RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
7Ob197/18y
Entscheidungsdatum
31.10.2018
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2018:0070OB00197.18Y.1031.000
Dokumentnummer
JJT_20181031_OGH0002_0070OB00197_18Y0000_000

Sachverhalt

Zwischen den Parteien bestand ein Unfallversicherungsvertrag. Nach einer besonderen Vertragsklausel waren Kletterunfälle in der Halle und im Freien bei Beachtung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen versichert, sofern ein Klettersteig die Schwierigkeitsskala D nicht überstieg. [2]

Art 20 Z 10 AUVB 2010, Fassung 09/2014, schloss demgegenüber Unfälle bei der Ausübung besonders gefährlicher Sportarten aus. Dazu zählten Klettersteige über dem Schwierigkeitsgrad D. [2]

Der Kläger stieg über einen Klettersteig der Schwierigkeitsstufe E auf. Nach dem Ausstieg am Gipfel und einer Pause begann er den Abstieg über einen anderen, in beiden Richtungen begehbaren und gut ausgetretenen Steig der Stufe A/B, der zu einem Wanderweg führte. Auf diesem Steig ereignete sich der Unfall. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. Eine höchstgerichtliche Prüfung der Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen ist nicht in jedem Fall geboten, sondern insbesondere bei Missachtung höchstgerichtlicher Rechtsprechung oder bei für Rechtseinheit oder Rechtsentwicklung bedeutsamen Fragen. [3]

Ergebnis

Die Revision der beklagten Partei wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen. Sie musste der klagenden Partei die mit 626,52 EUR einschließlich 104,42 EUR Umsatzsteuer bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen ersetzen. [1]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die Auslegung eines vertraglichen Risikoausschlusses in der privaten Unfallversicherung sowie die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision. [2] [3]

Spruch

Ein Unfall auf einem Klettersteig der Schwierigkeitsstufe A/B war nicht schon deshalb vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, weil der Versicherte zuvor einen anderen Klettersteig der Stufe E begangen hatte. Der OGH wies die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 626,52 EUR (darin enthalten 104,42 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00197_18Y0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: Zwischen den Streitteilen besteht ein Unfallversicherungsvertrag mit folgender „Klausel zum Vertrag“. „Kletterunfälle Kletterunfälle – in der Halle und im Freien – gelten als vom Versicherungsschutz umfasst, sofern der Verunfallte die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen beachtet hat und - [...] - ein Klettersteig die Schwierigkeitsskala D nicht übersteigt. [...]“ Die dem Versicherungsvertrag ebenfalls zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung 2010 (AUVB 2010, Fassung 09/2014) lauten auszugsweise: „Art 20 Ausschlüsse Soweit nichts anderes vereinbart ist, umfasst der Versicherungsschutz nicht: […] 10.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00197_18Y0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO). 1.1.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00197_18Y0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** A*****, vertreten durch Mag.

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[2]

RIS-Kontext

Max Frankhauser, Rechtsanwalt in Zell am Ziller, gegen die beklagte Partei M*****, vertreten durch Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00197_18Y0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Winfried Sattlegger und andere, Rechtsanwälte in Linz, wegen 21.679,12 EUR sA und Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 30.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00197_18Y0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Ein Risikoausschluss für Klettersteige über Schwierigkeitsgrad D erfasst nicht automatisch einen späteren Unfall auf einem anderen Steig der Stufe A/B.
  • Maßgeblich waren der Wortlaut und der Regelungszusammenhang der konkreten Versicherungsbedingungen.
  • Risikoausschlüsse sind als Ausnahmetatbestände eng auszulegen; ihr Vorliegen muss der Versicherer beweisen.
  • Der OGH entschied durch Zurückweisung der Revision mangels erheblicher Rechtsfrage.

Häufige Fragen

Besteht nach einem Klettersteig der Stufe E Versicherungsschutz auf einem Steig der Stufe A/B?

Nach den hier beurteilten Vertragsbedingungen war der spätere Unfall auf dem anderen Steig der Stufe A/B vom Versicherungsschutz umfasst. Die Entscheidung ist von der konkreten Bedingungslage und dem festgestellten Streckenverlauf abhängig.

Wann endete der Risikoausschluss nach Ansicht des OGH?

Der Ausschluss dauerte nicht bis zum Erreichen des Wanderwegs fort. Für eine solche zeitliche Ausdehnung fehlte eine entsprechende Konkretisierung in den Versicherungsbedingungen.

Wie sind Ausschlüsse in Versicherungsbedingungen auszulegen?

Risikoausschlüsse dürfen nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn, ihr wirtschaftlicher Zweck, ihre Formulierung und der Regelungszusammenhang erfordern.

Warum wurde die Revision zurückgewiesen?

Der OGH erkannte keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.

Quelle und Hinweis

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Die Entscheidung erging als Beschluss über die Zurückweisung der Revision; der OGH löste keine erhebliche Rechtsfrage.

Die Aussage zum Versicherungsschutz bezieht sich auf den konkreten Wortlaut der besonderen Vertragsklausel und der AUVB 2010.

Die Parteien wurden wegen der Anonymisierung im RIS-Text nur nach ihren Verfahrensrollen bezeichnet.

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