RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Zwischen den Parteien bestand ein Unfallversicherungsvertrag. Nach einer besonderen Vertragsklausel waren Kletterunfälle in der Halle und im Freien bei Beachtung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen versichert, sofern ein Klettersteig die Schwierigkeitsskala D nicht überstieg. [2]
Art 20 Z 10 AUVB 2010, Fassung 09/2014, schloss demgegenüber Unfälle bei der Ausübung besonders gefährlicher Sportarten aus. Dazu zählten Klettersteige über dem Schwierigkeitsgrad D. [2]
Der Kläger stieg über einen Klettersteig der Schwierigkeitsstufe E auf. Nach dem Ausstieg am Gipfel und einer Pause begann er den Abstieg über einen anderen, in beiden Richtungen begehbaren und gut ausgetretenen Steig der Stufe A/B, der zu einem Wanderweg führte. Auf diesem Steig ereignete sich der Unfall. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. Eine höchstgerichtliche Prüfung der Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen ist nicht in jedem Fall geboten, sondern insbesondere bei Missachtung höchstgerichtlicher Rechtsprechung oder bei für Rechtseinheit oder Rechtsentwicklung bedeutsamen Fragen. [3]
- Enge Auslegung von Ausschlüssen: Risikoausschlüsse dürfen als Ausnahmetatbestände nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn nach wirtschaftlichem Zweck, gewählter Ausdrucksweise und Regelungszusammenhang erfordert. Das Vorliegen des Risikoausschlusses hat der Versicherer zu beweisen. [3]
- Maßgeblicher Unfallort: Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer versteht die Bedingungen dahin, dass bei mehreren im Verlauf einer Wanderung begangenen Steigen ein Unfall auf einem Klettersteig bis zur Schwierigkeitsstufe D versichert ist, auch wenn zuvor ein Steig über der Stufe D begangen wurde. Dies galt hier umso mehr, weil der Unfallsteig auch ohne Benutzung des Steigs der Stufe E erreichbar war. [3]
- Kein fortdauernder Risikoausschluss: Die Auffassung, der Risikoausschluss ende erst mit dem Erreichen des Wanderwegs und erfasse deshalb auch den Unfall auf dem Verbindungssteig der Stufe A/B, fand nach Ansicht des OGH keine Deckung im klaren Wortlaut der Versicherungsbedingungen. [3]
- Abgrenzung: Nicht zu beurteilen war ein Unfall auf einem insgesamt mit der Schwierigkeitskategorie E ausgewiesenen Klettersteig, der sich lediglich in einer einzelnen Passage des Schwierigkeitsgrads B ereignet. [3]
Ergebnis
Die Revision der beklagten Partei wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen. Sie musste der klagenden Partei die mit 626,52 EUR einschließlich 104,42 EUR Umsatzsteuer bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen ersetzen. [1]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die Auslegung eines vertraglichen Risikoausschlusses in der privaten Unfallversicherung sowie die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision. [2] [3]
- Art 20 Z 10 AUVB 2010: Vertraglicher Ausschluss für Unfälle bei besonders gefährlichen Sportarten, darunter Klettersteige über Schwierigkeitsgrad D. [2]
- § 502 Abs 1 ZPO: Voraussetzungen einer erheblichen Rechtsfrage als Grundlage der Revisionszulässigkeit. [3]
- § 508a Abs 1 ZPO: Der OGH ist an den Ausspruch des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden. [3]
- § 510 Abs 3 ZPO: Bei Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich die Begründung auf die Zurückweisungsgründe beschränken. [3]
- RIS-Justiz RS0107031: Grundsätze zur engen Auslegung von Risikoausschlüssen und zur Beweislast des Versicherers. [3]
- RIS-Justiz RS0121516: Grundsätze zur Befassung des OGH mit der Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen. [3]
Spruch
Ein Unfall auf einem Klettersteig der Schwierigkeitsstufe A/B war nicht schon deshalb vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, weil der Versicherte zuvor einen anderen Klettersteig der Stufe E begangen hatte. Der OGH wies die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 626,52 EUR (darin enthalten 104,42 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00197_18Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: Zwischen den Streitteilen besteht ein Unfallversicherungsvertrag mit folgender „Klausel zum Vertrag“. „Kletterunfälle Kletterunfälle – in der Halle und im Freien – gelten als vom Versicherungsschutz umfasst, sofern der Verunfallte die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen beachtet hat und - [...] - ein Klettersteig die Schwierigkeitsskala D nicht übersteigt. [...]“ Die dem Versicherungsvertrag ebenfalls zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung 2010 (AUVB 2010, Fassung 09/2014) lauten auszugsweise: „Art 20 Ausschlüsse Soweit nichts anderes vereinbart ist, umfasst der Versicherungsschutz nicht: […] 10.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00197_18Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO). 1.1.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00197_18Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** A*****, vertreten durch Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00197_18Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Max Frankhauser, Rechtsanwalt in Zell am Ziller, gegen die beklagte Partei M*****, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00197_18Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Winfried Sattlegger und andere, Rechtsanwälte in Linz, wegen 21.679,12 EUR sA und Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 30.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00197_18Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Ein Risikoausschluss für Klettersteige über Schwierigkeitsgrad D erfasst nicht automatisch einen späteren Unfall auf einem anderen Steig der Stufe A/B.
- Maßgeblich waren der Wortlaut und der Regelungszusammenhang der konkreten Versicherungsbedingungen.
- Risikoausschlüsse sind als Ausnahmetatbestände eng auszulegen; ihr Vorliegen muss der Versicherer beweisen.
- Der OGH entschied durch Zurückweisung der Revision mangels erheblicher Rechtsfrage.
Häufige Fragen
Besteht nach einem Klettersteig der Stufe E Versicherungsschutz auf einem Steig der Stufe A/B?
Nach den hier beurteilten Vertragsbedingungen war der spätere Unfall auf dem anderen Steig der Stufe A/B vom Versicherungsschutz umfasst. Die Entscheidung ist von der konkreten Bedingungslage und dem festgestellten Streckenverlauf abhängig.
Wann endete der Risikoausschluss nach Ansicht des OGH?
Der Ausschluss dauerte nicht bis zum Erreichen des Wanderwegs fort. Für eine solche zeitliche Ausdehnung fehlte eine entsprechende Konkretisierung in den Versicherungsbedingungen.
Wie sind Ausschlüsse in Versicherungsbedingungen auszulegen?
Risikoausschlüsse dürfen nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn, ihr wirtschaftlicher Zweck, ihre Formulierung und der Regelungszusammenhang erfordern.
Warum wurde die Revision zurückgewiesen?
Der OGH erkannte keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung erging als Beschluss über die Zurückweisung der Revision; der OGH löste keine erhebliche Rechtsfrage.
Die Aussage zum Versicherungsschutz bezieht sich auf den konkreten Wortlaut der besonderen Vertragsklausel und der AUVB 2010.
Die Parteien wurden wegen der Anonymisierung im RIS-Text nur nach ihren Verfahrensrollen bezeichnet.
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