RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Gegenstand war ein Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters – nach neuer Rechtslage eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters – für die betroffene Person geprüft wurde. Die Vorinstanzen hatten die Fortsetzung dieses Verfahrens angeordnet. [2] [6]
Die betroffene Person bekämpfte diese Beurteilung mit einem außerordentlichen Revisionsrekurs. Sie machte zusammengefasst geltend, es fehle an einer ausreichenden Tatsachengrundlage für die Annahme, dass das Verfahren fortgesetzt werden müsse. [2] [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH sah in den Ausführungen des Revisionsrekurses keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG. [6]
- Übergangsrecht: Nach § 207m Abs 1 AußStrG in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes traten dessen Regelungen grundsätzlich am 1. Juli 2018 in Kraft. Ein bei Inkrafttreten anhängiges Sachwalterbestellungsverfahren ist nach § 207m Abs 3 AußStrG in erster Instanz nach der neuen Rechtslage fortzusetzen. [6]
- Keine Überweisung: Eine Überweisung an das Erstgericht wegen fehlender Entscheidungsgrundlagen war nach Ansicht des OGH nicht erforderlich. Es war bereits eine Abklärung durch Einholung eines Clearing-Berichts erfolgt; zudem lag inzwischen ein Sachverständigengutachten vor. [6]
- Konkrete Anhaltspunkte: § 117a Abs 1 AußStrG verlangt für die Verfahrenseinleitung konkrete und begründete Anhaltspunkte dafür, dass die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters notwendig sein könnte. Nach dem OGH entsprechen diese Anforderungen der bisherigen Rechtsprechung. [6]
- Einzelfallbeurteilung: Ob solche Anhaltspunkte vorliegen, ist nach dem OGH eine typische Einzelfallbeurteilung. Sie kann nur bei einer groben Fehlbeurteilung des Rekursgerichts eine erhebliche Rechtsfrage begründen; eine solche Fehlbeurteilung lag hier nicht vor. [6]
- Tatsachengrundlage: Das Erstgericht hatte auf mangelnde Einsichtsfähigkeit, Unbelehrbarkeit, die Nichtakzeptanz von Entscheidungen, das Beharren auf Rechtspositionen und die wiederholte Erstattung gleichartigen Vorbringens verwiesen. Der OGH erachtete diese Verhaltensweisen durch die Aktenlage als erwiesen. [6]
- Vermögensmäßige Selbstschädigung: Der OGH nahm eine Gefahr vermögensmäßiger Selbstschädigung durch die Einleitung von Behördenverfahren ohne Erfolgsaussichten an und beurteilte die angeordnete Fortsetzung des Verfahrens deshalb als jedenfalls vertretbar. [6]
Ergebnis
Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG als unzulässig zurückgewiesen. Die Zurückweisung erfolgte gemäß § 71 Abs 3 AußStrG. [1] [5] [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung behandelt insbesondere die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses, die Anforderungen an die Einleitung eines Erwachsenenvertretungsverfahrens sowie die Übergangsbestimmungen des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes. [6]
- § 62 Abs 1 AußStrG: Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses wegen einer erheblichen Rechtsfrage. [1] [6]
- § 71 Abs 3 AußStrG: Vom OGH herangezogene Grundlage für die Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses. [1] [5]
- § 117a Abs 1 AußStrG: Verlangt konkrete und begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters. [6]
- § 207m Abs 1 und 3 AußStrG: Regelt das Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes und die Fortsetzung bereits anhängiger Sachwalterbestellungsverfahren. [6]
- 2. Erwachsenenschutz-Gesetz: 2. ErwSchG, BGBl I 59/2017; die hier maßgeblichen Regelungen traten grundsätzlich mit 1. Juli 2018 in Kraft. [6]
- RIS-Justiz RS0008526 und 8 Ob 32/12g: Vom OGH angeführte Nachweise zu den erforderlichen Anhaltspunkten und zum Charakter ihrer Beurteilung als Einzelfallentscheidung. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Die Fortsetzung des Verfahrens war vertretbar. Da keine grobe Fehlbeurteilung und damit keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wurde, wies der OGH den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück.
Spruch (Originaltext aus dem RIS, Auszug)
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG). Begründung:
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG). Begründung:
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00192_18P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
1. Die Revisionsrekursausführungen der betroffenen Personen richten sich ausschließlich gegen die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach das Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters (nunmehr: gerichtlichen Erwachsenenvertreters) für den Betroffenen geprüft wird, fortzusetzen ist. Dagegen macht die betroffene Person zusammengefasst geltend, dass es an einer ausreichenden Tatsachengrundlage fehle, aus der sich die Notwendigkeit der Verfahrensfortsetzung ergeben könnte.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00192_18P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Matzka als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der betroffenen Person P* S*, geboren am * 1958, *, vertreten durch Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00192_18P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Daniela Wippel, Rechtsanwältin in Böheimkirchen, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betroffenen Person gegen den Beschluss des Landesgerichts St.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00192_18P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Mai 2018, GZ 23 R 134/18f-125, den Beschluss gefasst: Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Aus dem RIS-Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00192_18P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Die Revisionsrekursausführungen der betroffenen Personen richten sich ausschließlich gegen die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach das Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters (nunmehr: gerichtlichen Erwachsenenvertreters) für den Betroffenen geprüft wird, fortzusetzen ist.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00192_18P0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Konkrete und begründete Anhaltspunkte genügen für die Einleitung beziehungsweise Fortsetzung der Prüfung, ob eine gerichtliche Erwachsenenvertretung erforderlich ist.
- Das Vorliegen solcher Anhaltspunkte ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls.
- Eine erhebliche Rechtsfrage kann bei dieser Beurteilung insbesondere durch eine grobe Fehlbeurteilung des Rekursgerichts begründet werden.
- Im konkreten Fall hielt der OGH die Fortsetzung des Verfahrens für vertretbar und wies den Revisionsrekurs zurück.
Häufige Fragen
Wann darf ein Verfahren zur gerichtlichen Erwachsenenvertretung fortgesetzt werden?
Nach der dargestellten Entscheidung müssen konkrete und begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung bestehen. Ob dies zutrifft, ist anhand des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen.
Ist die Beurteilung konkreter Anhaltspunkte eine erhebliche Rechtsfrage?
Grundsätzlich handelt es sich um eine typische Einzelfallbeurteilung. Nach dem OGH kann sie bei einer groben Fehlbeurteilung des Rekursgerichts eine erhebliche Rechtsfrage begründen.
Warum wurde der außerordentliche Revisionsrekurs zurückgewiesen?
Die betroffene Person zeigte nach Ansicht des OGH keine erhebliche Rechtsfrage gemäß § 62 Abs 1 AußStrG auf. Insbesondere erkannte der OGH keine grobe Fehlbeurteilung der Vorinstanz.
Welche Bedeutung hatte das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz?
Die Übergangsbestimmungen sahen vor, dass bereits anhängige Sachwalterbestellungsverfahren grundsätzlich nach den neuen Regeln über die gerichtliche Erwachsenenvertretung fortzusetzen waren.
Quelle und Hinweis
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Recherchehinweis: Das angegebene Entscheidungsdatum lautet 31. Oktober 2018, während der übermittelte ECLI einen Jahresbestandteil „2019“ enthält.
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