RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
7Ob192/18p
Entscheidungsdatum
31.10.2018
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2019:E123202
Dokumentnummer
JJT_20181031_OGH0002_0070OB00192_18P0000_000

Sachverhalt

Gegenstand war ein Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters – nach neuer Rechtslage eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters – für die betroffene Person geprüft wurde. Die Vorinstanzen hatten die Fortsetzung dieses Verfahrens angeordnet. [3] [4]

Die betroffene Person bekämpfte diese Beurteilung mit einem außerordentlichen Revisionsrekurs. Sie machte zusammengefasst geltend, es fehle an einer ausreichenden Tatsachengrundlage für die Annahme, dass das Verfahren fortgesetzt werden müsse. [3] [4]

Ausführungen des OGH

Der OGH sah in den Ausführungen des Revisionsrekurses keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG. [4]

Ergebnis

Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG als unzulässig zurückgewiesen. Die Zurückweisung erfolgte gemäß § 71 Abs 3 AußStrG. [1] [3] [4]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung behandelt insbesondere die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses, die Anforderungen an die Einleitung eines Erwachsenenvertretungsverfahrens sowie die Übergangsbestimmungen des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes. [4]

Spruch

Die Fortsetzung des Verfahrens war vertretbar. Da keine grobe Fehlbeurteilung und damit keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wurde, wies der OGH den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG). Begründung:

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00192_18P0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

1. Die Revisionsrekursausführungen der betroffenen Personen richten sich ausschließlich gegen die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach das Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters (nunmehr: gerichtlichen Erwachsenenvertreters) für den Betroffenen geprüft wird, fortzusetzen ist. Dagegen macht die betroffene Person zusammengefasst geltend, dass es an einer ausreichenden Tatsachengrundlage fehle, aus der sich die Notwendigkeit der Verfahrensfortsetzung ergeben könnte.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00192_18P0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Matzka als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der betroffenen Person P* S*, geboren am * 1958, *, vertreten durch Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00192_18P0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Daniela Wippel, Rechtsanwältin in Böheimkirchen, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betroffenen Person gegen den Beschluss des Landesgerichts St.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00192_18P0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Mai 2018, GZ 23 R 134/18f-125, den Beschluss gefasst: Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Aus dem RIS-Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00192_18P0000_000.

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[4]

RIS-Kontext

Die Revisionsrekursausführungen der betroffenen Personen richten sich ausschließlich gegen die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach das Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters (nunmehr: gerichtlichen Erwachsenenvertreters) für den Betroffenen geprüft wird, fortzusetzen ist.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00192_18P0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Konkrete und begründete Anhaltspunkte genügen für die Einleitung beziehungsweise Fortsetzung der Prüfung, ob eine gerichtliche Erwachsenenvertretung erforderlich ist.
  • Das Vorliegen solcher Anhaltspunkte ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls.
  • Eine erhebliche Rechtsfrage kann bei dieser Beurteilung insbesondere durch eine grobe Fehlbeurteilung des Rekursgerichts begründet werden.
  • Im konkreten Fall hielt der OGH die Fortsetzung des Verfahrens für vertretbar und wies den Revisionsrekurs zurück.

Häufige Fragen

Wann darf ein Verfahren zur gerichtlichen Erwachsenenvertretung fortgesetzt werden?

Nach der dargestellten Entscheidung müssen konkrete und begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung bestehen. Ob dies zutrifft, ist anhand des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen.

Ist die Beurteilung konkreter Anhaltspunkte eine erhebliche Rechtsfrage?

Grundsätzlich handelt es sich um eine typische Einzelfallbeurteilung. Nach dem OGH kann sie bei einer groben Fehlbeurteilung des Rekursgerichts eine erhebliche Rechtsfrage begründen.

Warum wurde der außerordentliche Revisionsrekurs zurückgewiesen?

Die betroffene Person zeigte nach Ansicht des OGH keine erhebliche Rechtsfrage gemäß § 62 Abs 1 AußStrG auf. Insbesondere erkannte der OGH keine grobe Fehlbeurteilung der Vorinstanz.

Welche Bedeutung hatte das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz?

Die Übergangsbestimmungen sahen vor, dass bereits anhängige Sachwalterbestellungsverfahren grundsätzlich nach den neuen Regeln über die gerichtliche Erwachsenenvertretung fortzusetzen waren.

Quelle und Hinweis

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Recherchehinweis: Das angegebene Entscheidungsdatum lautet 31. Oktober 2018, während der übermittelte ECLI einen Jahresbestandteil „2019“ enthält. Diese Abweich

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