RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die beiden minderjährigen Kinder leben hauptsächlich bei ihrer Mutter. Ihr Vater ist für ein weiteres Kind sorgepflichtig. Seit 2018 schuldete er den beiden älteren Kindern jeweils 300 EUR monatlichen Unterhalt. Er ist alkoholabhängig und derzeit nicht arbeitsfähig. Im zweiten Halbjahr 2025 bezog er durchschnittlich rund 743,76 EUR Notstandshilfe monatlich, seit Jänner 2026 monatlich 1.260,26 EUR. [2]
Der Vater beantragte ab Juli 2025 eine Herabsetzung auf monatlich 201 EUR für die Tochter und 178 EUR für den älteren Sohn. Die Kinder verlangten hingegen jeweils 411 EUR. Das Erstgericht setzte den Unterhalt antragsgemäß herab und wies die Erhöhungsanträge rechtskräftig ab. Das Rekursgericht bestätigte die Herabsetzung. [6] [4]
Der Vater bewohnt zwei Zimmer im Haus seiner Eltern und trägt monatlich 50 bis 100 EUR zu den Betriebskosten bei. Einen Rechtsanspruch auf die Wohnungsüberlassung hat er nicht. Die Vorinstanzen berücksichtigten die Wohnkostenersparnis bei der Belastungskontrolle, nicht durch einen Zuschlag zur Unterhaltsbemessungsgrundlage. Im Revisionsrekurs verlangten die Kinder dagegen die Hinzurechnung eines Wohnvorteils von monatlich 600 EUR. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH verneinte eine erhebliche Rechtsfrage. Er war an den Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts nicht gebunden. Inhaltlich grenzte er einen leistungssteigernden Wohnvorteil von einer familiären Wohnmöglichkeit ab, die lediglich die Existenz des Unterhaltspflichtigen sichert. [3]
- Höhere Leistungsfähigkeit als Voraussetzung: Ein zu berücksichtigender Wohnvorteil setzt jedenfalls voraus, dass die Wohnkostenersparnis zu einer höheren Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen führt. Aus ersparten Mietkosten allein folgt damit noch kein Zuschlag zur Bemessungsgrundlage. [3]
- Abgrenzung zum unbelasteten Eigenheim: Die Entscheidungen 6 Ob 105/23v und 7 Ob 142/24v betreffen die mögliche Teilhabe Unterhaltsberechtigter an einer gesteigerten Leistungsfähigkeit durch das Wohnen im unbelasteten Eigenheim. Der OGH leitete daraus keine allgemeine Anrechnung jeder günstigen Wohnmöglichkeit ab. [3]
- Familiäre Hilfe zur Existenzsicherung: In 9 Ob 35/26a wurde eine von der Mutter gewährte unentgeltliche Mitwohnmöglichkeit nicht angerechnet. Sie deckte den Wohnbedarf eines finanziell eingeschränkten Unterhaltspflichtigen, ohne dessen Lebensstandard oder Leistungsfähigkeit zu erhöhen. [3]
- Belastbarkeitsgrenze im konkreten Fall: Schon ohne die dritte Sorgepflicht unterschritten die festgesetzten Zahlungen das Unterhaltsexistenzminimum deutlich. Selbst bei einem ausnahmsweise möglichen Abschlag von bis zu 25 % war die Belastbarkeitsgrenze erreicht. Die Wohnmöglichkeit diente daher faktisch der Existenzsicherung. [3]
- Rechtskraft der abgewiesenen Erhöhungsanträge: Die Erhöhungsanträge waren bereits rechtskräftig abgewiesen. Soweit die Kinder im Revisionsrekurs mehr als die ursprünglich geschuldeten 300 EUR monatlich verlangten, gingen ihre Anträge deshalb von vornherein ins Leere. [3]
Ergebnis
Der OGH wies den Revisionsrekurs zurück. Die von den Vorinstanzen ausgesprochene Unterhaltsherabsetzung blieb damit bestehen. Die Kinder zeigten nicht auf, weshalb der Wohnvorteil trotz fehlender erkennbarer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Vaters anzurechnen wäre. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung verbindet die Zulässigkeitsprüfung nach dem AußStrG mit der unterhaltsrechtlichen Belastungskontrolle. Die angeführten Vorentscheidungen dienen insbesondere der Abgrenzung zwischen gesteigerter Leistungsfähigkeit und bloßer Existenzsicherung. [3]
- § 62 Abs 1 AußStrG: Mangels erheblicher Rechtsfrage lagen die Voraussetzungen für einen zulässigen Revisionsrekurs nicht vor. [3]
- § 71 Abs 1 AußStrG: Der Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts bindet den OGH nicht. [3]
- § 291b Abs 2 EO: Der OGH zog das niedrigste Unterhaltsexistenzminimum zur Belastungskontrolle heran. Er nannte monatlich 1.115 EUR für 2025 und 1.145 EUR für 2026 sowie die Rechtssätze RS0125931 und RS0013458. [3]
- 6 Ob 105/23v; 7 Ob 142/24v; 9 Ob 35/26a: Diese Entscheidungen betreffen die mögliche Anrechnung eines Wohnvorteils im unbelasteten Eigenheim und die Abgrenzung zur familiären Wohnhilfe ohne Steigerung der Leistungsfähigkeit. [3]
- 3 Ob 123/21s vom 26. Jänner 2022: Der OGH verwies auf diese Entscheidung zur möglichen Unterschreitung des Unterhaltsexistenzminimums um bis zu 25 % in einem besonderen Ausnahmefall. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Ein Wohnvorteil kommt nur dann zur Berücksichtigung in Betracht, wenn die Wohnkostenersparnis die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen erhöht. Hier diente die Wohnmöglichkeit im Elternhaus seiner Existenzsicherung; eine höhere Leistungsfähigkeit war nicht erkennbar. Der OGH wies den Revisionsrekurs der Kinder mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00106_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Die Minderjährigen werden hauptsächlich im Haushalt ihrer Mutter betreut. Der Vater ist außerdem noch für einen 2019 geborenen Sohn sorgepflichtig. Zuletzt verpflichtete ihn das Erstgericht im Jahr 2018 zur Leistung eines monatlichen Unterhalts von jeweils 300 EUR für seine beiden älteren Kinder. Der Vater ist alkoholabhängig und derzeit nicht arbeitsfähig. Im Zeitraum 1. 7. 2025 bis 31. 12. 2025 bezog er Notstandshilfe von insgesamt 4.462,56 EUR, monatlich sohin rund 743,76 EUR (108 Tage á 41,32 EUR [inkl Familienzuschlag für ein Kind]), und seit 1. 1. 2026 von täglich 41,32 EUR inkl Familienzuschlag für ein Kind, monatlich sohin 1.260,26 EUR.
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Begründung:
[1] Die Minderjährigen werden hauptsächlich im Haushalt ihrer Mutter betreut. Der Vater ist außerdem noch für einen 2019 geborenen Sohn sorgepflichtig. Zuletzt verpflichtete ihn das Erstgericht im Jahr 2018 zur Leistung eines monatlichen Unterhalts von jeweils 300 EUR für seine beiden älteren Kinder. Der Vater ist alkoholabhängig und derzeit nicht arbeitsfähig. Im Zeitraum 1. 7. 2025 bis 31. 12. 2025 bezog er Notstandshilfe von insgesamt 4.462,56 EUR, monatlich sohin rund 743,76 EUR (108 Tage á 41,32 EUR [inkl Familienzuschlag für ein Kind]), und seit 1. 1. 2026 von täglich 41,32 EUR inkl Familienzuschlag für ein Kind, monatlich sohin 1.260,26 EUR.
[2] Der Vater beantragte, seine Unterhaltspflicht ab Juli 2025 auf monatlich 201 EUR für seine Tochter und 178 EUR für seinen älteren Sohn herabzusetzen. Die Minderjährigen beantragten dagegen die Erhöhung der Unterhaltspflicht des Vaters ab Juli 2025 auf jeweils monatlich 411 EUR.
[3] Das Erstgericht setzte die Unterhaltspflicht des Vaters antragsgemäß herab und wies die Unterhalts erhöhungsanträge der Minderjährigen (rechtskräftig) ab. Die Minderjährigen hätten jeweils einen Anspruch auf 17 % des Einkommens des Vaters von 1.260 EUR. Eine Anspannung des Vaters komme nicht in Betracht, weil ihn wegen seiner Erkrankung kein Verschulden an seinem geringen Einkommen treffe. Dass er zwei Zimmer im Haus seiner Eltern bewohne und dafür 50 EUR bis 100 EUR monatlich zu den Betriebskosten beitrage, ohne auf die Überlassung der Wohnung einen Rechtsanspruch zu haben, sei insofern zu berücksichtigen, als das Unterhaltsexistenzminimum von monatlich 1.115 EUR für 2025 und monatlich 1.145 EUR für 2026 um jeweils 25 % unterschritten werden könne.
[4] Das Rekursgericht gab dem (nur) gegen die Unterhaltsherabsetzung gerichteten Rekurs der Minderjährigen nicht Folge. Ausgehend davon, dass der Oberste Gerichtshof die Berücksichtigung eines Wohnvorteils bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage bisher nur dann bejaht habe, wenn der Unterhaltspflichtige das von ihm bewohnte Eigenheim geschenkt erhalten hatte, sei die Vorgangsweise des Erstgerichts sachgerecht, den Wohnvorteil „nur“ im Wege der Belastungskontrollrechnung zu berücksichtigen.
[5] Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil der Kern der Argumentation des Obersten Gerichtshofs in Bezug auf die Anrechnung eines „Wohnvorteils“ durch die Hinzurechnung fiktiver Mietkosten zur Unterhaltsbemessungsgrundlage in der Entscheidung 6 Ob 105/23v prinzipiell verallgemeinerungsfähig und insoweit eine höchstgerichtliche Klarstellung erforderlich erscheine.
[6] Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Minderjährigen mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass die Herabsetzungsanträge des Vaters abgewiesen werden und in Stattgebung ihrer Erhöhungsanträge die Unterhaltspflicht des Vaters mit jeweils monatlich 345 EUR festgesetzt werde.
[7] Die Revisionsrekursbeantwortung des Vaters wurde vom Erstgericht (rechtskräftig) als verspätet zurückgewiesen.
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Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[8] Der Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.
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[8] Der Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.
[9] 1. Die Minderjährigen machen in ihrem Revisionsrekurs ausschließlich geltend, dass die Vorinstanzen den „Wohnvorteil“ des Vaters zu Unrecht nicht im Sinn der Entscheidung 6 Ob 105/23v durch Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage um monatlich 600 EUR berücksichtigt hätten. Da ihre Erhöhungsanträge bereits in erster Instanz rechtskräftig abgewiesen wurden, gehen ihre Revisionsrekursanträge, soweit sie auf einen über jeweils 300 EUR monatlich hinausgehenden Unterhalt abzielen, von vornherein ins Leere. Auch im Übrigen gelingt es ihnen allerdings nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
[10] 2. Nachdem der Oberste Gerichtshof wiederholt die Berücksichtigung des „Wohnvorteils“ zu Lasten des Unterhaltspflichtigen abgelehnt hat, der dadurch entsteht, dass er seinen Wohnbedarf in einer Wohnung deckt, für die er – mit Ausnahme der Wohnungsbenützungskosten – keine Aufwendungen zu tragen hat (vgl 6 Ob 5/04k; 10 Ob 96/05y; 10 Ob 8/07k), ist er in der Entscheidung 6 Ob 105/23v [Rz 22] davon ausgegangen, „dass es sachgerecht sein kann, den Unterhaltsberechtigten an der gestiegenen Leistungsfähigkeit aufgrund des 'Wohnvorteils' eines im unbelasteten Eigenheim wohnenden Unterhaltspflichtigen teilhaben zu lassen“. In der nachfolgenden Entscheidung 7 Ob 142/24v [Rz 6] wurde zwar die Berücksichtigung eines „Wohnvorteils“ beim Unterhaltspflichtigen grundsätzlich für möglich erachtet, allerdings klargestellt, dass diese Judikaturlinie Konstellationen vor Augen hat, „in denen der Unterhaltsberechtigte an der gestiegenen Leistungsfähigkeit eines im unbelasteten Eigenheim wohnenden Unterhaltspflichtigen teilhaben können soll“. Jüngst wurde zu 9 Ob 35/26a [Rz 13 ff] ausgesprochen, dass eine unentgeltliche (Mit-)Wohnmöglichkeit, die von der Mutter des Unterhaltspflichtigen im Rahmen des Familienverhältnisses zur Abdeckung des Wohnbedürfnisses zur Verfügung gestellt wurde, da dieser sich aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse (laufendes Abschöpfungsverfahren) „keine Wohnung leisten kann“, nicht zur Anhebung von dessen Lebensstandard oder Leistungsfähigkeit führt. Dort billigte der 9. Senat daher die Auffassung der Vorinstanzen, dass (gar) keine Anrechnung zu erfolgen habe.
[11] 3. Zusammenfassend könnte demnach von einem zu berücksichtigenden „Wohnvorteil“ jedenfalls nur dann gesprochen werden, wenn es durch die Wohnkostenersparnis zu einer höheren Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen kommt.
[12] Im vorliegenden Fall wird durch die ab 1. 7. 2025 festgesetzten Unterhaltszahlungen (noch ohne Berücksichtigung der dritten Sorgepflicht) das (niedrigste) Unterhaltsexistenzminimum des § 291b Abs 2 EO (vgl RS0125931; RS0013458) von monatlich 1.115 EUR (2025) und 1.145 EUR (2026) deutlich unterschritten. Selbst bei Annahme eines besonderen Ausnahmefalls, wodurch ein Abschlag von bis zu 25 % vom genannten Unterhaltsexistenzminimum gerechtfertigt sein könnte ([26. 1. 2022] 3 Ob 123/21s [Rz 16] mwN), wird jedenfalls auch diese Belastbarkeitsgrenze erreicht, womit die Wohnmöglichkeit des Unterhaltspflichtigen im Haus seiner Eltern de facto seiner Existenzsicherung dient. Warum ein „Wohnvorteil“ im konkreten Fall Berücksichtigung finden müsste, obwohl eine Steigerung der Leistungsfähigkeit des Vaters nicht erkennbar ist, erklären die Revisionsrekurswerber nicht.
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely‑Kristöfel, Dr. Parzmayr und Mag. Binder als weitere Richterinnen und Richter in der Pflegschaftssache 1. der mj A*, geboren * 2013, und 2. des mj F*, geboren * 2014, beide vertreten durch das Land Oberösterreich (Bezirkshauptmannschaft *) als Kinder- und Jugendhilfeträger, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 8. April 2026, GZ 21 R 71/26d-83, mit dem dem Rekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Gmunden vom 20. Februar 2026, GZ 6 Pu 15/13i-79, nicht Folge gegeben wurde, den
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Die Minderjährigen werden hauptsächlich im Haushalt ihrer Mutter betreut. Der Vater ist außerdem noch für einen 2019 geborenen Sohn sorgepflichtig. Zuletzt verpflichtete ihn das Erstgericht im Jahr 2018 zur Leistung eines monatlichen Unterhalts von jeweils 300 EUR für seine beiden älteren Kinder. Der Vater ist alkoholabhängig und derzeit nicht arbeitsfähig. Im Zeitraum 1. 7. 2025 bis 31. 12. 2025 bezog er Notstandshilfe von insgesamt 4.462,56 EUR, monatlich sohin rund 743,76 EUR (108 Tage á 41,32 EUR [inkl Familienzuschlag für ein Kind]), und seit 1. 1. 2026 von täglich 41,32 EUR inkl Familienzuschlag für ein Kind, monatlich sohin 1.260,26 EUR.
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[2] Der Vater beantragte, seine Unterhaltspflicht ab Juli 2025 auf monatlich 201 EUR für seine Tochter und 178 EUR für seinen älteren Sohn herabzusetzen. Die Minderjährigen beantragten dagegen die Erhöhung der Unterhaltspflicht des Vaters ab Juli 2025 auf jeweils monatlich 411 EUR.
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Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Ein Wohnvorteil setzt für seine Berücksichtigung jedenfalls eine erhöhte Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen voraus.
- Eine Wohnmöglichkeit bei Angehörigen kann bloß der Existenzsicherung dienen und dann einen Zuschlag nicht rechtfertigen.
- Ein Abschlag vom Unterhaltsexistenzminimum um bis zu 25 % kommt nur in einem besonderen Ausnahmefall in Betracht.
- Bereits rechtskräftig abgewiesene Erhöhungsanträge lassen sich im Revisionsrekurs nicht erneut durchsetzen.
Häufige Fragen
Erhöht günstiges Wohnen bei den Eltern automatisch den Kindesunterhalt?
Nein. Nach der Entscheidung muss die Wohnkostenersparnis jedenfalls die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen erhöhen. Hier diente die Wohnmöglichkeit im Elternhaus nur der Existenzsicherung; eine höhere Leistungsfähigkeit war nicht erkennbar.
Welche Rolle spielte das Unterhaltsexistenzminimum?
Es diente der Belastungskontrolle. Die festgesetzten Unterhaltszahlungen unterschritten das Minimum deutlich. Selbst bei einem ausnahmsweise möglichen Abschlag von bis zu 25 % war die Belastbarkeitsgrenze erreicht.
Warum wurde der Revisionsrekurs trotz Zulassung durch das Rekursgericht zurückgewiesen?
Der OGH ist an den Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts nicht gebunden. Die Kinder zeigten keine erhebliche Rechtsfrage auf, insbesondere keine erkennbare Steigerung der Leistungsfähigkeit durch die konkrete Wohnmöglichkeit.
Hat der OGH die Anrechnung eines Wohnvorteils generell ausgeschlossen?
Nein. Der OGH verwies auf die mögliche Berücksichtigung gesteigerter Leistungsfähigkeit beim Wohnen im unbelasteten Eigenheim. Eine bloß existenzsichernde familiäre Wohnmöglichkeit ist davon zu unterscheiden.
Quelle und Hinweis
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