RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Klägerin hatte eine Haushaltsversicherung mit Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen. Nach den ABH 2006 waren Schäden an gemieteten oder entliehenen Sachen grundsätzlich ausgeschlossen. Die Besonderen Bedingungen HH Top Plus 2019 erweiterten den Schutz jedoch auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung gemieteter Räume und des darin befindlichen Inventars. Diese Erweiterung galt nur für Mietverhältnisse mit einer Höchstdauer von einem Monat. [2]
Vom 16. bis 18. August 2021 hielt sich die Klägerin mit einer Freundin in der Berghütte eines beruflich Bekannten auf. Für die Nutzung war ein Entgelt vereinbart; bei der Abreise übergab sie zumindest 150 EUR. Noch am selben Tag geriet die Hütte in Brand. Die Feuerversicherung des Eigentümers nahm die Klägerin wegen des Brandschadens in Anspruch. Die Klägerin begehrte daraufhin die Feststellung der Deckungspflicht ihrer Privathaftpflichtversicherung. [2]
Der beklagte Versicherer bestritt die Deckung. Er wandte ein, die Erweiterung setze eine entgeltliche Miete voraus und erfasse nur Innenräume samt Inventar, nicht aber ganze Häuser. Das Erstgericht stellte die Deckungspflicht fest; das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Beklagte erhob Revision. [2] [4]
Ausführungen des OGH
Der OGH hielt die Revision zur Klarstellung der Rechtslage für zulässig, aber nicht für berechtigt. Im Mittelpunkt standen die Reichweite der Deckungserweiterung und die Frage, ob die Nutzung der Berghütte als Miete zu beurteilen war. [3]
- Auslegung der Versicherungsbedingungen: Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach §§ 914 f ABGB aus Sicht eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers auszulegen. Maßgeblich sind Wortlaut und erkennbarer Zweck. Unklarheiten gehen regelmäßig zulasten des Versicherers, von dem die Formulare stammen. [3]
- Schutz der gesamten Berghütte: Die Klausel soll kurzfristige Mietverhältnisse, insbesondere zu Urlaubszwecken, einschließen. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer erwartet daher Schutz nicht nur für Innenräume, sondern auch für ganze Ferienhäuser und Berghütten. Eine Trennung nach Innenräumen und sonstigen Gebäudeteilen nimmt er nicht vor. [3]
- Trennung von Deckung und Haftung: Ob die Versicherungsnehmerin dem geschädigten Dritten Schadenersatz schuldet, ist im Haftpflichtprozess zu klären. Ob der Versicherer Versicherungsschutz gewähren muss, wird im Deckungsprozess geprüft. Dieser darf die Beweiswürdigung und das Ergebnis des Haftpflichtprozesses grundsätzlich nicht vorwegnehmen. [3]
- Feststellungen zur Deckungserweiterung: Der Deckungsprozess erfordert die für den Deckungsanspruch notwendigen Feststellungen. Deshalb durfte das Erstgericht die Vereinbarung über die Hüttennutzung prüfen. Ob eine Miete vorlag, war für die Deckungserweiterung maßgeblich, für den hier betroffenen Haftpflichtprozess hingegen unerheblich. [3]
- Entgeltliche Nutzung als Miete: Die zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung gegen einen bestimmten Preis erfüllt die Merkmale des § 1090 ABGB. Aufgrund der vereinbarten Entgeltzahlung und der Übergabe von zumindest 150 EUR bejahte der OGH eine Miete und damit die Voraussetzungen der Deckungserweiterung. [3]
- Vorbringen im Haftpflichtprozess: Nicht entscheidend war, ob die Feuerversicherung mit der Formulierung „in Bestand genommen“ eine Miete oder eine unentgeltliche Nutzung behauptet hatte. Die dazu geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit lagen schon mangels Relevanz nicht vor. [3]
Ergebnis
Der OGH gab der Revision der Beklagten mit Urteil vom 21. Jänner 2026 zu 7Ob184/25x nicht Folge. Damit blieb die Feststellung der Deckungspflicht aufrecht. Der Versicherer muss der Klägerin die Kosten des Revisionsverfahrens von 2.450,40 EUR einschließlich 408,40 EUR Umsatzsteuer binnen 14 Tagen ersetzen. [1] [4]
Die Entscheidung betrifft den Versicherungsschutz aufgrund der konkret vereinbarten Deckungserweiterung. Sie entscheidet nicht darüber, ob die Klägerin für den Brandschaden haftet. Diese Frage bleibt dem Haftpflichtprozess vorbehalten. [3]
Rechtsgrundlagen
Für die Deckung waren das Zusammenspiel von Ausschluss und Deckungserweiterung sowie die Auslegung der Versicherungsbedingungen entscheidend. Hinzu kamen die gesetzlichen Merkmale des Bestandvertrags und die prozessualen Vorschriften zur Revision und zu den Kosten. [2] [3]
- Art 17 Pkt 7.1 ABH 2006: Die Bestimmung schließt unter anderem Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an gemieteten oder entliehenen Sachen vom Versicherungsschutz aus. [2]
- Pkt 33.2 HH Top Plus 2019: Abweichend vom Ausschluss werden Schäden an gemieteten Räumen und deren Inventar einbezogen. Die Erweiterung gilt nur für Mietverhältnisse mit einer Höchstdauer von einem Monat. [2]
- §§ 914 f ABGB: Diese Vorschriften bilden die Grundlage der Vertragsauslegung. Der OGH stellt auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers und den erkennbaren Klauselzweck ab. [3]
- § 1090 ABGB: Wesensmerkmal eines Bestandvertrags ist die Überlassung des Gebrauchs einer unverbrauchbaren Sache auf gewisse Zeit gegen einen bestimmten Preis. [3]
- Trennungsprinzip: 7 Ob 142/18k und RS0081927: Der OGH verweist für die Trennung von Deckungs- und Haftpflichtprozess auf diese Rechtsprechung. Für notwendige Feststellungen zu Ausschlusstatbeständen nennt er außerdem 7 Ob 127/20g. [3]
- § 510 Abs 3 ZPO: Der OGH verweist auf diese Vorschrift bei der Behandlung der mangels Relevanz nicht vorliegenden Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Die Deckungserweiterung für Schäden an kurzfristig gemieteten Räumen umfasst nach ihrem erkennbaren Zweck auch die gesamte gemietete Berghütte. Die vereinbarte entgeltliche Nutzung erfüllte die Voraussetzungen einer Miete. Der OGH bestätigte die Deckungspflicht; über die Schadenersatzpflicht der Versicherungsnehmerin ist gesondert im Haftpflichtprozess zu entscheiden.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.450,40 EUR (darin enthalten 408,40 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.450,40 EUR (darin enthalten 408,40 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260121_OGH0002_0070OB00184_25X0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Entscheidungsgründe:
[1] Die Klägerin hat bei der Beklagten einen Haushaltsversicherungsvertrag abgeschlossen, der auch eine Privathaftpflichtversicherung umfasst. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen * für die Haushaltsversicherung ABH 2006/Stufe 2 (ABH 2006) sowie die Besonderen Bedingungen * HH Top Plus 2019 G/Stufe 4 (HH Top Plus 2019) zugrunde.
[2] Die ABH 2006 lauten auszugsweise:
„II. Haftpflichtversicherung
Artikel 11
Versicherungsfall und Versicherungsschutz
1. Versicherungsfall
Vollständigen Abschnitt anzeigen
Entscheidungsgründe:
[1] Die Klägerin hat bei der Beklagten einen Haushaltsversicherungsvertrag abgeschlossen, der auch eine Privathaftpflichtversicherung umfasst. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen * für die Haushaltsversicherung ABH 2006/Stufe 2 (ABH 2006) sowie die Besonderen Bedingungen * HH Top Plus 2019 G/Stufe 4 (HH Top Plus 2019) zugrunde.
[2] Die ABH 2006 lauten auszugsweise:
„II. Haftpflichtversicherung
Artikel 11
Versicherungsfall und Versicherungsschutz
1. Versicherungsfall
Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem privaten Risikobereich (siehe Artikel 12 Pkt. 1) entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen (Pkt. 2) erwachsen oder erwachsen könnten.
[...]
Artikel 12
Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes
1. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, [...]
[...]
Artikel 16
[...]
3.2. Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist.
[...]
Artikel 17
Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
Nicht versichert sind:
[...]
7. Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an
7.1. Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die versicherten Personen gemäß Artikel 13 entliehen, gemietet, geleast, gepachtet oder in Verwahrung genommen haben, sei es auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung.
[...]“
[3] Die HH Top (Plus) 2019 lauten auszugsweise:
„Abweichend von den vereinbarten Allgemeinen Bedingungen sind folgende Änderungen oder Erweiterungen des Versicherungsschutzes vereinbart:
[...]
33. Erweiterte Privathaftpflichtversicherung:
[...]
33.2. Abweichend von Artikel 17 Pkt. 7.1. ABH erstreckt sich der Versicherungsschutz ferner auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin befindlichen Inventars. Dieser Versicherungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse mit einer Höchstdauer von 1 Monat.“
[4] Die Klägerin hielt sich gemeinsam mit einer Freundin vom 16. bis zum 18. 8. 2021 in einer Berghütte auf. Diese stand im Eigentum eines beruflich Bekannten der Klägerin, mit dem sie im Vorfeld vereinbart hatte, dass sie ein Entgelt für den Hüttenaufenthalt leisten würde. Bei der Abreise übergab sie zumindest 150 EUR. Noch am Tag der Abreise geriet die Berghütte in Brand.
[5] Die Feuerversicherung des Eigentümers nimmt die Klägerin für den an der Hütte am Tag der Abreise entstandenen Schaden durch einen Brand in Anspruch. Ein Gerichtsverfahren ist anhängig.
[6] Die Klägerin begehrt die Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten.
[7] Die Beklagte wendet ein, es bestehe keine Versicherungsdeckung für entliehene oder sonst in Verwahrung bzw unentgeltlich in Bestand genommene Räumlichkeiten. Für eine Versicherungsdeckung müsste es sich um gemietete, also entgeltlich überlassene Räumlichkeiten handeln. Auch dabei umfasse der Versicherungsschutz nur die Beschädigung von Räumen und des darin befindlichen Inventars, also nur den Innenbereich der gemieteten Objekte und nicht ganze Häuser.
[8] Das Erstgericht stellte die Deckungspflicht der Beklagten fest.
[9] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten keine Folge. Das Bestehen eines Bestandverhältnisses im Gegensatz zu einer unentgeltlichen Leihe zwischen der Klägerin und dem Eigentümer der Hütte sei für den auf die Feuerversicherung übergegangenen Schadenersatzanspruch nicht von rechtlicher Relevanz. Es handle sich um nur im Deckungsprozess relevante Tatumstände. Aus Sicht des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers umfasse der Begriff „Raum“ unbewegliche Gegenstände, die durch Boden, Decke und Wände umschlossen sind, also sich in Häusern, Hütten, aber auch in Wohncontainern befänden. Vom Gegeneinschluss sei aufgrund der Unklarheit der Formulierung „aus der Beschädigung von gemieteten Räumen“ im Hinblick auf den Haftungsumfang bei Gebäuden, die nur aus den gemieteten Räumen und einer Außenhaut bestehen (Berghütten, Wohncontainer) unter Heranziehung der Unklarheitenregelung die gesamte Berghütte umfasst.
[10] Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Verständnis der Wortfolge „Beschädigung von gemieteten Räumen“ in der Deckungserweiterung zu Art 17.7.1. ABH 2006 vorliege.
[11] Gegen diese Entscheidung wendet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, das Urteil im klagsabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise stellt sie Aufhebungsanträge.
[12] Die Klägerin begehrt in ihrer Revisionsbeantwortung die Revision zurückzuweisen; hilfsweise dieser keine Folge zu geben.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260121_OGH0002_0070OB00184_25X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[13] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
[14] 1.1 Nach Ansicht der Beklagten sind von der Deckungserweiterung nur Innenräume und das darin befindliche Inventar, nicht aber andere Teile des Gebäudes erfasst.
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[13] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
[14] 1.1 Nach Ansicht der Beklagten sind von der Deckungserweiterung nur Innenräume und das darin befindliche Inventar, nicht aber andere Teile des Gebäudes erfasst.
[15] 1.2 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 f ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insbesondere T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt, im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]).
[16] 1.3 Der Fachsenat war mit der Auslegung der gegenständlichen Deckungserweiterung noch nicht befasst. In der österreichischen Literatur erfolgte bislang keine Auseinandersetzung zum Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, wenngleich verschiedentlich auf die Deckungserweiterung verwiesen und dabei Hotelzimmer angeführt werden (Hartjes/Janker/Reisinger, Die Haftpflichtversicherung2, 129). Maitz (AHVB/EHVB, 168) und Neissl (Regressproblematik in der Gebäudeversicherung am Beispiel des haftpflichtigen Mieters, VbR 2023/9) verweisen für den Zweck der Deckungserweiterung darauf, dass die teilweise Aufhebung des Ausschlusses für Mietsachschäden dazu diene, kurzfristige Mietverhältnisse, wie bei der kurzfristigen Miete eines Hotels oder Apartments bzw einer Ferienwohnung für private Urlaubszwecke, wieder in den Versicherungsvertrag einzuschließen.
[17] 1.4 In Deutschland wird in der Literatur einhellig vertreten, dass von der nach der dortigen Bedingungslage versicherten „Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden“ auch ganze Einfamilien-, Wochenend- und Ferienhäuser erfasst sind (Schimikowski in Späte/Schimikowski, Haftpflichtversicherung2 BB PHV Muster‑Bedingungsstruktur IX Rz 164; Stockmeier, Privathaftpflichtversicherung, AVB PHV A1-6.6 Rz 28; Betz in Veith/Gräfe/Lange/Rogler, Der Versicherungsprozess5 § 14 Rz 449; Koch in Bruck/Möller, VVG10 Ziff. 5 BBR PHV Rz 16).
[18] 1.5 Der Fachsenat schließt sich der in Deutschland herrschenden Ansicht an. Ausgehend vom einen durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer erkennbaren Zweck der Regelung, kurzfristige Mietverhältnisse, insbesondere solche zu Urlaubszwecken, in den Versicherungsschutz einzuschließen, wird dieser erwarten, dass nicht nur der Innenbereich eines gemieteten Hauses, sondern auch ganze Ferienhäuser oder – wie hier – die gesamte Berghütte von der Deckungserweiterung umfasst ist.
[19] Die von der Beklagten angestrebte Differenzierung zwischen Schäden an den Innenräumen und solchen an sonstigen Gebäudeteilen, für deren Zwecke sie Bestimmungen des Mietrechts und AVB aus anderen Versicherungszweigen heranzieht, wird ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer hingegen nicht anstellen.
[20] 2.1 Die Frage der zivilrechtlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers/des Versicherten ist im Haftpflichtprozess zwischen ihm und dem Geschädigten zu klären, während der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers/Versicherten, wenn er strittig ist, zwischen ihm und dem Versicherer im Deckungsprozess geprüft werden muss. Die Frage, ob der Versicherer Versicherungsschutz zu gewähren hat, ist also von jener zu trennen, ob der Versicherungsnehmer/Versicherte dem Dritten Schadenersatz schuldet. Es herrscht das Trennungsprinzip. Im Deckungsprozess sind deshalb Feststellungen über Tatfragen, die Gegenstand des Haftpflichtprozesses sind, für den Haftpflichtprozess nicht bindend, daher überflüssig und, soweit sie getroffen wurden, für die Frage der Deckungspflicht unbeachtlich. Im Deckungsprozess kommt eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung und des Ergebnisses des Haftpflichtprozesses bei Beurteilung der Erfolgsaussichten grundsätzlich nicht in Betracht (7 Ob 142/18k; RS0081927).
[21] 2.2 Einen Sonderfall bilden Tatsachen, die für die Beurteilung sowohl der Berechtigung des Deckungsanspruchs des Versicherungsnehmers als auch dessen Haftung entscheidungsrelevant sind. Zu entscheidungsrelevanten Tatsachen sind im jeweiligen Prozess Feststellungen zu treffen. Im Deckungsprozess ist das Bestehen des Deckungsanspruchs zu prüfen und es bedarf der dafür notwendigen Feststellungen (7 Ob 142/18k), so etwa zum Vorliegen eines Ausschlusstatbestands (7 Ob 127/20g) oder – wie hier – einer Deckungserweiterung.
[22] 2.3 Ob die Voraussetzungen für die Deckungserweiterung vorliegen, hängt davon ab, ob die Klägerin die Berghütte von ihrem Bekannten gemietet hat, also ob dieser ihr die Hütte entgeltlich für eine bestimmte Zeit zum Gebrauch überlassen hat. Demgegenüber ist es für den Haftpflichtprozess, für den die Klägerin Deckung begehrt, unerheblich, auf welcher rechtlichen Grundlage sie die Hütte nutzte.
[23] Das Erstgericht hat daher zu Recht Feststellungen zur Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihrem Bekannten getroffen. Ob daraus eine Miete im Sinn der AVB abzuleiten ist, ist Frage der rechtlichen Beurteilung.
[24] 3. Das ABGB fasst in den §§ 1090 f Miet- und Pachtverträge unter der Bezeichnung „Bestandverträge” zusammen. Wesensmerkmal eines Bestandvertrags ist nach § 1090 ABGB die Überlassung des Gebrauchs einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis (vgl Rassi in Bydlinski/Perner/Spitzer, Kommentar zum ABGB7 § 1090 Rz 1 ff).
[25] Ausgehend von der Feststellung des Erstgerichts, dass die Klägerin mit ihrem Bekannten die Zahlung eines Entgelts für die Nutzung der Berghütte für einige Tage vereinbart und diesem zumindest 150 EUR übergeben hat, ist dies zu bejahen und sind daher die Voraussetzungen der Deckungserweiterung erfüllt.
[26] Es kommt somit nicht darauf an, ob die klagende Feuerversicherung, mit ihrem Vorbringen im Haftpflichtprozess, die Klägerin habe die Berghütte „in Bestand genommen“, eine Miete oder bloß die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung der Berghütte an die Klägerin behauptet. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegt daher schon mangels Relevanz nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
[27] 4. Der Revision war nicht Folge zu geben.
[28] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260121_OGH0002_0070OB00184_25X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. C* R*, vertreten durch Mag. Vančo Apostolovski, LL.M., Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei G* AG, *, vertreten durch die MUSEY rechtsanwalt gmbh in Salzburg, wegen Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 20. August 2025, GZ 5 R 76/25y‑37, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 21. März 2025, GZ 31 Cg 116/23h‑32, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260121_OGH0002_0070OB00184_25X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.450,40 EUR (darin enthalten 408,40 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260121_OGH0002_0070OB00184_25X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Die Klägerin hat bei der Beklagten einen Haushaltsversicherungsvertrag abgeschlossen, der auch eine Privathaftpflichtversicherung umfasst. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen * für die Haushaltsversicherung ABH 2006/Stufe 2 (ABH 2006) sowie die Besonderen Bedingungen * HH Top Plus 2019 G/Stufe 4 (HH Top Plus 2019) zugrunde.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260121_OGH0002_0070OB00184_25X0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Die konkrete Deckungserweiterung für kurzfristig gemietete Räume umfasst auch die gesamte gemietete Berghütte.
- Für die Auslegung zählen das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers und der erkennbare Klauselzweck.
- Die vereinbarte entgeltliche Hüttennutzung erfüllte die Voraussetzungen einer Miete.
- Die bestätigte Deckungspflicht ist von der im Haftpflichtprozess zu klärenden Schadenersatzpflicht zu unterscheiden.
Häufige Fragen
Erfasst die Privathaftpflicht auch eine ganze gemietete Berghütte?
Nach der hier vereinbarten Deckungserweiterung bejahte der OGH den Schutz für die gesamte Berghütte. Die Klausel für Schäden an kurzfristig gemieteten Räumen war nicht auf den Innenbereich beschränkt. Entscheidend waren ihr Wortlaut und der erkennbare Zweck.
Warum war die Entgeltvereinbarung für den Versicherungsschutz wichtig?
Die Deckungserweiterung setzte ein Mietverhältnis voraus. Die vereinbarte zeitlich begrenzte Nutzung gegen Entgelt und die Zahlung von zumindest 150 EUR erfüllten im konkreten Fall die Voraussetzungen einer Miete.
Hat der OGH auch über die Haftung für den Brand entschieden?
Nein. Gegenstand war die Deckungspflicht des Versicherers. Ob die Versicherungsnehmerin für den Brandschaden Schadenersatz schuldet, ist gesondert im Haftpflichtprozess zu klären.
Welche zeitliche Grenze enthielt die Deckungserweiterung?
Die Besonderen Bedingungen beschränkten die Erweiterung auf Mietverhältnisse mit einer Höchstdauer von einem Monat. Der Aufenthalt in der Berghütte dauerte im entschiedenen Fall vom 16. bis 18. August 2021.
Quelle und Hinweis
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