RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
1Ob99/26d
Entscheidungsdatum
2026-08-27
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00099.26D.0827.000
Dokumentnummer
JJT_20260827_OGH0002_0010OB00099_26D0000_000

Sachverhalt

Zwei Verbraucher schlossen am 30. September 2019 mit der beklagten Bank einen hypothekarisch besicherten Darlehensvertrag über 70.678,40 EUR für einen Hausbau. Vereinbart waren eine Laufzeit von zehn Jahren, eine fixe Verzinsung, einmalige Bearbeitungsspesen von 999,95 EUR und ein Kontoführungsentgelt von insgesamt 678 EUR. [6] [2]

Die Kreditnehmer traten der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte Rückforderungsansprüche zum Inkasso und zur Klageführung ab. Eingeklagt wurden 999,95 EUR Bearbeitungsspesen, 215,86 EUR anteiliges Kontoführungsentgelt und 213 EUR für die Ausstellung einer Löschungsquittung, insgesamt 1.428,81 EUR samt Zinsen. [6]

Das Erstgericht sprach 428,86 EUR zu und wies die Rückforderung der Bearbeitungsspesen ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Beide Parteien erhoben Revision. [6]

Ausführungen des OGH

Die übermittelte Begründung behandelt die Revision der Klägerin zur Rückforderung der Bearbeitungsspesen. Die Begründung zur erfolgreichen Revision der Bank ist im verfügbaren Text nicht enthalten; deren Ergebnis lässt sich jedoch dem vollständigen Spruch entnehmen. [6]

Ergebnis

Der OGH wies die Revision der Klägerin zurück und gab der Revision der Bank Folge. Die Bank hat 213 EUR samt 4 % Zinsen seit 1. Dezember 2022 zu zahlen. Das Mehrbegehren von 1.215,81 EUR wurde abgewiesen. Damit verbleibt die Rückzahlung der Kosten der Löschungsquittung; Bearbeitungsspesen und anteiliges Kontoführungsentgelt werden nicht zurückgezahlt. [6] [1]

Die Klägerin wurde zum Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung sowie weiterer Kosten des Revisionsverfahrens und anteiliger Kosten der Vorinstanzen verpflichtet. Die Bank hat ihr 22,02 EUR an saldierten anteiligen Barauslagen des erstinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen. [6] [5]

Rechtsgrundlagen

Für die dargestellte Revisionsentscheidung stehen das Transparenzgebot und die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Revision im Vordergrund. Die Inhaltskontrolle und der kostenlose Tilgungsplan wurden ebenfalls im Verfahren thematisiert, ohne dass der übermittelte Auszug sämtliche abschließenden Erwägungen des OGH dazu enthält. [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies die Revision der Klägerin zurück: Die Klausel zu Bearbeitungsspesen grenzt die abgegoltenen Leistungen ausreichend von anderen Gebühren ab. Eine gröbliche Benachteiligung wurde in der Revision nicht mehr geltend gemacht. Der Revision der Bank wurde stattgegeben; zugesprochen bleiben 213 EUR, das Mehrbegehren von 1.215,81 EUR wurde abgewiesen.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

I. Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 602,54 EUR (darin 100,42 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

II. Der Revision der beklagten Partei wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es einschließlich seines in Rechtskraft erwachsenen Teils lautet:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen 213 EUR samt 4 % Zinsen seit 1.12.2022 zu zahlen.

2. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen weitere 1.215,81 EUR samt 4 % Zinsen seit 1.12.2022 zu zahlen, wird abgewiesen.“

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 883,54 EUR (darin 100,42 EUR USt und 281 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens, die mit 1.406,46 EUR (darin 234,41 EUR USt) bestimmten anteiligen Kosten des Verfahrens erster Instanz sowie die mit 923,39 EUR (darin 146,23 EUR USt und 46 EUR Barauslagen) bestimmten anteiligen Kosten des Verfahrens zweiter Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen. Die beklagte Partei hat der klagenden Partei 22,02 EUR an anteiligen (saldierten) Barauslagen für das Verfahren erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe und

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

I. Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 602,54 EUR (darin 100,42 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

II. Der Revision der beklagten Partei wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es einschließlich seines in Rechtskraft erwachsenen Teils lautet:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen 213 EUR samt 4 % Zinsen seit 1.12.2022 zu zahlen.

Vollständigen Abschnitt anzeigen

I. Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 602,54 EUR (darin 100,42 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

II. Der Revision der beklagten Partei wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es einschließlich seines in Rechtskraft erwachsenen Teils lautet:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen 213 EUR samt 4 % Zinsen seit 1.12.2022 zu zahlen.

2. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen weitere 1.215,81 EUR samt 4 % Zinsen seit 1.12.2022 zu zahlen, wird abgewiesen.“

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 883,54 EUR (darin 100,42 EUR USt und 281 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens, die mit 1.406,46 EUR (darin 234,41 EUR USt) bestimmten anteiligen Kosten des Verfahrens erster Instanz sowie die mit 923,39 EUR (darin 146,23 EUR USt und 46 EUR Barauslagen) bestimmten anteiligen Kosten des Verfahrens zweiter Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen. Die beklagte Partei hat der klagenden Partei 22,02 EUR an anteiligen (saldierten) Barauslagen für das Verfahren erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe

und

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00099_26D0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] K* und M* (in der Folge als „Kreditnehmer“ bezeichnet) schlossen am 30. 9. 2019 als Verbraucher mit der beklagten Bank einen hypothekarisch besicherten Darlehensvertrag über 70.678,40 EUR mit einer fixen Verzinsung und einer Laufzeit von zehn Jahren ab.

[2] Der Darlehensvertrag enthält unter anderem folgende Bestimmungen:

„Die U* AG stellt Ihnen zu nachstehenden Bedingungen ein Darlehen in der Höhe von […] zur Verfügung.

Verwendungszweck

- Hausbau

Konditionen/ Gebühren

Das Darlehen wird zu folgenden Konditionen eingeräumt:

Gesamtdarlehensbetrag

EUR 70.678,40

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Begründung:

[1] K* und M* (in der Folge als „Kreditnehmer“ bezeichnet) schlossen am 30. 9. 2019 als Verbraucher mit der beklagten Bank einen hypothekarisch besicherten Darlehensvertrag über 70.678,40 EUR mit einer fixen Verzinsung und einer Laufzeit von zehn Jahren ab.

[2] Der Darlehensvertrag enthält unter anderem folgende Bestimmungen:

„Die U* AG stellt Ihnen zu nachstehenden Bedingungen ein Darlehen in der Höhe von […] zur Verfügung.

Verwendungszweck

- Hausbau

Konditionen/ Gebühren

Das Darlehen wird zu folgenden Konditionen eingeräumt:

Gesamtdarlehensbetrag

EUR 70.678,40

Sollzinssatz: 1,125 % p.a., fix bis 30.09.2029. Nach diesem Termin kommt ein Zinssatz gebunden an den 3 Monats-EURIBOR zuzgl. eines Aufschlages von 0,875% (kaufmännisch gerundet auf volle 1/8%) zur Anwendung. [...]

Bearbeitungsspesen (einmalig)* EUR 999,95

Kontoführungsentgelt (für die gesamte Darlehenslaufzeit) EUR 678,00

[…]

Gesamtkosten EUR 7.192,04

Gesamtbetrag Ihrer Zahlungen EUR 77.870,44

*diese Bearbeitungsspesen sind eine einmalige, laufzeitunabhängige Abgeltung der Bearbeitung des Kredit/Darlehensantrages, der Bonitätsprüfung sowie der Erstellung der Kredit/Darlehensunterlagen und sie werden bei einer vorzeitigen Rückführung des Kredit/Darlehensbetrages nicht – auch nicht anteilig – rückerstattet.“

[3] In der Pfandbestellungsurkunde vom 9. 10. 2019 verpflichteten sich die Kreditnehmer „alle, welchen Namen immer habende Abgaben, Gebühren, Kosten und Aufwendungen, wie z.B. für die Ausstellung dieser Pfandbestellungsurkunde, von Schuldanerkennungs-, Löschungs- und Pfandauflassungserklärungen […] dem Kreditgeber zu ersetzen [...].“

[4] Die Kreditnehmer traten der Klägerin – einem in § 29 KSchG genannten Verband – ihre Ansprüche auf Rückforderung der ihrem Kreditkonto angelasteten Bearbeitungsspesen von 999,95 EUR, des (anteiligen) Kontoführungsentgelts von 215,86 EUR und der Gebühr für die Ausstellung einer Löschungsquittung von 213 EUR (insgesamt daher 1.428,81 EUR) zum Inkasso und zur Klageführung ab.

[5] Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung dieses Betrags von 1.428,81 EUR sA.

[6] Die Vereinbarung von Bearbeitungsspesen sei gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB, weil die Kreditnehmer dafür keine konkrete Gegenleistung erhalten hätten. Die Klausel sei auch intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG, weil unklar bleibe, welcher Aufwand der Bank mit diesen Spesen abgegolten werden soll.

[7] Die Vereinbarung eines Kontoführungsentgelts für das Kreditkonto sei gröblich benachteiligend, weil die Kontoführung ausschließlich Zwecken der Bank diene und mit dem Entgelt keine zusätzliche vertragliche Leistung der Beklagten abgegolten werde. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, den Aufwand für die Kontoführung auf die Kreditnehmer zu überwälzen. Diese seien nicht darauf angewiesen, dass die Bank für sie ein Kreditkonto führe, weil sie ihre Zahlungspflichten dem Tilgungsplan entnehmen können, der ihnen von der Bank auf Verlangen gemäß § 10 Abs 1 VKrG unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sei. Außerdem habe ihnen die Bank vierteljährlich eine unentgeltliche Kontomitteilung auszuhändigen. Um diese gesetzlichen Pflichten erfüllen zu können, habe die Bank ein Kreditkonto zu führen.

[8] Die Vereinbarung einer Verpflichtung der Kreditnehmer zum Ersatz der Kosten für die Ausstellung einer Löschungsquittung lasse weder Natur und Höhe des Anspruchs noch die Qualifikation als Auslagenersatz oder Entgelt erkennen. Die Klausel sei daher intransparent. Sie sei auch gröblich benachteiligend, weil schon von Gesetzes wegen eine Pflicht des Pfandgläubigers zur Ausstellung einer Löschungsquittung bestehe und dafür kein gesondertes Entgelt vereinbart werden dürfe.

[9] Die Beklagte bestreitet und bringt vor, dass die beanstandeten Vertragsklauseln wirksam vereinbart worden und weder gröblich benachteiligend noch intransparent seien.

[10] Bei der vereinbarten Kreditbearbeitungsgebühr (den „Bearbeitungsspesen“) handle es sich um einen Teil der Hauptleistung, die keiner Kontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB unterliege. Die Klausel sei auch nicht gröblich benachteiligend im Sinn dieser Bestimmung. Der Gebühr stehe ein Arbeitsaufwand der Beklagten von etwa 20 bis 23 Stunden gegenüber, sie sei daher marktüblich. Die Vereinbarung der Kreditbearbeitungsgebühr entspreche auch dem Transparenzgebot.

[11] Das Kontoführungsentgelt gelte sämtliche Aufwendungen der Bank für die Führung des Kreditkontos der Kreditnehmer ab. Die Kontoführung umfasse alle kreditbezogenen Zahlungsvorgänge und erfordere eine kostenaufwändige IT-Ausstattung sowie eine entsprechende Software. In bestimmten – von der Beklagten näher dargelegten – Fällen seien auch händische Anpassungen von Kontodaten erforderlich. Die Kontoführung liege im Interesse der Kreditnehmer, die ihr Konto jederzeit per Online-Banking einsehen könnten. Die Vereinbarung eines Kontoführungsentgelts sei nach der Rechtsprechung zulässig, die beanstandete Vertragsklausel nicht gröblich benachteiligend.

[12] Ein Ersatz der Kosten für eine Löschungsquittung stehe der Beklagten schon nach dem Gesetz zu. Die Vereinbarung einer Kostenersatzpflicht sei daher sachlich gerechtfertigt, zumal die Ausstellung einer solchen Urkunde im Interesse der Kreditnehmer liege. Die Klausel sei auch nicht intransparent.

[13] Das Erstgericht gab dem Zahlungsbegehren in Höhe von 428,86 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren von 999,95 EUR sA ab.

[14] Das Kreditbearbeitungsentgelt (die „Bearbeitungsspesen“) betreffe nicht den Hauptgegenstand des Kreditvertrags und unterliege daher der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB. Bei der Beurteilung der gröblichen Benachteiligung nach dieser Bestimmung sei zu berücksichtigen, dass eine Pauschalierung eines Aufwandsersatzes grundsätzlich zulässig sei, sofern die tatsächlichen Kosten nicht grob überschritten würden. Bei einem – hier festgestellten – Arbeitsaufwand der Beklagten von rund 16 Stunden für die Kreditbearbeitung liege aufgrund der vereinbarten Bearbeitungsspesen von 999,95 EUR keine grobe Kostenüberschreitung vor.

[15] Auch die Klausel zum Kontoführungsentgelt betreffe keine vertragliche Hauptleistung und unterliege daher der Kontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB. Da das Kreditkonto ausschließlich zu buchhalterischen bzw Abrechnungszwecken der Bank geführt werde und den Kreditnehmern gemäß § 10 Abs 1 VKrG auf ihr Verlangen ohnehin jederzeit kostenlos ein Tilgungsplan zur Verfügung zu stellen sei, sei die Vereinbarung eines Kontoführungsentgelts gröblich benachteiligend.

[16] Das Entgelt für die Ausstellung einer Löschungsquittung habe nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Gläubiger – sohin die beklagte Bank – zu tragen. Die davon abweichende Vertragsklausel sei daher unwirksam.

[17] Das von beiden Parteien angerufene Berufungsgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.

[18] Im Hinblick auf den festgestellten Bearbeitungsaufwand der Beklagten für die Kreditvergabe von rund 16 Stunden sei die vereinbarte Bearbeitungsgebühr von 999,95 EUR angemessen. Auf eine Intransparenz der Vertragsklausel habe sich die Klägerin in erster Instanz nicht berufen, sodass ihr dazu in zweiter Instanz erstattetes Vorbringen gegen das Neuerungsverbot verstoße.

[19] Die Führung des Kreditkontos sei primär im Interesse der Bank gelegen. Dessen Nutzen und „Mehrwert“ für den Verbraucher trete demgegenüber in den Hintergrund. Dieser könne ohnehin jederzeit anhand des ihm von der Bank gemäß § 10 Abs 1 VKrG kostenlos zur Verfügung zu stellenden Tilgungsplans seinen Schuldenstand ersehen. Das Kontoführungsentgelt für ein Darlehenskonto (hier in Höhe von monatlich rund 5,70 EUR) sei nicht mit dem – an sich zulässigen – Entgelt für die Führung eines Girokontos vergleichbar, weil bei einem Darlehenskonto nur eine überschaubare Anzahl von wenig aufwändigen Kontobewegungen erfolge, die bei regelmäßiger Bedienung des Darlehens und eines – wie hier vereinbarten – Fixzinssatzes zu Beginn der Vertragsbeziehung klar umrissen und vorhersehbar seien. Die Vereinbarung einer Kontoführungsgebühr in der genannten Höhe – zusätzlich zu den Kreditbearbeitungsspesen – sei daher gröblich benachteiligend.

[20] Die Vereinbarung einer Pflicht der Kreditnehmer zur Tragung der Kosten der Löschungsquittung sei intransparent und außerdem gröblich benachteiligend, weil sie vom dispositiven Recht abweiche.

[21] Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision „beruhe auf § 502 Abs 5 Z 3 ZPO“.

[22] Dagegen erheben sowohl die Klägerin als auch die Beklagte eine Revision.

[23] Beide Revisionen sind gemäß § 502 Abs 5 Z 3 ZPO – ungeachtet des 5.000 EUR nicht übersteigenden Streitwerts – nicht nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.

[24] I. Die Revision der Klägerin ist mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig:

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00099_26D0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[25] 1. Die Klägerin wendet sich gegen die Abweisung ihres Begehrens auf (Rück-)Zahlung der Bearbeitungsspesen in Höhe von 999,95 EUR. Sie argumentiert unter den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, dass das Berufungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass sie sich in erster Instanz nicht auf eine Intransparenz der Klausel gestützt und ihr diesbezügliches Berufungsvorbringen daher gegen das Neuerungsverbot verstoße habe.

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[25] 1. Die Klägerin wendet sich gegen die Abweisung ihres Begehrens auf (Rück-)Zahlung der Bearbeitungsspesen in Höhe von 999,95 EUR. Sie argumentiert unter den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, dass das Berufungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass sie sich in erster Instanz nicht auf eine Intransparenz der Klausel gestützt und ihr diesbezügliches Berufungsvorbringen daher gegen das Neuerungsverbot verstoße habe.

[26] 2. Die – schon in erster Instanz behauptete – Intransparenz der Klausel ergebe sich daraus, dass sich aus dieser keine klare Abgrenzung der mit der Bearbeitungsgebühr abgegoltenen Aufwendungen der Beklagten von jenen Aufwendungen ergebe, für die nach der Vereinbarung – wie etwa für den Aufwand für die Liegenschaftsschätzung – ein gesondertes Entgelt vereinbart sei.

[27] 3. Tatsächlich stützte sich die Klägerin in erster Instanz hinsichtlich der Bearbeitungsspesen auch darauf, dass die diesbezügliche Klausel im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG intransparent sei, weil sie keine klare Abgrenzung zwischen den damit abgegoltenen Aufwendungen der Beklagten von jenen Aufwendungen erkennen lasse, für die im Darlehensvertrag – wie für die Schätzkosten – ein gesonderter Ersatz vereinbart worden sei.

[28] 4. Daraus ist für die Klägerin aber nichts zu gewinnen, weil die Klausel nicht intransparent ist:

[29] 4.1. Der Oberste Gerichtshof hatte bereits zu 2 Ob 52/25y (ebenfalls in einem Individualverfahren gegen die auch hier beklagte Bank) eine – mit Ausnahme der Höhe des als Bearbeitungspauschale vereinbarten Betrags – wortgleiche Klausel zu beurteilen. Er erachtete diese nicht als intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG, weil darin klar zum Ausdruck komme, dass mit den Bearbeitungsspesen – wie hier – die Bearbeitung des Kreditantrags, die Bonitätsprüfung sowie die Erstellung der Kreditunterlagen entlohnt werde, sodass diese von den vertraglich vereinbarten Gebühren für die Kontoführung, die Grundbucheintragung und die Schätzung klar abgegrenzt werden können (Rz 28). Der 7. Senat hatte zu 7 Ob 111/25m in einem Verbandsverfahren gegen die hier beklagte Partei eine (auch hinsichtlich der Höhe der Bearbeitungsspesen) wortgleiche Klausel zu beurteilen und kam dabei – unter Bezugnahme auf 2 Ob 52/25y – ebenfalls zum Ergebnis, das diese zulässig sei (Rz 33 ff).

[30] 4.2. Im Anschluss an diese Rechtsprechung ist auch im vorliegenden Fall kein Verstoß gegen das Transparenzgebot anzunehmen. Dies begründet – da die fragliche Klausel bereits Gegenstand höchstgerichtlicher Entscheidungen war – keine erhebliche Rechtsfrage. Auf die von den Vorinstanzen verneinte gröbliche Benachteiligung gemäß § 879 Abs 3 ABGB kommt die Klägerin in dritter Instanz nicht mehr zurück (vgl RS0043338 [insb T15, T17, T20]).

[31] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 und § 50 ZPO. Die Beklagte wies auf die Unzulässigkeit der Revision der Klägerin hin, weshalb sie Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung hat.

[32] II. Die Revision der Beklagten ist zulässig, weil die Entscheidungen der Vorinstanzen zum Kontoführungsentgelt von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweichen. Sie ist aus diesem Grund auch berechtigt:

[33] 1. Die Beklagte wendet sich nur dagegen, dass sie zur (Rück-)Zahlung des den Kreditnehmern verrechneten (anteiligen) Kontoführungsentgelts in Höhe von 215,86 EUR sA verpflichtet wurde. Hinsichtlich des in dritter Instanz unbekämpft gebliebenen Zuspruchs von 213 EUR sA betreffend die Löschungsquittung erwuchsen die Entscheidungen der Vorinstanzen in Rechtskraft.

[34] 2. Die Beklagte beruft sich auf 7 Ob 111/25m, in der die Vereinbarung eines Kontoführungsentgelts in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einem Verbandsverfahren als zulässig angesehen wurde. Dieser Entscheidung lag eine – auch hinsichtlich der Entgelthöhe – wortgleiche Klausel zugrunde.

[35] 3. Der Oberste Gerichtshof ging davon aus, dass Zusatzentgelte – wie ein Kontoführungsentgelt – zwar der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB unterliegen. Eine Pauschalierung des Entgelts sei aber nicht von vornherein unzulässig, solange die konkreten Kosten nicht grob überschritten würden. Demgegenüber wäre die Verrechnung eines Entgelts, dem keine konkreten Zusatzleistungen und keine konkreten Kosten gegenüberstünden, unzulässig. Da das Kontoführungsentgelt verrechnet worden sei, um die Kosten diverser Informationen der Beklagten an die Kunden (etwa den aktuellen Kontostand, die Ratenhöhe, Änderungen beim Zinssatz und den aktuellen Zinsstand, auch die jährliche Übersicht, was der Kunde an Kapital und Zinsen getilgt hat) abzugelten, und sich die (dortige) Klägerin nicht darauf berufen habe, dass das Kontoführungsentgelt den Aufwand der Beklagten grob überschreite, sei die Klausel zulässig. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus § 10 Abs 1 und § 11 Abs 4 VKrG. Für die Zulässigkeit der Vereinbarung eines Kontoführungsentgelts sprächen auch § 6 Abs 1 Z 9 und § 9 Abs 2 Z 11 VKrG, wonach die Bank den Kreditnehmer beim Verbraucherkreditvertrag über ein Entgelt für die Führung von Konten vorvertraglich informieren und dies im Kreditvertrag klar und prägnant angeben müsse (7 Ob 111/25m [Rz 76 ff]).

[36] 4. Diese rechtliche Beurteilung, von der abzugehen sich der Senat nicht veranlasst sieht, ist auch dem vorliegenden Fall zugrunde zu legen. Abgesehen davon, dass zu 7 Ob 111/25m eine wortgleiche Klausel zu beurteilen war, hat sich die Klägerin auch hier nicht darauf berufen, dass das Kontoführungsentgelt den Aufwand der Beklagten grob überschreite (vgl dazu auch 4 Ob 74/22v [Rz 90 mwN]). Sie trat in erster Instanz auch deren Behauptung zu den im Rahmen der Kontoführung erbrachten Leistungen und den damit verbundenen Aufwendungen nicht entgegen (vgl RS0040101 [insb T1]; RS0040083).

[37] 5. Soweit sich die Klägerin auf § 10 Abs 1 VKrG bezieht, wonach die Bank dem Verbraucher auf sein Verlangen jederzeit während der Laufzeit des Kreditvertrags kostenlos eine Aufstellung in Form eines Tilgungsplans zur Verfügung zu stellen habe, hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt dargelegt, dass sich daraus nicht ergibt, dass auch die (laufende) Kontoführung unentgeltlich sein muss (6 Ob 228/16x [Pkt 2.19 zu Klausel 27]; 7 Ob 111/25m [Rz 79]). Dies lässt sich auch nicht aus § 11 Abs 4 VKrG ableiten, wonach der Kreditgeber dem Verbraucher in jedem ersten Vierteljahr eines Kalenderjahres eine (näher beschriebene) Kontomitteilung auszuhändigen hat, weil in dieser Bestimmung nicht geregelt wird, dass diese Information kostenlos zu erteilen wäre (7 Ob 111/25m [Rz 79]). Soweit die Klägerin entgegen 7 Ob 111/25m auf dem Standpunkt steht, dass diese Kontomitteilungen unentgeltlich wären, legt sie nicht nachvollziehbar dar, warum deshalb auch die laufende Kontoführung kostenlos sein müsste.

[37] 6. Warum § 6 Abs 1 Z 9 und § 9 Abs 2 Z 11 VKrG, wonach der Kreditnehmer bei Verbraucherkrediten von der Bank vorvertraglich sowie im Kreditvertrag über ein allfälliges Entgelt für die Führung eines oder mehrerer Konten für die Buchung der Zahlungsvorgänge und der in Anspruch genommenen Kreditbeträge zu informieren sei, nicht für die Zulässigkeit der Vereinbarung eines Kontoführungsentgelts sprechen soll, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht plausibel dargelegt.

[38] 7. Die erstmals in dritter Instanz behauptete Intransparenz der Klausel zum Kontoführungsentgelt ist nicht ersichtlich:

[39] 7.1. Der Begriff des Kontoführungsentgelts ist per se ausreichend klar, weil ein verständiger Durchschnittsverbraucher aufgrund dieser Bezeichnung versteht, dass er ein Entgelt für den Aufwand der Bank für die laufende Führung seines Kreditkontos bezahlt. Eine Auflistung der damit abgegoltenen Einzelleistungen der Bank ist grundsätzlich nicht erforderlich (vgl 2 Ob 238/23y [Rz 9]; 3 Ob 77/25g [Rz 24], jeweils zur „Bearbeitungsgebühr“).

[40] 7.2. Mit ihrem Argument, es sei unklar, ob sich das Kontoführungsentgelt mit anderen Leistungen der Beklagten „überschneide“, zeigt die Klägerin schon deshalb keinen Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG auf, weil sie nicht darlegt, hinsichtlich welcher konkreten Leistungen sich Abgrenzungsschwierigkeiten stellen sollten. Soweit sie dazu ganz allgemein auf „Informationspflichten“ der Bank Bezug nimmt, lässt dies keine konkreten Leistungen der Beklagten erkennen. Sollte die Klägerin auch im vorliegenden Zusammenhang auf deren Pflichten nach §§ 10 Abs 1 und 11 Abs 4 VKrG abstellen, ergibt sich aus diesen Bestimmungen, welche Leistungen die Bank gegenüber ihrem Kunden zu erbringen hat. Eine Abgrenzung von der laufenden (vgl etwa Rössl, Die Rechtsprechung des OGH zu Kreditbearbeitungsentgelten, ÖBA 2026, 569 [572]) Kontoführung ist daher möglich. Eine Intransparenz aufgrund einer mangelnden Abgrenzung zu anderen vertraglich vereinbarten „Gebühren“ behauptet die Klägerin nicht.

[41] 8. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beklagte den Kreditnehmern zulässigerweise ein Kontoführungsentgelt verrechnet hat, weshalb das auf dessen Rückzahlung gerichtete Klagebegehren nicht zu Recht besteht. Der Revision der Beklagten wird daher Folge gegeben und die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Zahlungsbegehren im Umfang weiterer 215,86 EUR sA abgewiesen wird.

9. Kostenentscheidung

[42] 9.1. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

[43] 9.2. Die infolge der Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen neu zu treffende Kostenentscheidung für das Verfahren erster und zweiter Instanz beruht auf § 43 Abs 1 iVm § 50 Abs 1 ZPO.

[44] In erster Instanz hat die Beklagte zu rund 85 % obsiegt. Sie hat daher einen Anspruch auf 70 % ihrer Vertretungskosten und auf 85 % ihrer Barauslagen. Sie hat ihrerseits der Klägerin 15 % deren Barauslagen zu ersetzen.

[45] Die Beklagte hat mit ihrer Berufung rund zur Hälfte obsiegt, sodass hinsichtlich der Vertretungskosten Kostenaufhebung eintritt und die Beklagte Anspruch auf Ersatz der Hälfte ihrer Pauschalgebühr hat, die aber auf Grundlage eines Berufungsinteresses von 428,86 EUR zu bemessen ist, weil § 10 Z 6b RATG nur für das anwaltliche Honorar einen Mindeststreitwert von 4.500 EUR normiert (vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 [2024] Rz 2.29). Die Klägerin ist mit ihrer Berufung zur Gänze unterlegen, weshalb sie der Beklagten die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen hat.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00099_26D0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Mag. Binder als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, Wien 4, Prinz-Eugen-Straße 20–22, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei U* AG, *, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 1.428,81 EUR sA, über die Revisionen der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16. März 2026, GZ 1 R 120/25f-30, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 23. April 2025, GZ 3 C 420/23w-22, berichtigt mit Beschluss vom 29. April 2025, GZ 3 C 420/23w-24, bestätigt wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00099_26D0000_000.

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[5]

RIS-Text – Auszug

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 602,54 EUR (darin 100,42 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00099_26D0000_000.

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[6]

RIS-Text – Auszug

II. Der Revision der beklagten Partei wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es einschließlich seines in Rechtskraft erwachsenen Teils lautet:

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Die konkret geprüfte Bearbeitungsspesenklausel grenzt die abgegoltenen Leistungen ausreichend von anderen Gebühren ab.
  • Auch bei der Ausnahme von der Revisionsstreitwertgrenze bleibt eine erhebliche Rechtsfrage erforderlich.
  • Zugesprochen bleiben 213 EUR für die Löschungsquittung; die übrigen Rückforderungsbegehren wurden abgewiesen.
  • Die Begründung für den Erfolg der Bankrevision ist im übermittelten Text nicht enthalten.

Häufige Fragen

Warum hielt der OGH die Bearbeitungsspesenklausel für transparent?

Die Klausel bezeichnet die Bearbeitung des Kreditantrags, die Bonitätsprüfung und die Erstellung der Kreditunterlagen als abgegoltene Leistungen. Dadurch sind die Bearbeitungsspesen von anderen Gebühren klar abgrenzbar. Der OGH schloss sich dazu bestehenden Entscheidungen an.

Welche Kreditgebühren wurden in 1Ob99/26d zurückgezahlt?

Der endgültige Zuspruch beträgt 213 EUR für die Löschungsquittung samt 4 % Zinsen seit 1. Dezember 2022. Die Rückforderung von 999,95 EUR Bearbeitungsspesen und 215,86 EUR anteiligem Kontoführungsentgelt blieb erfolglos.

Hat der OGH Kreditbearbeitungsgebühren generell für zulässig erklärt?

Die Entscheidung betrifft eine konkret formulierte Klausel. Der OGH beurteilte deren Transparenz anhand bereits vorliegender Rechtsprechung. Die Klägerin verfolgte den Einwand der gröblichen Benachteiligung der Bearbeitungsspesen in ihrer Revision nicht weiter.

Quelle und Hinweis

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