RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Fahrzeug des Klägers, ein Nissan GTR mit 485 PS, war bei der beklagten Versicherung haftpflicht- und vollkaskoversichert. Dem Vertrag lagen die AKHB 2015 und die VK 2013 zugrunde. Art 6.2 VK 2013 schloss Schadenereignisse bei der Verwendung des Fahrzeugs im Rahmen einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung oder ihrer Trainingsfahrten aus. [2]
Der Kläger nahm im September 2015 an einer viertägigen Charity-Veranstaltung teil. Die rund 100 Teilnehmer befuhren unter anderem eine für mehrere Stunden gemietete Rennstrecke. Es gab keinen Wettbewerb, keine Wertung und keine Preisverleihung; die Teilnehmer konnten die Strecke frei befahren und erreichten Geschwindigkeiten bis zu 150 km/h. [2]
Nach einigen Runden näherte sich der Kläger mit etwa 140 bis 150 km/h einer Linkskurve und leitete eine Vollbremsung ein. Aufgrund von Bodenunebenheiten verlor das Fahrzeug teilweise den Bodenkontakt, geriet aus der Kurve und prallte gegen einen Reifenstapel. Nach Abzug des Selbstbehalts begehrte der Kläger 46.614,78 EUR samt Anhang. [2] [3]
Ausführungen des OGH
Die Revision war zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, in der Sache jedoch nicht berechtigt. Im Mittelpunkt stand die Auslegung des Begriffs „kraftfahrsportliche Veranstaltung“ in Art 6.2 VK 2013. [3]
- Auslegung von Versicherungsbedingungen: Allgemeine Versicherungsbedingungen sind objektiv nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung gemäß §§ 914 f ABGB auszulegen. Maßgeblich sind das Verständnis eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers, der Wortlaut und der erkennbare Zweck der Bestimmung. Unklarheiten gehen regelmäßig zulasten des Versicherers. [3]
- Risikoausschluss: Risikoausschlüsse nehmen einen Teil des grundsätzlich versicherten Risikos vom Versicherungsschutz aus. Als Ausnahmetatbestände dürfen sie nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn, ihr wirtschaftlicher Zweck, die gewählte Ausdrucksweise und der Regelungszusammenhang verlangen. Das Vorliegen des Ausschlusses hat der Versicherer zu beweisen. [3]
- Begriff des Kraftfahrsports: Kraftfahrsport setzt nach Ansicht des OGH nicht zwingend einen Wettbewerb oder Wettkampf voraus. Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verbindet damit aber eine Leistungsbewertung, einen Leistungsvergleich, eine Leistungssteigerung – etwa bei Trainingsfahrten – oder eine Zurschaustellung der Leistungen von Fahrern oder Fahrzeugen. [3]
- Kraftfahrsportliche Veranstaltung: Eine kraftfahrsportliche Veranstaltung im Sinn der Versicherungsbedingungen liegt demnach bei der Teilnahme an einem Leistungsvergleich, einer Steigerung oder einer Zurschaustellung solcher Leistungen vor, wenn dafür bestimmte, vorab in Ausschreibungen festgelegte Voraussetzungen zu erfüllen sind. [3]
- Fehlende Leistungsorientierung: Bei der konkreten Veranstaltung wurden weder die Leistungen der Fahrer oder Fahrzeuge verglichen noch gesteigert oder zur Schau gestellt. Präsentiert wurden lediglich die Fahrzeuge selbst. Die Veranstaltung war daher mit keiner Art von Leistungsorientierung verbunden. [3]
- Rennstrecke und Motorleistung: Die grundsätzlich verlangte Motorleistung von 200 PS führte zu keiner anderen Beurteilung, weil die Demonstration dieser Leistungsstärke nicht Teil der Veranstaltung war. Auch das teilweise Befahren einer abgesperrten Rennstrecke genügte nicht: Der Ausschluss bezog sich nicht ausdrücklich auf Rennstrecken, und die Ausschreibung bot keinen besonderen Anreiz zu schnellem oder riskantem Fahren. [3]
Ergebnis
Der OGH bestätigte die Verneinung des Risikoausschlusses durch die Vorinstanzen. Die konkrete Charity-Veranstaltung war mangels Leistungsvergleichs, Leistungssteigerung oder Zurschaustellung fahrerischer beziehungsweise fahrzeugbezogener Leistungen keine kraftfahrsportliche Veranstaltung im Sinn von Art 6.2 VK 2013. [3]
Der Revision der beklagten Versicherung wurde nicht Folge gegeben. Sie hatte dem Kläger die mit 2.227,92 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen. [1]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung behandelt insbesondere die Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen und die Voraussetzungen eines Risikoausschlusses in der Vollkaskoversicherung. [3]
- §§ 914 f ABGB: Grundsätze der Vertragsauslegung, nach denen auch Allgemeine Versicherungsbedingungen beurteilt werden. [3]
- Art 6.2 VK 2013: Risikoausschluss für Schadenereignisse bei kraftfahrsportlichen Veranstaltungen oder deren Trainingsfahrten; auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nach dem wiedergegebenen Klauseltext nur, wenn es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. [2] [3]
- § 1 Abs 2 lit c KFG: Der darin verwendete Begriff der kraftfahrsportlichen Veranstaltung wurde vom OGH als Auslegungskontext erörtert, ohne daraus eine für den Versicherungsnehmer unmittelbar verbindliche Bedeutung der Versicherungsklausel abzuleiten. [3]
- §§ 41, 50 ZPO: Rechtsgrundlage der Kostenentscheidung im Revisionsverfahren. [3] [1]
Spruch
Eine kraftfahrsportliche Veranstaltung im Sinn der VK 2013 setzt eine Leistungsbewertung, Leistungssteigerung oder Zurschaustellung der Leistungen von Fahrern oder Fahrzeugen voraus. Eine Charity-Veranstaltung ohne Wettbewerb oder sonstige Leistungsorientierung fällt nicht allein deshalb unter den Risikoausschluss, weil leistungsstarke Fahrzeuge teilnehmen und teilweise eine abgesperrte Rennstrecke befahren wird.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.227,92 EUR (darin enthalten 371,32 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00171_18Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Entscheidungsgründe: Das Kraftfahrzeug des Klägers, ein „Nissan GTR“ mit einer Motorleistung von 485 PS ist bei der Beklagten seit April 2015 haftpflicht- und vollkaskoversichert. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (AKHB 2015) und die Allgemeinen Bedingungen für die Vollkaskoversicherung (VK 2013) zugrunde. Die VK 2013 lauten auszugsweise: „Art 6 Was ist nicht versichert?
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00171_18Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist aber nicht berechtigt. 1.1 Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 f ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RIS-Justiz RS0050063 [T71], RS0112256 [T10], RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00171_18Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** M*****, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00171_18Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Manfred Rath, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei W***** AG, *****, vertreten durch Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00171_18Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Dieter Hauser, Rechtsanwalt in Wien, wegen 46.614,78 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 17.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00171_18Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Nicht jede Fahrt auf einer abgesperrten Rennstrecke ist eine kraftfahrsportliche Veranstaltung im Sinn der hier beurteilten Vollkaskobedingungen.
- Kraftfahrsport kann auch ohne Wettbewerb vorliegen, erfordert nach der Entscheidung aber eine Form der Leistungsbewertung, Leistungssteigerung oder Leistungszurschaustellung.
- Eine hohe Motorleistung der teilnehmenden Fahrzeuge reicht für den Risikoausschluss nicht aus, wenn deren Leistungsstärke nicht Teil der Veranstaltung ist.
- Risikoausschlüsse sind als Ausnahmetatbestände eng nach Wortlaut, Zweck und Regelungszusammenhang auszulegen.
Häufige Fragen
Ist jede Veranstaltung auf einer Rennstrecke vom Vollkaskoschutz ausgeschlossen?
Nein. Nach dieser Entscheidung genügt das Befahren einer abgesperrten Rennstrecke für sich allein nicht. Entscheidend waren der konkrete Wortlaut der VK 2013 und die fehlende Leistungsorientierung der Veranstaltung.
Was versteht der OGH unter einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung?
Erforderlich ist nach der Entscheidung ein Leistungsvergleich, eine Leistungssteigerung oder eine Zurschaustellung der Leistungen von Fahrern oder Fahrzeugen unter vorab festgelegten Voraussetzungen.
Ist für Kraftfahrsport zwingend ein Wettbewerb erforderlich?
Nein. Der OGH hielt fest, dass Kraftfahrsport nicht zwingend eine Wettbewerbs- oder Wettkampfsituation voraussetzt. Eine Form der Leistungsorientierung muss aber vorliegen.
Wer muss einen Risikoausschluss in der Kaskoversicherung beweisen?
Nach den vom OGH wiedergegebenen Grundsätzen trägt der Versicherer die Beweislast für das Vorliegen des Risikoausschlusses.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung betrifft die konkrete Formulierung von Art 6.2 VK 2013; andere Versicherungsbedingungen können abweichend auszulegen sein.
Die Darstellung ist eine quellengebundene Entscheidungszusammenfassung und keine rechtliche Beratung im Einzelfall.
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