RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Ein Finanzdienstleister vermittelte den Klägern im Dezember 2004 das von ihm entwickelte Veranlagungsmodell „Volkspension“. Das kombinierte Modell umfasste insbesondere endfällige Fremdwährungskredite, Renten- und Lebensversicherungen sowie einen Tilgungsträger. Seine Rentabilität hing wesentlich von der Entwicklung des Fremdwährungskurses, der Kreditzinsen und der Performance des Tilgungsträgers ab. [3]
Für die später gegründete GmbH bestand bei der beklagten Versicherung eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Periode vom 1. Mai 2006 bis 1. Mai 2007. Vereinbart waren eine Rückwirkung bis 1. November 2003 und eine Nachhaftungsperiode bis 30. April 2012. Die Versicherungsbedingungen schlossen Haftpflichtansprüche aus Rechtsgeschäften aus, die ohne die erforderliche Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes beziehungsweise zur Erbringung von Bank- oder Finanzdienstleistungen vorgenommen wurden. [3]
Die Kläger hatten in einem Vorprozess Schadenersatz gegen den Vermittler und dessen GmbH erwirkt. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen wurde ihnen die Pfändung und Überweisung der Ansprüche aus dem Vermögensschadenhaftpflichtversicherungsvertrag bewilligt. Gegen den Versicherer begehrten sie daraufhin 16.275,92 EUR sowie die Feststellung der Haftung für weitere, noch nicht absehbare Schäden. [1] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH erklärte die Revision zur Klarstellung der Rechtslage für zulässig, beurteilte sie jedoch als nicht berechtigt. Der verfügbare Volltextauszug enthält die allgemeinen versicherungsrechtlichen Grundsätze, endet aber während der Ausführungen zur Auslegung der Versicherungsbedingungen. Die weitere fallbezogene Subsumtion lässt sich daraus nicht vollständig wiedergeben. [3] [3]
- Befreiungsanspruch: Nach § 149 VersVG hat der Haftpflichtversicherer dem Versicherungsnehmer jene Leistung zu ersetzen, die dieser wegen seiner Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit eingetretene Tatsache an einen Dritten erbringen muss. Der Versicherungsnehmer besitzt im Rahmen des Vertrags einen Anspruch auf Befreiung von der Schadenersatzschuld. [3] [3]
- Pfändung des Deckungsanspruchs: Abgesehen von besonderen Ausnahmen hat der geschädigte Dritte keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer. Er kann jedoch den Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Dadurch tritt er in die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers ein und kann vom Versicherer unmittelbar Zahlung verlangen. [3]
- Auslegung der Versicherungsbedingungen: Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung gemäß §§ 914 f ABGB aus der Sicht eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks der jeweiligen Bestimmung auszulegen. Nach § 915 ABGB gehen verbleibende Unklarheiten zulasten jener Partei, von der die Formulierung stammt. [3]
- Versichertes Risiko: Im Verfahren war strittig, ob das gesamte Veranlagungs- und Finanzierungsmodell vom versicherten Risiko erfasst war oder der vertragliche Ausschluss für Tätigkeiten ohne erforderliche Gewerbeberechtigung eingriff. Die Vorinstanzen ordneten das Gesamtmodell der gewerblichen Vermögensberatung zu und verneinten eine Trennbarkeit seiner einzelnen Bestandteile. Die vollständige abschließende Beurteilung des OGH ist im bereitgestellten Auszug nicht enthalten. [3]
Ergebnis
Der Revision der Kläger wurde nicht Folge gegeben. Damit blieb die Abweisung des gegen den Haftpflichtversicherer gerichteten Leistungs- und Feststellungsbegehrens bestehen. [1] [2] [3]
Die Kläger wurden verpflichtet, dem beklagten Versicherer die mit 2.506,23 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens, darin 417,23 EUR Umsatzsteuer, binnen 14 Tagen zu ersetzen. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft das Verhältnis zwischen dem haftpflichtversicherungsrechtlichen Deckungsanspruch, seiner exekutiven Pfändung und dem vertraglich umschriebenen versicherten Risiko. [3] [3]
- § 149 VersVG: Grundlage des Befreiungsanspruchs des Versicherungsnehmers gegenüber dem Haftpflichtversicherer. [3] [3]
- §§ 914 f ABGB: Grundsätze der Vertragsauslegung, die auch für Allgemeine Versicherungsbedingungen maßgeblich sind. [3]
- § 915 ABGB: Unklarheitenregel zulasten der Partei, von der die unklare Formulierung stammt. [3]
- §§ 158b und 158c VersVG: Im Verfahren erörterte Vorschriften zum Einwendungsausschluss bei Pflichtversicherungen; der vorliegende Auszug gibt die abschließende Beurteilung des OGH hierzu nicht vollständig wieder. [3]
- §§ 136a und 137 GewO: Von den Vorinstanzen herangezogene Bestimmungen zur Abgrenzung zwischen gewerblicher Vermögensberatung und Versicherungsvermittlung. [3]
- Versicherungsbedingungen: Art 3.1.2 und Punkt 6.2.2.1 der Besonderen Bedingungen umschrieben das versicherte Risiko und den Ausschluss für Rechtsgeschäfte ohne erforderliche Berechtigung. [3]
Spruch
Der OGH gab der Revision der geschädigten Anleger nicht Folge. Der bereitgestellte Entscheidungstext bestätigt die Grundsätze, dass der geschädigte Dritte nach Pfändung und Überweisung des Deckungsanspruchs in die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers eintritt und Allgemeine Versicherungsbedingungen nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen sind. Die vollständige fallbezogene Begründung ist im verfügbaren Textauszug nicht enthalten.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 2.506,23 EUR (darin enthalten 417,23 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00139_18V0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Entscheidungsgründe: J***** B***** war 2004 als Einzelunternehmer tätig. 2005 brachte er sein Unternehmen in die J***** GmbH, später Jo***** GmbH, ein. Für diese GmbH bestand für die Versicherungsperiode 1.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00139_18V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist aber nicht berechtigt. 1. Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer gemäß § 149 VersVG verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieser aufgrund seiner Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache an einen Dritten zu bewirken hat.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00139_18V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Wolfgang Gartner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B*****, vertreten durch Lederer Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 16.275,92 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 3.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00139_18V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Jänner 2018, GZ 18 Cg 8/17s-16, bestätigt wurde, zu Recht erkannt: Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00139_18V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 2.506,23 EUR (darin enthalten 417,23 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00139_18V0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Ein geschädigter Dritter kann den Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen; er tritt dadurch in dessen Rechtsstellung ein. [ris-3
- Der Umfang der Deckung richtet sich nach dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag und den einbezogenen Versicherungsbedingungen.
- Allgemeine Versicherungsbedingungen werden nach dem Verständnis eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und dem erkennbaren Zweck der Klausel ausgelegt.
- Der OGH wies die Revision ab; die vollständige fallbezogene Begründung ist im bereitgestellten Textauszug nicht enthalten.
Häufige Fragen
Kann ein Geschädigter direkt gegen den Haftpflichtversicherer vorgehen?
Grundsätzlich besteht außerhalb besonderer Ausnahmen kein Direktanspruch. Nach Pfändung und Überweisung des Deckungsanspruchs kann der Geschädigte jedoch unmittelbar Zahlung vom Versicherer verlangen und tritt dabei in die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers ein.
Wie legt der OGH Allgemeine Versicherungsbedingungen aus?
Maßgeblich sind das Verständnis eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und der erkennbare Zweck der Klausel. Verbleibende Unklarheiten können nach § 915 ABGB zulasten des Verfassers gehen.
War die Revision in OGH 7 Ob 139/18v erfolgreich?
Nein. Die Revision war zwar zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, wurde aber als nicht berechtigt abgewiesen.
Welche Bedeutung hatte die Gewerbeberechtigung?
Im Verfahren war entscheidend, ob das vermittelte Gesamtmodell vom versicherten Risiko umfasst oder wegen einer fehlenden Berechtigung von der Deckung ausgeschlossen war. Der verfügbare Auszug enthält die abschließende Subsumtion des OGH nicht vollständig.
Quelle und Hinweis
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Der RIS-Volltext wurde nach den ersten 14.000 Zeichen gekürzt; die weitere Begründung des OGH darf daher nicht aus dem Prozessergebnis rekonstruiert werden.
Die von den Vorinstanzen vertretene Einordnung des Modells als gewerbliche Vermögensberatung wird nicht als eigenständiger Rechtssatz des OGH dargestellt.
Für eine vertiefte wissenschaftliche oder praktische Auswertung ist die ungekürzte Entscheidung heranzuziehen; diese Zusammenfassung stellt keine Rechtsberatung
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