RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
7Ob139/18v
Entscheidungsdatum
31.10.2018
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2018:0070OB00139.18V.1031.000
Dokumentnummer
JJT_20181031_OGH0002_0070OB00139_18V0000_000

Sachverhalt

Ein Finanzdienstleister vermittelte den Klägern im Dezember 2004 das von ihm entwickelte Veranlagungsmodell „Volkspension“. Das kombinierte Modell umfasste insbesondere endfällige Fremdwährungskredite, Renten- und Lebensversicherungen sowie einen Tilgungsträger. Seine Rentabilität hing wesentlich von der Entwicklung des Fremdwährungskurses, der Kreditzinsen und der Performance des Tilgungsträgers ab. [3]

Für die später gegründete GmbH bestand bei der beklagten Versicherung eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Periode vom 1. Mai 2006 bis 1. Mai 2007. Vereinbart waren eine Rückwirkung bis 1. November 2003 und eine Nachhaftungsperiode bis 30. April 2012. Die Versicherungsbedingungen schlossen Haftpflichtansprüche aus Rechtsgeschäften aus, die ohne die erforderliche Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes beziehungsweise zur Erbringung von Bank- oder Finanzdienstleistungen vorgenommen wurden. [3]

Die Kläger hatten in einem Vorprozess Schadenersatz gegen den Vermittler und dessen GmbH erwirkt. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen wurde ihnen die Pfändung und Überweisung der Ansprüche aus dem Vermögensschadenhaftpflichtversicherungsvertrag bewilligt. Gegen den Versicherer begehrten sie daraufhin 16.275,92 EUR sowie die Feststellung der Haftung für weitere, noch nicht absehbare Schäden. [1] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH erklärte die Revision zur Klarstellung der Rechtslage für zulässig, beurteilte sie jedoch als nicht berechtigt. Der verfügbare Volltextauszug enthält die allgemeinen versicherungsrechtlichen Grundsätze, endet aber während der Ausführungen zur Auslegung der Versicherungsbedingungen. Die weitere fallbezogene Subsumtion lässt sich daraus nicht vollständig wiedergeben. [3] [3]

Ergebnis

Der Revision der Kläger wurde nicht Folge gegeben. Damit blieb die Abweisung des gegen den Haftpflichtversicherer gerichteten Leistungs- und Feststellungsbegehrens bestehen. [1] [2] [3]

Die Kläger wurden verpflichtet, dem beklagten Versicherer die mit 2.506,23 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens, darin 417,23 EUR Umsatzsteuer, binnen 14 Tagen zu ersetzen. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft das Verhältnis zwischen dem haftpflichtversicherungsrechtlichen Deckungsanspruch, seiner exekutiven Pfändung und dem vertraglich umschriebenen versicherten Risiko. [3] [3]

Spruch

Der OGH gab der Revision der geschädigten Anleger nicht Folge. Der bereitgestellte Entscheidungstext bestätigt die Grundsätze, dass der geschädigte Dritte nach Pfändung und Überweisung des Deckungsanspruchs in die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers eintritt und Allgemeine Versicherungsbedingungen nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen sind. Die vollständige fallbezogene Begründung ist im verfügbaren Textauszug nicht enthalten.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 2.506,23 EUR (darin enthalten 417,23 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00139_18V0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Entscheidungsgründe: J***** B***** war 2004 als Einzelunternehmer tätig. 2005 brachte er sein Unternehmen in die J***** GmbH, später Jo***** GmbH, ein. Für diese GmbH bestand für die Versicherungsperiode 1.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00139_18V0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist aber nicht berechtigt. 1. Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer gemäß § 149 VersVG verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieser aufgrund seiner Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache an einen Dritten zu bewirken hat.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00139_18V0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Wolfgang Gartner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B*****, vertreten durch Lederer Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 16.275,92 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 3.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00139_18V0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Jänner 2018, GZ 18 Cg 8/17s-16, bestätigt wurde, zu Recht erkannt: Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00139_18V0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 2.506,23 EUR (darin enthalten 417,23 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00139_18V0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Ein geschädigter Dritter kann den Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen; er tritt dadurch in dessen Rechtsstellung ein. [ris-3
  • Der Umfang der Deckung richtet sich nach dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag und den einbezogenen Versicherungsbedingungen.
  • Allgemeine Versicherungsbedingungen werden nach dem Verständnis eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und dem erkennbaren Zweck der Klausel ausgelegt.
  • Der OGH wies die Revision ab; die vollständige fallbezogene Begründung ist im bereitgestellten Textauszug nicht enthalten.

Häufige Fragen

Kann ein Geschädigter direkt gegen den Haftpflichtversicherer vorgehen?

Grundsätzlich besteht außerhalb besonderer Ausnahmen kein Direktanspruch. Nach Pfändung und Überweisung des Deckungsanspruchs kann der Geschädigte jedoch unmittelbar Zahlung vom Versicherer verlangen und tritt dabei in die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers ein.

Wie legt der OGH Allgemeine Versicherungsbedingungen aus?

Maßgeblich sind das Verständnis eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und der erkennbare Zweck der Klausel. Verbleibende Unklarheiten können nach § 915 ABGB zulasten des Verfassers gehen.

War die Revision in OGH 7 Ob 139/18v erfolgreich?

Nein. Die Revision war zwar zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, wurde aber als nicht berechtigt abgewiesen.

Welche Bedeutung hatte die Gewerbeberechtigung?

Im Verfahren war entscheidend, ob das vermittelte Gesamtmodell vom versicherten Risiko umfasst oder wegen einer fehlenden Berechtigung von der Deckung ausgeschlossen war. Der verfügbare Auszug enthält die abschließende Subsumtion des OGH nicht vollständig.

Quelle und Hinweis

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Der RIS-Volltext wurde nach den ersten 14.000 Zeichen gekürzt; die weitere Begründung des OGH darf daher nicht aus dem Prozessergebnis rekonstruiert werden.

Die von den Vorinstanzen vertretene Einordnung des Modells als gewerbliche Vermögensberatung wird nicht als eigenständiger Rechtssatz des OGH dargestellt.

Für eine vertiefte wissenschaftliche oder praktische Auswertung ist die ungekürzte Entscheidung heranzuziehen; diese Zusammenfassung stellt keine Rechtsberatung

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