RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
7Ob131/26d
Entscheidungsdatum
2026-09-17
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00131.26D.0917.000
Dokumentnummer
JJT_20260917_OGH0002_0070OB00131_26D0000_000

Sachverhalt

Ein Minderjähriger lebte seit September 2019 in einem Kinderdorf. Das Erstgericht hatte im Juli 2020 die Einzelfallmedikation Zyprexa und die Dauermedikation Risperidon für sechs Monate für zulässig erklärt. Nach Fristablauf im Jänner 2021 unterblieb eine Verlängerungsmeldung, weil die Einrichtungsleiterin das HeimAufG für nicht anwendbar hielt. Die Medikamentengabe wurde fortgesetzt. [2]

Am 4. März 2021 beantragte der vertretende Verein, die medikamentösen Freiheitsbeschränkungen für unzulässig zu erklären. Nach einer Aufhebung und Zurückverweisung durch den OGH zu 7 Ob 107/21t erklärte das Erstgericht die Maßnahmen auch im zweiten Rechtsgang für unzulässig. Das Rekursgericht bestätigte dies. Dagegen erhob die Einrichtungsleiterin außerordentlichen Revisionsrekurs. [6]

Ausführungen des OGH

Entscheidend war die Einordnung des Verfahrens nach dem Zeitpunkt der Aufhebung der Freiheitsbeschränkung. Weil die Maßnahmen bei Antragstellung noch aufrecht waren, lag ein reguläres Überprüfungsverfahren nach § 11 HeimAufG vor. Daraus folgte die Anwendung der besonderen siebentägigen Rechtsmittelfrist. [6]

Ergebnis

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mit Beschluss vom 17. September 2026 zu 7Ob131/26d als verspätet zurück. Eine inhaltliche Prüfung der Zulässigkeit der medikamentösen Freiheitsbeschränkungen erfolgte in dieser Entscheidung nicht. [1] [6]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung verbindet die Abgrenzung zwischen laufender und nachträglicher Überprüfung mit den besonderen Rechtsmittelfristen des HeimAufG. [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

War die Freiheitsbeschränkung bei Antragstellung noch aufrecht, ist das Verfahren nach § 11 HeimAufG fortzuführen; § 19a HeimAufG greift bei einer späteren Aufhebung nicht ein. Für den Revisionsrekurs der Einrichtungsleiterin gegen die Unzulässigerklärung gilt die siebentägige Frist. Eine Fristenhemmung nach § 222 ZPO findet nicht statt. Der OGH wies das Rechtsmittel als verspätet zurück.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260917_OGH0002_0070OB00131_26D0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Der Minderjährige wohnte ab 4. 9. 2019 in einem Kinderdorf. Das Erstgericht hatte im Juli 2020 die Einzelfallmedikation Zyprexa und die Dauermedikation Risperidon für die Dauer von sechs Monaten für zulässig erklärt. Nach Ablauf der Frist im Jänner 2021 erfolgte keine Verlängerungsmeldung, weil die Einrichtungsleiterin die Rechtsansicht vertrat, die Einrichtung unterliege nicht dem HeimAufG. Von Jänner 2021 bis in das Jahr 2023 erhielt der Minderjährige durchgängig Risperidon in unterschiedlicher Dosierung. Zusätzlich wurde mehrfach bei Bedarf Zyprexa verordnet und auch gegeben.

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Begründung:

[1] Der Minderjährige wohnte ab 4. 9. 2019 in einem Kinderdorf. Das Erstgericht hatte im Juli 2020 die Einzelfallmedikation Zyprexa und die Dauermedikation Risperidon für die Dauer von sechs Monaten für zulässig erklärt. Nach Ablauf der Frist im Jänner 2021 erfolgte keine Verlängerungsmeldung, weil die Einrichtungsleiterin die Rechtsansicht vertrat, die Einrichtung unterliege nicht dem HeimAufG. Von Jänner 2021 bis in das Jahr 2023 erhielt der Minderjährige durchgängig Risperidon in unterschiedlicher Dosierung. Zusätzlich wurde mehrfach bei Bedarf Zyprexa verordnet und auch gegeben.

[2] Am 4. 3. 2021 beantragte der Verein die am Bewohner vorgenommenen Freiheitsbeschränkungen durch die Einzelfallmedikation Zyprexa VT 10 mg (1x1 bis maximal 2x1 täglich bei akuter innerer Anspannung/Unruhe) und durch die Dauermedikation Risperdal 1 mg (1/2‑1‑1) für unzulässig zu erklären.

[3] Die Einrichtungsleiterin beantragte die Abweisung des Antrags.

[4] Das Erstgericht erklärte die Freiheitsbeschränkungen durch die genannten Medikationen für unzulässig.

[5] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Einrichtungsleiterin Folge und wies den Antrag zurück.

[6] Dem gegen diese Entscheidung erhobenen Revisionsrekurs des Vereins gab der Oberste Gerichtshof zu 7 Ob 107/21t Folge, hob die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.

[7] Das Erstgericht erklärte auch im zweiten Rechtsgang die Freiheitsbeschränkungen durch die genannten Medikationen für unzulässig.

[8] Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung.

[9] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Einrichtungsleiterin.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260917_OGH0002_0070OB00131_26D0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[10] Der Rekurs ist verspätet.

[11] 1. Gemäß § 11 Abs 1 HeimAufG sind der Bewohner, sein Vertreter, seine Vertrauensperson und der Leiter der Einrichtung berechtigt, einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung einer Freiheitsbeschränkung zu stellen.

[12] Gemäß § 19a HeimAufG hat das Gericht auf Antrag des Bewohners oder seines Vertreters nachträglich über die Zulässigkeit der Freiheitsbeschränkung zu entscheiden, wenn diese bereits vor einer Antragstellung nach § 11 HeimAufG aufgehoben wurde.

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[10] Der Rekurs ist verspätet.

[11] 1. Gemäß § 11 Abs 1 HeimAufG sind der Bewohner, sein Vertreter, seine Vertrauensperson und der Leiter der Einrichtung berechtigt, einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung einer Freiheitsbeschränkung zu stellen.

[12] Gemäß § 19a HeimAufG hat das Gericht auf Antrag des Bewohners oder seines Vertreters nachträglich über die Zulässigkeit der Freiheitsbeschränkung zu entscheiden, wenn diese bereits vor einer Antragstellung nach § 11 HeimAufG aufgehoben wurde.

[13] Daraus folgt, dass § 19a HeimAufG nicht anzuwenden ist, wenn die Freiheitsbeschränkung erst nach Antragstellung gemäß § 11 HeimAufG, aber etwa noch vor der ersten Entscheidung des Gerichts aufgehoben wird (vgl 7 Ob 5/23w; 7 Ob 43/22g; 7 Ob 161/21h; 7 Ob 59/20g; Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II2 § 19a HeimAufG Rz 5; vgl auch Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II2 § 11 HeimAufG Rz 16; missverständlich 7 Ob 45/18w; 7 Ob 241/11h). In solchen Fällen ist vielmehr das reguläre Überprüfungsverfahren fortzusetzen (ErläutRV 601 BlgNR 24. GP 25; Bürger/Herdega in GmundKomm² § 19a HeimAufG Rz 1; Strickmann, Heimaufenthaltsrecht2 193; Bürger/Halmich, HeimAufG2 § 19a Anm 1).

[14] Im vorliegenden Fall waren die behaupteten freiheitsbeschränkenden Maßnahmen bei Antragstellung noch aufrecht, sodass es sich hier um ein Überprüfungsverfahren nach § 11 HeimAufG handelt.

[15] 2. Gemäß § 16 Abs 2 HeimAufG kann im Überprüfungsverfahren nach § 11 HeimAufG gegen einen Beschluss, mit dem eine Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird, der Leiter der Einrichtung innerhalb von sieben Tagen ab Zustellung Rekurs erheben. Diese Frist gilt auch für die Einbringung eines Revisionsrekurses (RS0121356; 7 Ob 174/19t).

[16] Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde am 15. 7. 2026 der Einrichtungsleiterin zugestellt. Die Fristenhemmung des § 222 ZPO findet gemäß § 11 Abs 3 HeimAufG iVm § 23 Abs 1 AußStrG keine Anwendung. Der am 27. 7. 2026 eingebrachte Revisionsrekurs der Einrichtungsleiterin ist somit verspätet.

[17] 3. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Heimaufenthaltssache des Bewohners M* H*, vertreten durch den Verein Vertretungsnetz-Erwachsenenvertretung, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung, 8010 Graz, Grazbachgasse 39 (Bewohnervertreterin Mag. C* L*), dieser vertreten durch die Kreissl & Pichler & Walther Rechtsanwälte GmbH in Liezen, Einrichtungsleiterin U* K*, vertreten durch Dr. Johannes Dörner und Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte in Graz, wegen Überprüfung von freiheitsbeschränkenden Maßnahmen, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Einrichtungsleiterin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 20. Mai 2026, GZ 1 R 70/26k‑113, den

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[5]

RIS-Text – Auszug

[1] Der Minderjährige wohnte ab 4. 9. 2019 in einem Kinderdorf. Das Erstgericht hatte im Juli 2020 die Einzelfallmedikation Zyprexa und die Dauermedikation Risperidon für die Dauer von sechs Monaten für zulässig erklärt. Nach Ablauf der Frist im Jänner 2021 erfolgte keine Verlängerungsmeldung, weil die Einrichtungsleiterin die Rechtsansicht vertrat, die Einrichtung unterliege nicht dem HeimAufG. Von Jänner 2021 bis in das Jahr 2023 erhielt der Minderjährige durchgängig Risperidon in unterschiedlicher Dosierung. Zusätzlich wurde mehrfach bei Bedarf Zyprexa verordnet und auch gegeben.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260917_OGH0002_0070OB00131_26D0000_000.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[2] Am 4. 3. 2021 beantragte der Verein die am Bewohner vorgenommenen Freiheitsbeschränkungen durch die Einzelfallmedikation Zyprexa VT 10 mg (1x1 bis maximal 2x1 täglich bei akuter innerer Anspannung/Unruhe) und durch die Dauermedikation Risperdal 1 mg (1/2‑1‑1) für unzulässig zu erklären.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260917_OGH0002_0070OB00131_26D0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Für die Abgrenzung von § 11 und § 19a HeimAufG kommt es darauf an, ob die Freiheitsbeschränkung bei Antragstellung noch aufrecht war.
  • Eine erst nach Antragstellung aufgehobene Freiheitsbeschränkung bleibt im regulären Überprüfungsverfahren.
  • Die siebentägige Frist gilt auch für den Revisionsrekurs der Einrichtungsleitung gegen die Unzulässigerklärung.
  • Die Fristenhemmung nach § 222 ZPO greift in diesem Verfahren nicht.

Häufige Fragen

Wann gilt § 19a HeimAufG für die nachträgliche Überprüfung?

§ 19a HeimAufG greift, wenn die Freiheitsbeschränkung bereits vor Antragstellung aufgehoben wurde. War sie bei Antragstellung noch aufrecht, bleibt es auch bei späterer Aufhebung beim regulären Verfahren nach § 11 HeimAufG.

Welche Revisionsrekursfrist hatte die Einrichtungsleiterin?

Gegen die Unzulässigerklärung der Freiheitsbeschränkungen galt eine Frist von sieben Tagen ab Zustellung. Der OGH leitet dies aus § 16 Abs 2 HeimAufG ab, dessen Frist auch für den Revisionsrekurs gilt.

Hat der OGH die Medikamentengabe inhaltlich beurteilt?

Nein. In dieser Entscheidung wies der OGH den außerordentlichen Revisionsrekurs wegen Verspätung zurück. Die Unzulässigerklärung der medikamentösen Freiheitsbeschränkungen stammte von den Vorinstanzen.

Hemmt § 222 ZPO die Rechtsmittelfrist im Sommer?

Im hier behandelten Überprüfungsverfahren findet die Fristenhemmung nach § 222 ZPO nicht statt. Maßgeblich sind § 11 Abs 3 HeimAufG und § 23 Abs 1 AußStrG.

Quelle und Hinweis

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