RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
7Ob123/26b
Entscheidungsdatum
2026-08-18
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00123.26B.0818.000
Dokumentnummer
JJT_20260818_OGH0002_0070OB00123_26B0000_000

Sachverhalt

Das Erstgericht erklärte die Unterbringung des Patienten nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung einer mündlichen Verhandlung bis zum 24. November 2025 für zulässig. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Patienten keine Folge. Der Patient wandte sich mit einem außerordentlichen Revisionsrekurs an den OGH. [2] [3]

Nach den Feststellungen war das Handeln des psychisch kranken Patienten psychosegeleitet, impulsdurchbrüchig und aggressiv drohend. Er äußerte Suizidgedanken und erklärte, sich bedroht zu fühlen und einige Personen „eingraben“ zu wollen. Aufgrund des gerichtlichen Sachverständigengutachtens stand ohne widersprechende Beweisergebnisse fest, dass keine Behandlungsalternativen bestanden. [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH sah keinen Anlass, die Beurteilung der Unterbringungsvoraussetzungen durch die Vorinstanzen zu korrigieren. Er erläuterte insbesondere die Anforderungen an eine ernstliche und erhebliche Gefährdung sowie den Vorrang gelinderer Maßnahmen. [6]

Ergebnis

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurück. Die behaupteten Mängel des Rekursverfahrens wurden geprüft und lagen nicht vor. Eine weitere Begründung hielt der OGH nach § 71 Abs 3 AußStrG nicht für erforderlich. [1] [3] [6]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung vom 18. August 2026 verbindet die materiellen Voraussetzungen der Unterbringung nach dem UbG mit den verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AußStrG. [1] [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Die festgestellten krankheitsbedingten Verhaltensweisen und Äußerungen trugen die Gefährdungsbeurteilung der Vorinstanzen. Nach dem Sachverständigengutachten bestanden keine Behandlungsalternativen. Das rechtliche Interesse an der Überprüfung blieb trotz Ablaufs des Unterbringungszeitraums bestehen.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00123_26B0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Das Erstgericht erklärte die Unterbringung des Patienten nach Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung bis zum 24. 11. 2025 für zulässig.

[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Patienten gegen die Zulässigerklärung der Unterbringung keine Folge.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00123_26B0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[3] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Patienten.

[4] 1. Dem Kranken ist trotz des Umstands, dass der vom Erstgericht für zulässig erklärte Unterbringungszeitraum bereits geendet hat, ein rechtliches Interesse an der Feststellung zuzubilligen, ob die Unterbringung zu Recht erfolgte (RS0071267 [T12]).

[5] 2. Die behaupteten Mangelhaftigkeiten des Rekursverfahrens wurden geprüft, liegen jedoch nicht vor (§ 71 Abs 3 Satz 3 AußStrG):

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[3] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Patienten.

[4] 1. Dem Kranken ist trotz des Umstands, dass der vom Erstgericht für zulässig erklärte Unterbringungszeitraum bereits geendet hat, ein rechtliches Interesse an der Feststellung zuzubilligen, ob die Unterbringung zu Recht erfolgte (RS0071267 [T12]).

[5] 2. Die behaupteten Mangelhaftigkeiten des Rekursverfahrens wurden geprüft, liegen jedoch nicht vor (§ 71 Abs 3 Satz 3 AußStrG):

[6] 3.1. In einer psychiatrischen Abteilung darf (unter anderem) nur untergebracht werden, wer an einer psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet (§ 3 Z 1 UbG).

[7] Die Gefährdung muss eine „ernstliche“ sein. Darunter ist eine hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verstehen. Die Schädigung muss direkt aus der Krankheit drohen. Eine bloß vage Möglichkeit einer Selbst- oder Fremdschädigung ist nicht ausreichend (RS0075921). Die Gefährdung muss sich nicht bereits realisiert haben, es reicht aus, wenn nach der Lebenserfahrung krankheitsbedingte Verhaltensweisen zur Gefährdung von Leben und Gesundheit führen (RS0075921 [T3]). „Erheblichkeit“ bedeutet eine besondere Schwere der drohenden Schädigung (RS0075921 [T6]).

[8] Die beiden Kriterien „Ernstlichkeit“ und „Erheblichkeit“ stehen in einer Wechselbeziehung. Bei besonders schwerwiegenden Folgen genügt bereits eine geringere Wahrscheinlichkeit, um die Zulässigkeit der weitergehenden Beschränkungen der Bewegungsfreiheit zu bejahen, und umgekehrt (RS0075921 [T7, T9]; 7 Ob 84/19g).

[9] 3.2. Die Bejahung dieser Voraussetzung durch die Vorinstanzen bedarf keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof, steht doch fest, dass das Handeln des (psychisch kranken) Patienten psychosegeleitet, impulsdurchbrüchig sowie aggressiv drohend ist und der Patient Suizidgedanken äußerte sowie angab, er fühle sich bedroht und wolle einige Leute „eingraben“, die ihm „das alles“ angetan haben.

[10] Das Argument des Revisionsrekurses, die Vorinstanzen hätten eine bloß vage und pauschale Beschreibung der Gefährdung vorgenommen, verfängt angesichts dieser Umstände nicht. Ebenso nicht der Verweis auf die Entscheidung 4 Ob 210/09z, weil deren Sachverhalt mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar ist. Dort standen ein Streit mit Mitpatienten und deren Angst sowie „verbale Attacken“ und „Androhungen körperlicher Attacken auf das Pflegepersonal“ fest.

[11] 4. Die Unterbringung ist überdies nur dann zulässig, wenn die ernstliche und erhebliche Gefährdung nicht gemäß § 3 Z 2 UbG durch andere gelindere Maßnahmen, insbesondere etwa die Betreuung im offenen Bereich der Krankenanstalt oder ambulant, abgewendet oder ausreichend reduziert werden kann (Subsidiarität der Unterbringung). Hier steht aufgrund des gerichtlichen Sachverständigengutachtens ohne widersprechende Beweisergebnisse fest, dass es keine Behandlungsalternativen für den Patienten gab.

[12] 5. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Unterbringungssache des Patienten M* K*, geboren * 1978, *, vertreten durch den Erwachsenenvertreter Dr. R* T*, vertreten durch Mag. Johannes Marenzi, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Hochedlinger, Luschin, Marenzi, Kapsch, Rechtsanwälte GmbH in Wien, Abteilungsleiter Primar DDr. M* F*, wegen Unterbringung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Patienten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. Oktober 2025, GZ 42 R 487/25s, 490/25g‑17, den

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[5]

RIS-Text – Auszug

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Das Erstgericht erklärte die Unterbringung des Patienten nach Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung bis zum 24. 11. 2025 für zulässig.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00123_26B0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Das rechtliche Interesse an der Überprüfung besteht auch nach Ablauf des Unterbringungszeitraums.
  • Eine bloß vage Möglichkeit krankheitsbedingter Selbst- oder Fremdschädigung genügt nicht.
  • Wahrscheinlichkeit und Schwere der drohenden Schädigung stehen in einer Wechselbeziehung.
  • Unterbringung setzt voraus, dass gelindere Maßnahmen die Gefährdung nicht ausreichend reduzieren können.

Häufige Fragen

Kann eine bereits beendete Unterbringung noch überprüft werden?

Nach dieser Entscheidung bleibt das rechtliche Interesse des Patienten an der Feststellung bestehen, ob die Unterbringung zu Recht erfolgte. Der Ablauf des für zulässig erklärten Zeitraums beseitigt dieses Interesse nicht.

Was bedeutet eine ernstliche und erhebliche Gefährdung nach § 3 UbG?

Ernstlichkeit bezeichnet eine hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, Erheblichkeit die besondere Schwere der drohenden Schädigung. Beide Kriterien stehen in einer Wechselbeziehung. Die Schädigung muss direkt aus der psychischen Krankheit drohen; eine bloß vage Möglichkeit reicht nicht.

Welche Rolle spielen gelindere Maßnahmen bei der Unterbringung?

Die Unterbringung ist nur zulässig, wenn gelindere Maßnahmen die Gefährdung nicht abwenden oder ausreichend reduzieren können. Der OGH nennt Betreuung im offenen Bereich oder ambulante Betreuung als Beispiele. Im konkreten Fall waren nach dem Sachverständigengutachten keine Behandlungsalternativen vorhanden.

Quelle und Hinweis

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