RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Erstgericht erklärte die Unterbringung des Patienten nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung einer mündlichen Verhandlung bis zum 24. November 2025 für zulässig. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Patienten keine Folge. Der Patient wandte sich mit einem außerordentlichen Revisionsrekurs an den OGH. [2] [3]
Nach den Feststellungen war das Handeln des psychisch kranken Patienten psychosegeleitet, impulsdurchbrüchig und aggressiv drohend. Er äußerte Suizidgedanken und erklärte, sich bedroht zu fühlen und einige Personen „eingraben“ zu wollen. Aufgrund des gerichtlichen Sachverständigengutachtens stand ohne widersprechende Beweisergebnisse fest, dass keine Behandlungsalternativen bestanden. [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH sah keinen Anlass, die Beurteilung der Unterbringungsvoraussetzungen durch die Vorinstanzen zu korrigieren. Er erläuterte insbesondere die Anforderungen an eine ernstliche und erhebliche Gefährdung sowie den Vorrang gelinderer Maßnahmen. [6]
- Rechtsschutz nach Ablauf: Auch nach Ende des für zulässig erklärten Unterbringungszeitraums besteht ein rechtliches Interesse des Patienten an der Feststellung, ob die Unterbringung zu Recht erfolgte. Der OGH verweist auf RS0071267 [T12]. [3]
- Ernstliche und erhebliche Gefährdung: Ernstlichkeit verlangt eine hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts; die Schädigung muss direkt aus der Krankheit drohen. Eine bloß vage Möglichkeit reicht nicht. Erheblichkeit bezeichnet die besondere Schwere der drohenden Schädigung. Die Gefahr muss sich noch nicht verwirklicht haben. [6]
- Wechselbeziehung der Kriterien: Ernstlichkeit und Erheblichkeit stehen in einer Wechselbeziehung. Bei besonders schwerwiegenden Folgen kann eine geringere Wahrscheinlichkeit genügen und umgekehrt. Der OGH verweist auf RS0075921 [T7, T9] und 7 Ob 84/19g. [6]
- Konkrete Gefährdungsbeurteilung: Angesichts der festgestellten Verhaltensweisen, Suizidgedanken und Drohungen verwarf der OGH den Einwand einer bloß vagen und pauschalen Gefährdungsbeschreibung. Die Bejahung der Gefährdung durch die Vorinstanzen bedurfte keiner Korrektur. [6]
- Abgrenzung zu 4 Ob 210/09z: Der Verweis auf 4 Ob 210/09z überzeugte den OGH wegen des nicht vergleichbaren Sachverhalts nicht. Dort waren ein Streit mit Mitpatienten, deren Angst sowie verbale Attacken und angedrohte körperliche Attacken gegen Pflegepersonal festgestellt worden. [6]
- Subsidiarität der Unterbringung: Die Gefährdung darf nicht durch gelindere Maßnahmen abgewendet oder ausreichend reduziert werden können. Dazu zählen etwa Betreuung im offenen Bereich oder ambulante Betreuung. Hier stand aufgrund des Sachverständigengutachtens ohne widersprechende Beweisergebnisse fest, dass keine Behandlungsalternativen bestanden. [6]
Ergebnis
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurück. Die behaupteten Mängel des Rekursverfahrens wurden geprüft und lagen nicht vor. Eine weitere Begründung hielt der OGH nach § 71 Abs 3 AußStrG nicht für erforderlich. [1] [3] [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung vom 18. August 2026 verbindet die materiellen Voraussetzungen der Unterbringung nach dem UbG mit den verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AußStrG. [1] [6]
- § 3 Z 1 UbG: Die Unterbringung setzt unter anderem eine psychische Krankheit und eine damit zusammenhängende ernstliche und erhebliche Gefährdung des eigenen Lebens oder der eigenen Gesundheit beziehungsweise jener anderer voraus. [6]
- § 3 Z 2 UbG: Die Unterbringung ist subsidiär. Gelindere Maßnahmen dürfen die ernstliche und erhebliche Gefährdung nicht abwenden oder ausreichend reduzieren können. [6]
- § 62 Abs 1 AußStrG: Der OGH stützte die Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses auf das Fehlen der Voraussetzungen dieser Bestimmung. [1]
- § 71 Abs 3 AußStrG: Der OGH verwies bei der Verneinung der behaupteten Verfahrensmängel auf Satz 3 dieser Bestimmung und sah unter Berufung auf den Absatz von einer weiteren Begründung ab. [3] [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Die festgestellten krankheitsbedingten Verhaltensweisen und Äußerungen trugen die Gefährdungsbeurteilung der Vorinstanzen. Nach dem Sachverständigengutachten bestanden keine Behandlungsalternativen. Das rechtliche Interesse an der Überprüfung blieb trotz Ablaufs des Unterbringungszeitraums bestehen.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00123_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Das Erstgericht erklärte die Unterbringung des Patienten nach Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung bis zum 24. 11. 2025 für zulässig.
[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Patienten gegen die Zulässigerklärung der Unterbringung keine Folge.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00123_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Patienten.
[4] 1. Dem Kranken ist trotz des Umstands, dass der vom Erstgericht für zulässig erklärte Unterbringungszeitraum bereits geendet hat, ein rechtliches Interesse an der Feststellung zuzubilligen, ob die Unterbringung zu Recht erfolgte (RS0071267 [T12]).
[5] 2. Die behaupteten Mangelhaftigkeiten des Rekursverfahrens wurden geprüft, liegen jedoch nicht vor (§ 71 Abs 3 Satz 3 AußStrG):
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[3] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Patienten.
[4] 1. Dem Kranken ist trotz des Umstands, dass der vom Erstgericht für zulässig erklärte Unterbringungszeitraum bereits geendet hat, ein rechtliches Interesse an der Feststellung zuzubilligen, ob die Unterbringung zu Recht erfolgte (RS0071267 [T12]).
[5] 2. Die behaupteten Mangelhaftigkeiten des Rekursverfahrens wurden geprüft, liegen jedoch nicht vor (§ 71 Abs 3 Satz 3 AußStrG):
[6] 3.1. In einer psychiatrischen Abteilung darf (unter anderem) nur untergebracht werden, wer an einer psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet (§ 3 Z 1 UbG).
[7] Die Gefährdung muss eine „ernstliche“ sein. Darunter ist eine hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verstehen. Die Schädigung muss direkt aus der Krankheit drohen. Eine bloß vage Möglichkeit einer Selbst- oder Fremdschädigung ist nicht ausreichend (RS0075921). Die Gefährdung muss sich nicht bereits realisiert haben, es reicht aus, wenn nach der Lebenserfahrung krankheitsbedingte Verhaltensweisen zur Gefährdung von Leben und Gesundheit führen (RS0075921 [T3]). „Erheblichkeit“ bedeutet eine besondere Schwere der drohenden Schädigung (RS0075921 [T6]).
[8] Die beiden Kriterien „Ernstlichkeit“ und „Erheblichkeit“ stehen in einer Wechselbeziehung. Bei besonders schwerwiegenden Folgen genügt bereits eine geringere Wahrscheinlichkeit, um die Zulässigkeit der weitergehenden Beschränkungen der Bewegungsfreiheit zu bejahen, und umgekehrt (RS0075921 [T7, T9]; 7 Ob 84/19g).
[9] 3.2. Die Bejahung dieser Voraussetzung durch die Vorinstanzen bedarf keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof, steht doch fest, dass das Handeln des (psychisch kranken) Patienten psychosegeleitet, impulsdurchbrüchig sowie aggressiv drohend ist und der Patient Suizidgedanken äußerte sowie angab, er fühle sich bedroht und wolle einige Leute „eingraben“, die ihm „das alles“ angetan haben.
[10] Das Argument des Revisionsrekurses, die Vorinstanzen hätten eine bloß vage und pauschale Beschreibung der Gefährdung vorgenommen, verfängt angesichts dieser Umstände nicht. Ebenso nicht der Verweis auf die Entscheidung 4 Ob 210/09z, weil deren Sachverhalt mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar ist. Dort standen ein Streit mit Mitpatienten und deren Angst sowie „verbale Attacken“ und „Androhungen körperlicher Attacken auf das Pflegepersonal“ fest.
[11] 4. Die Unterbringung ist überdies nur dann zulässig, wenn die ernstliche und erhebliche Gefährdung nicht gemäß § 3 Z 2 UbG durch andere gelindere Maßnahmen, insbesondere etwa die Betreuung im offenen Bereich der Krankenanstalt oder ambulant, abgewendet oder ausreichend reduziert werden kann (Subsidiarität der Unterbringung). Hier steht aufgrund des gerichtlichen Sachverständigengutachtens ohne widersprechende Beweisergebnisse fest, dass es keine Behandlungsalternativen für den Patienten gab.
[12] 5. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00123_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Unterbringungssache des Patienten M* K*, geboren * 1978, *, vertreten durch den Erwachsenenvertreter Dr. R* T*, vertreten durch Mag. Johannes Marenzi, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Hochedlinger, Luschin, Marenzi, Kapsch, Rechtsanwälte GmbH in Wien, Abteilungsleiter Primar DDr. M* F*, wegen Unterbringung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Patienten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. Oktober 2025, GZ 42 R 487/25s, 490/25g‑17, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00123_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00123_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Das Erstgericht erklärte die Unterbringung des Patienten nach Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung bis zum 24. 11. 2025 für zulässig.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00123_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Das rechtliche Interesse an der Überprüfung besteht auch nach Ablauf des Unterbringungszeitraums.
- Eine bloß vage Möglichkeit krankheitsbedingter Selbst- oder Fremdschädigung genügt nicht.
- Wahrscheinlichkeit und Schwere der drohenden Schädigung stehen in einer Wechselbeziehung.
- Unterbringung setzt voraus, dass gelindere Maßnahmen die Gefährdung nicht ausreichend reduzieren können.
Häufige Fragen
Kann eine bereits beendete Unterbringung noch überprüft werden?
Nach dieser Entscheidung bleibt das rechtliche Interesse des Patienten an der Feststellung bestehen, ob die Unterbringung zu Recht erfolgte. Der Ablauf des für zulässig erklärten Zeitraums beseitigt dieses Interesse nicht.
Was bedeutet eine ernstliche und erhebliche Gefährdung nach § 3 UbG?
Ernstlichkeit bezeichnet eine hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, Erheblichkeit die besondere Schwere der drohenden Schädigung. Beide Kriterien stehen in einer Wechselbeziehung. Die Schädigung muss direkt aus der psychischen Krankheit drohen; eine bloß vage Möglichkeit reicht nicht.
Welche Rolle spielen gelindere Maßnahmen bei der Unterbringung?
Die Unterbringung ist nur zulässig, wenn gelindere Maßnahmen die Gefährdung nicht abwenden oder ausreichend reduzieren können. Der OGH nennt Betreuung im offenen Bereich oder ambulante Betreuung als Beispiele. Im konkreten Fall waren nach dem Sachverständigengutachten keine Behandlungsalternativen vorhanden.
Quelle und Hinweis
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