RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Im Ausgangsverfahren begehrt der Kläger 5.880 EUR samt Anhang. Das Landesgericht Linz hob als Berufungsgericht das Urteil des Bezirksgerichts Freistadt auf. Gegen diesen Aufhebungsbeschluss erhob die beklagte Partei Rekurs an den OGH. [4]
Der Kläger sieht seinen Schaden im Erwerb eines Fahrzeugs mit einem Motor, der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist. Motorhersteller und Fahrzeughersteller sind dabei nicht identisch. Nach der vom OGH als einschlägig bezeichneten Vorlagekonstellation ist die Fahrzeugherstellerin eine vollständig oder nahezu vollständig im wirtschaftlichen Eigentum des Motorherstellers stehende Tochtergesellschaft. [3]
Ausführungen des OGH
Der Beschluss behandelt die Fortsetzung und neuerliche Unterbrechung des Verfahrens. Ausschlaggebend ist eine unionsrechtliche Frage zum Schutz individueller Fahrzeugkäufer gegenüber dem Hersteller des eingebauten Motors. [3]
- Wegfall der bisherigen Unterbrechungsgrundlage: Mit Beschluss vom 19. November 2025, 7 Ob 75/25t, war das Verfahren wegen der EuGH-Verfahren C‑408/25, C‑438/25 und C‑525/25 unterbrochen worden. Sämtliche damaligen Vorabentscheidungsersuchen wurden zurückgezogen. Deshalb setzt der OGH das Verfahren unter Hinweis auf § 90a Abs 1 GOG fort. [3]
- Schutz gegenüber dem Motorhersteller: Weitere Vorlagen fragen, ob die Richtlinie 2007/46/EG in Verbindung mit Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG Käufer auch gegenüber dem Motorhersteller schützt, wenn dieser eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut hat, Fahrzeughersteller aber eine zu 100 % oder 99,55 % in seinem wirtschaftlichen Eigentum stehende Tochtergesellschaft ist. [3]
- Bedeutung für den konkreten Anspruch: Nach dem OGH betrifft der behauptete Schaden des Klägers gerade diese Konstellation. Die Beantwortung der Vorlagefrage ist daher für die Beurteilung der Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger relevant. [3]
- Allgemeine Wirkung der Vorabentscheidung: Der OGH geht davon aus, dass eine Vorabentscheidung des EuGH auch über ihren unmittelbaren Anlassfall hinaus anzuwenden ist. Aus prozessökonomischen Gründen unterbricht er deshalb das Verfahren erneut und verweist auf RS0110583. [3]
Ergebnis
Der OGH setzt das Verfahren zunächst fort und unterbricht es anschließend bis zur Entscheidung des EuGH über die im Spruch angeführten Vorabentscheidungsersuchen. Dazu zählen C‑422/26, C‑452/26, C‑202/26, C‑699/26, C‑457/26, C‑474/26, C‑555/26, C‑774/26, C‑680/26, C‑683/26 und C‑466/26. Nach Vorliegen der Vorabentscheidung soll das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt werden. Über die Haftung der Beklagten entscheidet dieser Beschluss nicht. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Der OGH verweist für die Fortsetzung auf § 90a Abs 1 GOG und für die neuerliche Unterbrechung auf RS0110583. Die unionsrechtlichen Bestimmungen sind Gegenstand der noch zu beantwortenden Vorlagefrage. [3]
- § 90a Abs 1 GOG: Diese Bestimmung wird für die Fortsetzung nach Wegfall der bisherigen Unterbrechungsgrundlage herangezogen. [3]
- Richtlinie 2007/46/EG: Die Vorlagefrage betrifft den Schutz der Einzelinteressen von Fahrzeugkäufern. Für die Stellung als Fahrzeughersteller verweist sie auf Art 3 Nr 27 der Richtlinie. [3]
- Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG: Die Vorschrift wird in der Vorlagefrage zur unzulässigen Abschalteinrichtung und zum möglichen Schutz gegenüber dem Motorhersteller genannt. [3]
- RS0110583: Der OGH stützt darauf die Anwendung von EuGH-Vorabentscheidungen über den Anlassfall hinaus und die prozessökonomisch begründete Unterbrechung. [3]
- OGH 7 Ob 75/25t: Der Beschluss vom 19. November 2025 betraf die frühere Unterbrechung wegen später zurückgezogener Vorabentscheidungsersuchen. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Nach Rücknahme der ursprünglich maßgeblichen Vorabentscheidungsersuchen setzt der OGH das Verfahren zunächst fort und unterbricht es erneut. Weitere EuGH-Vorlagen betreffen den Schutz von Fahrzeugkäufern gegenüber dem Motorhersteller, wenn eine Tochtergesellschaft Fahrzeugherstellerin ist. Ihre Beantwortung ist für die Haftungsbeurteilung relevant. Eine Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch erfolgt damit nicht.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
I. Das Verfahren wird fortgesetzt.
II. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die
a) vom Oberlandesgericht Linz am 22. 4. 2026 zu AZ 6 R 18/25x (C‑422/26, Volkswagen) und zu AZ 6 R 30/25m (C‑452/26, Porsche Inter Auto und Volkswagen), sowie am 11. 3. 2026 zu AZ 3 R 59/25d (C‑202/26, Audi und Porsche),
b) vom Oberlandesgericht Innsbruck am 18. 6. 2026 zu AZ 2 R 202/24h (C‑699/26, Audi),
c) vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz am 12. 3. 2026 zu AZ 6 R 10/26y (C‑457/26, Volkswagen) und am 23. 4. 2026 zu AZ 6 R 31/25k (C‑474/26, Volkswagen ua),
d) vom Landesgericht Linz am 18. 5. 2026 zu AZ 15 R 151/25v, (C‑555/26, Volkswagen),
e) vom Landesgericht Leoben am 29. 6. 2026 zu AZ 47 R 16/26x (C‑774/26, Automobilhersteller V),
f) vom Landesgericht St. Pölten am 13. 5. 2026 zu AZ 21 R 29/26m (C‑680/26, Volkswagen und Audi),
g) vom Bezirksgericht Innsbruck am 22. 6. 2026 zu AZ 55 C 83/26k (C‑683/26, Volkswagen und Audi) und
h) vom Bezirksgericht Silz am 23. 4. 2026 zu AZ 6 C 410/25g (C‑466/26, Volkswagen und Audi)
gestellten Anträge auf Vorabentscheidung unterbrochen.
Nach Vorliegen der Vorabentscheidung wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
I. Das Verfahren wird fortgesetzt.
II. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die
a) vom Oberlandesgericht Linz am 22. 4. 2026 zu AZ 6 R 18/25x (C‑422/26, Volkswagen) und zu AZ 6 R 30/25m (C‑452/26, Porsche Inter Auto und Volkswagen), sowie am 11. 3. 2026 zu AZ 3 R 59/25d (C‑202/26, Audi und Porsche),
b) vom Oberlandesgericht Innsbruck am 18. 6. 2026 zu AZ 2 R 202/24h (C‑699/26, Audi),
c) vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz am 12. 3. 2026 zu AZ 6 R 10/26y (C‑457/26, Volkswagen) und am 23. 4. 2026 zu AZ 6 R 31/25k (C‑474/26, Volkswagen ua),
d) vom Landesgericht Linz am 18. 5. 2026 zu AZ 15 R 151/25v, (C‑555/26, Volkswagen),
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I. Das Verfahren wird fortgesetzt.
II. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die
a) vom Oberlandesgericht Linz am 22. 4. 2026 zu AZ 6 R 18/25x (C‑422/26, Volkswagen) und zu AZ 6 R 30/25m (C‑452/26, Porsche Inter Auto und Volkswagen), sowie am 11. 3. 2026 zu AZ 3 R 59/25d (C‑202/26, Audi und Porsche),
b) vom Oberlandesgericht Innsbruck am 18. 6. 2026 zu AZ 2 R 202/24h (C‑699/26, Audi),
c) vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz am 12. 3. 2026 zu AZ 6 R 10/26y (C‑457/26, Volkswagen) und am 23. 4. 2026 zu AZ 6 R 31/25k (C‑474/26, Volkswagen ua),
d) vom Landesgericht Linz am 18. 5. 2026 zu AZ 15 R 151/25v, (C‑555/26, Volkswagen),
e) vom Landesgericht Leoben am 29. 6. 2026 zu AZ 47 R 16/26x (C‑774/26, Automobilhersteller V),
f) vom Landesgericht St. Pölten am 13. 5. 2026 zu AZ 21 R 29/26m (C‑680/26, Volkswagen und Audi),
g) vom Bezirksgericht Innsbruck am 22. 6. 2026 zu AZ 55 C 83/26k (C‑683/26, Volkswagen und Audi) und
h) vom Bezirksgericht Silz am 23. 4. 2026 zu AZ 6 C 410/25g (C‑466/26, Volkswagen und Audi)
gestellten Anträge auf Vorabentscheidung unterbrochen.
Nach Vorliegen der Vorabentscheidung wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00103_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
I. Fortsetzungsbeschluss
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00103_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[1] 1. Mit Beschluss vom 19. 11. 2025, 7 Ob 75/25t, hat der Oberste Gerichtshof das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die a) vom Bezirksgericht Eisenstadt vom 11. 6. 2025 zu AZ 3 C 681/23m, b) vom Bezirksgericht Deutschlandsberg am 20. 6. 2025 zu AZ 101 C 178/21w, und c) vom Bezirksgericht Steyr am 22. 7. 2025 zu AZ 14 C 249/20y gestellten und beim Gerichtshof zu den Rechtssachen a) C‑408/25, TP gegen Volkswagen, b) C‑438/25, YK gegen Volkswagen, und c) C‑525/25, Transgourmet Österreich, anhängigen Anträgen auf Vorabentscheidung unterbrochen.
[2] 2. In der Folge wurden sämtliche Vorabentscheidungsersuchen zurückgezogen.
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[1] 1. Mit Beschluss vom 19. 11. 2025, 7 Ob 75/25t, hat der Oberste Gerichtshof das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die a) vom Bezirksgericht Eisenstadt vom 11. 6. 2025 zu AZ 3 C 681/23m, b) vom Bezirksgericht Deutschlandsberg am 20. 6. 2025 zu AZ 101 C 178/21w, und c) vom Bezirksgericht Steyr am 22. 7. 2025 zu AZ 14 C 249/20y gestellten und beim Gerichtshof zu den Rechtssachen a) C‑408/25, TP gegen Volkswagen, b) C‑438/25, YK gegen Volkswagen, und c) C‑525/25, Transgourmet Österreich, anhängigen Anträgen auf Vorabentscheidung unterbrochen.
[2] 2. In der Folge wurden sämtliche Vorabentscheidungsersuchen zurückgezogen.
[3] 3. Aufgrund des Wegfalls der Grundlage für die Verfahrensunterbrechung ist das vorliegende Verfahren fortzusetzen (vgl § 90a Abs 1 GOG).
II. Unterbrechung
[4] Das Verfahren ist neuerlich zu unterbrechen:
[5] 1. Die im Spruch genannten Gerichte haben zu den dort genannten Aktenzeichen dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) (unter anderem) folgende (im Wesentlichen) inhaltsgleiche Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
[6] Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG in Verbindung mit Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass sie die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dem Hersteller des in diesem Fahrzeug verbauten Motors schützen, wenn dieser Motor von seinem Hersteller mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG ausgestattet worden ist, jedoch der Hersteller des Fahrzeugs im Sinne von Art 3 Nr 27 der Richtlinie 2007/46/EG nicht der Hersteller des Motors (sondern eine zu 100 % bzw zu nahezu 100 % [99,55 %] im wirtschaftlichen Eigentum des Motorherstellers stehende Tochtergesellschaft) ist?
[7] 2. Auch im vorliegenden Fall sieht der Kläger seinen Schaden im Erwerb eines Fahrzeugs, bei dem diese Voraussetzungen vorliegen. Die Beantwortung der in den genannten Verfahren herangetragenen Vorlagefrage ist daher auch im vorliegenden Fall für die Beurteilung der Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger relevant.
[8] 3. Der Oberste Gerichtshof hat von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszugehen und diese auch für andere Fälle als den unmittelbaren Anlassfall anzuwenden. Aus prozessökonomischen Gründen ist das Verfahren daher zu unterbrechen (RS0110583).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00103_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. M* S*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG,*, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 5.880 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 4. September 2024, GZ 35 R 15/24i‑46, berichtigt mit Beschluss vom 19. September 2024, GZ 35 R 15/24i‑47, womit das Urteil des Bezirksgerichts Freistadt vom 29. Jänner 2024, GZ 2 C 433/20b‑42, aufgehoben wurde, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00103_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
II. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00103_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
a) vom Oberlandesgericht Linz am 22. 4. 2026 zu AZ 6 R 18/25x (C‑422/26, Volkswagen) und zu AZ 6 R 30/25m (C‑452/26, Porsche Inter Auto und Volkswagen), sowie am 11. 3. 2026 zu AZ 3 R 59/25d (C‑202/26, Audi und Porsche),
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00103_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die Rücknahme der früheren EuGH-Vorlagen ließ die bisherige Unterbrechungsgrundlage entfallen.
- Weitere Vorlagen zur Haftung eines gesonderten Motorherstellers führten zur neuerlichen Unterbrechung.
- Der OGH hat mit diesem Beschluss noch nicht über die Haftung der Beklagten entschieden.
- Nach Vorliegen der Vorabentscheidung wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH in 7Ob103/26m?
Der OGH setzte das zuvor unterbrochene Verfahren zunächst fort und unterbrach es erneut wegen weiterer EuGH-Vorabentscheidungsersuchen. Eine Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch traf er nicht.
Warum wurde das Verfahren zunächst fortgesetzt?
Die drei Vorabentscheidungsersuchen, auf denen die frühere Unterbrechung beruhte, waren zurückgezogen worden. Damit war die bisherige Unterbrechungsgrundlage weggefallen.
Welche Frage zur Motorherstellerhaftung soll der EuGH klären?
Zu klären ist, ob die genannten unionsrechtlichen Vorschriften Fahrzeugkäufer gegenüber dem Hersteller eines Motors mit unzulässiger Abschalteinrichtung schützen, wenn eine vollständig oder nahezu vollständig in dessen wirtschaftlichem Eigentum stehende Tochtergesellschaft das Fahrzeug hergestellt hat.
Wie geht das Verfahren nach der EuGH-Vorabentscheidung weiter?
Der Spruch sieht vor, dass das Verfahren nach Vorliegen der Vorabentscheidung von Amts wegen fortgesetzt wird.
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