RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der im Sprengel des Bezirksgerichts Bludenz wohnhafte Kläger verlangte 839,70 EUR samt Anhang wegen eines behaupteten Schadens an seinem Auto. Diesen soll eine von der Beklagten betriebene Waschanlage an einer ebenfalls in diesem Sprengel gelegenen Niederlassung verursacht haben. Der Kläger beantragte seine Einvernahme als Partei. Die Beklagte bestritt den Anspruch und beantragte die Vernehmung zweier Mitarbeiter sowie ein KFZ-technisches Sachverständigengutachten. [4] [2]
Im beim Bezirksgericht Salzburg anhängigen Verfahren beantragte der Kläger die Delegierung nach Bludenz aus Zweckmäßigkeitsgründen. Die Beklagte widersprach: Der Kläger sei an ihren allgemeinen Gerichtsstand gebunden; eine Besichtigung der Waschanlage sei für das Gutachten nicht nötig. Außerdem sei die Verfahrensführung in Salzburg für ihre Vertreterin einfacher. Das Erstgericht befürwortete die Delegierung wegen erwarteter Einsparungen bei Reise- und Sachverständigenkosten. [4] [6]
Ausführungen des OGH
Nach § 31 Abs 1 JN kann auf Antrag einer Partei aus Zweckmäßigkeitsgründen ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Maßgeblich ist, ob die Übertragung den Prozess wesentlich verkürzen, den Gerichtszugang und die Amtstätigkeit erleichtern oder den Rechtsstreit wesentlich verbilligen kann. [3] [6]
- Unmittelbare Beweisaufnahme: Für die Delegierung spricht insbesondere, wenn das Beweisverfahren oder sein maßgeblicher Teil vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann. Dabei ist die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bedeutsamer als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung. [6]
- Nähe der Beweispersonen: Sämtliche beantragten Beweispersonen hatten ihre ladungsfähige Adresse im Sprengel des Bezirksgerichts Bludenz oder in dessen Nahebereich. Für alle war die Anreise nach Bludenz mit geringerem Aufwand verbunden. Dies rechtfertigte im konkreten Fall die Delegierung. [6]
- Antrag auf Videokonferenz: Die Beklagte hatte selbst die Vernehmung ihrer Mitarbeiter per Videokonferenz beantragt und dies mit dem unverhältnismäßigen Aufwand einer Anreise nach Salzburg begründet. Der OGH bezog diesen Umstand in seine Beurteilung des Reiseaufwands ein. [6]
- Befundaufnahme nicht entscheidend: Ob das beantragte KFZ-technische Gutachten eine Befundaufnahme bei der Waschanlage erfordern würde, war nicht entscheidungswesentlich. Bereits der geringere Anreiseaufwand sämtlicher angebotener Beweispersonen begründete die Zweckmäßigkeit der Delegierung. [6]
- Kanzleisitz ohne Bedeutung: Der Kanzleisitz der Parteienvertreter ist für die Zweckmäßigkeit einer Delegierung nicht von Bedeutung. Das Interesse der Beklagtenvertreterin an einer Verfahrensführung in Salzburg stand der Übertragung daher nicht entgegen. [6]
Ergebnis
Der OGH gab dem Delegierungsantrag statt und bestimmte das Bezirksgericht Bludenz anstelle des Bezirksgerichts Salzburg zur Verhandlung und Entscheidung. Gegenstand des Beschlusses war die Delegierung, nicht die Berechtigung des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs. [1] [4] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung beruht auf § 31 Abs 1 JN. Zur Beurteilung der Zweckmäßigkeit verweist der OGH insbesondere auf die Rechtsprechung zur unmittelbaren Beweisaufnahme, zum Aufenthaltsort der Beweispersonen und zur fehlenden Bedeutung des Kanzleisitzes der Parteienvertreter. [6]
- § 31 Abs 1 JN: Die Bestimmung ermöglicht auf Parteiantrag aus Zweckmäßigkeitsgründen die Übertragung an ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung. [6]
- RS0046333: Der OGH verweist unter anderem auf T3 zur unmittelbaren Beweisaufnahme sowie auf T2 und T13 zur fehlenden Bedeutung des Kanzleisitzes der Parteienvertreter. [6]
- RS0046540 und RS0053169: Diese Rechtsprechungsnachweise betreffen insbesondere die Bedeutung des Wohnorts oder Sitzes der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen für die Zweckmäßigkeit der Delegierung. [6]
- OGH 7 Nc 6/26f: Der OGH nennt diese Entscheidung als Vergleich für die Bejahung der Zweckmäßigkeit aufgrund des geringeren Anreiseaufwands der Beweispersonen. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH bewilligte die Delegierung vom Bezirksgericht Salzburg an das Bezirksgericht Bludenz. Für sämtliche angebotenen Beweispersonen war die Anreise nach Bludenz mit geringerem Aufwand verbunden. Ob eine Befundaufnahme bei der Waschanlage erforderlich sein würde, war nicht entscheidend. Der Kanzleisitz der Parteienvertreter ist für die Zweckmäßigkeit einer Delegierung ohne Bedeutung.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Salzburg das Bezirksgericht Bludenz bestimmt.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Salzburg das Bezirksgericht Bludenz bestimmt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260907_OGH0002_0070NC00015_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Der im Sprengel des Bezirksgerichts Bludenz wohnhafte Kläger klagt die Beklagte mit Sitz in W* auf Ersatz des Schadens an seinem Auto, der von einer von der Beklagten betriebenen Waschanlage an der – ebenfalls im Sprengel des Bezirksgerichts Bludenz gelegenen – Niederlassung B* verursacht worden sei. Der Kläger beantragte seine Einvernahme als Partei.
[2] Die Beklagte begehrt die Abweisung des Klagebegehrens. Sie beantragte die Einvernahme von zwei ihrer Mitarbeiter pA der Niederlassung in B* als Zeugen sowie die Einholung eines KFZ-technischen Sachverständigengutachtens.
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Begründung:
[1] Der im Sprengel des Bezirksgerichts Bludenz wohnhafte Kläger klagt die Beklagte mit Sitz in W* auf Ersatz des Schadens an seinem Auto, der von einer von der Beklagten betriebenen Waschanlage an der – ebenfalls im Sprengel des Bezirksgerichts Bludenz gelegenen – Niederlassung B* verursacht worden sei. Der Kläger beantragte seine Einvernahme als Partei.
[2] Die Beklagte begehrt die Abweisung des Klagebegehrens. Sie beantragte die Einvernahme von zwei ihrer Mitarbeiter pA der Niederlassung in B* als Zeugen sowie die Einholung eines KFZ-technischen Sachverständigengutachtens.
[3] In der vorbereitenden Tagsatzung vom 23.7.2026 beantragte der Kläger die Delegierung der Rechtssache aus Zweckmäßigkeitsgründen gemäß § 31 JN an das Bezirksgericht Bludenz.
[4] Die Beklagte sprach sich gegen den Antrag aus. Der Kläger sei an den allgemeinen Gerichtsstand am Sitz der Beklagten gebunden. Der Sachverständige könne sein Gutachten zur Schadensursache auch ohne Besichtigung der Waschanlage erstatten. Für die in Salzburg ansässige Beklagtenvertreterin sei die Führung des Verfahrens vor dem angerufenen Gericht einfacher.
[5] Das Erstgericht sprach sich für die Delegierung aus, weil sich bei einer Verfahrensführung vor dem Bezirksgericht Bludenz eine Kostenersparnis (Anreisekosten) in Bezug auf die Einvernahme des Klägers und der beiden von der Beklagten beantragten Zeugen ergäbe. Weiters fielen bei Bestellung eines Sachverständigen aus dem Sprengel des Bezirksgerichts Bludenz im Fall der dortigen Verfahrensführung weder für die Befundaufnahme noch für die Erstattung oder Erörterung des Gutachtens vor dem erkennenden Gericht zusätzliche Kosten (Zeit, Anreise, etc) an.
[6] Der Kläger schloss sich diesen Erwägungen an.
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Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[7] Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
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[7] Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
[8] 1. Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Beweisverfahren oder der maßgebliche Teil davon vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, weil die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bedeutsamer ist als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung (RS0046333 [T3]). Zweckmäßigkeitsgründe sind vor allem der Wohnort (Sitz) der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen (RS0046540; RS0053169 [T12, T14, T21]; RS0046333 [T8, T21]). Wenn sowohl der Kläger als auch die beantragten Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des beantragten Gerichts haben, fällt der Wohnsitz der Beklagten nicht ins Gewicht (RS0046333 [T39]).
[9] 2. Im vorliegenden Fall haben sämtliche beantragten Beweispersonen ihre ladungsfähige Adresse im Sprengel des Bezirksgerichts Bludenz bzw in dessen Nahebereich. Die Beklagte hat ihrerseits für die von ihr beantragten Zeugen (ihre Mitarbeiter) die Vernehmung im Wege der Videokonferenz beantragt und dies mit dem unverhältnismäßigen Aufwand einer Anreise nach Salzburg begründet.
[10] Damit ist für sämtliche angebotenen Beweispersonen die Anreise zum Bezirksgericht Bludenz mit geringerem Aufwand verbunden. Die Zweckmäßigkeit der Delegierung ist zu bejahen (vgl 7 Nc 6/26f). Darauf, ob im Rahmen des beantragten KFZ-technischen Sachverständigengutachtens eine Befundaufnahme an Ort und Stelle bei der Waschanlage voraussichtlich erforderlich sein wird (vgl RS0046333 [T18]), kommt es daher nicht entscheidungswesentlich an.
[11] Der Kanzleisitz der Parteienvertreter ist für die Zweckmäßigkeit einer Delegierung jedenfalls nicht von Bedeutung (RS0046333 [T2, T13]; RS0046540 [T14, T20]).
[12] 3. Dem Antrag ist daher stattzugeben.
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Weber und Mag. Böhm als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Salzburg zu AZ 31 C 433/26f anhängigen Rechtssache der klagenden Partei L* M*, vertreten durch die Martin Gürtler Rechtsanwaltskanzlei GmbH in Bludenz, gegen die beklagte Partei L* GmbH, F*, vertreten durch Mag. Sigrun List, Rechtsanwältin in Eugendorf, wegen 839,70 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Salzburg das Bezirksgericht Bludenz bestimmt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260907_OGH0002_0070NC00015_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Der im Sprengel des Bezirksgerichts Bludenz wohnhafte Kläger klagt die Beklagte mit Sitz in W* auf Ersatz des Schadens an seinem Auto, der von einer von der Beklagten betriebenen Waschanlage an der – ebenfalls im Sprengel des Bezirksgerichts Bludenz gelegenen – Niederlassung B* verursacht worden sei. Der Kläger beantragte seine Einvernahme als Partei.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260907_OGH0002_0070NC00015_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Ein geringerer Anreiseaufwand sämtlicher Beweispersonen kann die Delegierung nach § 31 JN rechtfertigen.
- Eine mögliche Befundaufnahme vor Ort war für die Delegierung im konkreten Fall nicht entscheidend.
- Der Kanzleisitz der Parteienvertreter ist für die Zweckmäßigkeit einer Delegierung ohne Bedeutung.
- Der OGH entschied über den Verfahrensort, nicht über den behaupteten Waschanlagenschaden.
Häufige Fragen
Warum wurde das Verfahren von Salzburg nach Bludenz delegiert?
Sämtliche angebotenen Beweispersonen hatten ihre ladungsfähige Adresse im Sprengel des Bezirksgerichts Bludenz oder in dessen Nahebereich. Ihre Anreise nach Bludenz verursachte weniger Aufwand als jene nach Salzburg.
Welche Voraussetzungen nennt der OGH für eine Delegierung nach § 31 JN?
Die Übertragung an ein anderes Gericht gleicher Gattung muss zweckmäßig sein. Dafür sprechen etwa eine wesentliche Prozessverkürzung, eine Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder eine wesentliche Verbilligung des Rechtsstreits.
Ist der Kanzleisitz der Rechtsanwälte für die Delegierung maßgeblich?
Nein. Nach den Ausführungen des OGH ist der Kanzleisitz der Parteienvertreter für die Zweckmäßigkeit einer Delegierung nicht von Bedeutung.
Hat der OGH über den Ersatz des behaupteten Autoschadens entschieden?
Nein. Der Beschluss bestimmt das Bezirksgericht Bludenz anstelle des Bezirksgerichts Salzburg zur Verhandlung und Entscheidung. Eine Entscheidung über den Schadenersatzanspruch enthält er nicht.
Quelle und Hinweis
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