RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Klägerin hatte für einen Traktor und einen Anhänger Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungen auf Grundlage der AKHB 2018 abgeschlossen. Ein Mitarbeiter setzte das Gespann bei der Zwiebelernte auf Flächen der Auftraggeberin ein. Die Zwiebeln wurden ausgegraben, über Förderbänder und Siebe in den Laderaum befördert und anschließend zu Transportkisten am Feld gebracht. [2]
Der Traktor zog den Anhänger und versorgte dessen Erntevorrichtung mit Energie. Die Zwiebeln wurden beschädigt, weil der Mitarbeiter die Geschwindigkeit der Förderbänder zu hoch eingestellt hatte. Sowohl die beklagte Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung als auch die als Nebenintervenientin beteiligte Betriebshaftpflichtversicherung lehnten die Deckung ab. [2] [3]
Die Klägerin begehrte die Feststellung der Deckungspflicht. Die Beklagte bestritt eine versicherte Fahrzeugverwendung und berief sich hilfsweise auf die Ausschlüsse für beförderte Sachen sowie für die Verwendung als ortsgebundene Kraftquelle. Das Erstgericht wies die Klage wegen des letztgenannten Ausschlusses ab. Das Berufungsgericht gab ihr statt; dagegen erhob die Beklagte Revision. [2] [4]
Ausführungen des OGH
Der OGH erklärte die Revision für zulässig und berechtigt. Zu prüfen waren zunächst die Verwendung eines Kraftfahrzeugs und bei deren Bejahung die geltend gemachten Risikoausschlüsse. Der übermittelte Text enthält die Bejahung der Fahrzeugverwendung, endet aber während der Ausführungen zum Ausschluss für beförderte Sachen. [3]
- Abgrenzung der Haftpflichtversicherungen: Ein möglichst nahtloses Ineinandergreifen verschiedener Haftpflichtversicherungen ist nur ein Auslegungsprinzip. Es setzt sich nicht gegen anderslautende Vertragsvereinbarungen durch. Überschneidungen und Deckungslücken müssen daher nicht jedenfalls verhindert werden. [3]
- Weiter Begriff der Fahrzeugverwendung: Die Verwendung nach § 2 Abs 1 KHVG ist weiter zu verstehen als der Betrieb nach § 1 EKHG. Auch der Einsatz des Motors für Arbeitsvorgänge sowie grundsätzlich das Be- und Entladen können eine Fahrzeugverwendung darstellen. [3]
- Versichertes Risiko und Risikoausschluss: In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Fahrzeugverwendung als versichertes Risiko weit auszulegen. In der privaten oder betrieblichen Haftpflichtversicherung betrifft sie hingegen einen eng auszulegenden Risikoausschluss. Hier wurde die Kfz-Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen. [3]
- Betriebseinheit aus Traktor und Anhänger: Zugfahrzeug und Anhänger bilden eine Betriebseinheit. Der Anhänger ist hier als Teil des Traktors anzusehen. Ausgraben, Weiterverarbeitung bis zum Laderaum und Transport zu den Sammelbehältern sind als Gesamtvorgang zu betrachten. [3]
- Schaden an den Förderbändern: Der OGH bejahte die Fahrzeugverwendung auch dann, wenn für den Betrieb der Förderbänder nur die Motorkraft und nicht die Fortbewegung erforderlich war. Unerheblich ist, ob der Schaden mit einer anderen Maschine ohne oder mit geringerer Betriebsgefahr ebenso eingetreten wäre. [3]
- Beförderte Sachen: Eine beförderte Sache wird mithilfe eines Transportmittels von einem Ort zum anderen gebracht. Beförderung verlangt ein zweckgerichtetes Handeln. Das bloße Bewusstsein, dass die Fahrzeugbewegung zwangsläufig auch eine mitgeführte Sache bewegt, reicht nach dem wiedergegebenen Begründungsteil nicht aus. [3]
Ergebnis
Der OGH gab der Revision der beklagten Versicherung Folge und stellte das klagsabweisende Ersturteil einschließlich der Kostenentscheidung wieder her. Die Klägerin muss der Beklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von 13.606,18 EUR binnen 14 Tagen ersetzen. [1] [2]
Die Bejahung einer Fahrzeugverwendung bedeutete somit noch keine erfolgreiche Deckungsklage. Welcher Risikoausschluss das Ergebnis nach der abschließenden Beurteilung des OGH trägt, lässt sich aus dem gekürzten Begründungstext nicht sicher feststellen. [3] [5]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung unterscheidet zwischen der gesetzlichen Fahrzeugverwendung, dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs und den vertraglichen Risikoausschlüssen der AKHB 2018. Die Prüfung des versicherten Risikos ist von der Prüfung eines Ausschlusses zu trennen. [2] [3]
- § 2 Abs 1 KHVG: Der Begriff der Fahrzeugverwendung erfasst den Gebrauch des Fahrzeugs als solches und ist weiter als der Betriebsbegriff des EKHG. Der OGH verweist dazu insbesondere auf RS0116494 und RS0088978. [3]
- § 1 EKHG: Der Betriebsbegriff verlangt einen Zusammenhang mit einer typischen Betriebsgefahr oder einen adäquat ursächlichen Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung. Dazu nennt der OGH RS0022592. [3]
- Art 1 AKHB 2018: Die vertragliche Risikoumschreibung erfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter gesetzlicher Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch die Verwendung des versicherten Fahrzeugs. [2]
- Art 8.2 und Art 8.3 AKHB 2018: Die geltend gemachten Ausschlüsse betreffen Schäden am versicherten Fahrzeug und an beförderten Sachen sowie Ansprüche aus der Verwendung als ortsgebundene Kraftquelle oder zu ähnlichen Zwecken. [2] [3]
- Art 3 Abs 1 der Richtlinie 2009/103/EG: Die Fahrzeugverwendung ist ein autonomer unionsrechtlicher Begriff. Der OGH behandelt dazu die EuGH-Entscheidungen C-431/18, C-100/18 und C-514/16 zur Funktion eines Fahrzeugs als Transportmittel beziehungsweise Arbeitsmaschine. [3]
- 7 Ob 174/24z: Auf diese Entscheidung stützt der OGH die Einordnung von Zugfahrzeug und Anhänger als Betriebseinheit, bei der der Anhänger als Teil des Zugfahrzeugs gilt. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH bejahte die Verwendung des versicherten Fahrzeugs bei den Erntearbeiten. Traktor und Anhänger bilden eine Betriebseinheit; der Ernte- und Transportvorgang ist insgesamt zu betrachten. Dennoch stellte er das klagsabweisende Ersturteil wieder her. Die abschließende Begründung zu den Risikoausschlüssen ist im übermittelten Auszug nicht enthalten.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts – einschließlich der Kostenentscheidung – wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 13.606,18 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin enthalten 6.714,40 EUR Barauslagen und 1.148,63 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts – einschließlich der Kostenentscheidung – wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 13.606,18 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin enthalten 6.714,40 EUR Barauslagen und 1.148,63 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20251119_OGH0002_0070OB00101_25S0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Entscheidungsgründe:
[1] Zwischen den Streitteilen besteht ein Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherungsvertrag für eine Zugmaschine der Marke F* mit dem polizeilichen Kennzeichen * („der Traktor“) und einen Anhänger G* mit dem polizeilichen Kennzeichen * („der Anhänger“). Beiden Verträgen liegen die „Allgemeinen Z* Bedingungen für die Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherung (AKHB 2018)“ („AKHB 2018“) zugrunde. Diese lauten auszugsweise:
„Artikel 1
Was ist Gegenstand der Versicherung?
Vollständigen Abschnitt anzeigen
Entscheidungsgründe:
[1] Zwischen den Streitteilen besteht ein Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherungsvertrag für eine Zugmaschine der Marke F* mit dem polizeilichen Kennzeichen * („der Traktor“) und einen Anhänger G* mit dem polizeilichen Kennzeichen * („der Anhänger“). Beiden Verträgen liegen die „Allgemeinen Z* Bedingungen für die Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherung (AKHB 2018)“ („AKHB 2018“) zugrunde. Diese lauten auszugsweise:
„Artikel 1
Was ist Gegenstand der Versicherung?
Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den/die VersicherungsnehmerIn oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeuges Personen verletzt oder getötet werden, Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen oder ein Vermögensschaden verursacht wird, der weder Personen- noch Sachschaden ist (bloßer Vermögensschaden).
[...]
Artikel 8
Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
Der Versicherungsschutz umfasst nicht:
[...]
2. Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des versicherten Fahrzeuges und von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen, mit Ausnahme jener, die mit Willen des Halters/der Halterin beförderte Personen üblicherweise an sich tragen oder, sofern die Fahrt überwiegend der Personenbeförderung dient, als Gegenstände des persönlichen Bedarfes mit sich führen; [...]
3. Ersatzansprüche aus der Verwendung des versicherten Fahrzeuges als ortsgebundene Kraftquelle oder zu ähnlichen Zwecken;
[...]
Artikel 21
Welche Sonderbestimmungen für einzelne Arten von Fahrzeugen und Kennzeichen gibt es?
[...]
2. Anhänger
2.1 Die Versicherung von Anhängern umfasst unbeschadet der Bestimmungen des Punktes 2.2. nur die Versicherungsfälle, die nicht mit dem Ziehen des Anhängers durch ein Kraftfahrzeug zusammenhängen. [...]“
[2] Am 20. 6. 2023 führte ein Mitarbeiter der Klägerin mit dem Traktor und dem daran angehängten Anhänger („Gespann“) Zwiebelerntearbeiten im Auftrag der T* OG („Auftraggeberin“) auf von dieser gepachteten und bewirtschafteten Flächen durch. Dabei werden die Zwiebeln durch eine ein paar Zentimeter in den Erdboden hineinragende Rodewelle aus dem Boden gegraben und laufen über diverse Bänder und Siebe bis in den 7.000 kg fassenden Laderaum am Anhänger. Wenn dieser voll ist, fährt das Gespann einen anderen Anhänger an, auf dem sich Transportkisten befinden, und entleert den Laderaum des Anhängers durch eine Kippbewegung. Wenn der Laderaum voll ist, kann man maximal bis zum Feldrand fahren, um dort die Abladung vorzunehmen. Mit einem beladenen Anhänger kann man aufgrund seiner Breite im gefüllten Zustand nicht am öffentlichen Verkehr teilnehmen. Die Ware wird somit nur am Feld befördert.
[3] Der Anhänger ist für sich allein nicht geeignet, Erntearbeiten durchzuführen. Es wird ein Fahrzeug benötigt, das den Anhänger zieht und mit Öl und Strom versorgt. Bei der Ernte erfüllt der Traktor einerseits die Aufgabe, den Anhänger in Bewegung zu halten und andererseits, den Anhänger über die Zapfwelle über eine hydraulische Verbindung mit Energie zu versorgen. Die Bedienung des Anhängers erfolgt vom Führerhaus des Traktors. Erst durch die Vorwärtsbewegung des Anhängers ist es möglich, dass Zwiebeln aus dem Boden gegraben werden. Die weitere Beförderung der Zwiebeln bis in den Laderaum kann auch im Stillstand des Traktor-Anhänger-Gespanns stattfinden.
[4] Die Zwiebeln wurden beschädigt, weil die Geschwindigkeit der Förderbänder vom Mitarbeiter der Klägerin zu hoch eingestellt wurde. Geschädigte ist die Auftraggeberin.
[5] Die Nebenintervenientin ist Betriebshaftpflichtversicherer der Klägerin. Sie lehnte ebenso wie die Beklagte die Deckung des Schadensfalls ab.
[6] Die Klägerin begehrt die Feststellung der Deckungspflicht. Der Schaden sei durch die Verwendung des Traktors iSd Art 1 AKHB 2018 verursacht worden.
[7] Die Nebenintervenientin schloss sich diesem Vorbringen an.
[8] Die Beklagte wendet ein, der Schaden sei nicht im Sinne der primären Risikoumschreibung des Art 1 AKHB 2018 durch eine „Verwendung“ des Traktors eingetreten. Hilfsweise macht sie geltend, die Risikoausschlüsse nach Art 8.2 AKHB 2018 (Beschädigung von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen) und Art 8.3 AKHB 2018 (Verwendung als ortsgebundene Kraftquelle) seien erfüllt.
[9] Das Erstgericht wies die Klage ab. Der Schaden sei durch eine von der Fortbewegung unabhängige Arbeitssituation eingetreten, weshalb der Ausschluss nach Art 8.3 AKHB 2018 verwirklicht sei.
[10] Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung in eine klagsstattgebende ab. Da der Traktor als Fahr- und Transportmittel nicht aber als ortsgebundene Kraftquelle oder zu ähnlichen Zwecken verwendet worden sei, greife der Ausschlussgrund des Art 8.3 AKHB 2018 nicht. Die ordentliche Revision ließ es nicht zu.
[11] Gegen diese Entscheidung wendet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, das Urteil im klagsabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
[12] Die Klägerin begehrt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung die Revision zurückzuweisen; hilfsweise dieser nicht Folge zu geben.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20251119_OGH0002_0070OB00101_25S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[13] Die Revision ist zulässig und berechtigt:
[14] 1. Im Revisionsverfahren ist strittig, ob der Schaden bei der Verwendung eines Kraftfahrzeugs eingetreten ist, bejahendenfalls ob einer der beiden geltend gemachten Ausschlussgründe (Art 8.2 oder Art 8.3 AKHB 2018) verwirklicht wurde.
[15] 2. Sowohl die Nebenintervenientin als Betriebshaftpflichtversicherer als auch die Beklagte als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer haben die Deckung abgelehnt.
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[13] Die Revision ist zulässig und berechtigt:
[14] 1. Im Revisionsverfahren ist strittig, ob der Schaden bei der Verwendung eines Kraftfahrzeugs eingetreten ist, bejahendenfalls ob einer der beiden geltend gemachten Ausschlussgründe (Art 8.2 oder Art 8.3 AKHB 2018) verwirklicht wurde.
[15] 2. Sowohl die Nebenintervenientin als Betriebshaftpflichtversicherer als auch die Beklagte als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer haben die Deckung abgelehnt.
[16] Liegen zwei Haftpflichtversicherungsverträge vor, bemüht sich die Rechtsprechung bei der Auslegung der Versicherungsbedingungen zwar darum, den Deckungsschutz der einzelnen Arten der Haftpflichtversicherung so abzugrenzen, dass sie nahtlos ineinandergreifen, also sich weder überschneiden noch eine Deckungslücke lassen. Dabei handelt es sich aber nur um ein Auslegungsprinzip, nicht jedoch um einen zwingenden Rechtssatz, der sich gegenüber anderslautenden vertraglichen Vereinbarungen durchsetzen könnte; es müssen durch die Auslegung weder ein Überschneiden der Versicherungsbereiche noch Deckungslücken jedenfalls verhindert werden (7 Ob 155/21a mwN).
3. Verwendung des Kraftfahrzeugs
[17] 3.1 Der Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs“ iSd Art 3 Abs 1 der Richtlinie 2009/103/EG, für den das Unionsrecht vorsieht, dass Versicherungsschutz zu gewähren ist, stellt einen autonomen Begriff des Unionsrechts dar, dessen Auslegung nicht dem Ermessen der einzelnen Mitgliedstaaten überlassen ist (2 Ob 170/20v).
[18] Der EuGH hat in mehreren Entscheidungen betont, dass eine „Verwendung eines Fahrzeugs“ vorliegt, wenn dieses als Transportmittel verwendet wird (C‑431/18, Bueno Ruiz and Zurich Insurance) oder ein abgestelltes, entsprechend seiner Funktion als Beförderungsmittel verwendetes Fahrzeug aufgrund einer Ursache im Schaltkreis des Fahrzeugs Feuer fängt (C-100/18, Línea Directa Aseguradora), nicht aber wenn ein Traktor an einem Unfall beteiligt ist, dessen Hauptfunktion im Zeitpunkt des Eintritts dieses Unfalls nicht darin bestand, als Transportmittel zu dienen, sondern vielmehr darin, als Arbeitsmaschine die für den Betrieb einer Pumpe einer Spritzvorrichtung für Pflanzenschutzmittel erforderliche Antriebskraft zu erzeugen (C‑514/16, Rodrigues de Andrade).
[19] 3.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, bedeutet der Begriff „beim Betrieb“ nach § 1 EKHG, dass entweder ein innerer Zusammenhang mit einer dem Kraftfahrzeugbetrieb eigentümlichen Gefahr oder, wenn dies nicht der Fall ist, ein adäquat ursächlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Fahrzeugs bestehen muss (RS0022592). Es muss somit ein unmittelbar ursächlicher, örtlicher und zeitlicher Zusammenhang des Schadens mit dem Betriebsvorgang oder der Betriebseinrichtung des Fahrzeugs gegeben sein (7 Ob 182/08b mwN). Der Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs“ in § 2 Abs 1 KHVG ist nach ständiger Rechtsprechung in noch weiterem Sinn zu verstehen als der Begriff des Betriebs im Sinn des § 1 EKHG (RS0116494; RS0088978 [T2]). Versicherungsschutz zufolge „Verwendung“ des Fahrzeugs im Sinn des § 2 KHVG besteht demnach bei Gebrauch (Verwendung) des Fahrzeugs als solches schlechthin (RS0088978 [T16]). Verwendet wird ein Fahrzeug auch dann, wenn der Motor des Kraftfahrzeugs für Arbeitsvorgänge benutzt wird (RS0088978 [T20]). Auch das Be- und Entladen eines versicherten Fahrzeugs ist grundsätzlich als Verwendung eines Kraftfahrzeugs anzusehen (7 Ob 182/08b; 2 Ob 47/14x mwN).
[20] Zwar wird auch gefordert, dass der Schadensfall in adäquat ursächlichem Zusammenhang mit der Gebrauchshandlung und in einem inneren Zusammenhang mit dem Haftpflichtgefahrenbereich steht, für den der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer deckungspflichtig ist (2 Ob 165/23p mwN). Nicht erforderlich ist aber, dass der Schaden im Zusammenhang mit der „Motorleistung des Kraftfahrzeugs“ stehen müsse. Außerdem kommt es nicht darauf an, ob der Schaden auch bei Verwendung eines anderen Objekts eingetreten wäre, von dem „üblicherweise keine oder nur geringere Betriebsgefahr“ ausgehe (vgl 7 Ob 10/22d).
[21] 3.3 In der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung betrifft die Verwendung des Kraftfahrzeugs das versicherte Risiko, sodass eine weite Auslegung des Begriffs angezeigt ist, während es sich bei der Verwendung des Kraftfahrzeugs in der privaten oder betrieblichen Haftpflichtversicherung um einen – eng auszulegenden – Risikoausschluss handelt (vgl Kath, Abgrenzung zwischen Kfz-Haftpflichtversicherung und allgemeiner Haftpflichtversicherung, ZVers 2022, 198 [199]; Schimikowski, Die „Benzinklausel“ in der Privathaftpflichtversicherung – Auslegung des Begriffs „Gebrauch des Kraftfahrzeugs“ –, r + s 2016, 14). So wurde im Zusammenhang mit der Beurteilung des Ausschlusstatbestands in der Privathaftpflichtversicherung ausgesprochen, dass eine zweckorientierte Auslegung die Verwirklichung einer primär von der Verwendung des Kraftfahrzeugs unmittelbar ausgehenden Gefahr erfordert, nicht aber die Realisierung anderer (zB betrieblicher) Risiken, die in irgendeinem Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeug stehen. Der Schaden muss somit dem Kraftfahrzeugrisiko näher stehen als dem betrieblichen Risiko, also bei natürlicher Betrachtung diesem zuzuordnen sein (7 Ob 194/23i mwN; 7 Ob 178/22k).
[22] 3.4 Hier nimmt die Klägerin die Beklagte als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung in Anspruch, sodass eine weite Auslegung des Begriffs angezeigt ist.
[23] 3.5 Der Fachsenat hielt erst jüngst zu 7 Ob 174/24z fest, dass ein Zugfahrzeug und ein Anhänger eine Betriebseinheit bilden und der Anhänger diesfalls als Teil des Zugfahrzeugs gilt. Vorliegend ist daher der Anhänger als Teil des Traktors zu sehen.
[24] Die Erntearbeiten bestanden nicht bloß aus dem Ausgraben der Zwiebeln, sondern diese wurden bis zum Laderaum des Anhängers weiterverarbeitet und zu am Rand des Feldes abgestellten Sammelbehältern transportiert. Dieser Vorgang ist in seiner Gesamtheit zu betrachten.
[25] Für die Beurteilung, ob der Schaden bei Verwendung eines Kraftfahrzeugs eingetreten ist, kommt es – wie bereits ausgeführt – nicht darauf an, ob er bei Verwendung einer anderen Maschine, von der keine oder eine geringere Betriebsgefahr ausgegangen wäre, genauso eingetreten wäre. Da es weiters der Rechtsprechung entspricht, dass eine Verwendung eines Fahrzeugs auch vorliegt, wenn der Motor des Kraftfahrzeugs für Arbeitsvorgänge benutzt wird oder das versicherte Fahrzeug als ortsgebundene Kraftquelle zB zum Entladen anderer Fahrzeuge verwendet wird, liegt auch in der vorliegenden Konstellation eine „Verwendung des Fahrzeugs“ vor, selbst wenn die Beschädigung im Bereich der Förderbänder eingetreten ist und für deren Betrieb nur die Motorkraft des Traktors, nicht aber dessen Fortbewegung erforderlich war.
4. Risikoausschluss der beförderten Sache
[26] 4.1 Als „beförderte Sache“ gilt, eine Sache die mithilfe eines hierfür eingesetzten Transportmittels von einem Ort zum anderen gebracht wird. Der Vorgang der Beförderung besteht in einer Handlung, die objektiv zu einer Ortsveränderung der Sache führt und subjektiv mindestens in dem Bewusstsein vorgenommen wird, dass die Bewegung des Transportmittels zu einer Ortsveränderung der Sache führt. In subjektiver Hinsicht reicht nicht schon das Bewusstsein aus, die gewollte Bewegung des Fahrzeugs werde zwangsläufig zu einer Ortsveränderung der in oder auf diesem befindlichen Sache führen. Unter einer Beförderung ist vielmehr nur ein zweckgerichtetes Handeln zu verstehen, das gerade darauf abzielt, eine Ortsveränderung zu bewirken (BGH IV ZR 384/22 mwN; vgl idS auch Klimke in Prölss/Martin, VVG32 AKB 2015 A.1.5 Rz 15; Maier in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung: AKB19 AKB 2015 A.1 Rz 243).
[27] 4.2 Unter „beförderten Sachen“ sind auch solche zu verstehen, bei denen sich die Beschädigung nicht bloß während der (fahrtmäßigen) Beförderung, sondern vielmehr auch schon bei der Be- bzw Entladung als weitere Teile des Beförderungsvorganges ereignete (7 Ob 161/05k). Befördert werden auch Sachen, die sich auf einem Anhänger befinden (vgl den Sachverhalt in 7 Ob 197/08h; Klimke in Prölss/Martin, VVG32 AKB 2015 A.1.5 Rz 16; Maier in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung: AKB19 AKB 2015 A.1 Rz 249 f).
[28] Liegt der Zweck der Ortsveränderung aber nicht im Transport, sondern in der Notwendigkeit, die Arbeitsgeräte an einer anderen Stelle einzusetzen, wird der im Arbeitsgerät (Autobetonpumpe) befindliche Beton nicht zum transportierten Ladegut (7 Ob 203/14z).
[29] 4.3 Zu IV ZR 384/22 sprach der BGH bei im Wesentlichen gleichlautender Bedingungslage aus, dass bei einer Beschädigung geernteter Trauben durch austretendes Hydrauliköl einer selbstfahrenden Erntemaschine (Traubenvollernter) während des Transports zum Auffangbehälter die Deckungspflicht des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers für Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung des Ernteguts entfällt, wenn sich die Arbeitsweise der Maschine insgesamt als Beförderung des Ernteguts darstellt. Dies sei der Fall, wenn die Maschine auch dem Sammeln der geernteten Trauben und deren Transport zu einem die Ernte aufnehmenden Behältnis außerhalb der Maschine dient. Darauf, dass sich die Trauben zum Zeitpunkt des Schadenseintritts noch nicht im maschineneigenen Auffangbehälter befunden haben, käme es nicht an, weil die Trauben auch während des Transports zum Auffangbehälter durch den Vollernter befördert worden sind.
[30] 4.4 Die vom BGH herangezogenen Argumente sind auch für den vorliegenden Sachverhalt überzeugend. Auch hier beschränkt sich die Arbeitsweise nicht auf die Ernte der Zwiebeln und deren Verarbeitung, sondern das Gespann dient auch dazu, die Ernte zu sammeln und zu einem am Rand des Feldes platzierten Sammelbehälter zu befördern. Da der gesamte Erntevorgang in Bewegung stattfindet und die Zwiebeln auch während deren Bearbeitung innerhalb des Anhängers von der Erntemaschine befördert wurden, ist es nicht wesentlich, dass die Beschädigung schon in der aktiven Handhabungs-, Verarbeitungs- und Sortierkette der Erntemaschine und nicht erst in deren Laderaum eintrat.
[31] Ebenso wenig kommt es darauf an, dass das Gespann im beladenen Zustand nicht am öffentlichen Verkehr teilnehmen, sondern die Zwiebeln nur bis zum Feldrand befördern kann. Der Wortlaut der Bedingung schließt Schäden an beförderten Sachen nämlich – abgesehen von der im zweiten Halbsatz enthaltenen, hier nicht maßgeblichen Ausnahme – ohne Einschränkungen und somit auch bei einer Beförderung bloß auf dem Feld aus.
[32] Für die Verwirklichung des Ausschlussgrundes spricht außerdem der erkennbare Zweck von Art 8.2 erster Halbsatz AKHB 2018. Dem Risikoausschluss liegt, wie auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer den Ausnahmen für üblicherweise oder als Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitgeführte Sachen in Art 8.2 zweiter Halbsatz AKHB 2018 entnehmen wird, der Gedanke zugrunde, dass die Haftpflichtversicherung eines Kraftfahrzeugs nicht dazu bestimmt ist, dem Versicherungsnehmer das normale Unternehmerrisiko abzunehmen (BGH IV ZR 384/22).
[33] Die zu beurteilende Arbeitsweise unterscheidet sich auch maßgeblich von der zu 7 Ob 203/14z entschiedenen. Der Erntevorgang ist nämlich insgesamt darauf gerichtet, die Zwiebeln vom Feld zu einem Sammelbehältnis zu verbringen. Die Verwendung des Fahrzeugs hat somit gerade (auch) die Funktion, die Zwiebeln zu befördern; sie sind somit „beförderte Sachen“ im Sinn des Risikoausschlusses des Art 8.2 AKHB 2018.
[34] 5. Der Revision war Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen. Auf den ebenfalls eingewandten Risikoausschluss nach Art 8.3 AKHB 2018 muss nicht eingegangen werden.
[35] 6. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagten steht kein Streitgenossenzuschlag zu, weil sich die Nebenintervenientin nicht am Rechtsmittelverfahren beteiligt hat (RS0036223).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20251119_OGH0002_0070OB00101_25S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z* GmbH, *, vertreten durch Mag. Markus A. Reinfeld, Rechtsanwalt in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei W* AG *, vertreten durch Dr. Herbert Laimböck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Z*-Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. April 2025, GZ 4 R 20/25b-34, womit das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 20. Dezember 2024, GZ 34 Cg 15/24m-28, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20251119_OGH0002_0070OB00101_25S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts – einschließlich der Kostenentscheidung – wiederhergestellt wird.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20251119_OGH0002_0070OB00101_25S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 13.606,18 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin enthalten 6.714,40 EUR Barauslagen und 1.148,63 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20251119_OGH0002_0070OB00101_25S0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Die Fahrzeugverwendung in der Kfz-Haftpflichtversicherung ist weiter zu verstehen als der Betrieb nach dem EKHG.
- Traktor und Anhänger wurden als Betriebseinheit und die Erntearbeiten als Gesamtvorgang beurteilt.
- Auch reine Motorkraft für Arbeitsvorgänge kann eine Fahrzeugverwendung begründen.
- Eine bejahte Fahrzeugverwendung schließt die Anwendung vertraglicher Risikoausschlüsse nicht aus.
- Der OGH stellte die Abweisung der Deckungsklage wieder her; die abschließende Ausschlussbegründung fehlt im Auszug.
Häufige Fragen
Worum ging es in OGH 7Ob101/25s?
Gegenstand war die Kfz-Haftpflichtdeckung für beschädigte Zwiebeln bei Erntearbeiten mit einem Traktor-Anhänger-Gespann. Die Schäden entstanden durch eine zu hoch eingestellte Förderbandgeschwindigkeit.
Lag bei den Erntearbeiten eine Fahrzeugverwendung vor?
Ja. Der OGH betrachtete Traktor und Anhänger als Betriebseinheit und die Ernte samt Transport als Gesamtvorgang. Auch der Einsatz der Motorkraft für die Förderbänder wurde als Fahrzeugverwendung eingeordnet.
War die Deckungsklage erfolgreich?
Nein. Der OGH gab der Revision der Versicherung Folge und stellte das klagsabweisende Ersturteil wieder her. Aus der bejahten Fahrzeugverwendung allein folgte daher keine Deckungspflicht.
Welcher Risikoausschluss war entscheidend?
Das lässt sich aus dem übermittelten Auszug nicht sicher entnehmen. Er endet während der Prüfung des Ausschlusses für beförderte Sachen. Die abschließende Begründung ist im vollständigen Entscheidungstext zu recherchieren.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Der gelieferte Volltext endet während der Prüfung des Ausschlusses für beförderte Sachen.
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
Weiter recherchieren
Verwandte Suchseiten
Weitere OGH-Entscheidungen
Fahrtkostenzuschuss: Wahrung geht KlimaTicket-Deckelung vor – 9ObA43/26b
Der OGH schützt den Fahrtkostenzuschuss nach § 166 Abs 6 DO.A: Die spätere KlimaTicket-Deckelung verdrängt die Wahrungsbestimmung nicht.
FKZ 800.000: Nachweis des Mindestbetriebs – OGH 1Ob109/26z
Der OGH zur Förderung von Personalkosten beim FKZ 800.000: Ein Mindestbetrieb setzt weniger Leistungsangebot und Beschäftigungsausmaß voraus.
Kreditgebühren und Transparenz: OGH 1Ob99/26d
OGH zu Kreditgebühren: Bearbeitungsspesen transparent, Revision der Bank erfolgreich. Zugesprochen bleiben 213 Euro für die Löschungsquittung.
Mietzins-Wertsicherung und intransparenter Ersatzindex – OGH 10Ob24/26s
Der OGH erklärt die Ersatzindexregelung für intransparent. Die übrige Mietzins-Wertsicherung bleibt bestehen, weil beide Regelungen trennbar sind.