RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
6Ob86/26d
Entscheidungsdatum
2026-09-29
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00086.26D.0929.000
Dokumentnummer
JJT_20260929_OGH0002_0060OB00086_26D0000_000

Sachverhalt

Die Klägerin verlangte von der Herstellerin eines Dieselfahrzeugs 5.018,55 EUR. Sie behauptete unzulässige Abschalteinrichtungen und berief sich zur Begründung der 30-jährigen Verjährungsfrist auf strafbares Verhalten. Das Erstgericht wies die Klage aufgrund des Vorbringens wegen Verjährung ab, ohne Feststellungen zu den Voraussetzungen der langen Verjährung oder zu den behaupteten Abschalteinrichtungen zu treffen. [2]

Das Berufungsgericht hob das Urteil auf und ließ den Rekurs zur Frage der Stoffgleichheit beim Betrug zu. Die beklagte Herstellerin bekämpfte den Aufhebungsbeschluss. Der OGH entschied am 29. September 2026 zu 6Ob86/26d über dieses Rechtsmittel. [2] [4] [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage. Die Grundsätze zur Stoffgleichheit seien hinreichend geklärt. Auch die Beurteilung, ob das konkrete Klagevorbringen die lange Verjährungsfrist schlüssig begründet, habe ohne grobe Fehlbeurteilung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. [6]

Ergebnis

Der OGH wies den Rekurs der Beklagten als unzulässig zurück. Der berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschluss bleibt damit bestehen. Die Entscheidung stellt weder einen Betrug noch unzulässige Abschalteinrichtungen oder einen Schadenersatzanspruch fest. Die vom Berufungsgericht angeordnete Verfahrensergänzung bleibt erforderlich. [1] [2] [6]

Die Beklagte muss der Klägerin die Kosten der Rekursbeantwortung von 602,54 EUR einschließlich 100,42 EUR Umsatzsteuer binnen 14 Tagen ersetzen. Im Zwischenstreit über die Zulässigkeit des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluss erfolgt kein Kostenvorbehalt. Die Klägerin hatte auf die Unzulässigkeit hingewiesen. [1] [6]

Rechtsgrundlagen

Im Mittelpunkt stehen die lange Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche aus qualifiziert strafbarem Verhalten, die Voraussetzungen des Betrugs und die Verantwortlichkeit nach dem VbVG. Verfahrensrechtlich betrifft die Entscheidung die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss. [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies den Rekurs der Fahrzeugherstellerin mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Das Berufungsgericht durfte das Vorbringen zur 30-jährigen Verjährung als schlüssig ansehen. Behauptete überhöhte Verkaufspreise oder Verkaufsmargen können den funktionalen Zusammenhang zwischen Schaden und Bereicherung begründen. Ob die behaupteten Tatsachen vorliegen, bleibt im ergänzten Verfahren zu klären.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 602,54 EUR (darin 100,42 EUR USt) bestimmten Kosten ihrer Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 602,54 EUR (darin 100,42 EUR USt) bestimmten Kosten ihrer Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0060OB00086_26D0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Die Klägerin begehrt von der beklagten Fahrzeugherstellerin eines Dieselfahrzeugs die Zahlung von 5.018,55 EUR.

[2] Das Erstgericht wies die Klage auf Grundlage des Vorbringens wegen Verjährung ab. Es traf keine Feststellungen zu dem von der Klägerin zur Begründung der Anwendung der 30‑jährigen Verjährungsfrist des § 1489 Satz 2 Fall 2 ABGB erstatteten Tatsachenvorbringen. Auch zum Vorliegen der behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen traf es keine Feststellungen.

[3] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und fasste einen Aufhebungsbeschluss. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof ließ es zum Erfordernis der „Stoffgleichheit“ beim Betrug zu.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0060OB00086_26D0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[4] Der Rekurs der Beklagten ist unzulässig.

[5] 1.1. § 1489 Satz 2 Fall 2 ABGB ordnet eine 30‑jährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche an, wenn „der Schade“ aus einer oder mehreren gerichtlich strafbaren Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, entstanden ist.

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[4] Der Rekurs der Beklagten ist unzulässig.

[5] 1.1. § 1489 Satz 2 Fall 2 ABGB ordnet eine 30‑jährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche an, wenn „der Schade“ aus einer oder mehreren gerichtlich strafbaren Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, entstanden ist.

[6] 1.2. Eine strafgerichtliche Verurteilung ist für die Anwendung der langen Verjährungsfrist nicht erforderlich (RS0034432). Liegt keine strafgerichtliche Verurteilung vor, dann hat der Zivilrichter selbständig das Vorliegen der im strafrechtlichen Sinn zu verstehenden Voraussetzungen zu prüfen (6 Ob 207/22t Rz 8; 8 Ob 28/21g Rz 16 ff; 6 Ob 160/21d Rz 16; vgl auch 5 Ob 210/20y Rz 15 ff).

[7] Der Geschädigte muss alle Tatbestandsvoraussetzungen im strafrechtlichen Sinn behaupten und beweisen, im Fall des Betrugs somit zumindest bedingten Täuschungsvorsatz, Schädigungsvorsatz und Bereicherungsvorsatz (6 Ob 71/17k ErwGr 3.3.; vgl 6 Ob 160/21d Rz 17; RS0034398). Weiters muss er, da das Grundtatbild des § 146 StGB der Qualifikation in der Strafdrohung nicht entspricht, überdies die zusätzlichen Merkmale eines der qualifizierten Betrugsfälle behaupten und beweisen (RS0034398).

[8] 1.3. Zum Erfordernis der sogenannten „Stoffgleichheit“ judiziert der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass zwischen dem Vermögensschaden und der vom Täter angestrebten Bereicherung ein funktionaler Zusammenhang in der Weise besteht, dass der Vorteil auf der Vermögensverfügung des Getäuschten beruht, die den Schaden herbeiführt. Die vom Tätervorsatz umfasste Bereicherung stellt solcherart die (wenn auch betragsmäßig nicht unbedingt entsprechende) Kehrseite des zugefügten Schadens dar (12 Os 108/25m Rz 8; 14 Os 104/24m Rz 6; vgl RS0094215; RS0094598; RS0094140; RS0094543 [zur subjektiven Tatseite]; vgl Kirchbacher/Sadoghi in Höpfel/Ratz, WK² StGB [326. Lfg 2023] § 146 Rz 6, vgl 114; Kert in Triffterer/Rosbaud/Hinterhofer, Salzburger Kommentar zum StGB [26. Lfg 2012] § 146 Rz 341).

[9] An diesem unmittelbaren Zusammenhang fehlt es bloß dann, wenn die Bereicherung durch eine Vermögensverfügung eines außerhalb des Täuschungsgeschehens stehenden Dritten zufließen soll (RS0094215 [T3]).

[10] 1.4. Von diesen – in der Rechtsprechung hinreichend geklärten – Grundsätzen ist das Berufungsgericht in seinem Aufhebungsbeschluss ausgegangen.

[11] 2.1. Der Rekurs vermag auch nicht aufzuzeigen, dass der Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach das Klagevorbringen zur schlüssigen Behauptung der langen Verjährungsfrist ausreichte, eine grobe Fehlbeurteilung zugrunde läge:

[12] 2.2. Die Auslegung einzelner Klagsbehauptungen auf ihre Behauptungstauglichkeit in Bezug auf einen geltend gemachten Anspruch kommt – sofern keine grobe Fehlbeurteilung vorliegt (RS0042828 [T15]) – keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0042828 [T6, vgl T9, T23, T25]). Dies gilt auch für die Beurteilung des Klagevorbringens als schlüssig im Hinblick auf die von der Klägerin in Anspruch genommene lange Verjährungsfrist des § 1489 Satz 2 Fall 2 ABGB.

[13] 2.3. Im vorliegenden Fall erstattete die Klägerin Vorbringen zur vorgeworfenen Täuschung, zu ihrer täuschungsbedingten Vermögensdisposition und zu der durch den Verkauf von mit unzulässiger Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugen – unter anderem an die Klägerin – eingetretenen Bereicherung.

[14] 2.4. Soweit die Beklagte in ihrem Rekurs das Klagevorbringen zum Vorsatz betreffend eine „stoffgleiche“ Bereicherung als unschlüssig kritisiert, geht sie auf das von der Klägerin erstattete Vorbringen nur partiell ein, nämlich lediglich auf das Vorbringen zu Boni von Mitarbeitern und zu Gewinnen der Beklagten aus Serviceleistungen und Ersatzteilverkäufen. Hingegen lässt sie das weitere Klagevorbringen außer Acht, wonach der von der Klägerin erlittene Schaden darin bestehe, dass sie einen mit unzulässiger Abschalteinrichtung ausgestatteten Neuwagen zu einem überhöhten Kaufpreis erworben habe, wodurch eine im funktionalen Zusammenhang stehende Bereicherung durch überhöhte Verkaufspreise bzw Verkaufsmargen entstanden sei.

[15] Schon aus diesem Grund macht sie keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO geltend.

[16] 2.5. Die Klägerin hat auch in diesem Zusammenhang das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen bei Personen, für die die Beklagte ihm Rahmen des VbVG einzustehen habe, behauptet. Von bloß „pauschalen Anwürfen“ gegen „diverse Organe und Repräsentanten“ der Beklagten – so das Rekursvorbringen – kann angesichts des konkrete Personen namentlich bezeichnenden Vorbringens der Klägerin keine Rede sein.

[17] 2.6. Ob die behauptete Bereicherung bei der Beklagten selbst oder bei einem Dritten – der Fahrzeughändlerin – eingetreten ist, konnte das Berufungsgericht vertretbarerweise unerörtert lassen, weil auch die Bereicherung eines Dritten, sofern sie vom Bereicherungsvorsatz (Kirchbacher/Sadoghi in Höpfel/Ratz, WK² StGB [326. Lfg 2023] § 146 Rz 118) erfasst ist, tatbestandsmäßig iSd § 146 StGB ist (vgl Kirchbacher/Sadoghi in Höpfel/Ratz, WK² StGB [326. Lfg 2023] § 146 Rz 7).

[18] Dass das Berufungsgericht das Rekursvorbringen, die Beklagte sei nicht Partei des Kaufvertrags über das Fahrzeug gewesen, nicht als ausreichend erachtete, um die Verneinung der Anwendung der langen Verjährungsfrist ohne jegliches Tatsachensubstrat zu tragen, steht mit den dargestellten Grundsätzen im Einklang.

[19] 2.7. Soweit der Rekurs allgemein die Behauptungs- und Beweislast desjenigen, der sich auf die Anwendung der langen Verjährungsfrist beruft, darstellt, wird damit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dargetan, weil diese Ausführungen der vom Berufungsgericht angeordneten Verfahrensergänzung nicht entgegenstehen.

[20] 3. Zu dem der Beklagten zuzurechnenden Personenkreis ist die Rekurswerberin darauf hinzuweisen, dass der Oberste Gerichtshof bereits klargestellt hat, dass der Verband seit Geltung des VbVG nicht nur für Straftaten seiner Organe, sondern nach § 3 Abs 2 und 3 VbVG auch für solche Taten seiner Entscheidungsträger (iSd § 2 Abs 1 VbVG) und Mitarbeiter (iSd § 2 Abs 2 VbVG), sohin eines weiter gefassten Personenkreises, verantwortlich ist, während sich die (nur) auf Organhandeln abstellende Rechtsprechung auf die Anwendung der langen Verjährungsfrist zu Lasten von juristischen Personen auf vor der Anwendbarkeit des VbVG begangene Straftaten bezieht (3 Ob 201/23i Rz 9; 6 Ob 207/22t Rz 15; vgl auch 11 Os 94/25w Rz 2).

[21] 4. Der Rekurs der Beklagten zeigt daher insgesamt keine Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf.

[22] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1 ZPO iVm § 50 Abs 1 ZPO. Im Zwischenstreit über die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO findet ein Kostenvorbehalt nicht statt (vgl RS0123222). Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen (vgl RS0123222 [T8]).

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0060OB00086_26D0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V*, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 5.018,55 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 26. März 2026, GZ 18 R 18/26i‑15, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom 2. Dezember 2025, GZ 29 C 61/25w‑9, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

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[5]

RIS-Text – Auszug

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 602,54 EUR (darin 100,42 EUR USt) bestimmten Kosten ihrer Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Die Klägerin begehrt von der beklagten Fahrzeugherstellerin eines Dieselfahrzeugs die Zahlung von 5.018,55 EUR.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Die 30-jährige Verjährung setzt den Nachweis sämtlicher Voraussetzungen einer entsprechend qualifizierten Straftat voraus.
  • Stoffgleichheit verlangt einen funktionalen Zusammenhang zwischen Vermögensschaden und angestrebter Bereicherung.
  • Auch eine vom Vorsatz erfasste Bereicherung der Fahrzeughändlerin kann für den Betrugstatbestand genügen.
  • Die Rekurszurückweisung bestätigt keine Haftung, sondern lässt die angeordnete Verfahrensergänzung bestehen.

Häufige Fragen

Was bedeutet Stoffgleichheit beim Betrug?

Der angestrebte Vorteil muss auf jener Vermögensverfügung des Getäuschten beruhen, die den Schaden verursacht. Die Bereicherung bildet die Kehrseite des Schadens; beide müssen betragsmäßig nicht zwingend übereinstimmen.

Ist für die 30-jährige Verjährung eine strafgerichtliche Verurteilung nötig?

Nein. Ohne strafgerichtliche Verurteilung prüft das Zivilgericht die strafrechtlichen Voraussetzungen selbständig. Der Geschädigte muss sie behaupten und beweisen, einschließlich jener Qualifikationsmerkmale, die die erforderliche Strafdrohung begründen.

Hat der OGH in 6Ob86/26d Schadenersatz zugesprochen?

Nein. Der OGH wies den Rekurs gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss zurück. Feststellungen zu den behaupteten Abschalteinrichtungen und den Voraussetzungen der langen Verjährung fehlten noch. Zugesprochen wurden die Kosten der Rekursbeantwortung.

Quelle und Hinweis

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