RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Klägerin kaufte am 25. Juli 2022 bei einem Fahrzeughändler einen gebrauchten Mercedes mit Dieselmotor OM642, der im Oktober 2013 erstmals zugelassen worden war. Das von der Beklagten hergestellte Fahrzeug verfügt über eine Abgasrückführung sowie unter anderem einen Oxidationskatalysator und einen Partikelfilter. Die Steuerung der Abgasrückführung hängt auch von der Lufttemperatur ab. [2] [6]
Die Klägerin begehrte wegen behaupteter verbotener Abschalteinrichtungen deliktischen Schadenersatz von 22.580,80 EUR samt Anhang gegen Herausgabe des Fahrzeugs. Hilfsweise verlangte sie 3.100 EUR samt Anhang, entsprechend 10 % des Kaufpreises. Die beklagte Herstellerin bestritt unter anderem das Vorliegen verbotener Abschalteinrichtungen. [6]
Das Erstgericht wies die Begehren ab. Das Berufungsgericht gab dem Hauptbegehren statt. Es beurteilte das temperaturabhängige Abgasrückführungssystem auch nach dem angebotenen Software-Update als unzulässige Abschalteinrichtung. Die Beklagte habe die Voraussetzungen des Motorschutzes nicht bewiesen. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte Revision. [4] [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH verweist auf mehrere bereits anhängige Vorabentscheidungsverfahren nach Art 267 AEUV. Die dort gestellten Fragen sind auch für den vorliegenden Rechtsstreit erheblich. Der Beschluss beantwortet diese Fragen nicht selbst, sondern begründet damit die Unterbrechung des Revisionsverfahrens. [6] [3]
- Gesamtsystem oder einzelne Komponenten: Zu klären ist, ob für eine Abschalteinrichtung die verringerte Wirksamkeit des gesamten Emissionskontrollsystems maßgeblich ist oder bereits jene einzelner Konstruktionsteile. Die Gesamtbetrachtung würde die vorhandenen Systeme der Abgasrückführung und Abgasnachbehandlung einschließen. [3] [6]
- Bedeutung der Emissionsgrenzwerte: Offen ist auch, ob die verringerte Wirksamkeit unter gewöhnlichen Fahrbedingungen allein genügt oder zusätzlich zumindest ein Emissionsgrenzwert aus Anhang I der VO 715/2007/EG überschritten werden muss. [6]
- Behauptungs- und Beweislast: Die Vorabentscheidungsanträge betreffen außerdem maßgebliche Fragen der Behauptungs- und Beweislast. Der Beschluss nennt diese als weiteren Gegenstand der ausstehenden unionsrechtlichen Klärung. [6]
- Wirkung über den Anlassfall hinaus: Der OGH geht von einer allgemeinen Wirkung der EuGH-Vorabentscheidung aus und hat sie auch außerhalb des unmittelbaren Anlassfalls anzuwenden. Weil hier vergleichbare Rechtsfragen zu beantworten sind, unterbricht er das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen. [6]
Ergebnis
Das Revisionsverfahren wird bis zu den Entscheidungen des EuGH in den Verfahren C‑617/26, C‑479/26, C‑338/26, C‑778/26 und C‑819/26 unterbrochen. Nach Vorliegen der Vorabentscheidungen wird es von Amts wegen fortgesetzt. Eine abschließende Entscheidung über die Revision oder den geltend gemachten Schadenersatzanspruch enthält der Beschluss nicht. [6]
Rechtsgrundlagen
Der Beschluss verweist auf Art 267 AEUV und auf die Rechtsprechung zur Wirkung von Vorabentscheidungen. Die emissionsrechtlichen Bestimmungen werden als Gegenstand der noch offenen Vorlagefragen angesprochen. [6]
- Art 267 AEUV: Auf dieser Grundlage legte der OGH dem EuGH in den angeführten anderen Verfahren Fragen zur Vorabentscheidung vor. [6]
- Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG: Die Bestimmung ist Bezugspunkt der Vorlagefrage, ob die Wirksamkeit des gesamten Emissionskontrollsystems oder einzelner Komponenten für die Qualifikation als Abschalteinrichtung maßgeblich ist. [3] [6]
- Anhang I der VO 715/2007/EG: Die dort genannten Emissionsgrenzwerte sind Gegenstand der Frage, ob deren Überschreitung zusätzlich zur verringerten Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems erforderlich ist. [6]
- RS0110583: Auf diesen Rechtsprechungsnachweis verweist der OGH im Zusammenhang mit der allgemeinen Wirkung von EuGH-Vorabentscheidungen und der prozessökonomisch begründeten Unterbrechung. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH unterbricht das Revisionsverfahren, weil anhängige EuGH-Vorabentscheidungsverfahren vergleichbare Fragen zu Abschalteinrichtungen und zur Behauptungs- und Beweislast betreffen. Die Unterbrechung erfolgt aus prozessökonomischen Gründen. Nach Vorliegen der Vorabentscheidungen wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt; eine Sachentscheidung über den Schadenersatzanspruch trifft der OGH damit nicht.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über folgende Anträge auf Vorabentscheidung unterbrochen:
a) des Obersten Gerichtshofs vom 25. 3. 2026 zu 3 Ob 23/26t, anhängig beim EuGH zu C‑617/26;
b) des Obersten Gerichtshofs vom 22. 4. 2026 zu 6 Ob 16/26k (6 Ob 17/26g, 6 Ob 19/26a, 6 Ob 20/26y, 6 Ob 28/26z, 6 Ob 40/26i), anhängig beim EuGH zu C‑479/26;
c) des Obersten Gerichtshofs vom 10. 4. 2026 zu 4 Ob 19/26m (4 Ob 16/26w, 4 Ob 17/26t, 4 Ob 18/26i, 4 Ob 20/26h, 4 Ob 21/26f, 4 Ob 22/26b, 4 Ob 23/26z, 4 Ob 29/26g, 4 Ob 30/26d, 4 Ob 31/26a und 4 Ob 33/26w), anhängig beim EuGH zu C‑338/26;
d) des Obersten Gerichtshofs vom 24. 6. 2026 zu 7 Ob 65/26y, anhängig beim EuGH zu C‑778/26;
e) des Obersten Gerichtshofs vom 25. 6. 2026 zu 9 Ob 13/26s, anhängig beim EuGH zu C‑819/26.
Nach Vorliegen der Vorabentscheidungen wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über folgende Anträge auf Vorabentscheidung unterbrochen:
a) des Obersten Gerichtshofs vom 25. 3. 2026 zu 3 Ob 23/26t, anhängig beim EuGH zu C‑617/26;
b) des Obersten Gerichtshofs vom 22. 4. 2026 zu 6 Ob 16/26k (6 Ob 17/26g, 6 Ob 19/26a, 6 Ob 20/26y, 6 Ob 28/26z, 6 Ob 40/26i), anhängig beim EuGH zu C‑479/26;
c) des Obersten Gerichtshofs vom 10. 4. 2026 zu 4 Ob 19/26m (4 Ob 16/26w, 4 Ob 17/26t, 4 Ob 18/26i, 4 Ob 20/26h, 4 Ob 21/26f, 4 Ob 22/26b, 4 Ob 23/26z, 4 Ob 29/26g, 4 Ob 30/26d, 4 Ob 31/26a und 4 Ob 33/26w), anhängig beim EuGH zu C‑338/26;
Vollständigen Abschnitt anzeigen
Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über folgende Anträge auf Vorabentscheidung unterbrochen:
a) des Obersten Gerichtshofs vom 25. 3. 2026 zu 3 Ob 23/26t, anhängig beim EuGH zu C‑617/26;
b) des Obersten Gerichtshofs vom 22. 4. 2026 zu 6 Ob 16/26k (6 Ob 17/26g, 6 Ob 19/26a, 6 Ob 20/26y, 6 Ob 28/26z, 6 Ob 40/26i), anhängig beim EuGH zu C‑479/26;
c) des Obersten Gerichtshofs vom 10. 4. 2026 zu 4 Ob 19/26m (4 Ob 16/26w, 4 Ob 17/26t, 4 Ob 18/26i, 4 Ob 20/26h, 4 Ob 21/26f, 4 Ob 22/26b, 4 Ob 23/26z, 4 Ob 29/26g, 4 Ob 30/26d, 4 Ob 31/26a und 4 Ob 33/26w), anhängig beim EuGH zu C‑338/26;
d) des Obersten Gerichtshofs vom 24. 6. 2026 zu 7 Ob 65/26y, anhängig beim EuGH zu C‑778/26;
e) des Obersten Gerichtshofs vom 25. 6. 2026 zu 9 Ob 13/26s, anhängig beim EuGH zu C‑819/26.
Nach Vorliegen der Vorabentscheidungen wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0060OB00160_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Die Klägerin kaufte bei einem Fahrzeughändler am 25. 7. 2022 einen von der Beklagten hergestellten und im Oktober 2013 erstmals zum Verkehr zugelassenen (gebrauchten) PKW der Marke Mercedes mit dem Dieselmotor OM642, der neben einer Abgasrückführung (AGR) über mehrere Abgasnachbehandlungssysteme wie einen Oxidationskatalysator und einen Partikelfilter verfügt.
Vollständigen Abschnitt anzeigen
Begründung:
[1] Die Klägerin kaufte bei einem Fahrzeughändler am 25. 7. 2022 einen von der Beklagten hergestellten und im Oktober 2013 erstmals zum Verkehr zugelassenen (gebrauchten) PKW der Marke Mercedes mit dem Dieselmotor OM642, der neben einer Abgasrückführung (AGR) über mehrere Abgasnachbehandlungssysteme wie einen Oxidationskatalysator und einen Partikelfilter verfügt.
[2] Die Ansteuerung der Abgasrückführung hängt unter anderem von der Lufttemperatur ab, um vor allem bei niedrigen Temperaturen ein Versotten der Abgasrückführung zu verhindern. Nach Durchführung eines von der Beklagten angebotenen Software‑Updates würde die Abgasrückführung zwischen ‑10 Grad und +52 Grad Celsius in vollem Ausmaß erfolgen und deren Reduktion bei -10 Grad Celsius beginnen.
[3] Die Klägerin begehrt Zahlung von 22.580,80 EUR sA Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs aus dem Titel des deliktischen Schadenersatzes; in eventu Zahlung von 3.100 EUR sA (10 % des Kaufpreises). Im Motor seien verbotene Abschalteinrichtungen verbaut.
[4] Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und bestritt unter anderem das Vorliegen von verbotenen Abschalteinrichtungen.
[5] Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab.
[6] Das Berufungsgericht änderte die erstgerichtliche Entscheidung dahin ab, dass es dem Hauptbegehren stattgab. Es liege eine unzulässige Abschalteinrichtung vor, weil auch nach Durchführung des Software‑Updates die Abgasrückführung unterhalb von ‑10 Grad Celsius unterbunden würde. Bei Temperaturen unter ‑10 Grad Celsius handelt es sich jedenfalls um Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten seien. Die Beklagte habe nicht bewiesen, dass das „Thermofenster“ dem Motorschutz diene. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass es keine andere technische Lösung gegeben hätte, um unmittelbare Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall abzuwenden. Auf den behaupteten Rechtsirrtum könne sich die Beklagte nach einer Entscheidung des EuGH nicht mehr erfolgreich stützen. Der Klägerin sei ein Schaden entstanden, ihr stehe der Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich eines Benützungsentgelts gegen Rückgabe des Fahrzeugs gegenüber der beklagten Herstellerin zu.
[7] Das Verfahren über die Revision der Beklagten ist zu unterbrechen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0060OB00160_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[8] 1. In den im Spruch angeführten Verfahren hat der Oberste Gerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art 267 AEUV mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Diese befassen sich unter anderem damit, ob
- für die Qualifikation als Abschalteinrichtung im Sinn des Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG darauf abzustellen ist, ob die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in seiner Gesamtheit (unter Einschluss aller jeweils vorhandener Systeme der Abgasrückführung und ‑nachbehandlung) verringert wird, oder darauf, ob die Wirksamkeit einzelner Konstruktionsteile (zB „Thermofenster“, Katalysator) als jeweils eigene Emissionskontrollsysteme verringert wird;
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[8] 1. In den im Spruch angeführten Verfahren hat der Oberste Gerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art 267 AEUV mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Diese befassen sich unter anderem damit, ob
- für die Qualifikation als Abschalteinrichtung im Sinn des Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG darauf abzustellen ist, ob die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in seiner Gesamtheit (unter Einschluss aller jeweils vorhandener Systeme der Abgasrückführung und ‑nachbehandlung) verringert wird, oder darauf, ob die Wirksamkeit einzelner Konstruktionsteile (zB „Thermofenster“, Katalysator) als jeweils eigene Emissionskontrollsysteme verringert wird;
- für die Qualifikation als unzulässige Abschalteinrichtung allein die Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter gewöhnlichen Fahrbedingungen – sei es eines einzelnen Konstruktionsteils, sei es der Gesamtheit des Systems – entscheidend ist oder zusätzlich erforderlich ist, dass (zumindest) einer der in Anhang I der VO 715/2007/EG angeführten Emissionsgrenzwerte überschritten wird.
[9] Weiters betreffen die Anträge auf Vorabentscheidung in diesem Zusammenhang maßgebliche Fragen der Behauptungs- und Beweislast.
[10] 2. Im vorliegenden Verfahren ist ein Sachverhalt zu beurteilen, der die Beantwortung vergleichbarer Rechtsfragen erfordert. Der Oberste Gerichtshof hat von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des EuGH auszugehen und diese auch für andere als den unmittelbaren Anlassfall anzuwenden. Aus prozessökonomischen Gründen ist das Verfahren daher zu unterbrechen (vgl RS0110583).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0060OB00160_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch Wallner Jorthan Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei M* AG, *, Deutschland, vertreten durch CMS Reich‑Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen zuletzt 22.580,80 EUR sA, im Verfahren über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 8. Juli 2026, GZ 4 R 82/26d‑55 mit dem das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 12. März 2026, GZ 7 Cg 30/24t‑47, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0060OB00160_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über folgende Anträge auf Vorabentscheidung unterbrochen:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0060OB00160_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
a) des Obersten Gerichtshofs vom 25. 3. 2026 zu 3 Ob 23/26t, anhängig beim EuGH zu C‑617/26;
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0060OB00160_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Der OGH unterbricht das Revisionsverfahren; über den Schadenersatzanspruch entscheidet er noch nicht abschließend.
- Offen ist, ob bei Abschalteinrichtungen das gesamte Emissionskontrollsystem oder einzelne Komponenten zu betrachten sind.
- Weitere Vorlagefragen betreffen Emissionsgrenzwerte sowie die Behauptungs- und Beweislast.
- Nach Vorliegen der angeführten EuGH-Vorabentscheidungen wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt.
Häufige Fragen
Was hat der OGH in 6Ob160/26m entschieden?
Der OGH hat das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung über fünf anhängige EuGH-Vorabentscheidungsverfahren unterbrochen. Über die Revision und den Schadenersatzanspruch wurde damit noch nicht abschließend entschieden.
Welche Fragen zu Abschalteinrichtungen sind noch offen?
Die Vorlagefragen betreffen unter anderem die Betrachtung des gesamten Emissionskontrollsystems oder einzelner Komponenten, die Bedeutung einer Grenzwertüberschreitung sowie Fragen der Behauptungs- und Beweislast.
Warum wartet der OGH Entscheidungen aus anderen Verfahren ab?
Im vorliegenden Fall stellen sich vergleichbare Rechtsfragen. Der OGH geht davon aus, dass EuGH-Vorabentscheidungen auch außerhalb ihres unmittelbaren Anlassfalls anzuwenden sind. Die Unterbrechung erfolgt aus prozessökonomischen Gründen.
Wie geht das Verfahren nach den EuGH-Entscheidungen weiter?
Nach Vorliegen der im Beschluss angeführten Vorabentscheidungen wird das Revisionsverfahren von Amts wegen fortgesetzt.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
Weiter recherchieren
Verwandte Suchseiten
Weitere OGH-Entscheidungen
Abschalteinrichtungen und Beweislast im Dieselprozess: OGH 4Ob125/26z
Der OGH fragt den EuGH nach der Bewertung von AGR- und SCR-Systemen, Emissionsgrenzwerten im Realbetrieb und der Beweislast im Dieselprozess.
Diesel-Abschalteinrichtungen und Beweislast: OGH 4 Ob 126/26x
Der OGH fragt den EuGH nach der Bewertung von Diesel-Abschalteinrichtungen, Emissionsgrenzwerten im Realbetrieb und der Beweislast.
Diesel-Abschalteinrichtungen und Beweislast: OGH 8Ob97/26m
Der OGH legt dem EuGH Fragen zu Diesel-Abschalteinrichtungen, Emissionsgrenzwerten im Realbetrieb und zur Beweislast vor.
Diesel-Abschalteinrichtungen und Beweislast: OGH 4Ob124/26b
Der OGH fragt den EuGH zu AGR und SCR, Emissionsgrenzwerten im Realbetrieb sowie zur Behauptungs- und Beweislast im Dieselverfahren.