RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Im Verfahren über 473.485 EUR samt Anhang wiesen die Vorinstanzen die Klage aufgrund einer Schiedsklausel wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück. Der Kläger erhob gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 28. Juli 2025 einen außerordentlichen Revisionsrekurs. Der OGH entschied darüber am 28. Jänner 2026. [4] [2] [1]
Nach dem festgestellten Parteienwillen sollte die Streitbeilegungsregelung in Punkt 18 der Vereinbarung nicht jede Streitigkeit erfassen, wohl aber Streitigkeiten im Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit. Dazu zählten nach dem Verständnis der Parteien auch Streitigkeiten über den Vorwurf der Veruntreuung von Gesellschaftsgeld sowie Verstöße gegen die Punkte 11 und 12 der Vereinbarung. [6]
Ausführungen des OGH
Der Revisionsrekurs zeigte keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO auf. Der OGH prüfte sowohl die behaupteten Verfahrensmängel als auch die Einwände gegen die Auslegung und Inanspruchnahme der Schiedsklausel, ohne eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung zu erkennen. [6]
- Parteienwille und Wortlautgrenze: Welche Streitigkeiten eine Schiedsvereinbarung umfasst, richtet sich nach ihrem anhand des Parteienwillens auszulegenden Inhalt. Die Grenze der Auslegung bildet der Wortlaut. Bei zwei gleich plausiblen Deutungen ist jene vorzuziehen, die Gültigkeit und Anwendbarkeit des Schiedsvertrags auf den Streitfall begünstigt. [6]
- Einzelfallbezogene Auslegung: Schiedsklauseln sind ausdehnend auszulegen. Das Auslegungsergebnis begründet aber regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage, solange es nicht unvertretbar ist. Der Einwand des Klägers, die Klausel betreffe nur Geschäftsführungsmaßnahmen, ging nicht vom festgestellten, auch auf seiner Aussage beruhenden Parteienwillen aus. [6]
- Feststellungen und Verfahrensmängel: Die behauptete Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens lag nicht vor. Das Rekursgericht durfte bei den auch auf Parteieneinvernahmen beruhenden Feststellungen bleiben. Die beanstandete Feststellung zur Verbindlichkeit der Klausel legte es nur in ihrem Tatsachengehalt zugrunde; ein Tatsachenwiderspruch bestand daher nicht. [3] [6]
- Strenger Maßstab für einen Verzicht: Ein konkludenter Verzicht ist zurückhaltend zu beurteilen. Das Verhalten darf unter Berücksichtigung aller Umstände keinen Zweifel an seiner Bedeutung lassen. Ob ein solcher Verzicht vorliegt, hat im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. [6]
- Andere Verfahren reichen nicht aus: Die bloße Anzahl behaupteter anhängiger Verfahren belegte keinen Verzicht. Der Kläger behauptete nicht, dass sämtliche herangezogenen Verfahren unter die Streitbeilegungsvereinbarungen fielen. Zudem durfte nach der konkreten Klausel jede Partei für die jeweilige Streitigkeit ein Schiedsverfahren verlangen. [6]
- Kein dargelegter Rechtsmissbrauch: Der Beklagte machte von seinem Recht Gebrauch, ein Schiedsverfahren zu verlangen. Warum darin und im Einwand sachlicher Unzuständigkeit ein Rechtsmissbrauch liegen sollte, legte der Revisionsrekurs nicht nachvollziehbar dar. Auch die Beurteilung von Rechtsmissbrauch hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. [6]
Ergebnis
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurück. Damit blieb es bei der Zurückweisung der Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit. Über die Berechtigung der eingeklagten Forderung wurde dadurch nicht entschieden. [1] [2]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung stützt die Zurückweisung auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Revisionsrekurses. Für die Auslegung der Schiedsvereinbarung und den behaupteten Verzicht verweist sie auf die nachstehenden Rechtsprechungsgrundsätze. [1] [6]
- § 528 Abs 1 ZPO: Die erforderliche erhebliche Rechtsfrage wurde nicht aufgezeigt. Die vertretbare Auslegung der konkreten Schiedsvereinbarung eröffnete hier keine Überprüfung durch den OGH. [1] [6]
- § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO: Diese Bestimmung nennt der OGH als Grundlage für die Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses. [1]
- § 510 Abs 3 und § 528a ZPO: Auf diese Bestimmungen verweist der OGH bei der Feststellung, dass die geprüfte Mangelhaftigkeit des zweitinstanzlichen Verfahrens nicht vorliegt. [3]
- Auslegung von Schiedsvereinbarungen: Der OGH verweist insbesondere auf RS0018023 zum Parteienwillen, RS0045066 zur Wortlautgrenze und RS0045337 zur ausdehnenden Auslegung. Für den Vorrang einer gültigkeitsfreundlichen Deutung nennt er 4 Ob 80/08f, Erwägungsgrund 2.1. [6]
- Konkludenter Verzicht und Rechtsmissbrauch: Zum strengen Maßstab für einen Verzicht nennt der OGH RS0014090 [T2], 5 Ob 18/23t Rz 13 und RS0014190 [T33]. Für die einzelfallbezogene Beurteilung von Rechtsmissbrauch verweist er auf RS0110900. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Die Einbeziehung der Streitigkeit in die Schiedsklausel entsprach einer vertretbaren Auslegung des festgestellten Parteienwillens. Die bloße Anzahl behaupteter anhängiger Verfahren belegte keinen konkludenten Verzicht. Ein Rechtsmissbrauch durch die Berufung auf die Klausel wurde nicht nachvollziehbar dargelegt.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260128_OGH0002_0060OB00133_25I0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Die Vorinstanzen wiesen aufgrund einer Schiedsklausel die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260128_OGH0002_0060OB00133_25I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[2] Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers zeigt keine im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage auf:
[3] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des zweitinstanzlichen Verfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor (§§ 510 Abs 3, 528a ZPO).
[4] Darin, dass das Rekursgericht von den nicht nur auf Urkunden, sondern auch auf die Einvernahme der Parteien gestützten Feststellungen des Erstgerichts nicht abwich (RS0044018 [T6]; 9 Ob 22/06k; A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 [2019] § 526 Rz 5; Sloboda in Fasching/Konecny3 IV/1 [2019] § 514 Rz 82), liegt keine aufzugreifende Fehlbeurteilung.
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[2] Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers zeigt keine im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage auf:
[3] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des zweitinstanzlichen Verfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor (§§ 510 Abs 3, 528a ZPO).
[4] Darin, dass das Rekursgericht von den nicht nur auf Urkunden, sondern auch auf die Einvernahme der Parteien gestützten Feststellungen des Erstgerichts nicht abwich (RS0044018 [T6]; 9 Ob 22/06k; A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 [2019] § 526 Rz 5; Sloboda in Fasching/Konecny3 IV/1 [2019] § 514 Rz 82), liegt keine aufzugreifende Fehlbeurteilung.
[5] Die Streitbeilegungsregelung in Punkt 18 der Vereinbarung sollte nach dem Willen der Parteien bei Abschluss der Vereinbarung nicht jede Streitigkeit zwischen ihnen, wohl aber Streitigkeiten im Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit erfassen, worunter nach dem Verständnis der Streitteile, insbesondere auch des Klägers, auch Streitigkeiten fallen, in denen eine Partei der anderen Veruntreuung von Gesellschaftsgeld vorwirft. Auch Verstöße gegen die in den Punkten 11 und 12 des Agreements getroffenen Regelungen sollten von den Streitbeilegungsvereinbarungen erfasst sein.
[6] Die vom Kläger als in sich widersprüchlich und die rechtliche Beurteilung nicht tragend monierte „Feststellung“ über die Verbindlichkeit der Streitbeilegungsklausel legte das Rekursgericht ohne Korrekturbedarf und ausdrücklich nur im Umfang der darin enthaltenen Tatsache seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde. Ein Widerspruch über Tatsachen liegt daher nicht vor.
[7] 2.1. Welche Streitigkeiten von einer Schiedsvereinbarung umfasst sind, ist aufgrund ihres – nach dem Parteienwillen auszulegenden – Inhalts zu ermitteln (RS0018023). Die Auslegungsgrenze bildet der Wortlaut der Vereinbarung (4 Ob 80/08f ErwGr 2.1.; RS0045066). Lässt der Wortlaut der Erklärung zwei gleich plausible Auslegungsergebnisse zu, so gebührt jener Auslegung der Vorzug, die die Gültigkeit des Schiedsvertrags und deren Anwendbarkeit auf einen bestimmten Streitfall favorisiert (4 Ob 80/08f ErwGr 2.1.; vgl RS0044997 [T3, T11]). Schiedsklauseln sind demnach ausdehnend auszulegen (RS0045337).
[8] Das Ergebnis der Auslegung eines Schiedsvertrags ist einzelfallbezogen (9 Ob 39/04g; 2 Ob 29/07i; 6 Ob 194/08k; zuletzt 6 Ob 225/24t Rz 7; vgl RS0044997 [T7]; RS0018023 [T11]) und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage, sofern – wie hier – keine unvertretbare Auslegung vorliegt (4 Ob 55/25d Rz 6; RS0045045 [T7]).
[9] 2.2. Soweit der Kläger als mehrfach unzulässige Vertragsauslegung geltend macht, die Klausel betreffe nur Geschäftsführungsmaßnahmen und sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden, geht er nicht von dem – auf seiner eigenen Aussage beruhenden – festgestellten Parteiwillen aus.
[10] 3.1. Ein konkludenter Verzicht ist zurückhaltend zu beurteilen (RS0014090 [T2], 5 Ob 18/23t Rz 13). Ein solcher darf nur dann angenommen werden, wenn das Verhalten bei Berücksichtigung aller Umstände keinen Zweifel an seiner Bedeutung offen lässt; stets wird ein strenger Maßstab gefordert (vgl RS0014190 [T33]). Die Frage eines schlüssigen Verzichts hat im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (vgl RS0044298 [T33]).
[11] 3.2. Aus der bloßen Anzahl behaupteter anhängiger Verfahren kann für einen konkludenten Verzicht nichts gewonnen werden. Selbst im Revisionsrekurs bringt der Kläger nicht vor, dass sämtliche von ihm herangezogene Verfahren einen Streitgegenstand hätten, der den Streitbeilegungsvereinbarungen des Settlement Agreements unterliege. Eine unvollständige Erledigung der Feststellungsrüge durch das Rekursgericht lässt sich damit nicht begründen. Dies umso mehr als die konkrete Klausel den Parteien jeweils das Recht einräumt, zu verlangen, dass über die konkrete Streitigkeit ein Schiedsverfahren durchgeführt wird, von welchem Recht der Beklagte hier Gebrauch gemacht hat.
[12] 3.3. Warum in der Inanspruchnahme dieses Rechts und im Einwand der sachlichen Unzuständigkeit ein Rechtsmissbrauch liegen sollte, kann der Revisionsrekurs nicht einmal ansatzweise darlegen. Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist eine nach den Umständen des Einzelfalls zu klärende Rechtsfrage (RS0110900).
[13] Insgesamt vermag der Revisionsrekurs keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen aufzuzeigen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260128_OGH0002_0060OB00133_25I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei I*, vertreten durch Raffling Tenschert Lassl Griesbacher & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 473.485 EUR sA über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 28. Juli 2025, GZ 10 R 39/25s‑67, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260128_OGH0002_0060OB00133_25I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260128_OGH0002_0060OB00133_25I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Die Vorinstanzen wiesen aufgrund einer Schiedsklausel die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260128_OGH0002_0060OB00133_25I0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die Reichweite einer Schiedsklausel richtet sich nach dem Parteienwillen; die Auslegungsgrenze bildet ihr Wortlaut.
- Eine vertretbare Auslegung der konkreten Schiedsvereinbarung begründet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage.
- Die bloße Anzahl anderer anhängiger Verfahren belegte hier keinen konkludenten Verzicht.
- Die Klagszurückweisung blieb bestehen; über den geltend gemachten Zahlungsanspruch wurde nicht inhaltlich entschieden.
Häufige Fragen
Wie werden Schiedsklauseln nach OGH 6Ob133/25i ausgelegt?
Maßgeblich ist der anhand des Parteienwillens auszulegende Inhalt, begrenzt durch den Wortlaut. Lässt dieser zwei gleich plausible Deutungen zu, ist jene vorzuziehen, die Gültigkeit und Anwendbarkeit des Schiedsvertrags auf die konkrete Streitigkeit begünstigt.
Belegen andere Gerichtsverfahren einen Verzicht auf die Schiedsklausel?
Die bloße Anzahl behaupteter anhängiger Verfahren genügte hier nicht. Der Kläger behauptete nicht, dass sämtliche angeführten Verfahren von den Streitbeilegungsvereinbarungen erfasst waren. Ein konkludenter Verzicht setzt nach dem OGH ein unter allen Umständen eindeutiges Verhalten voraus.
Warum wurde der außerordentliche Revisionsrekurs zurückgewiesen?
Der Kläger zeigte keine erhebliche Rechtsfrage auf. Der OGH erkannte weder einen Verfahrensmangel noch eine unvertretbare Auslegung der Schiedsklausel. Auch die Einwände eines konkludenten Verzichts und eines Rechtsmissbrauchs führten zu keiner korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung.
Quelle und Hinweis
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Der genaue Wortlaut der Schiedsklausel ist im gelieferten Text nicht wiedergegeben.
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