RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Firmenbuchverfahren betraf die Eintragung der Geschäftsanschrift einer GmbH. Deren Geschäftsführer beantragte am 7. Mai 2026 Verfahrenshilfe. Das Handelsgericht Wien wies den Antrag ab; das Oberlandesgericht Wien bestätigte diese Entscheidung. Dagegen erhob der Geschäftsführer Revisionsrekurs. [4] [2] [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH beschränkte seine Prüfung auf die Zulässigkeit des Rechtsmittels. Maßgeblich war der gesetzliche Ausschluss von Rechtsmitteln gegen zweitinstanzliche Entscheidungen über die Verfahrenshilfe. [3]
- Absoluter Rechtsmittelausschluss: Nach § 15 Abs 1 FBG in Verbindung mit § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. [3]
- Keine Überprüfung durch den OGH: Solche Beschlüsse sind absolut unanfechtbar und einer Überprüfung durch den OGH entzogen. Ob der Verfahrenshilfeantrag inhaltlich berechtigt war, wurde daher nicht geprüft. [3]
- Verweise auf bisherige Rechtsprechung: Der OGH verwies zum Rechtsmittelausschluss auf 6 Ob 8/26h, 6 Ob 194/25k und RS0017155. Zur absoluten Unanfechtbarkeit nannte er RS0052781 und RS0036078. [3]
Ergebnis
Der OGH wies den Revisionsrekurs des Geschäftsführers als jedenfalls unzulässig zurück. Eine inhaltliche Überprüfung der bestätigten Abweisung des Verfahrenshilfeantrags erfolgte nicht. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Der Rechtsmittelausschluss ergibt sich aus dem Zusammenwirken des Firmenbuchgesetzes mit dem Außerstreitgesetz. [3]
- § 15 Abs 1 FBG: Die Bestimmung bildet hier die Grundlage für die Anwendung des außerstreitrechtlichen Rechtsmittelausschlusses in der Firmenbuchsache. [3]
- § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG: Die Bestimmung schließt den Revisionsrekurs gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe jedenfalls aus. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
In Firmenbuchsachen sind Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über Verfahrenshilfe nach § 15 Abs 1 FBG in Verbindung mit § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG absolut unanfechtbar. Der OGH wies deshalb den Revisionsrekurs des Geschäftsführers gegen die bestätigte Abweisung seines Verfahrenshilfeantrags zurück, ohne dessen Berechtigung inhaltlich zu prüfen.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00125_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Im Firmenbuch ist zu FN * die F* GmbH mit dem Sitz in W* eingetragen.
[2] Das Rekursgericht bestätigte die (richtig) Abweisung des Antrags des Geschäftsführers vom 7. 5. 2026 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch das Erstgericht.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00125_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs des Geschäftsführers ist unzulässig:
[4] Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe sind gemäß § 15 Abs 1 FBG iVm § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG jedenfalls unzulässig (6 Ob 8/26h; 6 Ob 194/25k; vgl RS0017155). Solche Beschlüsse sind absolut unanfechtbar und damit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RS0052781; RS0036078).
[5] Der Revisionsrekurs des Geschäftsführers ist daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00125_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Firmenbuchsache der F* GmbH, FN *, zuletzt *, wegen Eintragung der Geschäftsanschrift, hier wegen Verfahrenshilfe, über den Revisionsrekurs des Geschäftsführers Dr. A*, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 29. Mai 2026, GZ 6 R 220/26f‑68, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 8. Mai 2026, GZ 73 Fr 17571/22t‑62, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00125_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[2] Das Rekursgericht bestätigte die (richtig) Abweisung des Antrags des Geschäftsführers vom 7. 5. 2026 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch das Erstgericht.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00125_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[3] Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs des Geschäftsführers ist unzulässig:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00125_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Zweitinstanzliche Entscheidungen über Verfahrenshilfe sind in Firmenbuchsachen absolut unanfechtbar.
- Der OGH prüfte nicht die Berechtigung des Verfahrenshilfeantrags, sondern wies das Rechtsmittel als unzulässig zurück.
- Der Rechtsmittelausschluss folgt aus § 15 Abs 1 FBG in Verbindung mit § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG.
Häufige Fragen
Ist gegen eine zweitinstanzliche Verfahrenshilfeentscheidung in Firmenbuchsachen ein Revisionsrekurs zulässig?
Nein. Nach der Entscheidung ist ein solcher Revisionsrekurs gemäß § 15 Abs 1 FBG in Verbindung mit § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG jedenfalls unzulässig. Die zweitinstanzliche Entscheidung ist absolut unanfechtbar.
Hat der OGH die Voraussetzungen der Verfahrenshilfe geprüft?
Nein. Der OGH wies den Revisionsrekurs wegen des absoluten Rechtsmittelausschlusses zurück. Die Berechtigung des Verfahrenshilfeantrags wurde nicht inhaltlich überprüft.
Worum ging es im Verfahren 6Ob125/26i?
Ausgangspunkt war eine Firmenbuchsache wegen Eintragung der Geschäftsanschrift einer GmbH. Gegenstand der OGH-Entscheidung war der Revisionsrekurs des Geschäftsführers zur Verfahrenshilfe.
Quelle und Hinweis
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