RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
6Ob125/26i
Entscheidungsdatum
2026-08-12
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00125.26I.0812.000
Dokumentnummer
JJT_20260812_OGH0002_0060OB00125_26I0000_000

Sachverhalt

Das Firmenbuchverfahren betraf die Eintragung der Geschäftsanschrift einer GmbH. Deren Geschäftsführer beantragte am 7. Mai 2026 Verfahrenshilfe. Das Handelsgericht Wien wies den Antrag ab; das Oberlandesgericht Wien bestätigte diese Entscheidung. Dagegen erhob der Geschäftsführer Revisionsrekurs. [4] [2] [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH beschränkte seine Prüfung auf die Zulässigkeit des Rechtsmittels. Maßgeblich war der gesetzliche Ausschluss von Rechtsmitteln gegen zweitinstanzliche Entscheidungen über die Verfahrenshilfe. [3]

Ergebnis

Der OGH wies den Revisionsrekurs des Geschäftsführers als jedenfalls unzulässig zurück. Eine inhaltliche Überprüfung der bestätigten Abweisung des Verfahrenshilfeantrags erfolgte nicht. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Der Rechtsmittelausschluss ergibt sich aus dem Zusammenwirken des Firmenbuchgesetzes mit dem Außerstreitgesetz. [3]

Kernaussage (Zusammenfassung)

In Firmenbuchsachen sind Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über Verfahrenshilfe nach § 15 Abs 1 FBG in Verbindung mit § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG absolut unanfechtbar. Der OGH wies deshalb den Revisionsrekurs des Geschäftsführers gegen die bestätigte Abweisung seines Verfahrenshilfeantrags zurück, ohne dessen Berechtigung inhaltlich zu prüfen.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Im Firmenbuch ist zu FN * die F* GmbH mit dem Sitz in W* eingetragen.

[2] Das Rekursgericht bestätigte die (richtig) Abweisung des Antrags des Geschäftsführers vom 7. 5. 2026 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch das Erstgericht.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[3] Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs des Geschäftsführers ist unzulässig:

[4] Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe sind gemäß § 15 Abs 1 FBG iVm § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG jedenfalls unzulässig (6 Ob 8/26h; 6 Ob 194/25k; vgl RS0017155). Solche Beschlüsse sind absolut unanfechtbar und damit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RS0052781; RS0036078).

[5] Der Revisionsrekurs des Geschäftsführers ist daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Firmenbuchsache der F* GmbH, FN *, zuletzt *, wegen Eintragung der Geschäftsanschrift, hier wegen Verfahrenshilfe, über den Revisionsrekurs des Geschäftsführers Dr. A*, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 29. Mai 2026, GZ 6 R 220/26f‑68, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 8. Mai 2026, GZ 73 Fr 17571/22t‑62, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

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[5]

RIS-Text – Auszug

[2] Das Rekursgericht bestätigte die (richtig) Abweisung des Antrags des Geschäftsführers vom 7. 5. 2026 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch das Erstgericht.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[3] Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs des Geschäftsführers ist unzulässig:

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Zweitinstanzliche Entscheidungen über Verfahrenshilfe sind in Firmenbuchsachen absolut unanfechtbar.
  • Der OGH prüfte nicht die Berechtigung des Verfahrenshilfeantrags, sondern wies das Rechtsmittel als unzulässig zurück.
  • Der Rechtsmittelausschluss folgt aus § 15 Abs 1 FBG in Verbindung mit § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG.

Häufige Fragen

Ist gegen eine zweitinstanzliche Verfahrenshilfeentscheidung in Firmenbuchsachen ein Revisionsrekurs zulässig?

Nein. Nach der Entscheidung ist ein solcher Revisionsrekurs gemäß § 15 Abs 1 FBG in Verbindung mit § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG jedenfalls unzulässig. Die zweitinstanzliche Entscheidung ist absolut unanfechtbar.

Hat der OGH die Voraussetzungen der Verfahrenshilfe geprüft?

Nein. Der OGH wies den Revisionsrekurs wegen des absoluten Rechtsmittelausschlusses zurück. Die Berechtigung des Verfahrenshilfeantrags wurde nicht inhaltlich überprüft.

Worum ging es im Verfahren 6Ob125/26i?

Ausgangspunkt war eine Firmenbuchsache wegen Eintragung der Geschäftsanschrift einer GmbH. Gegenstand der OGH-Entscheidung war der Revisionsrekurs des Geschäftsführers zur Verfahrenshilfe.

Quelle und Hinweis

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