RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
6Ob12/26x
Entscheidungsdatum
2026-03-18
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00012.26X.0318.000
Dokumentnummer
JJT_20260318_OGH0002_0060OB00012_26X0000_000

Sachverhalt

Die betroffene Person beantragte die Beendigung ihrer gerichtlichen Erwachsenenvertretung. Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Zugleich enthob es auf dessen Antrag den bisherigen Erwachsenenvertreter und bestellte einen anderen gerichtlichen Erwachsenenvertreter. [2]

Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung und billigte die Entscheidung über den Beendigungsantrag ohne weitere Erhebungen. Nach seiner Begründung beeinträchtigte eine anhaltende wahnhafte Störung die Fähigkeit der betroffenen Person, in Streitigkeiten ohne Gefahr eines eigenen Nachteils zu entscheiden. Eine Verbesserung seit dem psychiatrischen Gutachten vom September 2023 sei nicht behauptet worden; auch der Akteninhalt habe keine Anhaltspunkte für einen Wegfall der Notwendigkeit der Vertretung ergeben. [6]

Gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 19. Dezember 2025 erhob die anwaltlich vertretene betroffene Person einen außerordentlichen Revisionsrekurs. Der ordentliche Revisionsrekurs war nicht zugelassen worden. [4] [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG. Er behandelte insbesondere die Voraussetzungen der Beendigung, die Erforderlichkeit weiterer Verfahrensschritte und die Grenzen der Geltendmachung erstinstanzlicher Verfahrensmängel. [3]

Ergebnis

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mit Beschluss vom 18. März 2026 mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurück. Damit blieb es bei der Ablehnung der Beendigung und der Umbestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters. Die Entscheidung begründet keine allgemeine Entbehrlichkeit von Anhörungen, sondern betrifft deren Erforderlichkeit und die Überprüfbarkeit von Verfahrensmängeln im konkreten Fall. [1] [2] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung verbindet die materiellen Voraussetzungen der Beendigung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung mit den Verfahrensregeln des AußStrG. Für das Ergebnis ausschlaggebend war, dass keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wurde. [3] [1]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Ob eine Erwachsenenvertretung zu beenden ist, hängt vom Einzelfall ab. Eine Anhörung in einer Verhandlung ist im Beendigungsverfahren nicht zwingend. Einen vom Rekursgericht verneinten einfachen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens kann die betroffene Person im Revisionsrekurs nicht erfolgreich geltend machen.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260318_OGH0002_0060OB00012_26X0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Das Erstgericht wies mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag der betroffenen Person auf Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung ab, entsprach aber dem Antrag des (bisherigen) Erwachsenenvertreters, enthob ihn und bestellte einen anderen gerichtlichen Erwachsenenvertreter.

Vollständigen Abschnitt anzeigen

Begründung:

[1] Das Erstgericht wies mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag der betroffenen Person auf Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung ab, entsprach aber dem Antrag des (bisherigen) Erwachsenenvertreters, enthob ihn und bestellte einen anderen gerichtlichen Erwachsenenvertreter.

[2] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu. Es billigte die Vorgehensweise des Erstgerichts, ohne weitere Erhebungen über den Antrag auf Beendigung zu entscheiden. Die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters sei aufgrund der vorliegenden anhaltenden wahnhaften Störung erfolgt, die dazu führe, dass die betroffene Person aus einer wahnhaft fixierten Opferrolle heraus nicht mehr in der Lage sei, in Streitigkeiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst Entscheidungen zu treffen. Dass sich die psychische Beeinträchtigung beispielsweise aufgrund einer Therapie, medikamentösen Behandlung oder dergleichen seit dem im Verfahren eingeholten psychiatrischen Gutachten vom September 2023 verbessert hätte, behaupte die betroffene Person nicht. Aufgrund des Akteninhalts und zahlreicher Eingaben, in denen die unverrückbaren Positionen und die Unzugänglichkeit für rationale Argumente zum Ausdruck kommen und die die diagnostizierte Erkrankung widerspiegeln würden, würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, die Notwendigkeit einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung in Frage zu stellen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260318_OGH0002_0060OB00012_26X0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[3] Der dagegen gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der betroffenen Person zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf:

Vollständigen Abschnitt anzeigen

[3] Der dagegen gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der betroffenen Person zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf:

[4] 1. Vorauszuschicken ist, dass sich die betroffene Person bei Erhebung eines Rechtsmittels von einem gewählten Rechtsanwalt vertreten lassen kann, sofern nach der Aktenlage nicht offenkundig ist, dass ihr bei Vollmachtserteilung die Vernunft völlig gefehlt hätte und sie nicht fähig gewesen wäre, den Zweck der Vollmachtserteilung zu erkennen (RS0008539 [insb T11]). Nur bei offenkundig gänzlich fehlender Fähigkeit zu einer solchen Einsicht wäre die Bevollmächtigung eines gewählten Vertreters unwirksam (stRsp: 3 Ob 69/25f Rz 4 ua). Davon kann hier nicht ausgegangen werden.

[5] 2. Die gerichtliche Erwachsenenvertretung ist gemäß § 246 Abs 3 Z 3 ABGB unter anderem dann zu beenden, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nach § 271 ABGB weggefallen sind. Über die Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung ist ein eigenes Verfahren zu führen (§ 128 Abs 1 AußStrG). Das Gericht kann sich – abhängig davon, dass es das für erforderlich hält (arg „wenn“ in § 128 Abs 3 Z 3 AußStrG) – unter anderem einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person verschaffen, einen Sachverständigen bestellen oder eine mündliche Verhandlung durchführen.

[6] 3. Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalls, aus den dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Grundlagen zu lösen und nach den konkreten Tatumständen jeweils individuell zu beurteilen (RS0106166). Dies gilt auch für die Frage, ob die Erwachsenenvertretung zu beenden (RS0106166 [T11]) oder eine Übertragung (Umbestellung) notwendig ist (RS0117813 [T2]).

[7] 4. Der Partei war hier ein Weg eröffnet, auf dem sie ihre Argumente für ihren Standpunkt vorbringen konnte (vgl RS0006048).

[8] 5. Das Unterbleiben einer Anhörung der betroffenen Person in einer nicht zwingend notwendigen Verhandlung – wie hier gemäß § 128 Abs 3 Z 3 AußStrG – kann nur einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens begründen, den das Rekursgericht jedoch verneinte, nachdem es sich mit dem im Rekurs geltend gemachten Verfahrensmangel erster Instanz auseinandergesetzt hat. Von einem relevanten und gemäß § 62 Abs 1 AußStrG vom Obersten Gerichtshof aufzugreifenden Mangel des Rekursverfahrens im Sinne der ständigen Rechtsprechung (vgl RS0043086; RS0043144) kann daher keine Rede sein. Ein vom Rekursgericht verneinter (einfacher) Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz kann keinen Revisionsrekursgrund bilden (RS0050037 ua). Dies gilt umso mehr, wenn ein behaupteter solcher Mangel des Verfahrens erster Instanz im Rekurs gar nicht gerügt wurde (8 Ob 116/09f mwN).

[9] 6. Auch die Beurteilung der Notwendigkeit einer mündlichen Rekursverhandlung lag allein im pflichtgemäßen Ermessen des Rekursgerichts (RS0120357).

[10] 7. Mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs der betroffenen Person daher zurückzuweisen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260318_OGH0002_0060OB00012_26X0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der betroffenen Person F*, wegen Beendigung und Umbestellung der Erwachsenenvertretung über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betroffenen Person, vertreten durch Mag. Dietrich Seeber, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 19. Dezember 2025, GZ 2 R 231/25h‑185, den

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260318_OGH0002_0060OB00012_26X0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[5]

RIS-Text – Auszug

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260318_OGH0002_0060OB00012_26X0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Das Erstgericht wies mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag der betroffenen Person auf Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung ab, entsprach aber dem Antrag des (bisherigen) Erwachsenenvertreters, enthob ihn und bestellte einen anderen gerichtlichen Erwachsenenvertreter.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260318_OGH0002_0060OB00012_26X0000_000.

Quelle im RIS öffnen

Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Die Erwachsenenvertretung ist unter anderem zu beenden, wenn die Voraussetzungen ihrer Bestellung weggefallen sind.
  • Eine Anhörung in einer Verhandlung ist im Beendigungsverfahren nicht ausnahmslos vorgeschrieben.
  • Ein vom Rekursgericht verneinter einfacher erstinstanzlicher Verfahrensmangel bildet keinen Revisionsrekursgrund.
  • Beendigung und Umbestellung einer Erwachsenenvertretung sind anhand des konkreten Einzelfalls zu beurteilen.

Häufige Fragen

Wann ist eine gerichtliche Erwachsenenvertretung zu beenden?

Nach der Entscheidung ist sie gemäß § 246 Abs 3 Z 3 ABGB unter anderem dann zu beenden, wenn die Voraussetzungen der Bestellung nach § 271 ABGB weggefallen sind. Darüber ist in einem eigenen Verfahren zu entscheiden.

Ist bei einem Antrag auf Beendigung eine mündliche Verhandlung zwingend?

Nein. Nach § 128 Abs 3 Z 3 AußStrG hängt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung davon ab, ob das Gericht sie für erforderlich hält. Der OGH ging im vorliegenden Fall von einer nicht zwingend notwendigen Verhandlung aus.

Warum wurde der Revisionsrekurs in 6Ob12/26x zurückgewiesen?

Die betroffene Person zeigte keine erhebliche Rechtsfrage auf. Insbesondere konnte die unterbliebene Anhörung keinen Revisionsrekursgrund bilden, nachdem das Rekursgericht den geltend gemachten einfachen erstinstanzlichen Verfahrensmangel bereits geprüft und verneint hatte.

Kann eine betroffene Person selbst einen Rechtsanwalt für ein Rechtsmittel wählen?

Der OGH bejahte dies grundsätzlich. Eine solche Bevollmächtigung wäre nur bei offenkundig gänzlich fehlender Fähigkeit unwirksam, den Zweck der Vollmachtserteilung zu erkennen. Davon war im vorliegenden Fall nicht auszugehen.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.

Originalentscheidung im RIS öffnen

Weiter recherchieren

Verwandte Suchseiten

Weitere OGH-Entscheidungen