RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
6Ob107/26t
Entscheidungsdatum
2026-07-07
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00107.26T.0707.000
Dokumentnummer
JJT_20260707_OGH0002_0060OB00107_26T0000_000

Sachverhalt

Die Mutter zog im Jänner 2023 mit den in Kroatien geborenen Kindern mit Zustimmung des Vaters nach Österreich. Dort begründeten sie ihren Lebensmittelpunkt. Nach einem Aufenthalt in Kroatien im Sommer 2024 zur Klärung der Scheidung kehrte die Mutter Ende September 2024 mit den Kindern nach Österreich zurück. Ab Oktober 2024 besuchten die Kinder dort den Kindergarten, ab Herbst 2025 den Kindergarten beziehungsweise die Volksschule. [2]

Der Vater beantragte am 30. September 2025 die Rückführung der Kinder nach Kroatien nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ). Er behauptete eine widerrechtliche Verbringung im Oktober 2024. Die Vorinstanzen wiesen den Antrag nach seiner Einvernahme übereinstimmend ab, weil sich die Kinder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich befanden. Gegen die Rekursentscheidung erhob der Vater einen außerordentlichen Revisionsrekurs. [6] [4]

Ausführungen des OGH

Der außerordentliche Revisionsrekurs zeigte nach Ansicht des OGH keine erhebliche Rechtsfrage auf. Die Begründung behandelt sowohl den Zweck der HKÜ-Rückführung als auch die Grenzen der Tatsachenprüfung und mehrere verfahrensrechtliche Einwände. [3] [6]

Ergebnis

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurück. Die Abweisung des Rückführungsantrags durch die Vorinstanzen blieb damit bestehen. Ausgehend vom behaupteten Verbringungszeitpunkt im Oktober 2024 und dem bereits seit Jänner 2023 bestehenden gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich war die Verneinung einer widerrechtlichen Verbringung nicht zu beanstanden. [1] [6]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung verbindet die Rückführungsziele des HKÜ mit den Zulässigkeits- und Verfahrensregeln des AußStrG. Für die Beweiskraft und Berichtigung des Verhandlungsprotokolls zieht sie über § 22 AußStrG Bestimmungen der ZPO heran. [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Nach den bindenden Feststellungen hatten die Kinder zum behaupteten Verbringungszeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt bereits in Österreich. Die Verneinung einer widerrechtlichen Verbringung war daher nicht zu beanstanden. Auch die Verfahrensrügen zeigten keine erhebliche Rechtsfrage auf.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260707_OGH0002_0060OB00107_26T0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Die Mutter reiste mit den in Kroatien geborenen Kindern mit Zustimmung des Vaters im Jänner 2023 von Kroatien nach Österreich und begründete fortan mit den Kindern in Österreich ihren Lebensmittelpunkt. In den Sommermonaten 2024 reiste die Mutter nach Kroatien, um die für sie unausweichliche Scheidung zu klären. Das Paar konnte sich aber nicht einigen und sie kehrte Ende September 2024 mit den Kindern wieder nach Österreich zurück. In Österreich besuchten die Kinder ab Oktober 2024 den Kindergarten, ab Herbst 2025 den Kindergarten bzw die Volksschule.

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Begründung:

[1] Die Mutter reiste mit den in Kroatien geborenen Kindern mit Zustimmung des Vaters im Jänner 2023 von Kroatien nach Österreich und begründete fortan mit den Kindern in Österreich ihren Lebensmittelpunkt. In den Sommermonaten 2024 reiste die Mutter nach Kroatien, um die für sie unausweichliche Scheidung zu klären. Das Paar konnte sich aber nicht einigen und sie kehrte Ende September 2024 mit den Kindern wieder nach Österreich zurück. In Österreich besuchten die Kinder ab Oktober 2024 den Kindergarten, ab Herbst 2025 den Kindergarten bzw die Volksschule.

[2] Die Vorinstanzen wiesen – nach Einvernahme des Vaters – übereinstimmend den wegen widerrechtlicher Verbringung seiner Kinder im Oktober 2024 am 30. 9. 2025 eingebrachten Antragdes anwaltlich vertretenen Vaters auf Rückführung der Kinder nach Kroatien nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) ab, weil sich die Kinder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich befinden würden.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260707_OGH0002_0060OB00107_26T0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[3] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters, der keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt.

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[3] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters, der keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt.

[4] 1. Das Rekursgericht hat sich mit den vom Rechtsmittel behaupteten Verfahrensmängeln erster Instanz auseinandergesetzt und diese verneint. Auch im Verfahren außer Streitsachen kann eine vom Rekursgericht verneinte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Revisionsrekursverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (RS0050037; RS0030748). Die Frage, ob im Einzelfall aus Gründen des Kindeswohls eine Durchbrechung des eingangs dargestellten Grundsatzes in Betracht kommt, lässt sich regelmäßig nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilen und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG (RS0050037 [T18]). Gründe dafür werden im Revisionsrekurs nicht konkret dargetan; sie sind auch nicht ersichtlich.

[5] Die in § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG genannten Mängel, zu denen die Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG zählt (vgl RS0121265 [T4]), können zwar auch dann in einem Revisionsrekurs geltend gemacht werden, wenn sie vom Rekursgericht verneint wurden (RS0121265). Der Vater behauptet hier aber zum einen – unrichtig –, er sei unvertreten, und zum anderen, er sei schlecht vertreten gewesen, was keinen Verfahrensmangel und noch weniger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht begründet.

[6] 2. Nach § 211 ZPO (hier iVm § 22 AußStrG) liefert das in Entsprechung der Vorschriften errichtete Protokoll, soweit nicht ein ausdrücklicher Widerspruch einer Partei vorliegt, über den Verlauf und Inhalt der Verhandlung vollen Beweis. § 210 ZPO sieht Kontroll‑ und Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien an der Endfassung des Verhandlungsprotokolls vor.

[7] Der vom Vater erst am 9. 12. 2025 (ohne anwaltliche Vertretung) überreichte Antrag auf Protokollberichtigung, wonach das Protokoll der Verhandlung vom 20. 11. 2025 in wesentlichen Punkten ungenau sei und nicht den tatsächlichen Inhalt der Verhandlung wiedergebe, entspricht nicht den Vorgaben des § 210 ZPO.

[8] 3. Wenn der Vater erstmals (und damit ohnehin verspätet [vgl § 49 AußStrG]) im Rekurs die Anforderung von Unterlagen von einem bestimmten Kindergarten begehrt, ist dies mit den Grundsätzen eines Eilverfahrens keinesfalls vereinbar (vgl RS0109515 [T27]).

[9] 4. Nachträgliche Ergänzungen des Rechtsmittels sind auch im außerstreitigen Verfahren unzulässig (vgl RS0007007 [vgl T3]). Am Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels ist gerade in einem Verfahren nach einem internationalen Übereinkommen, das ein „schnellstmögliches“ Verfahren verlangt (Art 2 HKÜ), festzuhalten (3 Ob 89/05t; vgl hier überdies Art 24 Brüssel IIb‑VO).

[10] 5. Ziel des HKÜ ist es, die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder sicherzustellen (Art 1 lit a HKÜ). Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach klargestellt, es ergebe sich aus der Präambel des Übereinkommens (... um eine sofortige Rückgabe in „den Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts sicherzustellen“ ...), dass sicherzustellen ist, dass das Kind in den Staat seines (bisherigen) gewöhnlichen Aufenthalts (Ursprungsstaat) zurückkehrt (stRsp). Ein Kind, das sich an seinem gewöhnlichen Aufenthalt befindet, kann daher dorthin weder verbracht noch dort zurückgehalten werden (RS0109515 [T8]; 6 Ob 152/17x ErwGr 1.; 6 Ob 26/12k).

[11] 6.1. Der Oberste Gerichtshof ist auch im Außerstreitverfahren nicht Tatsacheninstanz (RS0108449 [T2]; RS0006737; RS0006379 [T4]; zum Verfahren über die Rückführung nach dem HKÜ vgl 6 Ob 111/25d Rz 6 mwN). Es besteht daher eine Bindung an die Beweiswürdigung der Vorinstanzen und an deren Feststellungen (6 Ob 153/24d Rz 5). Eine rechtliche Überprüfung der bekämpften Entscheidung im Rahmen des Rechtsmittelgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof setzt daher voraus, dass der Rechtsmittelwerber auf Basis des festgestellten Sachverhalts argumentiert (vgl RS0043312 [T12]) und ihn auch – soweit für eine bestimmte Frage wesentlich – vollständig berücksichtigt (vgl 6 Ob 43/26f Rz 4; 6 Ob 103/23z Rz 2).

[12] 6.2. Wenn die Vorinstanzen daher ausgehend von dem vom Vater geltend gemachten Zeitpunkt der behaupteten widerrechtlichen Verbringung im Oktober 2024 und den Feststellungen, wonach die Kinder zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt bereits seit Jänner 2023 in Österreich hatten, von keinem widerrechtlichen Verbringen der Kinder durch die Mutter ausgingen, ist dies nicht zu beanstanden.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers L*, Kroatien, vertreten durch Mag. Margit Buchegger, Rechtsanwältin in St. Pölten, wider die Antragsgegnerin I*, vertreten durch Neulinger Mitrofanova Ceovic Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Rückführung der minderjährigen A*, geboren * 2019, und des minderjährigen An*, geboren * 2021, nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 22. April 2026, GZ 23 R 4/26z‑63, den

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[5]

RIS-Text – Auszug

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260707_OGH0002_0060OB00107_26T0000_000.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Die Mutter reiste mit den in Kroatien geborenen Kindern mit Zustimmung des Vaters im Jänner 2023 von Kroatien nach Österreich und begründete fortan mit den Kindern in Österreich ihren Lebensmittelpunkt. In den Sommermonaten 2024 reiste die Mutter nach Kroatien, um die für sie unausweichliche Scheidung zu klären. Das Paar konnte sich aber nicht einigen und sie kehrte Ende September 2024 mit den Kindern wieder nach Österreich zurück. In Österreich besuchten die Kinder ab Oktober 2024 den Kindergarten, ab Herbst 2025 den Kindergarten bzw die Volksschule.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260707_OGH0002_0060OB00107_26T0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Die HKÜ-Rückführung dient der Rückkehr in den Staat des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts.
  • Der OGH ist auch im HKÜ-Verfahren an die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen gebunden.
  • Bereits verneinte erstinstanzliche Verfahrensmängel sind im Revisionsrekurs grundsätzlich nicht erneut überprüfbar.
  • Nachträgliche Rechtsmittelergänzungen sind auch im Außerstreitverfahren unzulässig.

Häufige Fragen

Warum wurde der Revisionsrekurs in OGH 6Ob107/26t zurückgewiesen?

Der Vater zeigte keine erhebliche Rechtsfrage auf. Nach den bindenden Feststellungen hatten die Kinder zum behaupteten Verbringungszeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt bereits in Österreich. Die Verneinung einer widerrechtlichen Verbringung war daher nicht zu beanstanden.

Welche Bedeutung hat der gewöhnliche Aufenthalt für die HKÜ-Rückführung?

Das HKÜ soll die Rückkehr in den Staat des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts sichern. Nach der vom OGH wiedergegebenen Rechtsprechung kann ein Kind an seinen gewöhnlichen Aufenthalt weder verbracht noch dort zurückgehalten werden.

Prüft der OGH in einem HKÜ-Verfahren die Beweise erneut?

Nein. Der OGH ist auch im Außerstreitverfahren keine Tatsacheninstanz und bleibt an die Beweiswürdigung und Feststellungen der Vorinstanzen gebunden. Eine Rechtsrüge muss auf diesen Feststellungen aufbauen.

Begründet schlechte anwaltliche Vertretung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs?

Im entschiedenen Fall begründete der Vorwurf schlechter Vertretung weder einen gerichtlichen Verfahrensmangel noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der OGH unterschied diesen Vorwurf von den nach § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG überprüfbaren Mängeln.

Quelle und Hinweis

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Für die ausführliche Begründung stehen keine gesonderten Quellen-IDs je Randziffer zur Verfügung.

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