RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
6Ob170/25f
Entscheidungsdatum
2026-03-18
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00170.25F.0318.000
Dokumentnummer
JJT_20260318_OGH0002_0060OB00170_25F0000_000

Sachverhalt

Die Klägerin begehrte von der Stadt Wien – Gesundheitsdienst die Übermittlung einer Kopie sämtlicher sie betreffender personenbezogener Daten, die Gegenstand der Verarbeitung waren. Im Revisionsverfahren ging es um die Vollständigkeit der bereits vor Klagserhebung erteilten Auskunft vom 11. Jänner 2024. Die Vorinstanzen hatten das Klagebegehren abgewiesen. [4] [3]

Die Klägerin beanstandete in ihrer Revision, dass sie die im Auskunftsschreiben angeführten Dokumente, darunter einen Antrag auf Krankenstand und einen Laborbefund, nicht erhalten habe. Sie verfüge daher nicht über alle Informationen beziehungsweise Dokumente. Betroffen war unter anderem die Datenanwendung „Ärztliche Gutachten zur Arbeitsfreistellung wegen Mutterschutz“. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH unterschied zwischen dem Anspruch auf Auskunft über personenbezogene Daten und der Form, in der diese Daten bereitzustellen sind. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH erläuterte er, dass der Begriff „Kopie“ grundsätzlich die verarbeiteten Daten und nicht das Dokument als solches erfasst. [3]

Ergebnis

Der OGH wies die Revision als unzulässig zurück. Die Abweisung des Klagebegehrens durch die Vorinstanzen blieb damit bestehen. Die Entscheidung verneint nicht generell einen Anspruch auf Dokumentenkopien, sondern knüpft deren Erforderlichkeit an die Verständlichkeit der Daten und die wirksame Ausübung der DSGVO-Rechte. [1] [3]

Die Klägerin muss der Beklagten die Kosten der Revisionsbeantwortung von 1.505,40 EUR einschließlich 250,90 EUR Umsatzsteuer binnen 14 Tagen ersetzen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1 und 50 Abs 1 ZPO. [5] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung verbindet die unionsrechtlichen Anforderungen an die Datenkopie mit den österreichischen Regeln über Rechtsweg, Revisionszulässigkeit und Kostenersatz. [2] [3]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies die Revision zurück. Art 15 DSGVO verlangt eine vollständige, originalgetreue und verständliche Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten, nicht automatisch sämtlicher Dokumente. Die Revision legte nicht dar, weshalb Dokumentenkopien für die Verständlichkeit oder die wirksame Ausübung der DSGVO-Rechte unerlässlich gewesen wären, und zeigte keine erhebliche Rechtsfrage auf.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.505,40 EUR (darin 250,90 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.505,40 EUR (darin 250,90 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260318_OGH0002_0060OB00170_25F0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Hier liegt eine den Obersten Gerichtshof bindende (§ 42 Abs 3 JN) Entscheidung, mit der die Zulässigkeit des Rechtsweges bejaht wurde, vor, weil die Beklagte den Beschluss des Erstgerichts, mit dem dieses die Einrede der mangelnden Zulässigkeit des Rechtsweges verwarf, nicht angefochten hat (vgl 1 Ob 142/17i ErwGr 1.; 8 Ob 66/13h ErwGr 1.; vgl RS0035572 [T42]). Die bloß in der Berufungsbeantwortung enthaltenen, aber nicht in einem eigenen Rechtsmittel geltend gemachten Ausführungen der Beklagten waren nicht geeignet, den Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses des Erstgerichts zu hindern (vgl RS0119592).

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Begründung:

[1] Hier liegt eine den Obersten Gerichtshof bindende (§ 42 Abs 3 JN) Entscheidung, mit der die Zulässigkeit des Rechtsweges bejaht wurde, vor, weil die Beklagte den Beschluss des Erstgerichts, mit dem dieses die Einrede der mangelnden Zulässigkeit des Rechtsweges verwarf, nicht angefochten hat (vgl 1 Ob 142/17i ErwGr 1.; 8 Ob 66/13h ErwGr 1.; vgl RS0035572 [T42]). Die bloß in der Berufungsbeantwortung enthaltenen, aber nicht in einem eigenen Rechtsmittel geltend gemachten Ausführungen der Beklagten waren nicht geeignet, den Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses des Erstgerichts zu hindern (vgl RS0119592).

[2] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Vollständigkeit der der Klägerin von der Beklagten nach Art 15 DSGVO vor Klagserhebung erteilten Auskunft vom 11. 1. 2024.

[3] Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren auf Übermittlung einer Kopie sämtlicher personenbezogener Daten der Klägerin, die Gegenstand der Verarbeitung der Beklagten seien, ab.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260318_OGH0002_0060OB00170_25F0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[4] Die von der Klägerin gegen das Berufungsurteil erhobene Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.

[5] 1. In der Revision wird geltend gemacht, die Beklagte habe keine vollständige Auskunft erteilt, weil die Klägerin die im Auskunftsschreiben vom 11. 1. 2024 angeführten „Dokumente (Antrag auf Krankenstand, Laborbefund etc)“ nicht erhalten habe. Die Klägerin verfüge nicht über alle Informationen „bzw Dokumente“.

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[4] Die von der Klägerin gegen das Berufungsurteil erhobene Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.

[5] 1. In der Revision wird geltend gemacht, die Beklagte habe keine vollständige Auskunft erteilt, weil die Klägerin die im Auskunftsschreiben vom 11. 1. 2024 angeführten „Dokumente (Antrag auf Krankenstand, Laborbefund etc)“ nicht erhalten habe. Die Klägerin verfüge nicht über alle Informationen „bzw Dokumente“.

[6] 2. Sofern personenbezogene Daten verarbeitet werden – was im vorliegenden Fall feststeht –, hat die betroffene Person gegenüber dem Verantwortlichen nach Art 15 Abs 1 DSGVO ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die in lit a bis g dieser Bestimmung angeführten weiteren Informationen (vgl 6 Ob 189/24y Rz 154).

[7] 3. Art 15 Abs 3 DSGVO legt die praktischen Modalitäten für die Erfüllung des Auskunftsrechts fest, indem er unter anderem in Satz 1 die Form festlegt, in der die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen sind, nämlich in Form einer „Kopie“ (EuGH C‑487/21, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, Rn 31).

[8] Nach der Rechtsprechung des EuGH bezieht sich der Begriff „Kopie“ nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält und die vollständig sein müssen. Die „Kopie“ iSd Art 15 Abs 3 DSGVO muss daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind (vgl EuGH C‑487/21, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, Rn 32; C‑307/22, FT gegen DW, Rn 72). Eine rein allgemeine Beschreibung der Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, oder ein Verweis auf Kategorien personenbezogener Daten entspräche dem Erfordernis einer Kopie nicht (EuGH C‑487/21, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, Rn 21; C‑579/21, Pankki, Rn 64).

[9] Die Kopie muss eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Das kann das Recht voraussetzen, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten, die diese Daten enthalten, zu erhalten, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten, oder wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie sonst unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch die DSGVO verliehenen Rechte zu ermöglichen (EuGH C‑487/21, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, Rn 41, 45; C‑579/21, Pankki, Rn 64 ff; C‑307/22, FT gegen DW, Rn 74 f; vgl Bäcker in Kühling/Buchner, Datenschutz- Grundverordnung/BDSG4 [2024] Art 15 DS‑GVO Rn 40c ff).

[10] 4. Dass die betreffend die Datenanwendung „Ärztliche Gutachten zur Arbeitsfreistellung wegen Mutterschutz“ beauskunfteten Daten ohne Übermittlung einer Kopie der sie enthaltenden Dokumente keine ausreichend verständliche Auskunft bieten bzw die Übermittlung von Kopien der die Daten enthaltenden Dokumente im Hinblick auf die Verständlichkeit oder zur wirksamen Ausübung der der Klägerin durch die DSGVO verliehenen Rechte unerlässlich wäre, macht die Revision nicht geltend.

[11] Auch zur Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Auskunft hinsichtlich der am 7. 12. 2023 behauptetermaßen erstellten Kopien nicht unvollständig gewesen sei, nimmt die Revision nicht Stellung.

[12] Damit zeigt die Revision insgesamt aber keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.

[13] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1 iVm 50 Abs 1 ZPO.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Hofrätin Hon.‑Prof. Dr. Faber als Vorsitzende sowie die Hofrätin und Hofräte Mag. Pertmayr, Dr. Weber, Mag. Jelinek und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*, vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Mag. Klaus Hanten, Mag. Clemens Kurz, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt Wien – Gesundheitsdienst, 1030 Wien, Thomas-Klestil-Platz 8/2, vertreten durch BINDER GRÖSSWANG Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Auskunft gemäß Art 15 DSGVO, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Juli 2025, GZ 13 R 15/25h‑19, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 21. November 2024, GZ 51 Cg 51/24f‑13, bestätigt wurde, den

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[5]

RIS-Text – Auszug

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.505,40 EUR (darin 250,90 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Hier liegt eine den Obersten Gerichtshof bindende (§ 42 Abs 3 JN) Entscheidung, mit der die Zulässigkeit des Rechtsweges bejaht wurde, vor, weil die Beklagte den Beschluss des Erstgerichts, mit dem dieses die Einrede der mangelnden Zulässigkeit des Rechtsweges verwarf, nicht angefochten hat (vgl 1 Ob 142/17i ErwGr 1.; 8 Ob 66/13h ErwGr 1.; vgl RS0035572 [T42]). Die bloß in der Berufungsbeantwortung enthaltenen, aber nicht in einem eigenen Rechtsmittel geltend gemachten Ausführungen der Beklagten waren nicht geeignet, den Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses des Erstgerichts zu hindern (vgl RS0119592).

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Art 15 DSGVO verlangt eine vollständige und verständliche Datenkopie, nicht automatisch die Herausgabe sämtlicher Dokumente.
  • Dokumentenkopien können nötig sein, wenn ihr Kontext die Daten verständlich macht oder sie zur wirksamen Rechtsausübung unerlässlich sind.
  • Die Revision zeigte nicht auf, weshalb Dokumentenkopien im konkreten Fall erforderlich gewesen wären.
  • Eine rechtskräftige Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs bindet auch den OGH.

Häufige Fragen

Gewährt Art 15 DSGVO einen Anspruch auf Kopien aller Dokumente?

Nicht automatisch. Der Anspruch bezieht sich grundsätzlich auf die verarbeiteten personenbezogenen Daten. Auszüge oder ganze Dokumente können erforderlich sein, wenn sie die Verständlichkeit der Daten gewährleisten oder für die wirksame Ausübung der DSGVO-Rechte unerlässlich sind.

Genügt eine allgemeine Beschreibung der verarbeiteten Daten?

Nein. Nach der vom OGH angeführten EuGH-Rechtsprechung genügt weder eine allgemeine Beschreibung noch ein bloßer Verweis auf Datenkategorien. Die Kopie muss sämtliche verarbeiteten personenbezogenen Daten originalgetreu und verständlich wiedergeben.

Warum wurde die Revision in 6Ob170/25f zurückgewiesen?

Die Revision legte nicht dar, dass Dokumentenkopien für die Verständlichkeit der Auskunft oder die wirksame Ausübung der DSGVO-Rechte unerlässlich gewesen wären. Sie setzte sich auch mit einer weiteren Beurteilung des Berufungsgerichts nicht auseinander und zeigte insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage auf.

War der OGH an die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht gebunden?

Nein. Nach § 508a Abs 1 ZPO bindet der Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts den OGH nicht. Er prüfte die Zulässigkeit selbst und wies die Revision zurück.

Quelle und Hinweis

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