RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Ein Freund des Klägers verständigte am 15. Jänner 2022 mit dessen Wissen und Wollen die Rettungsleitstelle. Der Kläger litt unter Brustschmerzen, Schmerzen in der linken Hand und Atemproblemen. Weil ein Notarzt nicht sofort verfügbar war, beauftragte die Leitstelle die beklagte Rettungsorganisation mit dem Einsatz. Deren Sanitäter sollten den Patienten beurteilen und melden, ob ein Notarzt benötigt werde. [5]
Die Sanitäter untersuchten den ansprechbaren Kläger mit dessen Einverständnis, erstatteten aber zunächst keine Lagemeldung. Beim Einladen in das Rettungsfahrzeug wurde er bewusstlos und erlitt einen Herz-Kreislaufstillstand. Erst danach forderten die Sanitäter einen Notarzt an und begannen mit der Reanimation. [5]
Der Kläger verlangte 15.000 EUR Schmerzengeld samt Anhang und die Feststellung der Haftung für weitere negative Folgen. Er behauptete, eine frühere Alarmierung des Notarztes hätte schwere irreversible Hirnschäden verhindert. Die Sanitäter seien der Rettungsorganisation als Erfüllungsgehilfen zuzurechnen, weil spätestens mit seiner Übernahme in deren Obhut ein Behandlungs- und Transportvertrag entstanden sei. [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH hielt den Rekurs zur Klarstellung der Rechtslage für zulässig, aber nicht für berechtigt. Gegenstand des Rekursverfahrens war die Zurechnung des behaupteten Fehlverhaltens der Sanitäter zur beklagten Rettungsorganisation im Rahmen der allgemeinen Verschuldenshaftung. [3]
- Erfüllungsgehilfenhaftung: Wer sich zur Erfüllung einer Leistungsverpflichtung anderer Personen bedient, haftet nach § 1313a ABGB für deren Verschulden wie für eigenes. Das Verhalten muss innerhalb des übernommenen Pflichtenkreises liegen. [3]
- Rechtliche Sonderbeziehung: Ein Vertrag ist keine zwingende Voraussetzung für § 1313a ABGB. Auch eine gesetzliche Verbindlichkeit kann die Zurechnung begründen. Entscheidend ist die Abgrenzung zwischen Pflichten gegenüber jedermann und Pflichten aus einer rechtlichen Sonderbeziehung. [3]
- Schutz- und Sorgfaltspflichten: Die Zurechnung erfasst nicht nur die Erfüllung von Hauptpflichten, sondern auch übertragene Neben-, Schutz- und Sorgfaltspflichten. Dass der Schuldner seinem Gehilfen keine näheren Anweisungen geben kann, schließt die Haftung nicht aus. [3]
- Maßgeblicher Prüfungsansatz: Zu prüfen ist, ob zwischen Patient und Rettungsorganisation ein vertragliches oder gesetzliches Schuldverhältnis bestand. Daraus müssten unmittelbar gegenüber dem Patienten bestehende Pflichten zum Schutz seiner Integrität folgen, zu deren Erfüllung die Sanitäter eingesetzt wurden. [3]
- Gesetzliche Rollenverteilung: Der OGH zieht das NÖ Rettungsdienstgesetz 2017 heran. Dessen Begriffsbestimmungen weisen den Rettungsorganisationen die Durchführung des Rettungsdiensts zu und beschreiben die Leitstelle als Koordinierungszentrum. [3]
Ergebnis
Der Rekurs der beklagten Rettungsorganisation blieb erfolglos. Damit bleibt der Beschluss des Oberlandesgerichts Wien bestehen, mit dem das klagsabweisende Ersturteil aufgehoben wurde. Der OGH sprach dem Kläger mit dieser Entscheidung noch keinen Schadenersatz zu. Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten. [4] [1]
Der übermittelte Volltextauszug endet während der Wiedergabe des NÖ Rettungsdienstgesetzes. Die abschließende Begründung des OGH zur konkreten rechtlichen Sonderbeziehung zwischen den Parteien ist darin nicht enthalten. Aus dem Auszug lässt sich daher nicht sicher ableiten, auf welche konkrete Grundlage der OGH diese Sonderbeziehung letztlich stützt. [3]
Rechtsgrundlagen
Im Zentrum stehen die Erfüllungsgehilfenhaftung und die gesetzliche Aufgabenverteilung im niederösterreichischen Rettungswesen. Der OGH legt seiner Prüfung das NÖ Rettungsdienstgesetz 2017 in der Fassung LGBl 2020/64 zugrunde. [3]
- § 1313a ABGB: Die Bestimmung bildet den Maßstab für die Zurechnung schuldhaften Gehilfenverhaltens bei der Erfüllung von Pflichten aus einer rechtlichen Sonderbeziehung. [3]
- § 2 Abs 1 Z 1, 3 und 4 NÖ RDG: Die Begriffsbestimmungen umschreiben den Rettungsdienst, die Aufgabe der Rettungsorganisationen und die Funktion der Leitstelle als Koordinierungszentrum. [3]
- § 2 Abs 2 Z 1 und 2 NÖ RDG: Rettungsauftrag ist die Beauftragung einer Rettungsorganisation durch die Leitstelle. Rettungseinsatz bezeichnet die Durchführung des Rettungsdiensts. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH gab dem Rekurs der beklagten Rettungsorganisation gegen den Aufhebungsbeschluss nicht Folge. Für die Zurechnung nach § 1313a ABGB ist eine rechtliche Sonderbeziehung zum Patienten maßgeblich; ein Vertrag ist dafür nicht zwingend erforderlich. Die Aufhebung des klagsabweisenden Ersturteils bleibt bestehen, eine Schadenersatzleistung wurde damit noch nicht zugesprochen.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00078_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
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Begründung:
[1] Aufgrund eines medizinischen Notfalls des Klägers, der unter anderem Schmerzen in der Brust und in der linken Hand hatte und beim Sprechen nach jedem Wort Luft holen musste, forderte ein Freund am 15. 1. 2022 – mit Wissen und Wollen des Klägers – über Notruf 144 unverzüglich Erste Hilfe an. Die vom Land * mit der Erfüllung der Aufgabe als Rettungsleitstelle beauftragte N* GmbH nahm den Notruf entgegen, versah den gemeldeten Notfall aufgrund der geschilderten Symptome mit dem Einsatzcode RD‑10D2 (Brustschmerzen-Sprachschwierigkeiten zwischen Atemzügen) und wies in der Folge, weil ein Notarzt nicht sofort verfügbar war, den beklagten Verein, eine von der * Landesregierung anerkannte Rettungsorganisation, (auf Grundlage eines zwischen dem Beklagten und der N* GmbH abgeschlossenen Dispositionsvertrags) zur Durchführung des Rettungseinsatzes und weiters dazu an, nach Eintreffen am Einsatzort den Patienten zu beurteilen und danach eine Lagemeldung abzugeben, ob ein Notarzteinsatzfahrzeug benötigt werde. Daraufhin rückten zwei Sanitäter des Beklagten mit dem verfügbaren Rettungswagen aus und trafen um 18:34 Uhr am Notfallort ein. Der in der Wohnung des Freundes am Boden in Bauchlage liegende Kläger war ansprechbar und zeigte sich damit einverstanden, dass die Sanitäter Fragen an ihn richteten, ihn untersuchten und erforderlichenfalls medizinisch versorgen bzw seinen Transport in eine Krankenanstalt durchführen würden. Auf Aufforderung und mit Unterstützung der Sanitäter drehte er sich auf den Rücken. Die Sanitäter lagerten die Füße des Klägers hoch, überprüften seine Vitalparameter und befragten ihn zu seinen Beschwerden. Ihnen fiel auf, dass der Kläger kaltschweißig war. Eine Lagemeldung an die Leitstelle erstatteten die Sanitäter nicht. Anschließend transportierten sie den Kläger mit dem Bergesessel durch das Stiegenhaus zum Einsatzfahrzeug, wo sich der Kläger über Anweisung der Sanitäter noch selbständig flach auf die Trage legte. Beim Einladen wurde er plötzlich bewusstlos mit sofort einsetzendem tonisch-klonischem Krampfgeschehen und Herz-Kreislaufstillstand. Erst dann, um 18:57 Uhr, informierten die Sanitäter die Leitstelle per Funk, dass doch ein Notarzt benötigt werde, und begannen mit der Reanimation.
[2] Der Kläger begehrt Schmerzengeld von 15.000 EUR sA sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für (künftige) negative Folgen des Rettungseinsatzes vom 15. 1. 2022. Die Sanitäter des Beklagten hätten die schon bei ihrem Eintreffen am Notfallort indizierte Verständigung des Notarztes unterlassen. Wäre der inzwischen verfügbare Notarzt früher alarmiert worden, wären die negativen Folgen, nämlich schwere irreparable Hirnschäden, unterblieben. Durch das Ausbleiben (früherer) notärztlicher Maßnahmen habe sich das Risiko einer Gesundheitsbeeinträchtigung nicht bloß unwesentlich erhöht. Das Verhalten der Sanitäter sei dem Beklagten nach § 1313a ABGB zuzurechnen. Spätestens zu jenem Zeitpunkt, zu dem sich der Kläger in die Obhut der Mitarbeiter des Beklagten begeben habe, sei ein Behandlungs- und Transportvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen.
[3] Der Beklagte hält dem entgegen, nicht der Kläger, sondern die N* GmbH als Leitstelle habe ihn auf Basis des mit ihm abgeschlossenen Dispositionsvertrags mit dem Rettungseinsatz beauftragt. Er sei ausschließlich im Rahmen dieses – für ihn verbindlichen – Einsatzauftrags tätig geworden. Mangels Vertragsbeziehung zum Kläger könnten ihm die Sanitäter nicht als Erfüllungsgehilfen zugerechnet werden. Der Kläger sei mit Anruf bei der N* GmbH mit dieser einen (Behandlungs‑)Vertrag eingegangen. Die beklagte Rettungsorganisation sei daher nicht passiv legitimiert.
[4] Das Erstgericht wies beide Klagebegehren ab.
[5] Der zum Zeitpunkt des Notfalls geschäftsfähige Kläger habe – durch seinen als Vertreter tätig gewordenen Freund – einen auf Versorgung mit Erster Hilfe samt allfälligem Transport gerichteten Vertrag abgeschlossen, allerdings nicht mit dem Beklagten, sondern mit der tatsächlich beauftragten N* GmbH. Diese habe dem Beklagten einen verbindlichen Rettungsauftrag erteilt, sodass dieser nicht aus eigener Entscheidung, sondern in Erfüllung der sich aus dem Auftrag der N* GmbH ergebenden Verpflichtungen und somit für diese GmbH tätig geworden sei. Die Leitstelle als bloße Vermittlerin anzusehen, greife in Hinblick auf diesen verbindlichen Auftrag zu kurz. Dies werde auch durch die nochmalige Kontaktaufnahme und Aufforderung deutlich, eine Lagemeldung nach Patientenbeurteilung zu erstatten. Der Beklagte sei daher selbst nur als Erfüllungsgehilfe eingeschritten, weshalb er sich seine Sanitäter nur in den engen Grenzen des § 1315 ABGB zurechnen lassen müsse. Eine habituelle Untüchtigkeit oder bekannte Gefährlichkeit der Sanitäter habe der Kläger aber nicht behauptet.
[6] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, hob das erstinstanzliche Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.
[7] Bereits aus den Begriffsbestimmungen des niederösterreichischen Rettungsdienstgesetzes 2017 (NÖ RDG), der gesetzlichen Grundlage für das Rettungswesen im gesamten Bundesland, ergebe sich, dass (nur) den Rettungsorganisationen die Durchführung des Rettungsdiensts zukomme (§ 2 Abs 1 Z 1 und 3 NÖ RDG). Dagegen stelle die Leitstelle – ungeachtet des Umstands, dass sie nach § 5 Abs 6 NÖ RDG allen anerkannten Rettungsorganisationen verbindliche Einsatzaufträge im Sinn der Alarmierungs- und Ausrückordnung erteilen könne – (bloß) das „Koordinierungszentrum“ für Rettungs- und Krankentransportdienste dar (§ 2 Abs 1 Z 4 NÖ RDG). Die Durchführung des Rettungsdiensts selbst stehe nicht mit dem gesetzlich definierten Aufgabenbereich der Leitstelle im Zusammenhang. Die Inanspruchnahme der rettungsdienstlichen bzw notärztlichen Leistungen sei im gegebenen Fall aufgrund der gesetzlichen Vorgaben auf Basis eines Behandlungs- und Beförderungsvertrags des Klägers mit der beklagten Rettungsorganisation erfolgt. Vertragspartner sei die Rettungsorganisation selbst, der die Mitarbeiter als Erfüllungsgehilfen im Sinn des § 1313a ABGB zuzurechnen seien. Durch Anruf bei der Leitstelle gebe der Patient bekannt, dass er einen Rettungs- bzw Notarztdienst in Anspruch nehmen möchte. Daraufhin werde von der Leitstelle das entsprechende Rettungs- bzw Notarztteam alarmiert und dieses begebe sich zum Einsatzort. Durch die Ausfahrt eines Einsatzfahrzeugs zum konkreten Ziel werde der Einsatz angenommen bzw das Vertragsverhältnis angebahnt, wobei jedenfalls mit Ankunft und Beginn der Erstversorgung (schlüssig) ein Vertragsverhältnis bezüglich der Behandlung zustande komme. Hingegen sei Aufgabe der Leitstelle nur, Notrufmeldungen entgegenzunehmen und abzuwickeln, sodass diese etwa dafür einstehen müsse, dass dem Einsatzteam die Alarmierung zukomme und dieses dann auch ausfahre. Die Leitstelle habe daher bloße Vermittlerfunktion. Der Beklagte könne sich daher nicht erfolgreich darauf berufen, dass mit ihm kein Vertragsverhältnis bestehe. Der Einwand seiner mangelnden Passivlegitimation sei unberechtigt. Ausgehend davon sei die Rechtssache nicht spruchreif, weil zur Beurteilung der Haftung des Beklagten erforderliche Feststellungen nicht getroffen worden seien.
[8] Das Berufungsgericht ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zur Klärung der bisher nicht ausdrücklich behandelten Frage zu, ob der Patient eine Rettungsorganisation ex contractu in Anspruch nehmen könne, wenn diese aufgrund eines Notrufs von einer Leitstelle mit einem Rettungseinsatz beauftragt worden sei.
[9] Dagegen richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag auf Wiederherstellung des klagsabweisenden Ersturteils.
[10] Der Kläger beantragt in seiner Rekursbeantwortung, den Rekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00078_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[11] Der Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
[12] Gegenstand des Rekursverfahrens ist die Frage, ob sich der Beklagte ein behauptetes Fehlverhalten seiner am 15. 1. 2022 tätig gewordenen Sanitäter im Rahmen der allgemeinen Verschuldenshaftung zurechnen lassen muss.
1. Zur Zurechnung nach § 1313a ABGB:
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[11] Der Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
[12] Gegenstand des Rekursverfahrens ist die Frage, ob sich der Beklagte ein behauptetes Fehlverhalten seiner am 15. 1. 2022 tätig gewordenen Sanitäter im Rahmen der allgemeinen Verschuldenshaftung zurechnen lassen muss.
1. Zur Zurechnung nach § 1313a ABGB:
[13] 1.1. Nach § 1313a ABGB haftet derjenige, der sich zur Erfüllung einer Leistungsverpflichtung anderer Personen bedient, für deren Verschulden wie für sein eigenes. Das schuldhafte Verhalten des Erfüllungsgehilfen muss innerhalb des vom Geschäftsherrn übernommenen Pflichtenkreises liegen (RS0028582 [T3]). Die Haftung für den Erfüllungsgehilfen im Sinn des § 1313a ABGB setzt voraus, dass die Verpflichtung zu einer Leistung gegenüber dem Geschädigten besteht, die der Verpflichtete, statt sie selbst zu erfüllen, durch einen Dritten erbringen lässt. Pflichten gegen die Allgemeinheit werden nicht von § 1313a ABGB erfasst (RS0028582 [T5]). Der Gehilfe muss mit Willen des Schuldners im Rahmen der dem Schuldner obliegenden Verbindlichkeit tätig werden und es muss sich um einen Schaden handeln, der durch den Gehilfen bei der Erfüllung schuldrechtlicher Verpflichtungen zugefügt wurde (vgl RS0028566; RS0028527), wobei nicht zwischen Sach- und Personenschaden zu unterscheiden ist (RS0028582 [T1]). § 1313a ABGB ist nicht nur dann anwendbar, wenn Hauptpflichten durch einen Gehilfen erfüllt werden, sondern auch dann, wenn dem Gehilfen die Erfüllung von Neben-, Schutz- oder Sorgfaltspflichten übertragen wird (vgl RS0017049). Die Haftung eines Schuldners nach § 1313a ABGB wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schuldner gar nicht in der Lage ist, seinen Gehilfen nähere Anweisungen zu geben (RS0028447 [T4, T7]).
[14] Für die Anwendung des § 1313a ABGB ist ein Vertragsverhältnis keine zwingende Voraussetzung; auch außerhalb einer Vertragsbeziehung haften Schuldner einer (gesetzlichen) Verbindlichkeit für ihre Hilfspersonen nach § 1313a ABGB: Die Abgrenzung wird danach vorgenommen, ob es sich um die Verletzung von Pflichten handelt, die gegenüber jedermann bestehen, in welchem Fall § 1313a ABGB unanwendbar ist, oder ob Pflichten aus einer „rechtlichen Sonderbeziehung“ missachtet werden (RS0028527 [T6]; vgl zuletzt 2 Ob 74/25h Rz 12).
[15] 1.2. Die Frage der Zurechnung nach § 1313a ABGB hängt folglich davon, ob zwischen den Parteien eine rechtliche Sonderbeziehung im Sinn der obigen Ausführungen, also ein vertragliches oder gesetzliches Schuldverhältnis zustande gekommen ist, im Rahmen dessen der Beklagte unmittelbar gegenüber dem Kläger Pflichten zur Wahrung dessen Integritätsinteresses (vgl dazu Koziol, Haftpflichtrecht II3 A/2/331 ff, insb 337 mwN) übernommen und sich dafür der vor Ort eingeschrittenen Sanitäter bedient hat.
[16] 1.3. Der Beklagte argumentiert, ein (vertragliches) Schuldverhältnis sei (nur) zwischen dem Kläger und der kontaktierten Leitstelle, der N* GmbH, zustande gekommen. Aus der gesetzlich normierten Rollenverteilung im niederösterreichischen Rettungswesen ergebe sich, dass diese nicht bloß als Vermittlerin, sondern gegenüber ihm als Auftraggeberin – also gleichsam als ihrerseits vom Kläger beauftragte Generalunternehmerin – tätig geworden sei.
Der Senat hat dazu erwogen:
[17] 1.3.1. Nach Art 15 Abs 1 in Verbindung mit Art 10 Abs 1 Z 12 B‑VG fallen Angelegenheiten des Rettungswesens in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder, wobei gemäß Art 118 Abs 3 Z 7 B‑VG den Gemeinden das (örtliche) Hilfs- und Rettungswesen im Rahmen der örtlichen Gesundheitspolizei im eigenen Wirkungsbereich übertragen ist.
[18] Auf dieser kompetenzrechtlichen Grundlage beruht die hier zu beurteilende gesetzliche Regelung des niederösterreichischen Rettungswesens im NÖ Rettungsdienstgesetz 2017 (NÖ RDG, LGBl 2016/101 in der Fassung LGBl 2020/64). Dieses hat auszugsweise folgenden Inhalt:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Allgemeine Begriffsbestimmungen:
1. Rettungsdienst ist die Leistung von Erster Hilfe oder einer Ersten medizinischen Versorgung an Personen, bei denen im Rahmen einer akuten Erkrankung, einer Vergiftung oder eines Traumas eine lebensbedrohliche Störung einer vitalen Funktion eingetreten ist, einzutreten droht oder nicht sicher auszuschließen ist, und deren Transport zur weiteren medizinischen Versorgung in eine Krankenanstalt oder sonstige geeignete Einrichtung des Gesundheitswesens.
[...]
3. Rettungsorganisationen sind Einrichtungen [...] mit der Aufgabe, den Rettungsdienst [...] durchzuführen.
4. Leitstelle ist das Koordinierungszentrum für alle in Niederösterreich anfallenden Rettungs- und Krankentransportdienste.
5. Regionaler Rettungs- und Krankentransportdienst umfasst die Leistungen der Z 1 und 2 im Rahmen des örtlichen Rettungsdienstes.
6. Überregionaler Rettungsdienst umfasst die Leistungen der Z 1, die über den regionalen Rettungs- und Krankentransportdienst hinausgehen und erforderlich sind, um eine Notsituation abzuwehren oder zu bewältigen.
[...]
(2)
1. Rettungsauftrag ist die Beauftragung einer Rettungsorganisation durch die Leitstelle mit der Durchführung eines Rettungseinsatzes oder eines Krankentransportes.
2. Rettungseinsatz ist die Durchführung des Rettungsdienstes.
[…]
§ 4
Überregionaler Rettungsdienst
(1) Das Land ist zur Sicherstellung des überregionalen Rettungsdienstes verpflichtet.
[…]
(3) Das Land kann den überregionalen Rettungsdienst selbst betreiben oder zu dessen Besorgung Verträge mit anerkannten Rettungsorganisationen (§ 7) abschließen. Die Verträge müssen den Umfang der übertragenen Aufgaben gemäß Abs. 2 definieren sowie Regelungen über die Verpflichtung zur Disposition (Entgegennahme, Verarbeitung und Weiterleitung sämtlicher auf den dafür vorgesehenen Notrufnummern einlangenden Anrufe), Betriebszeit, Geheimhaltungspflichten, Haftung, Laufzeit und Leistungsabgeltung enthalten.
§ 5
Leitstelle
(1) Die Leitstelle hat die technische Infrastruktur und die dazu erforderlichen Personalressourcen bereitzustellen, um den Betrieb zur
1. Entgegennahme,
2. Beurteilung,
3. Übergabe,
4. Verarbeitung von Gesundheitsdaten,
5. Dokumentation,
6. Koordinierung,
7. Planung und Steuerung des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes und des überregionalen Rettungsdienstes gemäß vertraglicher Beauftragung,
8. Besorgung des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes gemäß vertraglicher Beauftragung durch Abschluss von Verträgen mit anerkannten Rettungsorganisationen aller im Landesgebiet anfallenden Anforderungen des Rettungs- und Krankentransportdienstes sicherzustellen.
[…]
(3) Das Land kann die Leitstelle selbst betreiben. Das Land kann sich zur Erfüllung dieser Aufgaben auch Dritter bedienen, wobei in diesem Fall, sofern die Abgangsdeckung nicht durch Dritte finanziert wird, das Land den Abgang trägt.
(4) Die Betreiberin oder der Betreiber der Leitstelle kann mit anerkannten Rettungsorganisationen (§ 7) einen Dispositionsvertrag abschließen. Der Dispositionsvertrag hat Regelungen über Entgegennahme, Verarbeitung und Weiterleitung sämtlicher auf den dafür vorgesehenen Notrufnummern einlangenden Anrufe, das dafür zu leistende Entgelt, Sorgfalts- und Geheimhaltungspflichten sowie die Geltungsdauer des Vertrages zu enthalten.
(5) Im Einvernehmen mit den Rettungsorganisationen kann die Leitstelle verbindliche Vorgaben zur Alarmierungs- und Ausrückordnung erstellen.
(6) Die Leitstelle kann allen anerkannten Rettungsorganisationen verbindliche Einsatzaufträge im Sinne der Alarmierungs- und Ausrückordnung erteilen.
[…]“
[19] 1.3.2. Schon aus dieser (landes‑)rechtlichen Organisation des niederösterreichischen Rettungswesens geht klar hervor, dass die Leitstelle, deren Aufgaben derzeit von der N* GmbH übernommen werden, gar nicht mit der Besorgung von Leistungen des (überregionalen) Rettungsdiensts betraut ist. Diese Aufgabe kommt vielmehr den anerkannten Rettungsorganisationen zu, während sich die Funktion der Leitstelle auf die eines den Rettungsdienst planenden und steuernden „Koordinierungszentrums“ beschränkt, das zu diesem Zweck Dispositionsverträge mit den Rettungsorganisationen schließen, im Einvernehmen mit diesen verbindliche Vorgaben zur Alarmierungs- und Ausrückordnung erstellen und ihnen letztlich verbindliche Einsatzaufträge erteilen kann.
[20] 1.3.3. Dass die über die Notrufnummer 144 kontaktierte zentrale Landesleitstelle entsprechend dieser ihr zukommenden organisatorischen Stellung nur ihre Übermittlungs- und Koordinierungsfunktion ausübt, also die maßgeblichen Informationen entgegennimmt und weitergibt sowie die Erste-Hilfe-Einsätze im Bundesland aufeinander abstimmt, dabei aber keinen (auf Abschluss eines Behandlungs- und Beförderungsvertrags gerichteten) eigenen rechtsgeschäftlichen Willen bildet, ist offensichtlich (in diesem Sinn bereits 4 Ob 241/18x Pkt 4.4. zum Tiroler Rettungsdienstgesetz [„Vermittlerfunktion“]; Kodek in Schrammel, Flugrettung in Österreich, 6. Kapitel Rz 6.44 mwN [Stand 1. 3. 2024, rdb.at]).
[21] Schon dieser Umstand steht der Annahme des Beklagten entgegen, die N* GmbH selbst habe sich im Zuge des Notrufs am 15. 1. 2022 gegenüber dem Kläger vertraglich zur Versorgung mit Erster Hilfe sowie zu einer allfälligen weiteren medizinischen Behandlung und zu einem etwaig erforderlichen Krankenhaustransport verpflichtet.
[22] 1.3.4. Ausgehend davon spricht aber alles dafür, dass der Geschäftswille des Vertreters des – im Zeitpunkt des Notrufs (unstrittig) hinreichend diskretions- und dispositionsfähigen – Klägers für den objektiven Erklärungsempfänger erkennbar darauf gerichtet war, ein entsprechendes Vertragsverhältnis nicht etwa mit der bloß vermittelnden Leitstelle, sondern mit der am schnellsten verfügbaren Rettungsorganisation (des Beklagten) einzugehen.
[23] 1.3.5. Der vom Beklagten angeführte Umstand, dass er infolge des verbindlichen Einsatzauftrags durch die Leitstelle im Sinn des § 5 Abs 6 NÖ RDG gar nicht dazu berechtigt gewesen wäre, die Durchführung des Erste-Hilfe-Einsatzes zu verweigern, die Versorgung des Klägers also nicht aus „freiem Willensentschluss“ übernommen hat, steht der Annahme eines zwischen den Parteien geschlossenen Behandlungs- und Beförderungsvertrags nicht entgegen.
[24] Die angesprochene Bestimmung ist nämlich als – zur Gewährleistung der Versorgung im Notfall – gesetzlich angeordneter Kontrahierungszwang der mit dem Einsatz beauftragten Rettungsorganisation zu verstehen (ähnlich bereits 4 Ob 36/10p Pkt 3. zust Bernat, RdM 2010/152, zu der nach der Zweckrichtung vergleichbaren Regelung in § 23 Abs 1 KAKuG [bzw § 36 Abs 8 Wiener KAG], wonach in öffentlichen Krankenanstalten niemandem unbedingt notwendige erste ärztliche Hilfe verweigert werden darf).
[25] 1.3.6. Letztlich kommt es vor diesem Hintergrund nicht entscheidend darauf an, ob die Beklagte das als Anbot zum Abschluss eines Behandlungs- und Beförderungsvertrags zu wertende telefonische Ersuchen um Erste-Hilfe-Leistung – entsprechend der Rechtsansicht des Berufungsgerichts – (bereits) durch die Ausfahrt des Einsatzfahrzeugs (in diesem Sinn etwa Halmich, Recht für Sanitäter und Notärzte2 [2016] 101; ähnlich bereits Riemelmoser/Jessernigg, Not kennt kein Gebot? Die zivilrechtliche Haftung des ehrenamtlichen Rettungssanitäters, RdM 1998, 35; näher zum Themenkreis weiters Jochum, Kompetenzen österreichischer Rettungs- und Notfallsanitäter [2018] 108 f) oder aber mit Ankunft am Zielort und Beginn der Erstversorgung (schlüssig) angenommen hat.
[26] Unabhängig davon, ob es im Zuge des angeforderten Einsatzes zu einer vertraglichen Einigung zwischen den Parteien im Sinn der §§ 861 ff ABGB gekommen ist, hat nämlich bereits die aus § 5 Abs 6 NÖ RDG folgende Verpflichtung der konkret beauftragten Rettungsorganisation zur Durchführung des Rettungseinsatzes zum Entstehen einer schuldrechtlichen Sonderbeziehung mit dem die notfallmedizinische Versorgung benötigenden Kläger geführt, die gerade dem Schutz seines Integritätsinteresses diente.
[27] Der Beklagte muss sich folglich ein allfälliges Fehlverhalten der zur Erfüllung seiner Pflichten aus dieser rechtlichen Sonderbeziehung eingesetzten Rettungskräfte nach § 1313a ABGB zurechnen lassen.
2. Zur Durchführung des Rettungsdiensts als privatrechtliche (und nicht hoheitliche) Tätigkeit:
[28] Nicht gefolgt werden kann dem Beklagten weiters, wenn er sinngemäß ins Treffen führt, das gegen ihn gerichtete Ersatzbegehren müsse schon daran scheitern, dass es sich beim Rettungseinsatz vom 15. 1. 2022 um eine Tätigkeit in Vollziehung der Gesetze im Sinn des § 1 Abs 1 AHG gehandelt habe.
[29] 2.1. In Abkehr von älterer Rechtsprechung (RS0115014) judiziert der Senat seit der Entscheidung zu 1 Ob 176/08a (= SZ 2009/30), dass auch für Klagen gegen juristische Personen des Privatrechts, die für hoheitliches Handeln in Pflicht genommen oder beliehen wurden – ebenso wie für Klagen gegen physische Personen als Organe – der Rechtsweg gemäß § 9 Abs 5 AHG unzulässig ist (RS0124590).
[30] 2.2. Ein solcher Fall liegt indes nicht vor, weil der Beklagte nicht wegen einer Schadenszufügung im Zuge einer hoheitlichen Tätigkeit belangt wird:
[31] 2.2.1. Für die Frage, ob eine bestimmte Aufgabe zu ihrer Wahrnehmung der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung übertragen ist, kommt es unter anderem darauf an, ob mit dem zu beurteilenden Handeln typisch staatliche Aufgaben („Kernaufgaben“) erfüllt werden und ob dieses Verwaltungshandeln rechtstechnisch auf hoheitlicher Grundlage (Verordnung, Bescheid, etc) beruht. Dabei sind insbesondere auch die dem Verwaltungshandeln zugrunde liegenden konkreten Rechtsvorschriften und die mit diesen verfolgten Ziele zu beachten (RS0102497 [T7]; vgl RS0049882 [T8, T14]). Im öffentlichen Interesse gelegene Aufgaben können im Allgemeinen – sofern der (einfache) Gesetzgeber nichts anderes vorsieht (vgl RS0049882 [T13]) – sowohl hoheitlich als auch mit den Mitteln des Privatrechts umgesetzt werden (vgl RS0053270). Hat der Gesetzgeber den Verwaltungsträger mit keinen Zwangsbefugnissen ausgestattet, so liegt keine Hoheitsverwaltung, sondern Privatwirtschaftsverwaltung vor (RS0049882 [T9]). Die Privatwirtschaftsverwaltung ist damit jener Bereich, in dem der Staat nicht als Träger seiner hoheitlichen Befugnisse auftritt, sondern in dem er sich für sein Handeln der Rechtsformen bedient, die auch dem Rechtsunterworfenen zur Verfügung stehen (RS0049882 [T12]). Im Zweifel ist privatrechtliches Handeln anzunehmen (RS0050117).
[32] 2.2.2. Der Umstand, dass es sich beim Rettungsdienst um eine öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge handelt, ist demnach für die Zuordnungsfrage nicht von entscheidender Bedeutung: Die Wahl zwischen hoheitlicher und privatrechtlicher Form ist grundsätzlich auch in diesem Bereich freigestellt (RS0049882 [T13]). Leistungen im Rahmen der Daseinsvorsorge können von einem Rechtsträger sowohl mit Mitteln der Privatwirtschaftsverwaltung als auch in Vollziehung der Gesetze erbracht werden (RS0050189). Damit kommt es im Wesentlichen darauf an, ob das Rettungswesen nach der jeweils zugrunde liegenden landesgesetzlichen Regelung hoheitlich organisiert ist oder nicht (vgl Kodek in Schrammel, Flugrettung 6. Kapitel Rz 6.54; in diesem Sinn bereits Riemelmoser/Jessernigg, RdM 1998, 38).
[33] 2.2.3. Soweit in diesem Zusammenhang in der Literatur mitunter auf die landesgesetzlich geregelte Hilfeleistungspflicht mit dem Einsatz beauftragter Rettungsorganisationen hingewiesen und daraus ein Tätigwerden im Rahmen der Hoheitsverwaltung abgeleitet wird (siehe etwa Gschwandtner/Staribacher, Notfall: Notarztwesen, RdM 2017/155, 269 [272] zum Tiroler Rettungsdienstgesetz), so überzeugt dies schon mit Blick auf die zuvor unter Punkt 1.3.5. angestellten Erwägungen (zu dem in § 5 Abs 6 NÖ RDG statuierten Kontrahierungszwang) nicht.
[34] Wie schon dargelegt, existiert auch im Bereich der öffentlichen Krankenanstalten zum Zweck der Gewährleistung der (Basis-)Versorgung im Notfall eine Behandlungspflicht im Fall dringender Behandlungsbedürftigkeit hilfesuchender Patienten (vgl zu § 23 Abs 1 KAKuG und § 36 Abs 8 Wiener KAG 4 Ob 140/07b Pkt 3.1.; 4 Ob 36/10p Pkt 3.). Ungeachtet dieser öffentlich-rechtlichen Implikationen betrachtet die herrschende Ansicht die medizinische Behandlung in einer öffentlichen Krankenanstalt grundsätzlich nicht als Organhandeln in Vollziehung der Gesetze im Sinn des § 1 Abs 1 AHG (RS0022961 [T3, T7]; RS0049977); nur die mit dem Vollzug einer Unterbringung nach dem UbG zusammenhängenden Beschränkungen und Behandlungen unterliegen der Amtshaftung (1 Ob 153/20m Pkt 3.1. mwN = RS0133299; Nigl, Arzthaftung5 [2024] Rz 250).
[35] 2.2.4. Für die Zuordnung des Rettungswesens zur Hoheits- oder zur Privatwirtschaftsverwaltung ist demnach nicht ausschlaggebend, ob Rettungsorganisationen hinsichtlich angeforderter Rettungseinsätze (als Ausfluss des allgemeinen Grundsatzes der Privatautonomie) Abschlussfreiheit zukommt; vielmehr kommt es darauf an, ob die einschreitenden Rettungskräfte im Zuge der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben dem Bürger mit Befehls- und Zwangsgewalt („Imperium“) ausgestattet gegenübertreten (vgl RS0049876 [T1]). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Qualifikation als hoheitliche oder privatrechtliche Tätigkeit sind also die Befugnisse des Rettungspersonals im Rahmen des Einsatzes (Riemelmoser/Jessernigg, RdM 1998, 38; vgl weiters Pačić, Rettungseinsätze und Krankentransportleistungen, ZVR 2015/245, 497 [498]).
[36] Spezifische hoheitliche Zwangsbefugnisse kommen Sanitätern aber gegenüber dem notfallmedizinisch zu versorgenden Patienten im Rahmen des Rettungseinsatzes nicht zu: Dies zeigt sich nicht zuletzt im Fall der Behandlungs- bzw Transportverweigerung durch den Patienten, die von den Sanitätern grundsätzlich auch dann akzeptiert werden muss, wenn sie fachlich nicht vertretbar ist (näher zu dem dann gebotenen Vorgehen nach § 4 Abs 1 SanG vgl Jochum in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht4 [2026] XI. Berufsrecht der Sanitäter Rz 39 ff; vgl auch 7 Ob 114/25b Rz 18 ff).
[37] Nach § 4 Abs 3 NÖ RDG kann das Land die Aufgaben des überregionalen Rettungsdiensts anerkannten Rettungsorganisationen mit Vertrag übertragen. Durch den Vertrag werden ausschließlich Aufgaben im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung übertragen (Materialien Landtag von Niederösterreich Ltg.‑1109/G‑19‑2016, 5). Auch im Rahmen des Dispositionsvertrags zwischen der Betreiberin der Leitstelle N* GmbH und der anerkannten Rettungsorganisation (§ 5 Abs 4 NÖ RDG) werden ausschließlich Aufgaben im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung übertragen (Ltg.‑1109/G‑19‑2016, 6). Besteht aber zwischen dem Land/der Betreiberin der Leitstelle und der beklagten Rettungsorganisation ein privates Auftragsverhältnis, so entsteht auch zwischen dem Beklagten und dem versorgungsbedürftigen Kläger ebenfalls ein privatrechtliches Rechtsverhältnis.
[38] Als Ergebnis ist damit festzuhalten, dass es sich beim Rettungseinsatz vom 15. 1. 2022 nicht um eine Tätigkeit in Vollziehung der Gesetze im Sinn des § 1 Abs 1 AHG gehandelt hat.
[39] 3. Aus diesen Erwägungen erweist sich die Aufhebung durch das Berufungsgericht als zutreffend. Damit ist dem Rekurs keine Folge zu geben.
[40] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely‑Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Martin Wandl, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei „A*“, *, vertreten durch die Urbanek Lind Schmied Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen 15.000 EUR sA und Feststellung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. März 2026, GZ 16 R 151/25f‑28, mit dem das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 24. Juni 2025, GZ 34 Cg 2/25b‑15, aufgehoben wurde, den
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[1] Aufgrund eines medizinischen Notfalls des Klägers, der unter anderem Schmerzen in der Brust und in der linken Hand hatte und beim Sprechen nach jedem Wort Luft holen musste, forderte ein Freund am 15. 1. 2022 – mit Wissen und Wollen des Klägers – über Notruf 144 unverzüglich Erste Hilfe an. Die vom Land * mit der Erfüllung der Aufgabe als Rettungsleitstelle beauftragte N* GmbH nahm den Notruf entgegen, versah den gemeldeten Notfall aufgrund der geschilderten Symptome mit dem Einsatzcode RD‑10D2 (Brustschmerzen-Sprachschwierigkeiten zwischen Atemzügen) und wies in der Folge, weil ein Notarzt nicht sofort verfügbar war, den beklagten Verein, eine von der * Landesregierung anerkannte Rettungsorganisation, (auf Grundlage eines zwischen dem Beklagten und der N* GmbH abgeschlossenen Dispositionsvertrags) zur Durchführung des Rettungseinsatzes und weiters dazu an, nach Eintreffen am Einsatzort den Patienten zu beurteilen und danach eine Lagemeldung abzugeben, ob ein Notarzteinsatzfahrzeug benötigt werde. Daraufhin rückten zwei Sanitäter des Beklagten mit dem verfügbaren Rettungswagen aus und trafen um 18:34 Uhr am Notfallort ein. Der in der Wohnung des Freundes am Boden in Bauchlage liegende Kläger war ansprechbar und zeigte sich damit einverstanden, dass die Sanitäter Fragen an ihn richteten, ihn untersuchten und erforderlichenfalls medizinisch versorgen bzw seinen Transport in eine Krankenanstalt durchführen würden. Auf Aufforderung und mit Unterstützung der Sanitäter drehte er sich auf den Rücken. Die Sanitäter lagerten die Füße des Klägers hoch, überprüften seine Vitalparameter und befragten ihn zu seinen Beschwerden. Ihnen fiel auf, dass der Kläger kaltschweißig war. Eine Lagemeldung an die Leitstelle erstatteten die Sanitäter nicht. Anschließend transportierten sie den Kläger mit dem Bergesessel durch das Stiegenhaus zum Einsatzfahrzeug, wo sich der Kläger über Anweisung der Sanitäter noch selbständig flach auf die Trage legte. Beim Einladen wurde er plötzlich bewusstlos mit sofort einsetzendem tonisch-klonischem Krampfgeschehen und Herz-Kreislaufstillstand. Erst dann, um 18:57 Uhr, informierten die Sanitäter die Leitstelle per Funk, dass doch ein Notarzt benötigt werde, und begannen mit der Reanimation.
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[2] Der Kläger begehrt Schmerzengeld von 15.000 EUR sA sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für (künftige) negative Folgen des Rettungseinsatzes vom 15. 1. 2022. Die Sanitäter des Beklagten hätten die schon bei ihrem Eintreffen am Notfallort indizierte Verständigung des Notarztes unterlassen. Wäre der inzwischen verfügbare Notarzt früher alarmiert worden, wären die negativen Folgen, nämlich schwere irreparable Hirnschäden, unterblieben. Durch das Ausbleiben (früherer) notärztlicher Maßnahmen habe sich das Risiko einer Gesundheitsbeeinträchtigung nicht bloß unwesentlich erhöht. Das Verhalten der Sanitäter sei dem Beklagten nach § 1313a ABGB zuzurechnen. Spätestens zu jenem Zeitpunkt, zu dem sich der Kläger in die Obhut der Mitarbeiter des Beklagten begeben habe, sei ein Behandlungs- und Transportvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen.
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Wichtige Punkte
- § 1313a ABGB setzt keinen Vertrag voraus; auch gesetzliche Pflichten aus einer rechtlichen Sonderbeziehung können genügen.
- Im Rekursverfahren ging es um die Zurechnung behaupteter Sanitäterfehler, nicht um einen endgültigen Schmerzengeldzuspruch.
- Der Rekurs der Rettungsorganisation blieb erfolglos; die Aufhebung des Ersturteils bleibt bestehen.
Häufige Fragen
Worum ging es in OGH 1Ob78/26s?
Zu klären war, ob eine Rettungsorganisation sich ein behauptetes Fehlverhalten ihrer Sanitäter zurechnen lassen muss. Der Kläger warf ihnen vor, einen Notarzt zu spät angefordert zu haben.
Setzt die Haftung nach § 1313a ABGB zwingend einen Vertrag voraus?
Nein. Nach den wiedergegebenen Ausführungen des OGH kann auch eine gesetzliche Verbindlichkeit Grundlage der Erfüllungsgehilfenhaftung sein. Erforderlich sind Pflichten aus einer rechtlichen Sonderbeziehung; Pflichten gegenüber jedermann reichen nicht aus.
Hat der OGH dem Kläger 15.000 EUR Schmerzengeld zugesprochen?
Nein. Der OGH gab dem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss nicht Folge. Damit bleibt die Aufhebung des klagsabweisenden Ersturteils bestehen. Über den geltend gemachten Schadenersatz wurde damit noch nicht abschließend entschieden.
Steht nach dem Auszug fest, wie der Vertrag mit der Rettungsorganisation zustande kam?
Der Kläger berief sich auf einen Behandlungs- und Transportvertrag. Der übermittelte Auszug enthält jedoch nicht die abschließende Begründung des OGH zur konkreten rechtlichen Sonderbeziehung. Ein bestimmter Vertragsabschlussmechanismus lässt sich daraus nicht sicher als Ergebnis des OGH darstellen.
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