RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
1Ob112/26s
Entscheidungsdatum
2026-08-27
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00112.26S.0827.000
Dokumentnummer
JJT_20260827_OGH0002_0010OB00112_26S0000_000

Sachverhalt

Der Kläger machte Amtshaftungsansprüche wegen angeblich unvertretbaren Fehlverhaltens unter anderem des Landesgerichts St. Pölten geltend. Dieses hatte als Rekursgericht in einem Überprüfungsverfahren nach § 71 ZPO über die in einem Pflegschaftsverfahren bewilligte Verfahrenshilfe entschieden. Für die zunächst beim Landesgericht St. Pölten eingebrachte Amtshaftungsklage bestimmte das Oberlandesgericht Wien gemäß § 9 Abs 4 AHG rechtskräftig das Landesgericht Eisenstadt als zuständig. [2]

Der Kläger beantragte anschließend nach § 31 JN die Delegierung an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Er verwies auf den Sitz beider Parteienvertretungen in Wien, kürzere Reisezeiten und Mehrkosten durch den doppelten Einheitssatz. Die Beklagte widersprach; auch das Landesgericht Eisenstadt hielt die Delegierung nicht für zweckmäßig. Das Oberlandesgericht Wien wies den Antrag ab. Dagegen erhob der Kläger Rekurs und beantragte eine mündliche Rekursverhandlung. [6]

Ausführungen des OGH

Der Rekurs war unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig, weil das Oberlandesgericht funktional in erster Instanz entschieden hatte. Inhaltlich erachtete der OGH ihn jedoch als unberechtigt. [3]

Ergebnis

Der OGH gab dem Rekurs nicht Folge; die Abweisung des Delegierungsantrags blieb damit aufrecht. Den Antrag auf eine mündliche Rekursverhandlung wies er zurück. Der Kläger muss der Beklagten binnen 14 Tagen die mit 502,12 EUR bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung ersetzen. [1]

Die Entscheidung betrifft die beantragte Übertragung des Verfahrens, nicht die Berechtigung der Amtshaftungsansprüche. Für den Kostenersatz wandte der OGH die Regeln des Verfahrens an, dessen Delegierung beantragt worden war, soweit § 31 JN keine Sonderregelungen enthält. [6]

Rechtsgrundlagen

Zentral ist die Zweckmäßigkeitsdelegierung nach § 31 JN. Davon zu unterscheiden ist die bereits rechtskräftig erfolgte Bestimmung des Landesgerichts Eisenstadt nach § 9 Abs 4 AHG. [2] [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH bestätigte die Abweisung des Delegierungsantrags. Der Kanzleisitz der Parteienvertreter und daraus allenfalls entstehende Mehrkosten durch doppelten Einheitssatz sind nicht ausschlaggebend. Da keine Personalbeweise beantragt waren, war die Zweckmäßigkeit der Übertragung nicht ausreichend dargetan. Der Antrag auf mündliche Rekursverhandlung wurde zurückgewiesen.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

I. Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Rekursverhandlung wird zurückgewiesen.

II. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen deren mit 502,12 EUR bestimmte Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

I. Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Rekursverhandlung wird zurückgewiesen.

II. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen deren mit 502,12 EUR bestimmte Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00112_26S0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Der Kläger leitet Amtshaftungsansprüche aus angeblich unvertretbarem Fehlverhalten unter anderem des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht in einem Überprüfungsverfahren gemäß § 71 ZPO betreffend die ihm in einem Pflegschaftsverfahren bewilligte Verfahrenshilfe ab.

[2] Hinsichtlich der gemäß § 9 Abs 1 AHG beim an sich zuständigen Landesgericht St. Pölten eingebrachten Klage bestimmte das Oberlandesgericht Wien gemäß § 9 Abs 4 AHG mit Beschluss vom 22. 1. 2026 das Landesgericht Eisenstadt als zur Verhandlung und Entscheidung im Verfahren über diese Amtshaftungsklage zuständig. Dieser Beschluss wurde den Parteien zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

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Begründung:

[1] Der Kläger leitet Amtshaftungsansprüche aus angeblich unvertretbarem Fehlverhalten unter anderem des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht in einem Überprüfungsverfahren gemäß § 71 ZPO betreffend die ihm in einem Pflegschaftsverfahren bewilligte Verfahrenshilfe ab.

[2] Hinsichtlich der gemäß § 9 Abs 1 AHG beim an sich zuständigen Landesgericht St. Pölten eingebrachten Klage bestimmte das Oberlandesgericht Wien gemäß § 9 Abs 4 AHG mit Beschluss vom 22. 1. 2026 das Landesgericht Eisenstadt als zur Verhandlung und Entscheidung im Verfahren über diese Amtshaftungsklage zuständig. Dieser Beschluss wurde den Parteien zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

[3] Mit Schriftsatz vom 23. 2. 2026 beantragte der Kläger die Delegierung an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gemäß § 31 JN. Da die „Vertretungen“ beider Parteien ihren Sitz in Wien hätten, habe dies beträchtliche Mehrkosten durch doppelten Einheitssatz für Verhandlungen zur Folge. „In praktischer Hinsicht“ sei für die „Vertretung“ der Beklagten und für den Klagevertreter die Anreise zum Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit – näher ausgeführter – geringerer Reisezeit verbunden.

[4] Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und sprach sich gegen die Delegierung aus.

[5] Auch das Landesgericht Eisenstadt – das in der Rechtssache bereits am 13. 5. 2026 verhandelt hatte – äußerte sich dahin, dass eine Delegierung nicht zweckmäßig erscheine.

[6] Das Oberlandesgericht Wien wies den Delegierungsantrag ab. Eine Delegierung solle nur den Ausnahmefall darstellen. Aus Zweckmäßigkeitsgründen komme sie vor allem dann in Frage, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie die Amtstätigkeit verspreche. Der Kanzleisitz der Parteienvertreter sei unerheblich.

[7] Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Klägers, in dem er die Anberaumung einer mündlichen Rekursverhandlung beantragt, die Abänderung dahin anstrebt, dass dem Delegierungsantrag stattgegeben werden möge, und hilfsweise einen Aufhebungsantrag stellt.

[8] Die Beklagte beantragte in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs keine Folge zu geben.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00112_26S0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[9] Der Antrag auf Rekursverhandlung ist unzulässig. Der Rekurs ist unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig, weil das Oberlandesgericht funktional in erster Instanz entschieden hat (RS0046269 [T2]; RS0116349). Er ist aber nicht berechtigt.

[10] 1. Da eine mündliche Verhandlung über den Rekurs der ZPO fremd ist, ist ein Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Rekursverhandlung mangels prozessualen Antragsrechts zurückzuweisen (§ 526 Abs 1 ZPO; RS0044000 [T4]; RS0113870).

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[9] Der Antrag auf Rekursverhandlung ist unzulässig. Der Rekurs ist unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig, weil das Oberlandesgericht funktional in erster Instanz entschieden hat (RS0046269 [T2]; RS0116349). Er ist aber nicht berechtigt.

[10] 1. Da eine mündliche Verhandlung über den Rekurs der ZPO fremd ist, ist ein Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Rekursverhandlung mangels prozessualen Antragsrechts zurückzuweisen (§ 526 Abs 1 ZPO; RS0044000 [T4]; RS0113870).

[11] 2. Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Rechtssache von einem anderen als dem zuständigen Gericht aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden kann (RS0053169). Zweckmäßigkeitsgründe sind insbesondere der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen (RS0046540). Die Übertragung der Zuständigkeit muss im Interesse beider Parteien liegen (RS0046471). Der Kanzleisitz der Parteienvertreter ist unerheblich (RS0046333 [T13]; RS0046455 [T4]; RS0046540 [T1, T14, T20]; RS0065225 [T1, T2]). Kann die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden und widerspricht eine von ihnen, so ist von der Delegierung abzusehen (RS0046589 [T4]; RS0046455 [T3, T10]).

[12] 3. In dem hier zu beurteilenden Amtshaftungsverfahren wurden keine Personalbeweise beantragt, so auch nicht die Einvernahme des in Wien wohnhaften Klägers. Wesentliche Zweckmäßigkeitsgründe für eine Delegierung im Sinn des § 31 JN wären aber vor allem der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen. Dass der Kanzleisitz der Parteienvertreter ebenso wenig wie eine daraus – allenfalls – abzuleitende höhere Kostenbelastung wegen des doppelten Einheitssatzes ausschlaggebend sein kann, entspricht der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung (RS0046333 [T8, T13]; RS0046540 [T4, T14, T20]). Die Ausführungen im Rekurs bieten keinen Anlass davon abzugehen.

[13] 4. Da es somit dem Kläger nicht gelungen ist, die Zweckmäßigkeit der Delegierung an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien nach den Kriterien des § 31 Abs 1 JN ausreichend darzutun, kann seinem Rekurs kein Erfolg beschieden sein.

[14] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 iVm § 41 Abs 1 ZPO. Im Verfahren über einen Delegierungsantrag sind – soweit § 31 JN keine Sonderregelungen enthält – die Regeln jenes Verfahrens anzuwenden, dessen Delegierung beantragt wird (RS0043970 [T1]). Der Beklagten steht daher Kostenersatz für ihre Rekursbeantwortung (§ 521a ZPO; RS0019172 [T1]) zu.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00112_26S0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely‑Kristöfel, Dr. Parzmayr und Mag. Binder als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 3.827,64 EUR sA und Feststellung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 18. Juni 2026, GZ 14 Nc 7/26z‑2, den

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00112_26S0000_000.

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[5]

RIS-Text – Auszug

I. Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Rekursverhandlung wird zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00112_26S0000_000.

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[6]

RIS-Text – Auszug

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen deren mit 502,12 EUR bestimmte Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00112_26S0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Der Kanzleisitz der Parteienvertreter ist für eine Delegierung nach § 31 JN unerheblich.
  • Auch mögliche Mehrkosten durch doppelten Einheitssatz sind nicht ausschlaggebend.
  • Bei Widerspruch einer Partei muss die Zweckmäßigkeit eindeutig zugunsten beider Parteien feststehen.
  • Ein Antrag auf mündliche Rekursverhandlung ist mangels prozessualen Antragsrechts zurückzuweisen.

Häufige Fragen

Rechtfertigt der Kanzleisitz der Parteienvertreter eine Delegierung nach § 31 JN?

Nein. Nach der vom OGH bestätigten Rechtsprechung ist der Kanzleisitz unerheblich. Auch daraus allenfalls entstehende Mehrkosten wegen des doppelten Einheitssatzes sind nicht ausschlaggebend.

Welche Umstände sprechen für eine Zweckmäßigkeitsdelegierung?

Maßgeblich ist, ob ein anderes Gericht das Verfahren voraussichtlich rascher und kostengünstiger abschließen kann. Insbesondere die Wohnorte der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen kommen als Gründe in Betracht. Bei Widerspruch einer Partei muss die Zweckmäßigkeit eindeutig zugunsten beider Parteien feststehen.

Warum genügte der Wiener Wohnort des Klägers hier nicht?

Im Verfahren waren keine Personalbeweise beantragt, auch nicht die Einvernahme des Klägers. Der OGH hielt die Zweckmäßigkeit einer Delegierung nach Wien nach den Kriterien des § 31 Abs 1 JN für nicht ausreichend dargetan.

Hat der OGH über den Amtshaftungsanspruch entschieden?

Nein. Gegenstand der Entscheidung war der Rekurs gegen die Abweisung des Delegierungsantrags. Der OGH gab diesem Rekurs nicht Folge und wies den Antrag auf mündliche Rekursverhandlung zurück.

Quelle und Hinweis

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