RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Gegenstand des Verfahrens vor dem OGH war die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen ein Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht. Das Ausgangsverfahren betraf einen Streitwert von 433.302 EUR. [3]
Die Beklagte zog ihre außerordentliche Revision mit Schriftsatz vom 25. Juni 2026 zurück. [2]
Ausführungen des OGH
Der OGH beurteilte die prozessualen Folgen der Zurücknahme anhand der für das Revisionsverfahren maßgeblichen Bestimmungen der ZPO. [3]
- Zeitliche Zulässigkeit: Gemäß § 484 iVm § 513 ZPO kann eine Revision bis zur Entscheidung über sie zurückgenommen werden. [3]
- Deklarativer Beschluss: Die zulässige Zurücknahme ist mit einem deklarativen Beschluss zur Kenntnis zu nehmen. Der OGH verwies dazu auf RS0118330 [T1] und RS0042041 [T3]. [3]
- Kostenentscheidung: Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Der OGH verwies insoweit auf RS0135434. [3]
Ergebnis
Der OGH nahm die Zurückziehung der Revision zur Kenntnis und stellte den Akt dem Erstgericht zurück. [1]
Eine Kostenentscheidung erging nicht. [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung stützt sich auf die Vorschriften der ZPO über die Zurücknahme von Rechtsmitteln und deren Anwendung im Revisionsverfahren. [3]
- § 484 ZPO: Regelung zur Zurücknahme des Rechtsmittels bis zur Entscheidung darüber. [3]
- § 513 ZPO: Vom OGH als Grundlage für die Anwendung der Rücknahmevorschrift im Revisionsverfahren herangezogen. [3]
- Rechtsprechungsnachweise: RS0118330 [T1] und RS0042041 [T3] zum deklarativen Beschluss sowie RS0135434 zur Kostenentscheidung. [3]
Spruch
Die Zurücknahme einer Revision ist bis zur Entscheidung darüber zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen. Im konkreten Verfahren war keine Kostenentscheidung zu treffen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Zurückziehung der Revision wird zur Kenntnis genommen. Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00086_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Die Beklagte zog mit Schriftsatz vom 25. 6. 2026 die außerordentliche Revision zurück.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00086_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[2] Gemäß § 484 iVm § 513 ZPO ist die Zurücknahme der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RS0118330 [T1]; RS0042041 [T3]). [3] Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (vgl RS0135434).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00086_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00086_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Einberger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* GmbH, FN *, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00086_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Mathias Görg, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die die beklagte Partei L* GmbH, FN *, vertreten durch die Brandl Talos Rechtsanwält:Innen GmbH in Wien, wegen 433.302 EUR, im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00086_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Eine Revision kann nach den vom OGH herangezogenen Bestimmungen bis zur Entscheidung über sie zurückgenommen werden.
- Die Zurücknahme wird durch einen deklarativen Beschluss zur Kenntnis genommen.
- Im entschiedenen Verfahren war keine Kostenentscheidung zu treffen.
- Nach der Kenntnisnahme stellte der OGH den Akt dem Erstgericht zurück.
Häufige Fragen
Bis wann kann eine Revision zurückgenommen werden?
Nach der wiedergegebenen Beurteilung des OGH ist die Zurücknahme gemäß § 484 iVm § 513 ZPO bis zur Entscheidung über die Revision zulässig.
Wie reagiert der OGH auf die Zurückziehung einer Revision?
Die Zurücknahme wird mit einem deklarativen Beschluss zur Kenntnis genommen.
Ergeht nach der Zurücknahme eine Kostenentscheidung?
Im Verfahren 5 Ob 86/26x war keine Kostenentscheidung zu treffen. Daraus lässt sich ohne Prüfung weiterer Umstände keine allgemeine Aussage für andere Verfahren ableiten.
Was geschah nach der Zurückziehung der Revision?
Der OGH nahm die Zurückziehung zur Kenntnis und stellte den Akt dem Erstgericht zurück.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung behandelt ausschließlich die prozessualen Folgen der Zurückziehung der außerordentlichen Revision.
Aus dem bereitgestellten Text gehen keine Erwägungen zur materiellen Berechtigung des ursprünglichen Anspruchs oder des Rechtsmittels hervor.
Die Aussage zur fehlenden Kostenentscheidung wird nur für das konkrete Verfahren wiedergegeben und nicht über den RIS-Text hinaus verallgemeinert.
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