RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
5Ob86/26x
Entscheidungsdatum
2026-07-14
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00086.26X.0714.000
Dokumentnummer
JJT_20260714_OGH0002_0050OB00086_26X0000_000

Sachverhalt

Gegenstand des Verfahrens vor dem OGH war die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen ein Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht. Das Ausgangsverfahren betraf einen Streitwert von 433.302 EUR. [3]

Die Beklagte zog ihre außerordentliche Revision mit Schriftsatz vom 25. Juni 2026 zurück. [2]

Ausführungen des OGH

Der OGH beurteilte die prozessualen Folgen der Zurücknahme anhand der für das Revisionsverfahren maßgeblichen Bestimmungen der ZPO. [3]

Ergebnis

Der OGH nahm die Zurückziehung der Revision zur Kenntnis und stellte den Akt dem Erstgericht zurück. [1]

Eine Kostenentscheidung erging nicht. [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung stützt sich auf die Vorschriften der ZPO über die Zurücknahme von Rechtsmitteln und deren Anwendung im Revisionsverfahren. [3]

Spruch

Die Zurücknahme einer Revision ist bis zur Entscheidung darüber zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen. Im konkreten Verfahren war keine Kostenentscheidung zu treffen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die Zurückziehung der Revision wird zur Kenntnis genommen. Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00086_26X0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Die Beklagte zog mit Schriftsatz vom 25. 6. 2026 die außerordentliche Revision zurück.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00086_26X0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[2] Gemäß § 484 iVm § 513 ZPO ist die Zurücknahme der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RS0118330 [T1]; RS0042041 [T3]). [3] Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (vgl RS0135434).

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00086_26X0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00086_26X0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Einberger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* GmbH, FN *, vertreten durch Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00086_26X0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Mathias Görg, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die die beklagte Partei L* GmbH, FN *, vertreten durch die Brandl Talos Rechtsanwält:Innen GmbH in Wien, wegen 433.302 EUR, im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00086_26X0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Eine Revision kann nach den vom OGH herangezogenen Bestimmungen bis zur Entscheidung über sie zurückgenommen werden.
  • Die Zurücknahme wird durch einen deklarativen Beschluss zur Kenntnis genommen.
  • Im entschiedenen Verfahren war keine Kostenentscheidung zu treffen.
  • Nach der Kenntnisnahme stellte der OGH den Akt dem Erstgericht zurück.

Häufige Fragen

Bis wann kann eine Revision zurückgenommen werden?

Nach der wiedergegebenen Beurteilung des OGH ist die Zurücknahme gemäß § 484 iVm § 513 ZPO bis zur Entscheidung über die Revision zulässig.

Wie reagiert der OGH auf die Zurückziehung einer Revision?

Die Zurücknahme wird mit einem deklarativen Beschluss zur Kenntnis genommen.

Ergeht nach der Zurücknahme eine Kostenentscheidung?

Im Verfahren 5 Ob 86/26x war keine Kostenentscheidung zu treffen. Daraus lässt sich ohne Prüfung weiterer Umstände keine allgemeine Aussage für andere Verfahren ableiten.

Was geschah nach der Zurückziehung der Revision?

Der OGH nahm die Zurückziehung zur Kenntnis und stellte den Akt dem Erstgericht zurück.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Die Entscheidung behandelt ausschließlich die prozessualen Folgen der Zurückziehung der außerordentlichen Revision.

Aus dem bereitgestellten Text gehen keine Erwägungen zur materiellen Berechtigung des ursprünglichen Anspruchs oder des Rechtsmittels hervor.

Die Aussage zur fehlenden Kostenentscheidung wird nur für das konkrete Verfahren wiedergegeben und nicht über den RIS-Text hinaus verallgemeinert.

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