RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
5Ob77/24w
Entscheidungsdatum
2024-11-14
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2024:0050OB00077.24W.1114.000
Dokumentnummer
JJT_20241114_OGH0002_0050OB00077_24W0000_000

Sachverhalt

Die Parteien sind Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft. Die Antragsteller fochten einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft vom 26. Jänner 2022 über die Umsetzung baulicher Maßnahmen des „3. Planwechsels“ an. Das Erstgericht erklärte den Beschluss für unwirksam. Das Rekursgericht wies den Antrag hingegen ab und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu. [2]

Die Anfechtung betraf zwei Aspekte: die baurechtliche Umwidmung eines Raums der Wohnung der Antragsteller von Schlafzimmer zu Abstellraum und die Verlegung der Müllcontainer im Hof. Die Antragsteller machten eine Überschreitung der Verwaltungskompetenz der Eigentümergemeinschaft sowie eine übermäßige Beeinträchtigung nach § 29 Abs 2 Z 1 WEG geltend. [3] [6]

Ausführungen des OGH

Im Beschluss vom 14. November 2024 prüfte der OGH, ob der außerordentliche Revisionsrekurs eine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt. Entscheidend waren die Begrenzung auf die geltend gemachten Anfechtungsgründe und die objektive Auslegung des angefochtenen Beschlusses. [3]

Ergebnis

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nach § 52 Abs 2 WEG in Verbindung mit § 62 Abs 1 AußStrG zurück. Damit blieb die Abweisung des Anfechtungsantrags durch das Rekursgericht bestehen. Die wohnungseigentumsrechtliche Wirksamkeit der früheren Planänderung wurde in diesem Verfahren nicht geprüft. [1] [2] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die Beschlussanfechtung im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren und die Zulässigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses. Der OGH stützt die Zurückweisung auf das Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage. [4] [1] [3]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Für den Gegenstand eines Eigentümerbeschlusses ist der schriftlich mitgeteilte Text maßgeblich, nicht ein davon abweichender subjektiver Wille. Das Gericht prüft nur geltend gemachte Anfechtungsgründe. Da die bekämpften Maßnahmen teilweise nicht vom Beschluss erfasst waren und die Beurteilung der verbleibenden Änderung inhaltlich nicht bekämpft wurde, zeigte der Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage auf.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20241114_OGH0002_0050OB00077_24W0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Die Parteien sind die Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft.

[2] Gegenstand des Verfahrens ist – soweit für das Revisionsrekursverfahren noch relevant – die Anfechtung des von der Eigentümergemeinschaft gefassten Beschlusses vom 26. 1. 2022 auf Umsetzung der im näher bezeichneten „3. Planwechsel“ dargestellten baulichen Maßnahmen.

[3] Das Erstgericht erklärte diesen Beschluss für unwirksam.

[4] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der im Kopf namentlich genannten Antragsgegner Folge und wies den Antrag ab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR übersteige, und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20241114_OGH0002_0050OB00077_24W0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[5] Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf; dieser ist daher zurückzuweisen. Die Begründung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 AußStrG).

[6] 1. Die Beschlussanfechtung nach den §§ 24 Abs 6 und 29 WEG (§ 52 Abs 1 Z 4 und 5 WEG) ist von der Dispositionsmaxime getragen (5 Ob 17/21t; RS0108154 [T3]; RS0130835 [jeweils § 24 Abs 6 WEG]). Das Gericht hat sich demnach auf die geltend gemachten Anfechtungsgründe zu beschränken (RS0124149 [T3]).

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[5] Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf; dieser ist daher zurückzuweisen. Die Begründung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 AußStrG).

[6] 1. Die Beschlussanfechtung nach den §§ 24 Abs 6 und 29 WEG (§ 52 Abs 1 Z 4 und 5 WEG) ist von der Dispositionsmaxime getragen (5 Ob 17/21t; RS0108154 [T3]; RS0130835 [jeweils § 24 Abs 6 WEG]). Das Gericht hat sich demnach auf die geltend gemachten Anfechtungsgründe zu beschränken (RS0124149 [T3]).

[7] 2. Die Antragsteller fochten den von der Eigentümergemeinschaft gefassten Umlaufbeschluss auf Umsetzung der im näher bezeichneten „3. Planwechsel“ dargestellten baulichen Maßnahmen nur in Bezug auf zwei Aspekte an: die baurechtliche Umwidmung eines Raums ihrer Eigentumswohnung von Schlafzimmer zu Abstellraum und die Verlegung des Standorts der Müllcontainer im Hof. Zum einen habe die Eigentümergemeinschaft ihre Kompetenz überschritten, weil es sich bei diesen Maßnahmen nicht um Verwaltungshandlungen, sondern um wichtige Veränderungen oder Eigentumsverfügungen iSd §§ 828, 834 f ABGB handle. Zum anderen würden die Antragsteller durch die Umsetzung dieser Maßnahmen iSd § 29 Abs 2 Z 1 WEG übermäßig beeinträchtigt.

[8] 3. Das Rekursgericht vertrat – zusammengefasst – die Auffassung, dass die von den Antragstellern inhaltlich bekämpften Maßnahmen im Zusammenhang mit der „Falschbezeichnung“ ihres Schlafzimmers als „Abstellraum“ und der Situierung der Müllcontainer im Innenhof vor ihrem Schlafzimmerfenster keine der im dritten Auswechslungsplan ausgewiesenen Änderungen und deren Umsetzung damit gar nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses seien. Diese Maßnahmen beruhten vielmehr auf einer früheren bereits baubewilligten Planänderung, die nicht Gegenstand des nunmehr angefochtenen Beschlusses sei und deren wohnungseigentumsrechtliche Wirksamkeit daher in diesem Verfahren nicht zu prüfen sei.

[9] Die im gegebenen Zusammenhang einzige beschlossene Änderung durch den dritten Auswechslungsplan bestehe in einer lediglich geringfügigen Positionsänderung der nun drei statt zwei Müllcontainer, deren geruchs- und schalldämmende Einhausung und der Schaffung eines die Antragsteller entlastenden separaten Zugangs. Darin liege keine übermäßige Beeinträchtigung der Antragsteller iSd § 29 Abs 2 Z 1 WEG, sondern eine objektive Verbesserung gegenüber dem bisherigen Zustand (im Sinn von Baukonsens).

[10] 4. Für die Beurteilung, was konkret Gegenstand des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft ist, ist nur der schriftlich zur Kenntnis gebrachte Text des Beschlusses maßgeblich, ein vom Wortlaut nicht gedeckter oder davon abweichender subjektiver Parteiwille der an der Beschlussfassung beteiligten Wohnungseigentümer ist irrelevant (RS0130029). Die in diesem Sinn gebotene objektive Auslegung im Einzelfall wirft in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf.

[11] Eine aus Gründen der Rechtssicherheit ausnahmsweise aufzugreifende Fehlbeurteilung des Rekursgerichts ist hier nicht zu erkennen. Ausgehend davon, dass die von den Antragstellern inhaltlich bekämpften Maßnahmen teils gar nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses der Eigentümergemeinschaft sind und sie gegen Ansicht des Rekursgerichts zur (Neu‑)Situierung des Müllplatzes inhaltlich nichts vorbringen, ist der gesamten Argumentation der Antragssteller zur Zulässigkeit und Berechtigung ihres Revisionsrekurses die Grundlage entzogen.

[12] 5. Allein aus den Gründen einer Entscheidung kann eine Beschwer nicht abgeleitet werden (RS0043947). Einer der von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefälle, in denen eine Beschwer durch die Begründung (und nicht den Spruch) anerkannt wird (wie zB bei Rekursen gegen Aufhebungsbeschlüsse und bei Zwischenurteilen [RS0043947 {T6}; RS0006598 {T23}; RS0041929 {T6, T7}]) liegt hier nicht vor, sodass die Revisionsrekurswerber auch in diesem Zusammenhang keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufzeigen.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun‑Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. J*, 2. R*, beide vertreten durch Mag. Maximilian Cabjolsky, Rechtsanwalt in Wien, gegen sämtliche übrigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ * KG *, darunter 1. Dipl.‑Ing. S*, 16. U*, 18. A*, 19. M*, 20. G*, 21. Mag. O*, 22. B*, 23. A*, 24. Dr. M*, 26. C*, 27. G*, 29. Mag. H*, 30. S*, alle vertreten durch die Tiefenthaler Gnesda Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen § 52 Abs 1 Z 5 WEG iVm § 29 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. Februar 2024, GZ 38 R 226/23a‑53, in nichtöffentlicher Sitzung den

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[5]

RIS-Text – Auszug

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[2] Gegenstand des Verfahrens ist – soweit für das Revisionsrekursverfahren noch relevant – die Anfechtung des von der Eigentümergemeinschaft gefassten Beschlusses vom 26. 1. 2022 auf Umsetzung der im näher bezeichneten „3. Planwechsel“ dargestellten baulichen Maßnahmen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20241114_OGH0002_0050OB00077_24W0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Für den Gegenstand eines Eigentümerbeschlusses ist der schriftlich mitgeteilte Text maßgeblich.
  • Das Gericht prüft bei der Beschlussanfechtung nur die geltend gemachten Anfechtungsgründe.
  • Frühere Planänderungen waren hier nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses.
  • Die objektive Beschlussauslegung im Einzelfall begründet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage.
  • Allein die Entscheidungsgründe begründen grundsätzlich keine Beschwer.

Häufige Fragen

Wie wird der Inhalt eines WEG-Beschlusses bestimmt?

Nach dieser Entscheidung ist der schriftlich zur Kenntnis gebrachte Beschlusstext maßgeblich. Ein subjektiver Wille der beteiligten Wohnungseigentümer, der vom Wortlaut nicht gedeckt ist oder davon abweicht, ist für die Auslegung irrelevant.

Prüft das Gericht bei einer Beschlussanfechtung alle möglichen Einwände?

Nein. Die Beschlussanfechtung nach §§ 24 Abs 6 und 29 WEG ist von der Dispositionsmaxime getragen. Das Gericht hat sich auf die geltend gemachten Anfechtungsgründe zu beschränken.

Warum wurde der Revisionsrekurs in 5Ob77/24w zurückgewiesen?

Die Antragsteller zeigten keine erhebliche Rechtsfrage auf. Ihre Einwände betrafen teilweise Maßnahmen außerhalb des angefochtenen Beschlusses. Gegen die Beurteilung der verbleibenden Änderung des Müllplatzes brachten sie inhaltlich nichts vor. Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung war nicht erkennbar.

Entschied der OGH über die Wirksamkeit der früheren Planänderung?

Nein. Die frühere Planänderung war nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses. Ihre wohnungseigentumsrechtliche Wirksamkeit war daher in diesem Verfahren nicht zu prüfen.

Quelle und Hinweis

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