RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die klagende Eigentümergemeinschaft verlangte von der beklagten Bauträgerin die Verbesserung von Mängeln an der Dachausstiegskonstruktion der Wohnung Top 8 durch Austausch der Konstruktion. Eventualiter begehrte sie sach- und fachgerechte Reparaturmaßnahmen. [3]
Im Revisionsverfahren war nur noch die Aktivlegitimation der Eigentümergemeinschaft strittig. Diese berief sich auf Abtretungserklärungen der einzelnen Wohnungseigentümer aus dem Jahr 2021. Die Beklagte wandte ein, die Eigentümergemeinschaft habe bereits 2018 sämtliche Forderungen an die damalige Hausverwalterin abgetreten. [3]
Das Erstgericht gab dem Eventualbegehren teilweise statt; das Berufungsgericht bestätigte. Die ordentliche Revision wurde zugelassen, weil nach Ansicht des Berufungsgerichts Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft für eine Weiterabtretung der ihr übertragenen Ansprüche an die Hausverwaltung fehlte. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH verneinte das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage. Die vom Berufungsgericht formulierte Frage zur Reichweite der Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft war für die Entscheidung nicht maßgeblich, weil die tatsächlichen Voraussetzungen einer Weiterabtretung weder ausreichend behauptet noch nachgewiesen worden waren. [3]
- Abtretungslösung: Nach § 18 Abs 2 WEG können Wohnungseigentümer die Liegenschaft betreffende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche an die Eigentümergemeinschaft abtreten. Diese erwirbt die Ansprüche und kann sie im eigenen Namen geltend machen. Erfasst sein können Ansprüche hinsichtlich allgemeiner Teile sowie einzelner Wohnungseigentumsobjekte. [3]
- Wirksame Abtretung: Die Klageführung durch die Eigentümergemeinschaft setzt eine wirksame Abtretung durch den jeweiligen Wohnungseigentümer voraus. § 18 Abs 2 WEG bewirkt keinen gesetzlichen oder erzwungenen Anspruchsübergang; die Abtretung bleibt der Entscheidung der Wohnungseigentümer und der Eigentümergemeinschaft vorbehalten. [3]
- Behauptungs- und Beweislast: Die Beklagte hatte als anspruchsbestreitende Partei die für die behauptete mangelnde Aktivlegitimation maßgeblichen anspruchshindernden oder anspruchsvernichtenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen. [3]
- Behauptete Weiterabtretung: Die Beklagte behauptete lediglich eine Abtretung durch die Eigentümergemeinschaft an die frühere Verwalterin. Sie behauptete jedoch nicht, dass die einzelnen Wohnungseigentümer ihre Ansprüche zuvor an die Eigentümergemeinschaft abgetreten hätten. Dieser vorherige Rechtserwerb wäre notwendige Voraussetzung einer Weiterabtretung gewesen. [3]
- Schreiben der Verwalterin: Das vorgelegte Schreiben vom 1. Oktober 2018 belegte nach den Feststellungen nur die von der damaligen Verwalterin vertretene Ansicht, eine Abtretung sei erfolgt. Es stand damit nicht fest, dass die Eigentümergemeinschaft die Ansprüche tatsächlich an die Verwalterin abgetreten hatte. [3]
- Keine Entscheidung zur Weiterabtretungsbefugnis: Der OGH entschied nicht, ob die Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft nach § 18 WEG eine Weiterabtretung der von Wohnungseigentümern erworbenen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche an die Hausverwaltung umfasst. Diese Frage stellte sich mangels ausreichender Behauptung und Nachweises eines entsprechenden Forderungsübergangs nicht. [3]
Ergebnis
Die Revision der Beklagten wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen. Damit blieb die von der Beklagten angefochtene Teilstattgebung des Eventualbegehrens hinsichtlich der Herstellung der Dichtheit der Dachausstiegskonstruktion aufrecht. [3]
Die Beklagte wurde verpflichtet, der Klägerin die mit 602,54 EUR einschließlich 100,42 EUR Umsatzsteuer bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen. Der OGH legte der Kostenberechnung einen Streitwert von 5.000 EUR zugrunde. [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung behandelt den rechtsgeschäftlichen Erwerb von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen durch die Eigentümergemeinschaft sowie die Behauptungs- und Beweislast für eine entgegengehaltene Weiterabtretung. [3]
- § 18 Abs 2 WEG: Abtretung die Liegenschaft betreffender Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche durch Wohnungseigentümer an die Eigentümergemeinschaft und Geltendmachung dieser Ansprüche im eigenen Namen. [3]
- §§ 50, 41 ZPO: Rechtsgrundlage der Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens. [3]
- RS0037797: Allgemeine Behauptungs- und Beweislast: Jede Partei hat die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen; der Anspruchsgegner trägt die Last für anspruchshindernde, anspruchsvernichtende und anspruchshemmende Tatsachen. [3]
- 5 Ob 174/20d und 2 Ob 78/23v: Vom OGH herangezogene Rechtsprechung zur Abtretung von Ansprüchen an die Eigentümergemeinschaft und zum Erfordernis einer wirksamen Abtretung. [3]
Spruch
Die Eigentümergemeinschaft kann ihr nach § 18 Abs 2 WEG wirksam abgetretene, die Liegenschaft betreffende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche im eigenen Namen geltend machen. Wer eine anspruchshindernde Weiterabtretung behauptet, muss die dafür erforderlichen Tatsachen behaupten und beweisen. Da dies der Beklagten nicht gelang, stellte sich die Frage nach der Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft zur Weiterabtretung an die Hausverwaltung nicht; die Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 602,54 EUR (darin 100,42 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00065_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Die klagende Eigentümergemeinschaft begehrt von der Beklagten, die als Bauträgerin die Wohnungseigentumsanlage errichtet und die einzelnen Wohnungen sukzessive abverkauft hat, die Verbesserung von Mängeln an der Dachausstiegskonstruktion der Wohnung Top 8 durch Austausch der Konstruktion, sowie als Eventualbegehren durch die Vornahme sach- und fachgerechter Reparaturmaßnahmen. [2] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur mehr die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin. Die Klägerin beruft sich auf Abtretungserklärungen der einzelnen Wohnungseigentümer aus dem Jahr 2021, mit denen diese sämtliche die Liegenschaft betreffenden Ansprüche aus dem Titel der Erfüllung, der G...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00065_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[6] Die Revision ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts – nicht zulässig. [7] 1. Nach § 18 Abs 2 WEG können Wohnungseigentümer die Liegenschaft betreffende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche an die Eigentümergemeinschaft abtreten, wodurch die Eigentümergemeinschaft diese Ansprüche erwirbt und in eigenem Namen geltend machen kann.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00065_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00065_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Einberger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft EZ * GB *, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00065_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Georg Buresch, MBA, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei ba*gesellschaft m.b.H., FN *, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00065_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- § 18 Abs 2 WEG folgt einer Abtretungslösung und bewirkt keinen automatischen Übergang von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen.
- Die Eigentümergemeinschaft kann wirksam abgetretene Ansprüche im eigenen Namen gerichtlich geltend machen.
- Wer eine Weiterabtretung als Einwand gegen die Aktivlegitimation behauptet, trägt dafür grundsätzlich die Behauptungs- und Beweislast.
- Der OGH ließ ausdrücklich offen, ob eine Eigentümergemeinschaft solche Ansprüche an die Hausverwaltung weiterabtreten kann.
Häufige Fragen
Kann eine Eigentümergemeinschaft Gewährleistungsansprüche einklagen?
Ja, wenn die Wohnungseigentümer die betreffenden Ansprüche nach § 18 Abs 2 WEG wirksam an die Eigentümergemeinschaft abgetreten haben. Einen automatischen Anspruchsübergang sieht die Bestimmung nicht vor.
Wer muss eine behauptete Weiterabtretung beweisen?
Nach der Entscheidung trifft die Behauptungs- und Beweislast grundsätzlich jene Partei, die aus der Weiterabtretung die mangelnde Aktivlegitimation der Klägerin ableitet.
Hat der OGH die Weiterabtretung an eine Hausverwaltung für zulässig erklärt?
Nein. Der OGH ließ diese Rechtsfrage offen, weil bereits die tatsächlichen Voraussetzungen der behaupteten Weiterabtretung nicht ausreichend behauptet und nachgewiesen waren.
Warum wurde die Revision zurückgewiesen?
Die Revision zeigte keine für die Entscheidung erhebliche Rechtsfrage auf. Die vom Berufungsgericht angenommene Frage zur Reichweite der Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft stellte sich auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts nicht.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung erging als Beschluss über die Zurückweisung der Revision.
Die abstrakte Zulässigkeit einer Weiterabtretung von Ansprüchen durch die Eigentümergemeinschaft an die Hausverwaltung bleibt nach dem bereitgestellten Text
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