RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
5Ob65/26h
Entscheidungsdatum
2026-07-14
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00065.26H.0714.000
Dokumentnummer
JJT_20260714_OGH0002_0050OB00065_26H0000_000

Sachverhalt

Die klagende Eigentümergemeinschaft verlangte von der beklagten Bauträgerin die Verbesserung von Mängeln an der Dachausstiegskonstruktion der Wohnung Top 8 durch Austausch der Konstruktion. Eventualiter begehrte sie sach- und fachgerechte Reparaturmaßnahmen. [3]

Im Revisionsverfahren war nur noch die Aktivlegitimation der Eigentümergemeinschaft strittig. Diese berief sich auf Abtretungserklärungen der einzelnen Wohnungseigentümer aus dem Jahr 2021. Die Beklagte wandte ein, die Eigentümergemeinschaft habe bereits 2018 sämtliche Forderungen an die damalige Hausverwalterin abgetreten. [3]

Das Erstgericht gab dem Eventualbegehren teilweise statt; das Berufungsgericht bestätigte. Die ordentliche Revision wurde zugelassen, weil nach Ansicht des Berufungsgerichts Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft für eine Weiterabtretung der ihr übertragenen Ansprüche an die Hausverwaltung fehlte. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH verneinte das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage. Die vom Berufungsgericht formulierte Frage zur Reichweite der Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft war für die Entscheidung nicht maßgeblich, weil die tatsächlichen Voraussetzungen einer Weiterabtretung weder ausreichend behauptet noch nachgewiesen worden waren. [3]

Ergebnis

Die Revision der Beklagten wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen. Damit blieb die von der Beklagten angefochtene Teilstattgebung des Eventualbegehrens hinsichtlich der Herstellung der Dichtheit der Dachausstiegskonstruktion aufrecht. [3]

Die Beklagte wurde verpflichtet, der Klägerin die mit 602,54 EUR einschließlich 100,42 EUR Umsatzsteuer bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen. Der OGH legte der Kostenberechnung einen Streitwert von 5.000 EUR zugrunde. [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung behandelt den rechtsgeschäftlichen Erwerb von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen durch die Eigentümergemeinschaft sowie die Behauptungs- und Beweislast für eine entgegengehaltene Weiterabtretung. [3]

Spruch

Die Eigentümergemeinschaft kann ihr nach § 18 Abs 2 WEG wirksam abgetretene, die Liegenschaft betreffende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche im eigenen Namen geltend machen. Wer eine anspruchshindernde Weiterabtretung behauptet, muss die dafür erforderlichen Tatsachen behaupten und beweisen. Da dies der Beklagten nicht gelang, stellte sich die Frage nach der Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft zur Weiterabtretung an die Hausverwaltung nicht; die Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 602,54 EUR (darin 100,42 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Die klagende Eigentümergemeinschaft begehrt von der Beklagten, die als Bauträgerin die Wohnungseigentumsanlage errichtet und die einzelnen Wohnungen sukzessive abverkauft hat, die Verbesserung von Mängeln an der Dachausstiegskonstruktion der Wohnung Top 8 durch Austausch der Konstruktion, sowie als Eventualbegehren durch die Vornahme sach- und fachgerechter Reparaturmaßnahmen. [2] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur mehr die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin. Die Klägerin beruft sich auf Abtretungserklärungen der einzelnen Wohnungseigentümer aus dem Jahr 2021, mit denen diese sämtliche die Liegenschaft betreffenden Ansprüche aus dem Titel der Erfüllung, der G...

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[6] Die Revision ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts – nicht zulässig. [7] 1. Nach § 18 Abs 2 WEG können Wohnungseigentümer die Liegenschaft betreffende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche an die Eigentümergemeinschaft abtreten, wodurch die Eigentümergemeinschaft diese Ansprüche erwirbt und in eigenem Namen geltend machen kann.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag.

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[2]

RIS-Kontext

Einberger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft EZ * GB *, vertreten durch Dr.

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[3]

RIS-Kontext

Georg Buresch, MBA, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei ba*gesellschaft m.b.H., FN *, vertreten durch Dr.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • § 18 Abs 2 WEG folgt einer Abtretungslösung und bewirkt keinen automatischen Übergang von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen.
  • Die Eigentümergemeinschaft kann wirksam abgetretene Ansprüche im eigenen Namen gerichtlich geltend machen.
  • Wer eine Weiterabtretung als Einwand gegen die Aktivlegitimation behauptet, trägt dafür grundsätzlich die Behauptungs- und Beweislast.
  • Der OGH ließ ausdrücklich offen, ob eine Eigentümergemeinschaft solche Ansprüche an die Hausverwaltung weiterabtreten kann.

Häufige Fragen

Kann eine Eigentümergemeinschaft Gewährleistungsansprüche einklagen?

Ja, wenn die Wohnungseigentümer die betreffenden Ansprüche nach § 18 Abs 2 WEG wirksam an die Eigentümergemeinschaft abgetreten haben. Einen automatischen Anspruchsübergang sieht die Bestimmung nicht vor.

Wer muss eine behauptete Weiterabtretung beweisen?

Nach der Entscheidung trifft die Behauptungs- und Beweislast grundsätzlich jene Partei, die aus der Weiterabtretung die mangelnde Aktivlegitimation der Klägerin ableitet.

Hat der OGH die Weiterabtretung an eine Hausverwaltung für zulässig erklärt?

Nein. Der OGH ließ diese Rechtsfrage offen, weil bereits die tatsächlichen Voraussetzungen der behaupteten Weiterabtretung nicht ausreichend behauptet und nachgewiesen waren.

Warum wurde die Revision zurückgewiesen?

Die Revision zeigte keine für die Entscheidung erhebliche Rechtsfrage auf. Die vom Berufungsgericht angenommene Frage zur Reichweite der Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft stellte sich auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts nicht.

Quelle und Hinweis

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Die Entscheidung erging als Beschluss über die Zurückweisung der Revision.

Die abstrakte Zulässigkeit einer Weiterabtretung von Ansprüchen durch die Eigentümergemeinschaft an die Hausverwaltung bleibt nach dem bereitgestellten Text

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