RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Beklagte vermietete 1968 eine Almhütte an eine Kirchenstiftung. Diese baute die Hütte in Gemeinschaftsarbeit zu einem Ferienheim für Jugendliche aus; auch der Kläger erbrachte Arbeits- und Materialleistungen. Nach den Feststellungen erfolgte die Mitarbeit der Pfarrangehörigen erkennbar unentgeltlich, und der Kläger hatte weder von der Kirchenstiftung noch vom Beklagten einen Auftrag erhalten. [2] [1]
In einer vom Kläger vorbereiteten und vom Beklagten unterzeichneten Vereinbarung wurde dem Kläger unter anderem ein Vorpachtrecht eingeräumt. Punkt 4 behandelte die Verpflichtung eines anderen Nachpächters zum Ersatz der Leistungen. Nach Punkt 5 sollte bei einer Verlängerung des bestehenden Bestandverhältnisses die Kirchenverwaltung zur Zahlung an den Kläger verpflichtet sein. Nach der Verlängerung verlangte der Kläger vom Beklagten DM 4.800, weil dieser die Kirchenstiftung nicht zur Zahlung verhalten habe. [2] [1]
Das Erstgericht gab der Klage statt und nahm eine Garantie nach § 880a ABGB an. Das Berufungsgericht wies die Klage ab, weil sich aus Punkt 5 und den Begleitumständen keine Verpflichtung des Beklagten ergebe, eine Zahlung der Kirchenstiftung an den Kläger herbeizuführen. [1]
Ausführungen des OGH
Der OGH sah weder den geltend gemachten Verfahrensmangel noch eine unrichtige rechtliche Beurteilung als gegeben an. Maßgeblich war insbesondere die Auslegung von Punkt 5 der schriftlichen Vereinbarung. [3] [1]
- Verfahrensmangel: Das Berufungsgericht hatte die erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen – abgesehen von einer nicht entscheidungswesentlichen Ausnahme – übernommen. Die Beurteilung, ob eine Beweiswiederholung notwendig ist, betrifft nach den Ausführungen des OGH die in Revision nicht überprüfbare Beweiswürdigung; ein Mangel nach § 503 Z 2 ZPO lag daher nicht vor. [3] [1]
- Auslegung der Urkunde: Die Auslegung einer schriftlichen Vereinbarung gehört zur rechtlichen Beurteilung, sofern zur Feststellung ihres Inhalts nicht auch andere Beweismittel herangezogen wurden. Da bei der Unterzeichnung keine mündlichen Nebenabreden oder sonstigen Erklärungen zu einem gemeinsamen Vertragswillen festgestellt waren, durfte das Berufungsgericht die Vereinbarung rechtlich anders beurteilen als das Erstgericht. [1]
- Garantie nach § 880a ABGB: Verwendungs- und Erfolgszusage nach § 880a ABGB setzen nach der Entscheidung jeweils eine Verpflichtung des Versprechenden voraus, dem Versprechensempfänger eine bestimmte Leistung eines Dritten zu verschaffen. Sie unterscheiden sich im Umfang der übernommenen Verpflichtung und in den Folgen eines Misserfolgs. [1]
- Unterschied zwischen Punkt 4 und Punkt 5: Punkt 4 sprach davon, dass ein anderer Nachpächter verpflichtet werden solle, die Leistungen des Klägers zu bezahlen. Ob darin eine Verwendungs- oder Erfolgszusage lag, ließ der OGH offen. Punkt 5 bezeichnete hingegen nur eine Verpflichtung der Kirchenverwaltung und enthielt keine ausdrückliche Zusicherung des Beklagten, gegenüber dieser tätig zu werden oder für deren Zahlung einzustehen. [1]
- Objektive Vertragsauslegung: Nach § 914 ABGB kommt es nicht allein auf den Wortlaut oder das subjektive Verständnis einer Partei an. Zu erforschen sind der objektive Erklärungswert, der Geschäftszweck und das Verständnis nach der Übung des redlichen Verkehrs. [1]
- Begleitumstände: Der OGH berücksichtigte, dass der Kläger seine Arbeiten nach den Feststellungen wie die übrigen Pfarrangehörigen unentgeltlich für die Kirchenstiftung erbracht und zunächst kein Entgelt verlangt hatte. Außerdem wollte der Beklagte dem Kläger mit der Vereinbarung nach den Feststellungen lediglich ein Vorpachtrecht sichern. Punkt 5 konnte deshalb nicht als Verpflichtung des Beklagten verstanden werden, eine Zahlung der Kirchenstiftung zu erwirken oder zu garantieren. [1]
Ergebnis
Der OGH gab der Revision des Klägers nicht Folge. Damit blieb die Abweisung des auf DM 4.800 gerichteten Begehrens durch das Berufungsgericht bestehen. [1] [1]
Der Kläger wurde verpflichtet, dem Beklagten die mit S 2.579,52 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. [1] [1]
Rechtsgrundlagen
Im Mittelpunkt standen die Auslegung der schriftlichen Vereinbarung, die Voraussetzungen einer Zusage über die Leistung eines Dritten und der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens. [3] [1]
- § 880a ABGB: Die Bestimmung war für die Frage maßgeblich, ob der Beklagte eine Verwendungs- oder Erfolgszusage hinsichtlich einer Zahlung der Kirchenstiftung übernommen hatte. Der OGH verneinte dies für Punkt 5 der Vereinbarung. [1]
- § 914 ABGB: Die Vereinbarung war nach ihrem objektiven Sinn, dem Geschäftszweck und der Übung des redlichen Verkehrs auszulegen. [1]
- § 503 Z 2 ZPO: Auf diese Bestimmung stützte sich die Rüge einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens; der OGH erachtete sie als nicht berechtigt. [3] [1]
Spruch
Eine Vertragsklausel, die lediglich von einer Zahlungspflicht eines Dritten spricht, begründet ohne entsprechende Zusage nicht schon die Verpflichtung des Vertragspartners, diese Zahlung zu erwirken oder für ihren Erfolg einzustehen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.579,52 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 480,-- Barauslagen und S 155,52 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_19780317_OGH0002_0050OB00526_7800000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Entscheidungsgründe: Der Beklagte vermietete im Jahre 1968 seine Almhütte auf der B*, KatGem E*, an die Kirchenstiftung S*. Diese baute die Hütte in Gemeinschaftsarbeit, an der sich auch der Kläger beteiligte, als Ferienheim für Jugendliche aus. Nun verlangt der Kläger vom Beklagten einen Betrag von DM 4.800,-- s.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_19780317_OGH0002_0050OB00526_7800000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht begründet. Als mangelhaft rügt der Kläger das Berufungsverfahren, weil das Berufungsgericht ohne Beweis Wiederholung oder Ergänzung eine andere Meinung über die Auslegung der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung vertreten habe als das Erstgericht. Das Berufungsgericht hat die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes mit einer für die Entscheidung unwesentlichen Ausnahme zur Gänze übernommen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_19780317_OGH0002_0050OB00526_7800000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_19780317_OGH0002_0050OB00526_7800000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Jensik als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* R*, BRD, vertreten durch Dkfm.
Aus dem RIS-Dokument JJT_19780317_OGH0002_0050OB00526_7800000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Andreas Zaubzer, Rechtsanwälte in Kufstein, wider die beklagte Partei J* S*, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_19780317_OGH0002_0050OB00526_7800000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die bloße Formulierung, ein Dritter solle zu einer Leistung verpflichtet sein, begründet nicht ohne Weiteres eine Verwendungs- oder Erfolgszusage des Vertragspartners.
- Schriftliche Vereinbarungen werden nach ihrem objektiven Erklärungswert, ihrem Geschäftszweck und der Übung des redlichen Verkehrs ausgelegt.
- Eine abweichende rechtliche Auslegung einer Urkunde durch das Berufungsgericht ist nicht schon ein Abweichen von den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen.
- Der OGH bestätigte die Klagsabweisung und wies die Revision zurück.
Häufige Fragen
Wann liegt eine Garantie nach § 880a ABGB vor?
Nach der Entscheidung muss der Versprechende eine Verpflichtung übernommen haben, dem Versprechensempfänger eine bestimmte Leistung eines Dritten zu verschaffen. Ob eine solche Zusage vorliegt, ist aus der konkreten Vereinbarung zu ermitteln.
Wie werden schriftliche Verträge nach § 914 ABGB ausgelegt?
Entscheidend sind der objektive Sinn der Erklärung, der Geschäftszweck und das Verständnis nach der Übung des redlichen Verkehrs. Der subjektive Wille nur einer Partei ist nicht ausschlaggebend.
War Punkt 5 der Vereinbarung eine Verwendungs- oder Erfolgszusage?
Nein. Der OGH entnahm der Klausel keine Verpflichtung des Beklagten, die Kirchenstiftung zu einer Zahlung zu veranlassen oder für deren Zahlung einzustehen.
Warum blieb die Revision erfolglos?
Der OGH verneinte sowohl den behaupteten Verfahrensmangel als auch die geltend gemachte unrichtige rechtliche Beurteilung. Die Klagsabweisung blieb daher bestehen.
Quelle und Hinweis
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Der bereitgestellte Volltext endet innerhalb der Entscheidungsbegründung. Die Darstellung beschränkt sich daher auf die vollständig erkennbaren tragenden Erwäg
Die Aussage zu Punkt 4 wird bewusst offengelassen, weil auch der OGH dessen Einordnung als Verwendungs- oder Erfolgszusage nicht entschied.
Die Entscheidung wird historisch nach den im RIS-Text verwendeten Schilling- und DM-Beträgen wiedergegeben.
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