RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
5Ob33/26b
Entscheidungsdatum
2026-07-14
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00033.26B.0714.000
Dokumentnummer
JJT_20260714_OGH0002_0050OB00033_26B0000_000

Sachverhalt

Das Triebwerk eines Flugzeugs wurde während eines Prüfungsflugs zur Verlängerung der Fluglizenz des Kandidaten beschädigt. Ursache war eine Überschreitung des Motordrehzahllimits; der Erstbeklagte nahm an diesem Flug als Prüfer teil. [2]

Die Eigentümerin des Flugzeugs begehrte von beiden Beklagten zur ungeteilten Hand Schadenersatz von 38.366,30 EUR. Das Erstgericht verpflichtete den Prüfer zur Zahlung von 27.641,82 EUR, wies das Mehrbegehren gegen ihn und das gesamte Begehren gegen den Zweitbeklagten jedoch ab. [2] [1]

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung. Es ließ die Revision nachträglich insbesondere zur Frage zu, ob § 52 Abs 1 LFG auch Befähigungsüberprüfungen zur Verlängerung einer bestehenden Fluglizenz erfasst. [1]

Ausführungen des OGH

Der OGH verneinte das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. An den Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts war er gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht gebunden. [3]

Ergebnis

Der OGH wies die Revision des Erstbeklagten zurück. Damit blieb die vom Berufungsgericht bestätigte Verurteilung des Prüfers zur Zahlung von 27.641,82 EUR bestehen. [1] [2] [1]

Der Erstbeklagte wurde außerdem verpflichtet, der Klägerin die mit 2.166,90 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen. Darin waren 361,15 EUR Umsatzsteuer enthalten. [1]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die gesetzliche Stellung des Prüfers bei Prüfungsflügen sowie die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision an den OGH. [3] [1]

Spruch

Der Prüfer gilt nach § 52 Abs 1 LFG auch bei einem Prüfungsflug zur Verlängerung einer bestehenden Fluglizenz als verantwortlicher Pilot. Da die gesetzliche Regelung nach Auffassung des OGH eindeutig ist, wurde die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen. Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.166,90 EUR (darin 361,15 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00033_26B0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Das Triebwerk des Flugzeugs der Klägerin wurde während eines Prüfungsflugs zur Verlängerung der Fluglizenz des Zweitbeklagten, bei dem der Erstbeklagte Prüfer war, aufgrund einer Überschreitung des Motordrehzahllimits beschädigt. [2] Die Klägerin begehrte von den Beklagten zur ungeteilten Hand Schadenersatz in der Höhe von 38.366,30 EUR. [3] Das Erstgericht verpflichtete den Erstbeklagten zur Zahlung von 27.641,82 EUR und wies das Mehrbegehren von 10.724,48 EUR gegenüber dem Erstbeklagten ab.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00033_26B0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[7] Die Revision des Erstbeklagten ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) – mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. [8] 1. Gemäß § 125 Abs 1 LFG ist im Bereich der Zivilluftfahrt verantwortlicher Pilot jener Luftfahrer, der das Luftfahrzeug befehligt.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00033_26B0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag.

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[2]

RIS-Kontext

Einberger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F* GmbH, FN *, vertreten durch Mag.

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[3]

RIS-Kontext

C*, geboren am *, vertreten durch die Janezic Schmidt Rechtsanwälte OG in Graz, wegen 38.366,30 EUR, über die Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 11.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00033_26B0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • § 52 Abs 1 LFG erfasst auch Prüfungsflüge zur Verlängerung einer bestehenden Fluglizenz.
  • Bei einer solchen Befähigungsüberprüfung gilt der begleitende Prüfer als verantwortlicher Pilot.
  • Die Verordnung (EU) Nr 1178/2011 regelt die im Verfahren behandelten zivilrechtlichen Haftungsfragen nicht.
  • Die Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.

Häufige Fragen

Wer ist bei einem Prüfungsflug zur Lizenzverlängerung verantwortlicher Pilot?

Nach der Auslegung des OGH gilt gemäß § 52 Abs 1 LFG der begleitende Prüfer auch bei einer Befähigungsüberprüfung zur Verlängerung der Fluglizenz als verantwortlicher Pilot (ris-1).

Gilt § 52 Abs 1 LFG nur für die erstmalige Erlangung einer Fluglizenz?

Nein. Der OGH entnahm weder dem Wortlaut noch den Gesetzesmaterialien eine solche Einschränkung; auch Prüfungsflüge zur Lizenzverlängerung werden erfasst (ris-1).

Hat der OGH über die Revision inhaltlich entschieden?

Der OGH wies die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO zurück. Er hielt die gesetzliche Zuordnung des Prüfers als verantwortlicher Pilot für eindeutig (ris-rechtliche-beurteilung; ris-1).

Welche Bedeutung hatte das Unionsrecht in diesem Verfahren?

Die Verordnung (EU) Nr 1178/2011 enthält nach den Ausführungen des OGH keine Regelung der gegenständlichen zivilrechtlichen Haftungsfragen (ris-1).

Quelle und Hinweis

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Die schadenersatzrechtliche Haftung wird nicht über den im RIS-Text dokumentierten Verfahrensstand hinaus verallgemeinert.

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