RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Zwei Antragstellerinnen begehrten die Einverleibung ihres Eigentumsrechts an Liegenschaftsanteilen. Sie legten einen Kaufvertrag vom 12. Juni 2025 und ein notarielles Intimationsprotokoll vom 2. Oktober 2025 vor. Die Anteile waren mit einem Vorkaufsrecht zugunsten von sechs Personen belastet, darunter die Antragstellerinnen. Das Protokoll sollte belegen, dass die übrigen Berechtigten ein gehöriges Einlösungsangebot nicht angenommen hatten. [2] [6]
Zwei weitere Vorkaufsberechtigte hatten fristgerecht die Ausübung zu den Kaufvertragskonditionen erklärt, einen unterfertigten Kaufvertrag übermittelt und Kaufpreis, Grunderwerbsteuer sowie Eintragungsgebühr auf das Treuhandkonto überwiesen. Zugleich bezeichneten sie einzelne Vertragspunkte als bloße Rechtsansichten oder Wissenserklärungen ohne wechselseitige Rechte und Pflichten. Erstgericht und Rekursgericht sahen den erforderlichen Nachweis der Nichtausübung als nicht erbracht an. [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH verneinte eine erhebliche Rechtsfrage. Das Grundbuchsgericht muss das Gesuch und seine Beilagen genau prüfen. Ein verbüchertes Vorkaufsrecht ist grundsätzlich ein Eintragungshindernis. Bei einem Vorkaufsfall muss die Zustimmung der Berechtigten oder die Nichtannahme eines gehörigen Einlösungsangebots urkundlich nachgewiesen werden. [3] [6]
- Nachweis der Nichtannahme: Inhalt des Einlösungsangebots, Beginn der Einlösungsfrist und deren ungenützter Ablauf müssen durch verbücherungsfähige Urkunden belegt sein. Gelingt dies nicht, muss der Käufer den Nachweis im Prozessweg beschaffen. [6]
- Beweiskraft der Intimation: Eine Intimation nach §§ 83 ff NO ist grundsätzlich geeignet, die Nichtausübung oder verspätete Ausübung des Vorkaufsrechts grundbuchsfähig nachzuweisen. Die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde setzt die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen voraus. [6]
- Übernahme von Nebenbestimmungen: Die Einlösung nach § 1075 ABGB erfordert mangels anderer Vereinbarung grundsätzlich auch die Annahme der Nebenbestimmungen des Drittkaufvertrags. Die Rechtsprechung kennt Ausnahmen, etwa bei Klauseln, die die Rechtsausübung ohne persönlichen Vorteil für den Verpflichteten behindern. [6]
- Grenzen der Urkundenauslegung: Das Grundbuchsgericht darf unmittelbar logische Schlüsse aus Urkunden ziehen. Es darf aber weder einen vom Wortlaut abweichenden Parteiwillen ermitteln noch begründete Zweifel durch weitergehende Interpretation beseitigen. Nicht restlos ausgeräumte Zweifel führen zur Abweisung. [6]
- Auslegungsbedürftige Zusatzerklärung: Ob die Zusatzerklärung eine Nichtannahme von Nebenbestimmungen oder einen Vorbehalt bedeutete und ob dennoch wirksam eingelöst wurde, erforderte eine Auslegung der Willenserklärungen. Die Zweifel des Rekursgerichts waren nicht bloß theoretisch; die Urkunde war insgesamt zu beurteilen. [6]
- Keine Verbesserung inhaltlicher Mängel: § 82a Abs 2 GBG ermöglicht nur die Verbesserung von Formgebrechen. Ein Begehren, das nicht durch die vorgelegten Urkunden gedeckt ist, weist einen inhaltlichen und daher nicht verbesserungsfähigen Mangel auf. [6]
Ergebnis
Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen. Die Beurteilung des Rekursgerichts war nicht korrekturbedürftig: Aus dem Intimationsprotokoll ließ sich nicht zweifelsfrei ableiten, dass die weiteren Berechtigten ihr Vorkaufsrecht nicht wirksam ausgeübt hatten. Das verbücherte Vorkaufsrecht stand daher der begehrten Einverleibung entgegen. [1] [6]
Der OGH entschied damit nicht abschließend, ob die Vorkaufsberechtigten wirksam eingelöst hatten. Offen blieb auch, ob das Intimationsprotokoll hinsichtlich des Fristenlaufs die inhaltlichen und formellen Anforderungen der §§ 83 ff NO erfüllte. Weitere Abweisungsgründe mussten nicht geprüft werden, weil eine Wiederholung des Gesuchs auf Grundlage derselben Urkunden nicht in Betracht kam. [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung vom 30. Juli 2026 trägt die Geschäftszahl 5Ob22/26k und den ECLI ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00022.26K.0730.000. Maßgeblich sind die grundbuchsrechtlichen Nachweisanforderungen, die Regeln über notarielle Beurkundungen und die Voraussetzungen der Einlösung. [4] [6]
- § 126 Abs 2 GBG und § 62 Abs 1 AußStrG: Der außerordentliche Revisionsrekurs setzt eine erhebliche Rechtsfrage voraus. Eine solche zeigten die Antragstellerinnen nicht auf. [1] [3]
- § 94 Abs 1 Z 1 und Z 3 GBG: Das Grundbuchsgericht prüft Eintragungshindernisse und die urkundliche Grundlage des Begehrens. Begründete, nicht ausgeräumte Zweifel am Urkundeninhalt stehen der Bewilligung entgegen. [3] [6]
- § 76 Abs 1 lit f und Abs 2 NO; §§ 83 ff NO: Diese Bestimmungen betreffen die notarielle Beurkundung der Bekanntmachung von Erklärungen und Zustellung von Urkunden sowie die Beweiskraft gesetzeskonformer Bestätigungen. [6]
- § 1075 ABGB: Die wirksame Einlösung setzt grundsätzlich die Übernahme der Nebenbestimmungen des Drittkaufvertrags voraus. Die im Urteil erläuterten Ausnahmen können eine abweichende Beurteilung rechtfertigen. [6]
- § 82a Abs 2 GBG: Die Verbesserungsmöglichkeit erfasst Formgebrechen, nicht aber inhaltliche Mängel eines durch die Urkunden nicht gedeckten Begehrens. [6]
- § 95 Abs 3 GBG: Weitere Abweisungsgründe wurden nicht geprüft, weil eine Wiederholung des Gesuchs aufgrund der vorgelegten Urkunden nicht in Betracht kam. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Ein notarielles Intimationsprotokoll kann die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts grundsätzlich nachweisen. Hier blieben jedoch begründete Zweifel an der Bedeutung der protokollierten Erklärungen. Diese dürfen im Grundbuchsverfahren nicht durch weitergehende Auslegung geklärt werden. Der unzureichende urkundliche Nachweis ist ein nicht verbesserungsfähiger inhaltlicher Mangel.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00022_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Die Antragstellerinnen beantragten jeweils die Einverleibung ihres Eigentumsrechts an Anteilen einer Liegenschaft. Sie legten dazu den mit der bisherigen Eigentümerin dieser Anteile geschlossenen Kaufvertrag vom 12. 6. 2025 und das – von einem Notar gemäß den §§ 83 ff NO (Intimation) verfasste – Protokoll vom 2. 10. 2025 vor.
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Begründung:
[1] Die Antragstellerinnen beantragten jeweils die Einverleibung ihres Eigentumsrechts an Anteilen einer Liegenschaft. Sie legten dazu den mit der bisherigen Eigentümerin dieser Anteile geschlossenen Kaufvertrag vom 12. 6. 2025 und das – von einem Notar gemäß den §§ 83 ff NO (Intimation) verfasste – Protokoll vom 2. 10. 2025 vor.
[2] Die den Kaufgegenstand bildenden Anteile der Liegenschaft sind mit einem verbücherten Vorkaufsrecht zugunsten von sechs Personen, darunter die beiden Antragstellerinnen, belastet. Mit dem Intimationsprotokoll vom 2. 10. 2025 wollen die Antragstellerinnen nachweisen, dass die weiteren Vorkaufsberechtigten ein gehöriges Einlösungsangebot nicht angenommen haben.
[3] Das Erstgericht wies den Antrag ab.
[4] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerinnen nicht Folge, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 30.000 EUR übersteigend und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00022_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[5] Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerinnen zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf; er ist daher zurückzuweisen.
[6] 1. Das Grundbuchsgericht hat das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen und darf eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligen, wenn aus dem Gesuch in Ansehung der Liegenschaft oder des Rechts kein Hindernis gegen die begehrte Eintragung hervorgeht (§ 94 Abs 1 Z 1 GBG).
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[5] Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerinnen zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf; er ist daher zurückzuweisen.
[6] 1. Das Grundbuchsgericht hat das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen und darf eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligen, wenn aus dem Gesuch in Ansehung der Liegenschaft oder des Rechts kein Hindernis gegen die begehrte Eintragung hervorgeht (§ 94 Abs 1 Z 1 GBG).
[7] 2. Ein verbüchertes Vorkaufsrecht bildet grundsätzlich ein Eintragungshindernis. Die Einverleibung des Eigentumsrechts an einer Liegenschaft, an der ein verbüchertes Vorkaufsrecht besteht, darf nur bewilligt werden, wenn a) kein Vorkaufsfall vorliegt, b) der Vorkaufsberechtigte zustimmt oder c) urkundlich nachgewiesen wird, dass dem Vorkaufsberechtigten die Liegenschaft zum Kauf angeboten wurde und er von seinem Recht keinen Gebrauch gemacht hat (5 Ob 52/21i mwN; 5 Ob 158/22d; 5 Ob 211/23z).
[8] Liegt ein Vorkaufsfall vor, ist für die Bewilligung der Einverleibung des Eigentums also der urkundliche Nachweis der Zustimmung der Vorkaufsberechtigten oder der Nichtannahme eines gehörigen Einlösungsangebots erforderlich (5 Ob 158/22d mwN; RS0021839; RS0020157). Im Fall der Nichtannahme eines gehörigen Einlösungsangebots muss der Inhalt des Angebots ebenso wie der Beginn und der ungenützte Ablauf der Frist zur Einlösung durch verbücherungsfähige Urkunden nachgewiesen werden (5 Ob 52/21i; RS0024878). Ist der Käufer dazu nicht im Stande, muss er sich diesen Nachweis im Prozessweg beschaffen (5 Ob 52/21i; RS0021839 [T3]; RS0020157 [T1]).
[9] 3. Notare sind befugt, über Tatsachen, aus welchen Rechte abgeleitet werden, öffentliche Urkunden auszufertigen, wobei sie in dieser Eigenschaft hoheitlich tätig sind. Die Notariatsordnung (NO) regelt dazu in ihrem I. Teil, V. Hauptstück, III. Abschnitt die Beurkundung von Tatsachen und Erklärungen. Beurkundet werden Tatsachenfeststellungen, abgegebene Wissenserklärungen sowie sonstige Vorgänge, wenn dadurch eine rechtliche Wirkung begründet werden soll. Nach diesem Abschnitt ausgestellten Bestätigungen kommt gemäß § 76 Abs 2 NO die Beweiskraft öffentlicher Urkunden zu, wenn sie den Vorschriften der §§ 77 bis 90 NO entsprechen. Sie begründen vollen Beweis dessen, was amtlich erklärt oder vom Notar bezeugt wird (5 Ob 63/14x; 5 Ob 52/21i).
[10] Gemäß § 76 Abs 1 lit f NO sind Notare unter anderem zur Beurkundung über die Bekanntmachung von Erklärungen sowie über die Zustellung von Urkunden befugt. Dabei handelt es sich um die in §§ 83 ff NO näher geregelte Beurkundung rechtsgeschäftlicher Erklärungen, welche eine Partei einer anderen machen will. Eine solche Beurkundung (Intimation) ist daher grundsätzlich geeignet, dem Grundbuchsgericht die Nichtausübung oder die nicht fristgerechte Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Berechtigten in grundbuchsfähiger Form nachzuweisen (5 Ob 52/21i).
[11] 4.1. Nach Auffassung der Vorinstanzen ist den Antragstellerinnen dieser Nachweis im konkreten Fall nicht gelungen, weil im Protokoll vom 2. 10. 2025 nicht alle maßgeblichen Tatsachen zweifelsfrei festgestellt worden seien. Das Erstgericht sah bei den Vorkaufsberechtigten, die keine Erklärung übermittelt haben, den Nachweis über den Beginn und ungenützten Ablauf der Einlösungsfrist und bei jenen Vorkaufsberechtigten, die eine Ausübungserklärung übermittelt hätten, den Nachweis, dass diese von ihrem Recht keinen Gebrauch machen wollten, als nicht erbracht an. Das Rekursgericht verneinte den Nachweis der Nichtausübung, weil sich angesichts des im Intimationsprotokoll festgestellten Inhalts des Schreibens des Rechtsvertreters der zwei weiteren das Vorkaufsrecht ausübenden Berechtigten und der protokollierten Erklärung der Antragstellerinnen dazu nicht ohne jeglichen Zweifel sagen lasse, ob die Vorkaufsberechtigten damit ihr Vorkaufsrecht nicht wirksam ausgeübt hätten.
[12] 4.2. Die wirksame Ausübung des Vorkaufsrechts durch Einlösung iSd § 1075 ABGB erfordert – mangels abweichender Vereinbarung – auch, dass der Vorkaufsberechtigte die im bestehenden Vertrag mit dem Dritten enthaltenen Nebenbestimmungen annimmt. Dazu gehören außer den vom Drittkäufer zugesicherten Nebenleistungen auch die übrigen Vertragsbestimmungen wie Zahlungskonditionen, Gefahrtragung, Gewährleistung und die mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung des Kaufvertrags stehenden Kosten, Gebühren und Abgaben aller Art (6 Ob 9/20x; 5 Ob 52/21i; RS0020216; RS0020180 [T4]). Solche Nebenbestimmungen muss der Berechtigte nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs allerdings dann nicht übernehmen, wenn unwesentliche Nebenleistungen für den Berechtigten nicht erfüllbar sind und auch durch den Schätzwert nicht ausgeglichen werden können, wenn angenommen werden darf, dass der Verpflichtete den Kaufvertrag mit dem Drittkäufer auch ohne diese Bestimmung abgeschlossen hätte (RS0020190), wenn Nebenbedingungen (Vertragsklauseln) dazu dienen, die Ausübung des Vorkaufsrechts zu behindern, ohne dass sie dem Vorkaufsverpflichteten persönliche Vorteile bringen, oder wenn eine Bindung des Vorkaufsberechtigten an Konditionen des mit dem Dritten geschlossenen Verkaufs dazu benutzt wird, durch den Einbau von „Fremdkörpern“ in den Vertrag, die außerhalb der bei gegenseitigen Verträgen zwingenden Abhängigkeit von Leistung und Gegenleistung und/oder sonstigen vertragstypischen Elementen stehen, dem Vorkaufsberechtigten den Erwerb verleiden oder sein Recht ins Leere laufen lassen sollen (5 Ob 231/13a mwN; RS0020188).
[13] 4.3. Nach den Feststellungen im Intimationsprotokoll vom 2. 10. 2025 haben zwei weitere Vorkaufsberechtigte durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht ein Schreiben vom 25. 8. 2025 übermittelt und mitgeteilt, dass sie das Vorkaufsrecht zu den Konditionen wie im Kaufvertrag definiert ausüben, diesem Schreiben einen unterfertigten Kaufvertrag angeschlossen und Kaufpreis, Grunderwerbsteuer sowie die gerichtliche Eintragungsgebühr auf das Treuhandkonto überwiesen. Ergänzend zu dieser Ausübungserklärung hat deren Rechtsvertreter in diesem Schreiben festgehalten, dass die Vorkaufsberechtigten einige wenige bestimmt bezeichnete Punkte des Kaufvertrags lediglich als Äußerung einer Rechtsansicht bzw eine Wissenserklärung der Käuferinnen, der Verkäuferin und der an der Vertragsformulierung Beteiligten ansehen, die keinerlei wechselseitigen vertragliche Rechte und Pflichten normieren.
[14] Die Frage, ob diese Zusatzerklärung zur ausdrücklichen Einlösungserklärung angesichts ihres Inhalts und ihrer Bedeutung – wie von den Antragstellerinnen behauptet – als Nichtannahme der bezughabenden Nebenbestimmungen, abweichende Bedingung und/oder Vorbehalt zu qualifizieren ist, und, falls diese Frage zu bejahen ist, ob dies hier einem der Fälle gleich kommt, in dem die Rechtsprechung die Ausübung des Vorkaufsrechts dennoch nicht verwehrt, ob es also zu einer wirksamen Einlösung durch den Vorkaufsberechtigten iSd § 1075 ABGB gekommen ist, kann nur durch Auslegung der bezughabenden Willenserklärungen beantwortet werden (vgl 6 Ob 9/20x). Auch in diesem Zusammenhang gelten freilich die zum Eintragungshindernis des § 94 Abs 1 Z 3 GBG entwickelten Grundsätze, dass es dem Grundbuchsgericht verwehrt ist, eine undeutliche und zu begründetem Zweifel Anlass gebende Urkunde auszulegen. Durch den Inhalt der Urkunden erweckte, nicht restlos beseitigte Zweifel führen vielmehr zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs. Dem Grundbuchsgericht steht es zwar zu, aus den ihm vorgelegten Urkunden unmittelbar logische Schlussfolgerungen zu ziehen, es hat sich aber auf die Auslegung des Wortlauts eines Vertrags zu beschränken, keinen davon abweichenden Parteiwillen zu ermitteln und keine Zweifelsfragen durch vom Wortsinn nicht mehr gedeckte Interpretation zu klären (RS0060573; RS0060878). Komplizierte Erwägungen tatsächlicher und rechtlicher Natur, um den wahren Willen der Vertragsteile zu ergründen, sind nicht anzustellen (RS0060573 [T11]; RS0060878 [T45]).
[15] Ob die dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Urkunden zu Zweifeln Anlass geben, ist eine Frage des Einzelfalls, die nur dann eine erhebliche Rechtsfrage begründet, wenn die Beurteilung des Rekursgerichts aus Gründen der Rechtssicherheit zu berichtigen ist (5 Ob 113/21k; vgl RS0060573 [T18]; RS0060878 [T55]).
[16] 4.4. Eine solche Fehlbeurteilung zeigen die Antragstellerinnen in ihrem Revisonsrekurs nicht auf. Mit ihrer Behauptung, aus dem Intimationsprotokoll gehe angesichts der festgestellten Erklärungen klar hervor, dass die Vorkaufsberechtigten den Kaufvertrag nicht mit allen Nebenbestimmungen angenommen und folglich ihr Vorkaufsrecht nicht ausgeübt hätten, setzen sie sich über die Auslegungsbedürftigkeit der im Intimationsprotokoll festgehaltenen Erklärungen der Vorkaufsberechtigten aus dem Schreiben vom 25. 8. 2025 hinweg. Abgesehen von dieser Auslegungsbedürftigkeit der einzelnen in das Protokoll aufgenommenen Erklärungen ist die Urkunde – schon grundsätzlich (RS0010950 [T2]), im Besonderen aber vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zu den Ausnahmen von der Verpflichtung zur Übernahme von Nebenbestimmungen – in seiner Gesamtheit zu beurteilen. Die vom Rekursgericht angesichts der im Intimationsprotokoll festgestellten Auszüge aus dem Schreiben vom 25. 8. 2025 konstatierten Zweifel sind damit keineswegs eine bloß rein theoretisch denkbare Unklarheit.
[17] 5. Die Beurteilung des Rekursgerichts, aufgrund des Intimationsprotokolls lasse sich nicht ohne jeglichen Zweifel sagen, ob die weiteren Vorkaufsberechtigten ihr Vorkaufsrecht (nicht doch) wirksam ausgeübt haben, ist daher nicht korrekturbedürftig. Das Grundbuchsgericht dürfte das Ansuchen aber nur dann bewilligen, wenn bezüglich der Nichtannahme des gehörigen Einlösungsangebots keinerlei Zweifel bestehen, was hier eben nicht der Fall ist. Damit wirkt das verbücherte Vorkaufsrecht wie ein vom Grundbuchsgericht amtswegig zu beachtendes Veräußerungsverbot, das dem Eigentumsübergang entgegensteht, weil solche Zweifelsfragen im Grundbuchsverfahren als reinem Urkundenverfahren nicht gelöst werden können (RS0020201).
[18] Die Verbesserungsmöglichkeit nach § 82a Abs 2 GBG bildet zwar eine Ausnahme vom Neuerungsverbot, diese besteht aber nur für Formgebrechen. Inhaltliche Mängel des Antrags sind nicht verbesserungsfähig. Wenn das Begehren oder der Antragsinhalt widersprüchlich, unklar, unzulässig, unvollständig oder – wie hier – nicht durch die Urkunden gedeckt ist, liegt ein solcher inhaltlicher Mangel vor (5 Ob 232/22m; 5 Ob 184/24f).
[19] 6. Die Prüfung weiterer Abweisungsgründe nach § 95 Abs 3 GBG kann unterbleiben, weil die Wiederholung des Grundbuchsgesuchs aufgrund der vorgelegten Urkunden nicht in Betracht kommt (RS0060544). Es kann daher insbesondere dahingestellt bleiben, ob das Intimationsprotokoll vom 2. 10. 2025 im Hinblick auf die Prüfung des Fristenlaufs in inhaltlicher und formeller Hinsicht den von den §§ 83 ff NO vorgegebenen Anforderungen entspricht.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00022_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun‑Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerinnen 1. Mag. Dr. E* M*, 2. Dr. E* E*, beide vertreten durch die Holter‑Wildfellner & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Grieskirchen, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts ob EZ * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 17. Dezember 2025, AZ 22 R 297/25w, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00022_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00022_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Die Antragstellerinnen beantragten jeweils die Einverleibung ihres Eigentumsrechts an Anteilen einer Liegenschaft. Sie legten dazu den mit der bisherigen Eigentümerin dieser Anteile geschlossenen Kaufvertrag vom 12. 6. 2025 und das – von einem Notar gemäß den §§ 83 ff NO (Intimation) verfasste – Protokoll vom 2. 10. 2025 vor.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00022_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Ein verbüchertes Vorkaufsrecht bildet grundsätzlich ein Hindernis für die Einverleibung des Eigentumsrechts.
- Eine notarielle Intimation kann die Nichtausübung nachweisen, beseitigt aber nicht automatisch Zweifel am Erklärungsinhalt.
- Das Grundbuchsgericht darf auslegungsbedürftige Willenserklärungen nicht durch weitergehende Ermittlungen klären.
- Ein fehlender urkundlicher Nachweis ist ein inhaltlicher Mangel und nicht nach § 82a Abs 2 GBG verbesserungsfähig.
Häufige Fragen
Wann hindert ein Vorkaufsrecht die Einverleibung?
Ein verbüchertes Vorkaufsrecht ist grundsätzlich ein Eintragungshindernis. Eine Bewilligung kommt in Betracht, wenn kein Vorkaufsfall vorliegt, die Berechtigten zustimmen oder die Nichtannahme eines gehörigen Einlösungsangebots urkundlich nachgewiesen ist.
Reicht ein Intimationsprotokoll als Nachweis der Nichtausübung?
Grundsätzlich kann eine notarielle Intimation diesen Nachweis in grundbuchsfähiger Form erbringen. Im entschiedenen Fall blieben jedoch begründete Zweifel, ob die protokollierten Erklärungen eine wirksame Ausübung des Vorkaufsrechts bedeuteten.
Hat der OGH die Ausübung des Vorkaufsrechts abschließend beurteilt?
Nein. Entscheidend war, dass die Nichtannahme des Einlösungsangebots nicht zweifelsfrei urkundlich nachgewiesen war. Die Auslegungsfragen konnten im Grundbuchsverfahren nicht gelöst werden.
Kann ein unzureichender Nachweis im Grundbuchsverfahren verbessert werden?
Nach der Entscheidung erfasst § 82a Abs 2 GBG nur Formgebrechen. Ist das Begehren nicht durch die Urkunden gedeckt, liegt ein nicht verbesserungsfähiger inhaltlicher Mangel vor.
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