RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Zur grundbücherlichen Umsetzung eines Baurechtsvertrags wurden Grundstücksveränderungen durch Ab- und Zuschreibung, die Eröffnung neuer Einlagen sowie die Einverleibung des Baurechts und von Vorkaufsrechten beantragt. Der Vertrag enthielt eine Rückübertragungsverpflichtung für den Fall von Vertragsverletzungen. [2] [3]
Das Erstgericht wies die Anträge unter anderem wegen dieser Rückübertragungsverpflichtung ab. Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit über 30.000 EUR und ließ den Revisionsrekurs nicht zu. Die Zweitantragstellerin erhob einen außerordentlichen Revisionsrekurs. [2] [4]
Ausführungen des OGH
Der OGH knüpft an die Bestandsgarantie des Baurechts und die beschränkten Prüfungsmöglichkeiten im Grundbuchsverfahren an. Entscheidend ist dabei die Unterscheidung zwischen dem Gewicht möglicher Auflösungsgründe und der Frage, welche bereits vertraglich vereinbarten Auflösungsmöglichkeiten einer Verbücherung entgegenstehen. [3]
- Bestandsgarantie des Baurechts: Das Baurecht ist nach § 3 Abs 1 BauRG auf bestimmte Zeit angelegt. Das Verbot einer auflösenden Bedingung schützt Gläubiger und Bauberechtigte. Die Dauer darf daher auch durch Kündigungs- oder Auflösungsvorbehalte nicht im Ungewissen bleiben. [3]
- Gesetzlicher Erlöschungsgrund: § 4 Abs 2 BauRG erlaubt die Vereinbarung des Erlöschens, wenn der Bauzins für wenigstens zwei aufeinanderfolgende Jahre rückständig bleibt. Andere vereinbarte Gründe wären mit dem Baurecht jedenfalls nur vereinbar, wenn sie dieses Gewicht erreichen. [3]
- Grenzen der grundbücherlichen Prüfung: Ob andere Kündigungsgründe das erforderliche Gewicht erreichen, ist im Grundbuchsverfahren nicht zu prüfen. Jede bereits im Baurechtsvertrag vereinbarte Kündigungs- oder Auflösungsmöglichkeit über § 4 Abs 2 BauRG hinaus verhindert die Verbücherung. Ihre Bezeichnung ist dabei unerheblich. [3]
- Zweifelsfreier Urkundeninhalt: Nach § 94 Abs 1 Z 3 GBG muss das Begehren durch die Urkunden gedeckt sein. Deren Inhalt muss auch materiell-rechtlich zweifelsfrei sein. Eine undeutliche, begründete Zweifel auslösende Urkunde darf das Grundbuchsgericht nicht auslegen; verbleibende Zweifel führen zur Abweisung. [3]
- Rückübertragung bei Vertragsverletzungen: Die Einordnung der Rückübertragungspflicht als unzulässige, über § 4 Abs 2 BauRG hinausgehende Kündigungs- oder Auflösungsvereinbarung war nicht zu beanstanden. Bei der einzelfallbezogenen Urkundenprüfung lag keine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung vor. [3]
- Weitere Abweisungsgründe: Die Prüfung weiterer Abweisungsgründe nach § 95 Abs 3 GBG konnte unterbleiben, weil das Gesuch aufgrund der vorgelegten Urkunde nicht wiederholt werden kann. [3]
Ergebnis
Mit Beschluss vom 16. Juni 2026 zu 5Ob174/25m wies der OGH den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Damit blieb es bei der Abweisung der Grundbuchsanträge. Der OGH entschied nicht über eine tatsächlich erklärte Kündigung, sondern über das Eintragungshindernis aus dem vorgelegten Baurechtsvertrag. [1] [2] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung stützt sich insbesondere auf die gesetzlichen Grenzen vertraglicher Auflösungsmöglichkeiten und die Urkundenprüfung im Grundbuchsverfahren. Zum Eintragungshindernis verweist der OGH unter anderem auf 5 Ob 152/03v sowie die Rechtssätze RS0052489 und RS0118460. [3]
- § 3 Abs 1 BauRG: Das Baurechtsverhältnis ist auf bestimmte Zeit angelegt; sein Beendigungsgrund ist durch Zeitablauf und nicht durch Kündigung definiert. [3]
- § 4 Abs 1 und 2 BauRG: Das Verbot auflösender Bedingungen sichert den Bestand des Baurechts. Eine Erlöschensvereinbarung ist ausdrücklich für einen Bauzinsrückstand von wenigstens zwei aufeinanderfolgenden Jahren vorgesehen. [3]
- § 94 Abs 1 Z 3 GBG: Das Grundbuchsgericht prüft, ob die Urkunden das Begehren tragen. Dazu gehört auch die Prüfung auf unzulässige auflösende Bedingungen im Baurechtsvertrag. [3]
- § 95 Abs 3 GBG: Weitere Abweisungsgründe waren hier nicht zu prüfen, weil eine Wiederholung des Gesuchs auf Grundlage der vorgelegten Urkunde nicht möglich ist. [3]
- § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG: Mangels erheblicher Rechtsfrage war der außerordentliche Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen. [1] [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Die Beurteilung, dass die Rückübertragungspflicht bei Vertragsverletzungen eine unzulässige Auflösungsvereinbarung darstellt, war nicht zu beanstanden. Bereits im Baurechtsvertrag vereinbarte Kündigungs- oder Auflösungsmöglichkeiten, die über § 4 Abs 2 BauRG hinausgehen, verhindern die Verbücherung des Baurechts.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260616_OGH0002_0050OB00174_25M0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Gegenstand des Verfahrens sind die zur grundbücherlichen Umsetzung eines Baurechtsvertrags gestellten Anträge auf Grundstücksveränderungen durch Ab- und Zuschreibung, Eröffnung neuer Einlagen und Einverleibung des Baurechts sowie von Vorkaufsrechten.
[2] Das Erstgericht wies die Anträge ab; dies unter anderem mit der für das Revisionsrekursverfahren wesentlichen Begründung, dass die im Baurechtsvertrag enthaltene Rückübertragungsverpflichtung der Verbücherung des Baurechts entgegenstehe.
[3] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 30.000 EUR übersteigend und ließ den Revisionsrekurs nicht zu.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260616_OGH0002_0050OB00174_25M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[4] Der außerordentliche Revisionsrekurs der Zweitantragstellerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf; dieser ist daher unzulässig und zurückzuweisen.
[5] 1. Nach der gesetzlichen Definition des § 3 Abs 1 BauRG ist der Baurechtsvertrag ein Rechtsverhältnis auf bestimmte Zeit, der Beendigungsgrund ist also durch Zeitablauf und nicht durch Kündigung definiert.
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[4] Der außerordentliche Revisionsrekurs der Zweitantragstellerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf; dieser ist daher unzulässig und zurückzuweisen.
[5] 1. Nach der gesetzlichen Definition des § 3 Abs 1 BauRG ist der Baurechtsvertrag ein Rechtsverhältnis auf bestimmte Zeit, der Beendigungsgrund ist also durch Zeitablauf und nicht durch Kündigung definiert.
[6] Eine ausdrückliche Bestärkung der Bestandsgarantie des Baurechtsverhältnisses bewirkt das in § 4 Abs 1 BauRG normierte Verbot einer auflösenden Bedingung des Baurechts. Das dient einerseits dem Schutz der Gläubiger, andererseits aber auch dem Bauberechtigten, der in die Lage versetzt werden soll, das Bauwerk unabhängig von der Willkür und der wirtschaftlichen Lage des Grundeigentümers solange zu behalten, dass er es ausnützen und sein Anlagekapital amortisieren kann. Diesem Gesetzeszweck entsprechend darf die Dauer des Baurechts auch nicht durch den Vorbehalt von Kündigungs‑ oder Auflösungsvereinbarungen im Ungewissen bleiben (5 Ob 50/93; 5 Ob 122/12w; RS0052502).
[7] Das Erlöschen des Baurechts kann kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 4 Abs 2 BauRG überhaupt nur für den Fall vereinbart werden, dass der Bauzins für wenigstens zwei aufeinanderfolgende Jahre rückständig bleibt. Außer dieser Möglichkeit der Vereinbarung einer Kündigung aus wichtigem Grund sieht das Baurechtsgesetz die Zulässigkeit der Vereinbarung vorzeitiger Kündigungs‑ oder Auflösungsvereinbarungen nicht vor (5 Ob 122/12w = RS0052489 [T2]). Abgesehen von dem Fall des § 4 Abs 2 BauRG kann das Baurecht daher grundsätzlich nicht durch Kündigungs- oder Auflösungsvereinbarungen beschränkt werden. Die Vereinbarung einer vorzeitigen Kündigung oder Auflösung ist mit dem Baurecht jedenfalls nur so weit vereinbar, als die vereinbarten Gründe an Gewicht den in § 4 Abs 2 BauRG normierten Erlöschungsgrund erreichen (5 Ob 152/03v; 5 Ob 122/12w; 9 Ob 32/19z; RS0118461).
[8] Ob vereinbarte Kündigungsgründe das Gewicht des in § 4 Abs 2 BauRG normierten Erlöschungsgrundes erreichen, ist infolge der beschränkten Kognitionsmöglichkeiten im Grundbuchsverfahren nicht zu prüfen. Als einer Verbücherung von vornherein nicht entgegenstehende Vereinbarung einer außerordentlichen Kündigungsmöglichkeit des Baurechtsvertrags kommt daher nur der Fall des § 4 Abs 2 BauRG in Betracht (5 Ob 152/03v = RS0052489 [T1]). Jede bereits in einem Baurechtsvertrag vereinbarte, über den Tatbestand des § 4 Abs 2 BauRG hinausgehende Kündigungs- oder Auflösungsmöglichkeit ist als unzulässig zu betrachten und verhindert damit die Verbücherung des Baurechts (5 Ob 152/03v = RS0118460). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Auflösungsmöglichkeit als außerordentliche Kündigungsmöglichkeit oder als Recht der Auflösung des Vertrags formuliert ist (5 Ob 152/03v).
[9] 2. Das Grundbuchsgericht hat (unter anderem) zu prüfen, ob das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint (§ 94 Abs 1 Z 3 GBG). Das Grundbuchsgesuch kann daher nur dann bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt auch in materiell-rechtlicher Hinsicht frei von Zweifel ist (RS0060878). Dem Grundbuchsgericht ist es dabei verwehrt, eine undeutliche und zu begründetem Zweifel Anlass gebende Urkunde auszulegen. Durch den Inhalt der Urkunden erweckte, nicht restlos beseitigte Zweifel führen zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs (RS0060573).
[10] Die grundbuchsrichterliche Prüfung iSd § 94 Abs 1 Z 3 GBG hat sich auch darauf zu erstrecken, ob im Baurechtsvertrag eine unzulässige das Baurecht beschränkende auflösende Bedingung enthalten ist (vgl 5 Ob 50/93; 5 Ob 152/03v).
[11] Ob die dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Urkunden iSd § 94 Abs 1 Z 3 GBG zu Zweifeln Anlass geben, ist eine Frage des Einzelfalls, die nur dann eine erhebliche Rechtsfrage aufwerfen könnte, wenn dem Rekursgericht eine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen ist (RS0060878 [T55]; RS0060573 [T18]). Dies ist hier nicht der Fall.
[12] Die Beurteilung des Rekursgerichts, die im Baurechtsvertrag für den Fall von Vertragsverletzungen vereinbarte Rückübertragungsverpflichtung sei eine unzulässige, über den Tatbestand des § 4 Abs 2 BauRG hinausgehende Kündigungs‑ oder Auflösungsvereinbarung, ist nicht zu beanstanden.
[13] 3. Die Prüfung weiterer Abweisungsgründe nach § 95 Abs 3 GBG kann unterbleiben, weil das Gesuch aufgrund der vorgelegten Urkunde nicht wiederholt werden kann (RS0060544).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260616_OGH0002_0050OB00174_25M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun‑Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. T* G*, 2. G* GmbH, *, beide vertreten durch Mag. Berthold Hauser, öffentlicher Notar in Obernberg am Inn, wegen Grundbuchshandlungen ob EZ *, EZ * und EZ * je KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Zweitantragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 3. September 2025, AZ 6 R 68/25d, in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260616_OGH0002_0050OB00174_25M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260616_OGH0002_0050OB00174_25M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Gegenstand des Verfahrens sind die zur grundbücherlichen Umsetzung eines Baurechtsvertrags gestellten Anträge auf Grundstücksveränderungen durch Ab- und Zuschreibung, Eröffnung neuer Einlagen und Einverleibung des Baurechts sowie von Vorkaufsrechten.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260616_OGH0002_0050OB00174_25M0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Über § 4 Abs 2 BauRG hinausgehende Auflösungsklauseln im Baurechtsvertrag verhindern die Verbücherung.
- Das Grundbuchsgericht prüft nicht, ob andere Kündigungsgründe dem gesetzlichen Erlöschungsgrund an Gewicht gleichkommen.
- Die Rückübertragungspflicht bei Vertragsverletzungen wurde hier als unzulässige Auflösungsvereinbarung beurteilt.
- Nicht restlos beseitigte Zweifel am Urkundeninhalt führen zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs.
Häufige Fragen
Warum scheiterte die Verbücherung des Baurechts in 5Ob174/25m?
Der Baurechtsvertrag enthielt eine Rückübertragungspflicht bei Vertragsverletzungen. Die Vorinstanzen beurteilten sie als unzulässige Kündigungs- oder Auflösungsvereinbarung über § 4 Abs 2 BauRG hinaus. Der OGH sah darin keine aufzugreifende Fehlbeurteilung.
Welche Erlöschensvereinbarung lässt § 4 Abs 2 BauRG ausdrücklich zu?
Das Erlöschen kann für den Fall vereinbart werden, dass der Bauzins für wenigstens zwei aufeinanderfolgende Jahre rückständig bleibt. Diese Vereinbarung steht einer Verbücherung nicht von vornherein entgegen.
Prüft das Grundbuchsgericht das Gewicht anderer Kündigungsgründe?
Nein. Wegen seiner beschränkten Prüfungsmöglichkeiten beurteilt es nicht, ob andere Gründe das Gewicht des gesetzlichen Erlöschungsgrundes erreichen. Bereits im Baurechtsvertrag vereinbarte weitergehende Kündigungs- oder Auflösungsmöglichkeiten hindern die Verbücherung.
Wie entschied der OGH über den außerordentlichen Revisionsrekurs?
Der OGH wies ihn mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Die Abweisung der Grundbuchsanträge blieb damit bestehen.
Quelle und Hinweis
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