RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Antragstellerin mietete 2007 eine Wohnung vom damaligen Liegenschaftseigentümer. Dieser übertrug 2015 das Eigentum an seine beiden Kinder und behielt sich das dingliche Fruchtgenussrecht vor. Mit einstweiliger Verfügung vom 20. Juni 2023 wurde ihm nach § 6 Abs 1 MRG die Durchführung verschiedener Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten im Haus aufgetragen. [2]
Weil die Arbeiten nicht vollständig ausgeführt waren und eine baldige Umsetzung nicht zu erwarten war, bewilligte das Erstgericht auf Antrag der Mieterin die Zwangsverwaltung der Liegenschaft nach § 6 Abs 2 MRG. Das Rekursgericht bestätigte dies. Die Antragsgegner begehrten im Revisionsrekurs eine Beschränkung der Zwangsverwaltung auf das Fruchtgenussrecht; hilfsweise beantragten sie die Aufhebung. [6] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage. Auch neue Sachverhaltselemente begründen eine solche nicht, wenn sich der Fall anhand vorhandener höchstgerichtlicher Leitlinien oder des klaren Gesetzeswortlauts lösen lässt. Der Zulassungsausspruch des Rekursgerichts war für den OGH nicht bindend. [6]
- Fruchtgenussberechtigter als Vermieter: Mit Begründung des Fruchtgenusses tritt der Berechtigte kraft Gesetzes in bestehende Bestandverträge ein. Er wird Bestandgeber mit den daraus folgenden Rechten und Pflichten. Für einen Auftrag nach § 6 Abs 1 MRG ist daher der fruchtgenussberechtigte Vermieter und nicht der Liegenschaftseigentümer passivlegitimiert. [6]
- Vollstreckung durch Verwalterbestellung: Ein Auftrag nach § 6 MRG wird ausschließlich durch Bestellung eines Verwalters vollstreckt. Dies gilt auch für eine einstweilige Verfügung zur Sicherung eines Anspruchs nach § 6 Abs 1 MRG. Anders als die Zwangsverwaltung nach der EO bezweckt diese Verwaltung die Durchführung der aufgetragenen Arbeiten. [6]
- Bindung an den Exekutionstitel: Für den Umfang des Exekutionstitels ist dessen Spruch maßgebend. Die Vollstreckung muss sich streng an seinen Wortlaut halten. Diese für die EO entwickelten Grundsätze gelten grundsätzlich auch im Vollstreckungsverfahren nach § 6 Abs 2 MRG. [6]
- Gesamtes Haus als Verwaltungsgegenstand: Die Zwangsverwaltung nach § 6 Abs 2 MRG erfasst nach dem Gesetzeswortlaut das gesamte Haus. Dem Verwalter kommen die Verwaltungsbefugnisse zur Gänze zu. Eine Beschränkung auf das Fruchtgenussrecht würde die gesetzlich vorgesehene Durchsetzung des Arbeitsauftrags nicht gewährleisten. [6]
- Finanzierung und grundbücherliche Sicherstellung: Zur Finanzierung der Arbeiten darf der Verwalter insbesondere Hypothekardarlehen gegen angemessene Verzinsung und Abtretung der Hauptmietzinse aufnehmen, erforderliche Urkunden fertigen und die grundbücherliche Sicherstellung durchführen. Als Sicherheit steht die gesamte Liegenschaft zur Verfügung. [6]
- Keine Beschränkung durch Fruchtgenuss: Die gesetzlichen Befugnisse müssen dem Verwalter auch bei einem Fruchtgenussrecht an der gesamten Liegenschaft ungeschmälert zustehen. Weder Wortlaut noch Zweck des § 6 Abs 2 MRG erlauben die begehrte Beschränkung. Das Innenverhältnis zwischen Fruchtgenussberechtigtem und Eigentümern war nicht zu beurteilen. [6]
Ergebnis
Der OGH wies den Revisionsrekurs zurück. Die von den Vorinstanzen bewilligte Zwangsverwaltung der Liegenschaft blieb damit bestehen. Das rechtliche Gehör der Eigentümer war durch ihre Beiziehung als Parteien im Verfahren nach § 6 Abs 2 MRG gewahrt. [1] [6]
Die Revisionsrekurswerber müssen der Antragstellerin zur ungeteilten Hand 577,64 EUR einschließlich 96,27 EUR Umsatzsteuer binnen 14 Tagen ersetzen. Die Antragstellerin hatte in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen. [1] [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung unterscheidet die Vermieterstellung des Fruchtgenussberechtigten von den gesetzlichen Befugnissen des Verwalters. Zur Passivlegitimation verweist der OGH insbesondere auf 5 Ob 88/08i, zur Vollstreckung durch Verwalterbestellung auf 5 Ob 239/07v und zur Titelbindung unter anderem auf 5 Ob 11/09t. [6]
- § 6 Abs 1 MRG: Die Bestimmung ermöglicht den gerichtlichen Auftrag an den Vermieter, unterlassene Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten innerhalb einer angemessenen, höchstens einjährigen Frist durchzuführen. Der Anspruch kann auch durch einstweilige Verfügung gesichert werden. [6]
- § 6 Abs 2 MRG: Die Bestimmung regelt die Verwalterbestellung zur Durchführung der aufgetragenen Arbeiten sowie zur Finanzierung, Erhaltung und Verwaltung des Hauses. Nach fruchtlosem Fristablauf können jeder Mieter des Hauses und die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich die Vollstreckung beantragen. [6]
- § 1120 ABGB in Verbindung mit § 509 ABGB: Auf diese Bestimmungen stützt der OGH den gesetzlichen Eintritt des Fruchtgenussberechtigten in bestehende Bestandverträge und damit dessen Stellung als Vermieter. [6]
- § 332 EO: Die Zwangsverwaltung eines Vermögensrechts dient der Forderungstilgung durch Zugriff auf dessen Nutzungen und Einkünfte. Darauf zielte der Einwand der Antragsgegner nach Ansicht des OGH nicht ab; sie begehrten eine Einschränkung der Befugnisse des Verwalters nach § 6 Abs 2 MRG. [6]
- § 71 Abs 3 AußStrG: Der OGH verwies bei der Zurückweisung des Revisionsrekurses ohne weitere Begründung auf diese Bestimmung. [6]
- § 37 Abs 3 Z 17 MRG: Der Kostenersatz für die Revisionsrekursbeantwortung wurde nach Billigkeit zugesprochen, weil die Antragstellerin auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen hatte. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies den Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Die Zwangsverwaltung nach § 6 Abs 2 MRG erfasst auch bei einem fruchtgenussberechtigten Vermieter das gesamte Haus. Eine Beschränkung auf das Fruchtgenussrecht scheidet aus. Dem Verwalter stehen die gesetzlichen Verwaltungs- und Finanzierungsbefugnisse ungeschmälert zu.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Revisionsrekurswerber sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Antragstellerin die mit 577,64 EUR (darin 96,27 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Revisionsrekurswerber sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Antragstellerin die mit 577,64 EUR (darin 96,27 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260312_OGH0002_0050OB00146_25V0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Die Antragstellerin schloss am 20. 12. 2007 mit dem Erstantragsgegner als damaligem Liegenschaftseigentümer der EZ * KG * einen Hauptmietvertrag über eine Wohnung. Mit Übergabsvertrag vom 30. 12. 2015 übertrug der Erstantragsgegner das Eigentum an dieser Liegenschaft an seine beiden Kinder, den Zweitantragsgegner und die Drittantragsgegnerin, und behielt sich das dingliche Fruchtgenussrecht vor.
[2] Dem Erstantragsgegner wurde mit einstweiliger Verfügung vom 20. 6. 2023 gemäß § 6 Abs 1 MRG die Durchführung unterschiedlicher Erhaltungs‑ und Verbesserungsarbeiten im Haus aufgetragen.
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Begründung:
[1] Die Antragstellerin schloss am 20. 12. 2007 mit dem Erstantragsgegner als damaligem Liegenschaftseigentümer der EZ * KG * einen Hauptmietvertrag über eine Wohnung. Mit Übergabsvertrag vom 30. 12. 2015 übertrug der Erstantragsgegner das Eigentum an dieser Liegenschaft an seine beiden Kinder, den Zweitantragsgegner und die Drittantragsgegnerin, und behielt sich das dingliche Fruchtgenussrecht vor.
[2] Dem Erstantragsgegner wurde mit einstweiliger Verfügung vom 20. 6. 2023 gemäß § 6 Abs 1 MRG die Durchführung unterschiedlicher Erhaltungs‑ und Verbesserungsarbeiten im Haus aufgetragen.
[3] Zur Durchführung dieser Arbeiten begehrt die Antragstellerin die Zwangsverwaltung der Liegenschaft und die Bestellung eines Zwangsverwalters nach § 6 Abs 2 MRG.
[4] Das Erstgericht gab dem Antrag statt. Die aufgetragenen Erhaltungs‑ und Verbesserungsarbeiten seien nicht vollständig ausgeführt worden. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass mit einer baldigen Umsetzung der Arbeiten durch den Erstantragsgegner zu rechnen sei.
[5] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ den Revisionsrekurs zu, weil Rechtsprechung zur Frage der Durchsetzung eines Exekutionstitels nach § 6 Abs 1 MRG gegen einen fruchtgenussberechtigten Vermieter fehle.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260312_OGH0002_0050OB00146_25V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[6] Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegner, mit dem sie die Abänderung der Entscheidung dahin anstreben, dass die Zwangsverwaltung (nur) hinsichtlich des Fruchtgenussrechts des Antragsgegners bewilligt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
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[6] Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegner, mit dem sie die Abänderung der Entscheidung dahin anstreben, dass die Zwangsverwaltung (nur) hinsichtlich des Fruchtgenussrechts des Antragsgegners bewilligt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[7] 1. Nach ständiger Rechtsprechung liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn ein Fall trotz neuer Sachverhaltselemente mit Hilfe vorhandener Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung und/oder dem klaren Wortlaut des Gesetzes gelöst werden kann (RS0042656 [T48]). Dies trifft hier zu, weswegen der Revisionsrekurs – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Rekursgerichts – nicht zulässig ist.
[8] 2. Unterlässt der Vermieter durchzuführende Erhaltungs‑ oder Verbesserungsarbeiten, so hat ihm das Gericht (die Gemeinde, § 39) auf Antrag die Vornahme der Arbeiten binnen angemessener, ein Jahr nicht übersteigender Frist aufzutragen (§ 6 Abs 1 MRG). Derartige Ansprüche können auch mit einer einstweiligen Verfügung gesichert werden (vgl Dobler/Prader in GeKo Wohnrecht I2 § 6 MRG Rz 4 [Stand 1. 1. 2025, rdb.at]).
[9] 2.1. Der Fruchtgenussberechtigte tritt mit der Begründung des Fruchtgenusses im Sinn des § 1120 ABGB (iVm § 509 ABGB) in bestehende Bestandverträge ein (RS0011849 [T2]; RS0069898 [insb T1]; vgl auch RS0011877). Dabei handelt es sich um eine vom Willen der Beteiligten unabhängige, kraft Gesetzes wirksam werdende Übernahme des Bestandvertrags mit der der Fruchtnießer zum Bestandgeber wird samt allen daraus resultierenden Rechten und Pflichten (5 Ob 90/01y; 5 Ob 88/08i je mwN).
[10] 2.2. Passivlegitimiert für einen Auftrag nach § 6 Abs 1 MRG ist daher der Fruchtgenussberechtigte als Vermieter und nicht der Liegenschaftseigentümer (5 Ob 88/08i mwN; zustimmend Prader, Zur Rechtsstellung des Fruchtnießers als Vermieter, Entscheidungsanmerkung zu 5 Ob 88/08i, immolex 2008/113).
[11] 3. Der in Rechtskraft erwachsene Auftrag ist ein Exekutionstitel, der nach fruchtlosem Ablauf der zur Vornahme der Arbeiten bestimmten Frist jeden Mieter des Hauses und die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich als betreibende Partei zum Antrag berechtigt, zum Zweck der Durchführung der aufgetragenen Arbeiten, der Aufnahme und Tilgung des erforderlichen Kapitals und der ordnungsgemäßen Erhaltung und Verwaltung des Hauses bis zur Tilgung des Kapitals für das Haus einen Verwalter zu bestellen (§ 6 Abs 2 erster Satz MRG). Die Vollstreckung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung eines Anspruchs nach § 6 Abs 1 MRG erfolgt ebenfalls nach dieser Bestimmung (5 Ob 70/89).
[12] 3.1. Die Vollstreckung eines Auftrags an den Vermieter zur Durchführung von Erhaltungs‑ und Verbesserungsarbeiten nach § 6 MRG erfolgt ausschließlich durch die Bestellung eines Verwalters. Die Verwaltung (Zwangsverwaltung) nach § 6 Abs 2 MRG unterscheidet sich von der nach §§ 97 bis 132 EO nicht nur durch ein anderes Verfahren, sondern auch ein anderes Ziel, nämlich die Durchführung der Arbeiten (3 Ob 249/04w; 5 Ob 239/07v; 6 Ob 68/11k).
[13] 3.2. Für den Umfang des Gegenstands eines Exekutionstitels ist der Spruch maßgebend; die Exekution hat sich streng an den Wortlaut des Exekutionstitels zu halten (vgl RS0000207; RS0000205). Diese für das Exekutionsverfahren nach der EO entwickelte Rechtsprechung ist grundsätzlich auch im Vollstreckungsverfahren gemäß § 6 Abs 2 MRG anzuwenden, wie der Fachsenat bereits ausgesprochen hat (5 Ob 11/09t; 5 Ob 228/20w; 5 Ob 151/21y).
[14] 4. Die Revisionsrekurswerber bestreiten diese Grundsätze nicht, vertreten aber die Rechtsansicht, die Zwangsverwaltung hätte nicht hinsichtlich der gesamten Liegenschaft, sondern – als Minus – nur hinsichtlich des Fruchtgenussrechts bewilligt werden dürfen. Ob der Zwangsverwalter aufgrund des Fruchtgenussrechts einen Anspruch gegen die Liegenschaftseigentümer auf Belastung der Liegenschaft habe, wäre in einem zweiten Schritt zu klären.
[15] 4.1. Auf eine Exekution auf ein Vermögensrecht durch Zwangsverwaltung nach § 332 EO, die der Tilgung von vollstreckbaren Forderungen des betreibenden Gläubigers durch Zugriff auf die Nutzungen und Einkünfte des Vermögensrechts (dazu Neumayr/Sommer in Garber/Simotta, EO [2023] § 332 EO Rz 1) dient, stellen die Revisionsrekurswerber mit diesem Einwand erkennbar nicht ab. Vielmehr zielen sie auf eine Einschränkung der dem Verwalter nach § 6 Abs 2 MRG zukommenden Befugnisse ab.
[16] 4.2. Eine Entscheidung nach § 6 Abs 1 MRG stellt auf den Vermieter und auf den Mieter einer bestimmten Liegenschaft ab (5 Ob 83/93; 5 Ob 88/08i). Sie greift rechtsgestaltend in bestehende Mietverträge ein und gilt auch gegenüber künftigen Mietern und Vermietern (RS0021160; 5 Ob 83/93; 5 Ob 239/07v).
[17] 4.3. Die Zwangsverwaltung nach § 6 Abs 2 MRG ist die einzige Möglichkeit, den hier vorliegenden Exekutionstitel gemäß § 6 Abs 1 MRG zu vollstrecken (5 Ob 239/07v). Diese dient daher der Durchsetzung des Auftrags nach § 6 Abs 1 MRG und erfasst schon nach dem Gesetzeswortlaut das gesamte Haus, sodass dem bestellten Verwalter die Verwaltungsbefugnisse zur Gänze zukommen. Darüber hinaus ermächtigt das Gesetz den Verwalter ausdrücklich, zur Finanzierung der aufgetragenen Arbeiten Hypothekardarlehen gegen angemessene Verzinsung und Abtretung der Hauptmietzinse aufzunehmen, die Übernahme einer Bürgschaft durch eine Gebietskörperschaft, anzustreben, die erforderlichen Urkunden zu fertigen und die grundbücherliche Sicherstellung auf der Liegenschaft, an der die Arbeit vorgenommen werden soll, durchzuführen (Legalermächtigung: Würth in Rummel, ABGB³ § 6 MRG Rz 6 [Stand 1. 1. 2003, rdb.at]). Damit steht dem Verwalter als Sicherheit zur Durchführung der vom Exekutionstitel erfassten Erhaltungs‑ oder Verbesserungsarbeiten die gesamte Liegenschaft zur Verfügung (vgl 5 Ob 239/97v).
[18] 4.4. Diese Befugnisse müssen dem Verwalter ungeachtet der Einräumung eines Fruchtgenussrechts – wie hier an der gesamten Liegenschaft – und der damit verbundenen Stellung des Fruchtgenussberechtigten als Vermieter ungeschmälert zukommen, weil sonst der Vollzug eines Auftrags gemäß § 6 Abs 1 MRG nicht gewährleistet wäre. Damit folgt schon aus dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut und dem Zweck der damit angeordneten Zwangsverwaltung, dass die exekutive Durchführung von nach § 6 Abs 1 MRG angeordneten Erhaltungs‑ oder Verbesserungsmaßnahmen inhaltlich durch die Einräumung eines Fruchtgenussrechts auf der Liegenschaft, an der die Arbeiten vorgenommen werden sollen, keine Änderung erfährt. Dem Verwalter nach § 6 Abs 2 MRG müssen die gesetzlich vorgegebenen Befugnisse auch bei Einräumung eines Fruchtgenussrechts ungeschmälert zustehen, um den Vollzug eines Auftrags nach Abs 1 leg cit gewährleisten zu können. Weder der Gesetzeswortlaut noch der damit verfolgte Zweck lassen die von den Revisionswerbern angestrebte Bewilligung der Zwangsvollstreckung „lediglich hinsichtlich des Fruchtgenussrechts“ zu. Das damit letztlich angesprochene Rechtsverhältnis des Fruchtgenussberechtigten zu den Liegenschaftseigentümern ist hier nicht zu beurteilen. Das rechtliche Gehör der Liegenschaftseigentümer haben die Vorinstanzen durch deren Beiziehung als Parteien im Verfahren nach § 6 Abs 2 MRG ohnedies gewahrt.
[19] 5. Die Entscheidung des Rekursgerichts entspricht den in der Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen sowie dem aus dem Wortlaut ableitbaren Gesetzeszweck. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, ohne dass es einer weiteren Begründung bedarf (§ 71 Abs 3 AußStrG).
[20] 6. Die Antragstellerin hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen, sodass es der Billigkeit entspricht, ihr die tarifgemäß verzeichneten Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung zuzusprechen (§ 37 Abs 3 Z 17 MRG).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260312_OGH0002_0050OB00146_25V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun‑Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin S*, vertreten durch die Reiffenstuhl & Reiffenstuhl Rechtsanwaltspartnerschaft OG in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Dipl.‑Ing. A*, 2.* 3. C*, sämtliche vertreten durch Mag. Matthäus Stimpfl‑Abele, MSc, Rechtsanwalt in Wien, sowie die übrigen Hauptmieter des Hauses EZ * KG *, wegen § 37 Abs 1 Z 2 iVm § 6 Abs 2 MRG, über den Revisionsrekurs der Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 12. Juni 2025, GZ 19 R 26/25x‑245, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Baden vom 28. Februar 2025, GZ 7 MSch 2/24a‑230, bestätigt wurde, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260312_OGH0002_0050OB00146_25V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die Revisionsrekurswerber sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Antragstellerin die mit 577,64 EUR (darin 96,27 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260312_OGH0002_0050OB00146_25V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Die Antragstellerin schloss am 20. 12. 2007 mit dem Erstantragsgegner als damaligem Liegenschaftseigentümer der EZ * KG * einen Hauptmietvertrag über eine Wohnung. Mit Übergabsvertrag vom 30. 12. 2015 übertrug der Erstantragsgegner das Eigentum an dieser Liegenschaft an seine beiden Kinder, den Zweitantragsgegner und die Drittantragsgegnerin, und behielt sich das dingliche Fruchtgenussrecht vor.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260312_OGH0002_0050OB00146_25V0000_000.
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Wichtige Punkte
- Ein Auftrag nach § 6 Abs 1 MRG richtet sich an den fruchtgenussberechtigten Vermieter, nicht an den Liegenschaftseigentümer.
- Die Zwangsverwaltung nach § 6 Abs 2 MRG erfasst trotz Fruchtgenuss das gesamte Haus.
- Die gesetzlichen Verwaltungs- und Finanzierungsbefugnisse des Verwalters bleiben durch das Fruchtgenussrecht ungeschmälert.
- Das Innenverhältnis zwischen Fruchtgenussberechtigtem und Eigentümern wurde in dieser Entscheidung nicht beurteilt.
Häufige Fragen
Kann die Zwangsverwaltung nach § 6 MRG auf das Fruchtgenussrecht beschränkt werden?
Nach dieser Entscheidung nicht. Die Verwaltung nach § 6 Abs 2 MRG erfasst das gesamte Haus. Die gesetzlichen Befugnisse des Verwalters müssen auch bei einem Fruchtgenussrecht ungeschmälert bestehen, damit die aufgetragenen Arbeiten durchgeführt werden können.
Wer ist bei Fruchtgenuss Adressat eines Arbeitsauftrags nach § 6 Abs 1 MRG?
Passivlegitimiert ist der Fruchtgenussberechtigte als Vermieter, nicht der Liegenschaftseigentümer. Der Fruchtgenussberechtigte tritt kraft Gesetzes in bestehende Bestandverträge mit den daraus folgenden Rechten und Pflichten ein.
Warum wies der OGH den Revisionsrekurs in 5Ob146/25v zurück?
Es lag keine erhebliche Rechtsfrage vor. Der Fall ließ sich nach Ansicht des OGH anhand bestehender Rechtsprechungsgrundsätze und des eindeutigen Gesetzeswortlauts lösen. Die Zulassung durch das Rekursgericht war für den OGH nicht bindend.
Darf der Verwalter zur Finanzierung der Arbeiten die Liegenschaft als Sicherheit nutzen?
§ 6 Abs 2 MRG ermächtigt den Verwalter zur Aufnahme von Hypothekardarlehen und zur grundbücherlichen Sicherstellung. Für die Finanzierung der vom Exekutionstitel erfassten Arbeiten steht nach der Entscheidung die gesamte Liegenschaft als Sicherheit zur Verfügung.
Quelle und Hinweis
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