RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
5Ob137/23t
Entscheidungsdatum
2023-12-19
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2023:0050OB00137.23T.1219.000
Dokumentnummer
JJT_20231219_OGH0002_0050OB00137_23T0000_000

Sachverhalt

Der Kläger kaufte in Österreich bei einer nicht am Verfahren beteiligten Händlerin einen Audi A3 SB 1,6 TDI. Das Fahrzeug war mit einem 1,6-Liter-Dieselmotor des Typs EA288 ausgestattet. Die Beklagte hatte den Motor hergestellt, war aber unstrittig nicht Herstellerin des Fahrzeugs. [2] [3]

Der Kläger machte geltend, das Fahrzeug sei vom sogenannten Abgasskandal betroffen und enthalte eine unzulässige Abschalteinrichtung. Er begehrte 18.150,42 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, hilfsweise 9.525 EUR Schadenersatz sowie die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden. [3]

Das Erstgericht wies die Klage mangels nachgewiesenen Schadens ab. Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung auf, weil insbesondere zur konkreten Wirkungsweise des Thermofensters, zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung und zum Willen des Käufers weitere Feststellungen erforderlich seien. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH beurteilte die Zulässigkeit der Rekurse nach der Rechtslage und Rechtsprechung im Zeitpunkt seiner Entscheidung. Eine ursprünglich erhebliche Rechtsfrage fällt weg, wenn sie inzwischen durch eine Entscheidung des OGH geklärt worden ist. [3] [3]

Ergebnis

Der OGH wies sowohl den Rekurs des Klägers als auch jenen der Beklagten zurück. Die für die Zulassung maßgebliche Frage zur Haftung des bloßen Motorenherstellers war durch zwischenzeitig ergangene OGH-Entscheidungen bereits geklärt; auch die Beklagte zeigte keine erhebliche Rechtsfrage auf. [1] [3]

Beide Parteien hatten in ihren Rekursbeantwortungen auf die Unzulässigkeit des jeweils gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen. Daher wurden dem Kläger 1.492,86 EUR und der Beklagten 1.505,40 EUR an Kosten der jeweiligen Rekursbeantwortung zugesprochen. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung behandelt unionsrechtliche Vorgaben für Emissionen und Typengenehmigung, deliktische Anspruchsgrundlagen des ABGB sowie die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den OGH. [3]

Spruch

Ein individueller Fahrzeugkäufer kann einen Schadenersatzanspruch wegen bloß schuldhafter Verletzung des Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG nur gegen jene Person oder Stelle richten, die im Typengenehmigungsverfahren als Fahrzeugherstellerin auftrat und die Übereinstimmungsbescheinigung ausstellte. Eine unmittelbare Haftung des bloßen Motorenherstellers aus anderen deliktischen Grundlagen kann jedoch in Betracht kommen. Beide Rekurse wurden mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die Rekurse werden zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.492,86 EUR (darin 238,36 EUR deutsche USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.505,40 EUR (darin 250,90 EUR USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20231219_OGH0002_0050OB00137_23T0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Der Kläger kaufte in Österreich bei einer nicht am Verfahren beteiligten Händlerin ein Fahrzeug der Marke Audi A3 SB 1,6 TDI. In diesem Fahrzeug ist ein 1,6 Liter-Dieselmotor mit der Bezeichnung EA288 verbaut. Die Beklagte hat diesen Motor hergestellt, sie ist aber – im Rekursverfahren unstrittig – nicht die Herstellerin des Fahrzeugs als solches.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20231219_OGH0002_0050OB00137_23T0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[12] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen (RS0112769; RS0112921). Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt weg, wenn sie durch eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits geklärt wurde (RS0112769 [T12]; RS0112921 [T5]).

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20231219_OGH0002_0050OB00137_23T0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* M*, vertreten durch die Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, Deutschland, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 18.150,42 EUR sA, über die Rekurse der klagenden Partei und der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 31.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20231219_OGH0002_0050OB00137_23T0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

November 2021, GZ 36 Cg 35/21f-14, aufgehoben wurde, den Beschluss gefasst: Die Rekurse werden zurückgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20231219_OGH0002_0050OB00137_23T0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.492,86 EUR (darin 238,36 EUR deutsche USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20231219_OGH0002_0050OB00137_23T0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Die Haftung wegen bloß schuldhafter Verletzung des Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG knüpft an die Stellung als Fahrzeughersteller im Typengenehmigungsverfahren und an die Ausstellung der
  • Übereinstimmungsbescheinigung an. Quelle:
  • Der bloße Hersteller des Motors haftet nach dieser Entscheidung nicht allein aufgrund der genannten unionsrechtlichen Schutzgesetzverletzung. Quelle:
  • Andere deliktische Anspruchsgrundlagen gegen einen Motorenhersteller können grundsätzlich denkbar sein; ihre Voraussetzungen waren im fortzusetzenden Verfahren festzustellen.Quelle
  • : Die Erheblichkeit einer Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des OGH zu beurteilen; eine zwischenzeitig geklärte Rechtsfrage trägt die Rechtsmittelzulässig

Häufige Fragen

Haftet ein Motorenhersteller nach Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG?

Nach OGH 5 Ob 137/23t haftet ein bloßer Motorenhersteller nicht allein wegen einer schuldhaften Verletzung dieser Vorschrift. Der daraus abgeleitete Individualschutz knüpft an den Fahrzeughersteller im Typengenehmigungsverfahren und die Übereinstimmungsbescheinigung an. Quelle:

Kann der Hersteller eines Motors dennoch schadenersatzpflichtig sein?

Der OGH bezeichnet eine unmittelbare Haftung nach § 1295 Abs 2 und § 874f ABGB als denkbar. Ob deren Voraussetzungen erfüllt sind, hängt von den Feststellungen des jeweiligen Verfahrens ab. Quelle:

Warum wurden die Rekurse zurückgewiesen?

Die zugelassene Rechtsfrage war durch zwischenzeitig ergangene OGH-Entscheidungen bereits geklärt. Weitere Ausführungen der Beklagten betrafen eine einzelfallbezogene Frage und zeigten ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage auf. Quellen:,

Hat der OGH endgültig über den Schadenersatzanspruch entschieden?

Nein. Gegenstand der Entscheidung war die Zulässigkeit der Rekurse gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss. Beide Rekurse wurden zurückgewiesen. Quelle:

Quelle und Hinweis

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Die Schreibweise „§ 874f ABGB“ wurde entsprechend dem gelieferten RIS-Text beibehalten und nicht redaktionell in eine möglicherweise abweichende Normbezeichnung

Der OGH entschied in diesem Beschluss über die Zulässigkeit der Rekurse, nicht abschließend über sämtliche vom Kläger geltend gemachten Ansprüche.

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