RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Kläger kaufte in Österreich bei einer nicht am Verfahren beteiligten Händlerin einen Audi A3 SB 1,6 TDI. Das Fahrzeug war mit einem 1,6-Liter-Dieselmotor des Typs EA288 ausgestattet. Die Beklagte hatte den Motor hergestellt, war aber unstrittig nicht Herstellerin des Fahrzeugs. [2] [6]
Der Kläger machte geltend, das Fahrzeug sei vom sogenannten Abgasskandal betroffen und enthalte eine unzulässige Abschalteinrichtung. Er begehrte 18.150,42 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, hilfsweise 9.525 EUR Schadenersatz sowie die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden. [6]
Das Erstgericht wies die Klage mangels nachgewiesenen Schadens ab. Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung auf, weil insbesondere zur konkreten Wirkungsweise des Thermofensters, zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung und zum Willen des Käufers weitere Feststellungen erforderlich seien. [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH beurteilte die Zulässigkeit der Rekurse nach der Rechtslage und Rechtsprechung im Zeitpunkt seiner Entscheidung. Eine ursprünglich erhebliche Rechtsfrage fällt weg, wenn sie inzwischen durch eine Entscheidung des OGH geklärt worden ist. [3] [6]
- Motorenhersteller: Die nach dem Aufhebungsbeschluss ergangenen Entscheidungen 3 Ob 40/23p und 6 Ob 161/22b hatten die Haftung eines Motorenherstellers allein wegen Verletzung der einschlägigen Bestimmungen der VO 715/2007/EG bei vergleichbarem Sachverhalt bereits verneint. [6]
- Fahrzeughersteller: Der unionsrechtliche Schutz des individuellen Käufers knüpft maßgeblich an die Stellung als Fahrzeughersteller im Typengenehmigungsverfahren und an die Ausstellung der Übereinstimmungsbescheinigung an. Diese Bescheinigung soll gewährleisten, dass das Fahrzeug den maßgeblichen unionsrechtlichen Vorschriften entspricht. [6]
- Schutzgesetzverletzung: Einen deliktischen Schadenersatzanspruch wegen bloß schuldhafter Verletzung des als Schutzgesetz qualifizierten Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG kann der Käufer nach den Ausführungen des OGH nur gegen jene Person oder Stelle richten, die im Typengenehmigungsverfahren als Herstellerin des Fahrzeugs auftrat und die Übereinstimmungsbescheinigung ausstellte. [6]
- Weitere Haftungsgrundlagen: Da die Beklagte lediglich Herstellerin des Motors und nicht Herstellerin des Fahrzeugs war, konnte der Kläger seinen Anspruch gegen sie nicht auf diese Schutzgesetzverletzung stützen. Eine unmittelbare Haftung des Motorenherstellers nach § 1295 Abs 2 und § 874f ABGB bezeichnete der OGH jedoch als denkbar; insoweit hatte sich der Kläger bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf entsprechende Anspruchsgrundlagen berufen. [6]
- Ergänzungsbedarf: Ob das Verfahren tatsächlich ergänzungsbedürftig war, hing unter anderem von der Würdigung des Prozessvorbringens ab. Die Frage, ob ein Geständnis nach § 266 ZPO oder ein schlüssiges Tatsachengeständnis nach § 267 ZPO vorliegt, ist regelmäßig einzelfallbezogen und begründet im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage. [6]
Ergebnis
Der OGH wies sowohl den Rekurs des Klägers als auch jenen der Beklagten zurück. Die für die Zulassung maßgebliche Frage zur Haftung des bloßen Motorenherstellers war durch zwischenzeitig ergangene OGH-Entscheidungen bereits geklärt; auch die Beklagte zeigte keine erhebliche Rechtsfrage auf. [1] [6]
Beide Parteien hatten in ihren Rekursbeantwortungen auf die Unzulässigkeit des jeweils gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen. Daher wurden dem Kläger 1.492,86 EUR und der Beklagten 1.505,40 EUR an Kosten der jeweiligen Rekursbeantwortung zugesprochen. [1] [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung behandelt unionsrechtliche Vorgaben für Emissionen und Typengenehmigung, deliktische Anspruchsgrundlagen des ABGB sowie die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den OGH. [6]
- Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG: Verbot unzulässiger Abschalteinrichtungen; vom OGH im Zusammenhang mit § 1311 ABGB als mögliche Schutzgesetzgrundlage erörtert. [6]
- RL 2007/46/EG: Art 3 Z 27 und Z 36 sowie Art 18 Abs 1 und Art 26 Abs 1 regeln den Herstellerbegriff und die Übereinstimmungsbescheinigung im Typengenehmigungssystem. [6]
- §§ 1295 Abs 2, 1311 und 874f ABGB: Vom OGH behandelte deliktische Anspruchsgrundlagen; eine unmittelbare Haftung des Motorenherstellers nach § 1295 Abs 2 und § 874f ABGB wurde als denkbar bezeichnet. [6]
- §§ 266 und 267 ZPO: Bestimmungen über ausdrückliche beziehungsweise schlüssige Tatsachengeständnisse, deren Anwendung regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls abhängt. [6]
- §§ 502 Abs 1, 510 Abs 3, 519 Abs 1 Z 2 und 528a ZPO: Maßgebliche Bestimmungen zur erheblichen Rechtsfrage, zur Zurückweisung und zum Rechtsmittel gegen einen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss. [6]
- §§ 41, 50 und 52 ZPO: Grundlagen der Kostenentscheidung im Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Rekurse. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Ein individueller Fahrzeugkäufer kann einen Schadenersatzanspruch wegen bloß schuldhafter Verletzung des Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG nur gegen jene Person oder Stelle richten, die im Typengenehmigungsverfahren als Fahrzeugherstellerin auftrat und die Übereinstimmungsbescheinigung ausstellte. Eine unmittelbare Haftung des bloßen Motorenherstellers aus anderen deliktischen Grundlagen kann jedoch in Betracht kommen. Beide Rekurse wurden mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.
Spruch (Originaltext aus dem RIS, Auszug)
Die Rekurse werden zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.492,86 EUR (darin 238,36 EUR deutsche USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.505,40 EUR (darin 250,90 EUR USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Rekurse werden zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.492,86 EUR (darin 238,36 EUR deutsche USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.505,40 EUR (darin 250,90 EUR USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20231219_OGH0002_0050OB00137_23T0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Der Kläger kaufte in Österreich bei einer nicht am Verfahren beteiligten Händlerin ein Fahrzeug der Marke Audi A3 SB 1,6 TDI. In diesem Fahrzeug ist ein 1,6 Liter-Dieselmotor mit der Bezeichnung EA288 verbaut. Die Beklagte hat diesen Motor hergestellt, sie ist aber – im Rekursverfahren unstrittig – nicht die Herstellerin des Fahrzeugs als solches.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20231219_OGH0002_0050OB00137_23T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[12] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen (RS0112769; RS0112921). Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt weg, wenn sie durch eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits geklärt wurde (RS0112769 [T12]; RS0112921 [T5]).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20231219_OGH0002_0050OB00137_23T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* M*, vertreten durch die Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, Deutschland, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 18.150,42 EUR sA, über die Rekurse der klagenden Partei und der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 31.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20231219_OGH0002_0050OB00137_23T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
November 2021, GZ 36 Cg 35/21f-14, aufgehoben wurde, den Beschluss gefasst: Die Rekurse werden zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20231219_OGH0002_0050OB00137_23T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.492,86 EUR (darin 238,36 EUR deutsche USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20231219_OGH0002_0050OB00137_23T0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die Haftung aus der genannten unionsrechtlichen Schutzvorschrift knüpft an den Fahrzeughersteller und die Übereinstimmungsbescheinigung an.
- Der bloße Motorenhersteller haftet nach dieser Entscheidung nicht allein aufgrund der genannten unionsrechtlichen Schutzgesetzverletzung.
- Andere deliktische Anspruchsgrundlagen gegen einen Motorenhersteller können in Betracht kommen.
Häufige Fragen
Haftet ein Motorenhersteller nach Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG?
Nach OGH 5 Ob 137/23t haftet ein bloßer Motorenhersteller nicht allein wegen einer schuldhaften Verletzung dieser Vorschrift. Der daraus abgeleitete Individualschutz knüpft an den Fahrzeughersteller im Typengenehmigungsverfahren und die Übereinstimmungsbescheinigung an.
Kann der Hersteller eines Motors dennoch schadenersatzpflichtig sein?
Der OGH bezeichnet eine unmittelbare Haftung nach § 1295 Abs 2 und § 874f ABGB als denkbar. Ob deren Voraussetzungen erfüllt sind, hängt von den Feststellungen des jeweiligen Verfahrens ab.
Warum wurden die Rekurse zurückgewiesen?
Die zugelassene Rechtsfrage war durch zwischenzeitig ergangene OGH-Entscheidungen bereits geklärt. Weitere Ausführungen der Beklagten betrafen eine einzelfallbezogene Frage und zeigten ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage auf.
Hat der OGH endgültig über den Schadenersatzanspruch entschieden?
Nein. Gegenstand der Entscheidung war die Zulässigkeit der Rekurse gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss. Beide Rekurse wurden zurückgewiesen.
Quelle und Hinweis
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Der OGH entschied in diesem Beschluss über die Zulässigkeit der Rekurse, nicht abschließend über sämtliche vom Kläger geltend gemachten Ansprüche.
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