RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Klägerin ist die Eigentümergemeinschaft einer Liegenschaft. Die Beklagten sind Mit- und Wohnungseigentümer; mit ihren Anteilen ist jeweils Wohnungseigentum an einer Dachgeschosswohnung verbunden. In der Natur handelt es sich bei diesen Objekten um einen Rohdachboden. Die ursprünglich bestehenden baubehördlichen Bewilligungen wurden nicht umgesetzt. [2] [3]
Der Wohnungseigentumsvertrag aus dem Jahr 1997 sah vor, dass sämtliche Aufwendungen für die Wohnhausanlage im Verhältnis der den einzelnen Miteigentümern zukommenden Nutzflächen zu tragen sind. Dabei verwies der Vertrag auf eine Nutzflächenaufstellung sowie auf §§ 17 und 21 MRG. [3]
Bis 2021 wurden den Beklagten für die Objekte im Rohdachboden weder Betriebskosten noch Beiträge zur Rücklage vorgeschrieben. Die Eigentümergemeinschaft verlangte anschließend Betriebskosten und Rücklagenbeiträge für 2021, 2022 und Jänner 2023 sowie gegenüber zwei Beklagten die Feststellung der künftigen Kostentragung nach Nutzflächenanteilen. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH hielt die Revision entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts für nicht zulässig. Sie zeigte keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf; die Begründung konnte daher auf die Zurückweisungsgründe beschränkt werden. [3] [3]
- Behauptete Nichtigkeit: Die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Unmittelbarkeitsgrundsatzes sowie der Einwand der Unzulässigkeit des Rechtswegs begründeten keine erhebliche Rechtsfrage. Das Berufungsgericht durfte grundsätzlich schlüssig zugestandene Tatsachen und Tatsachen aus unstrittigen Urkunden berücksichtigen; eine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zeigte die Revision nicht auf. [3]
- Beitragspflicht und Akontozahlungen: Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Rücklagenbeiträge sind nach der gemäß § 32 WEG maßgeblichen Verteilungsordnung zu tragen. Akontozahlungen dienen der Finanzierung der gesamten Wohnungseigentumsanlage und der Vermeidung von Liquiditätsengpässen. Nach den wiedergegebenen Rechtsprechungsgrundsätzen hindern Streitigkeiten über die Richtigkeit oder Vertragsgemäßheit der Vorschreibung ihre Fälligkeit grundsätzlich nicht. [3]
- Abgerechnete Bewirtschaftungskosten: Die Klage betraf neben Akontozahlungen auch einen Rückstand aus der Abrechnung für 2021. Ein Rückstand aus einer abgeschlossenen Abrechnungsperiode wird nach den Ausführungen des OGH fällig, wenn er durch eine ordnungsgemäße Rechnung nachgewiesen ist. Bei bereits abgerechneten Bewirtschaftungskosten kann grundsätzlich mit eigenen Forderungen aufgerechnet werden. [3]
- Prüfung des Verteilungsschlüssels: Ob der Verwalter einer Abrechnung den richtigen Verteilungsschlüssel zugrunde gelegt hat, betrifft deren inhaltliche Richtigkeit. Diese Überprüfung ist nach § 52 Abs 1 Z 6 WEG dem wohnrechtlichen Außerstreitverfahren vorbehalten und soll nicht im Streitverfahren über die Beitragsforderung unterlaufen werden. [3]
- Fehlende Auseinandersetzung: Das Berufungsgericht hatte die Beklagten mit ihrem Einwand gegen den angewendeten Aufteilungsschlüssel auf das wohnrechtliche Außerstreitverfahren verwiesen. Da die Revision dieser selbstständig tragenden Begründung nichts entgegensetzte, konnte sie bereits deshalb keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigen. [3]
- Verfahrensmangel: Der OGH verneinte auch den geltend gemachten Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens. Nach dem verfügbaren Textauszug beanstandeten die Beklagten insbesondere die Behandlung ihres Vorbringens zu Erklärungen in einem Kaufvertrag. [3]
Ergebnis
Die Revision der beklagten Parteien wurde zurückgewiesen. Eine inhaltliche Änderung des angefochtenen Urteils durch den OGH erfolgte damit nicht. [1] [3] [3]
Die Beklagten wurden zum Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen verpflichtet. Die zugesprochenen Beträge belaufen sich je nach beklagter Partei auf 633,12 EUR, 638,78 EUR oder 777,28 EUR, jeweils einschließlich der im Spruch ausgewiesenen Umsatzsteuer. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung behandelt sowohl die wohnungseigentumsrechtliche Verteilung und Abrechnung von Liegenschaftsaufwendungen als auch die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision und die Abgrenzung zwischen streitigem und außerstreitigem Verfahren. [3] [3]
- § 32 WEG: Maßgebliche Verteilungsordnung für die Aufwendungen der Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage; § 32 Abs 2 WEG betrifft abweichende Aufteilungsvereinbarungen und deren Schriftform. [3]
- § 20 Abs 3 WEG 2002: Grundlage der im Entscheidungstext angesprochenen Verpflichtung des Verwalters zur ordnungsgemäßen Abrechnung und ihrer inhaltlichen Richtigkeit. [3]
- § 52 Abs 1 Z 6 WEG: Zuweisung der Durchsetzung und inhaltlichen Überprüfung der Verwalterabrechnung an das wohnrechtliche Außerstreitverfahren. [3]
- § 502 Abs 1 ZPO: Eine Revision an den OGH setzt eine erhebliche Rechtsfrage voraus; eine solche wurde hier nicht aufgezeigt. [3] [3]
- § 510 Abs 3 Satz 4 ZPO: Erlaubt bei der Zurückweisung einer Revision die Beschränkung der Begründung auf die Zurückweisungsgründe. [3] [3]
- § 267 ZPO: Vom Berufungsgericht herangezogene Grundlage für die Berücksichtigung schlüssig zugestandener Tatsachen. [3]
Spruch
Der OGH wies die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO zurück. Die Revision trat der selbstständig tragenden Beurteilung des Berufungsgerichts nicht entgegen, dass die inhaltliche Richtigkeit des bei der Abrechnung angewendeten Verteilungsschlüssels im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren zu prüfen sei.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen wie folgt zu ersetzen: die erstbeklagte Partei 777,28 EUR (darin 129,55 EUR USt), die zweitbeklagte Partei 633,12 EUR (darin 105,52 EUR USt), die drittbeklagte Partei 638,78 EUR (darin 106,46 EUR USt) und die viertbeklagte Partei 777,28 EUR (darin 129,55 EUR USt).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00122_25I0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Die Klägerin ist die Eigentümergemeinschaft einer Liegenschaft. Die Beklagten sind Mit- und Wohnungseigentümer dieser Liegenschaft, mit deren Anteilen jeweils Wohnungseigentum an einer Dachgeschosswohnung verbunden ist. [2] Bei den Wohnungseigentumsobjekten der Beklagten handelt es sich in der Natur um einen Rohdachboden.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00122_25I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[14] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die Begründung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO). [15] 1.1.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00122_25I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00122_25I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft EZ * KG * (Liegenschaftsadresse *), vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00122_25I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Robert Pohle, Rechtsanwälte in Wien, wegen 1) 8.511,07 EUR sA (erstbeklagte Partei), 2) 6.941,52 EUR sA (zweitbeklagte Partei), 3) 6.988 EUR sA und Feststellung (drittbeklagte Partei), 4) 8.502,03 EUR sA und Feststellung (viertbeklagte Partei), über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00122_25I0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Einwendungen gegen den in einer Abrechnung angewendeten Verteilungsschlüssel betreffen deren inhaltliche Richtigkeit und sind grundsätzlich im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren
- Streit über die Richtigkeit oder Vertragsgemäßheit vorgeschriebener Bewirtschaftskosten beseitigt nach den wiedergegebenen Rechtsprechungsgrundsätzen nicht ohne Weiteres die Fällji
- Eine Revision muss sich mit jeder selbstständig tragenden Begründung des Berufungsgerichts auseinandersetzen und eine erhebliche Rechtsfrage aufzeigen.
- Der OGH entschied hier durch Zurückweisung der Revision und nicht durch eine umfassende neue Sachentscheidung über den Kostenverteilungsschlüssel.
Häufige Fragen
Müssen Eigentümer eines nicht ausgebauten Rohdachbodens Betriebskosten zahlen?
Die Entscheidung enthält keine allgemeine Einzelfallregel für sämtliche Rohdachböden. Maßgeblich sind die anwendbare Verteilungsordnung und die verfahrensrechtlichen Grenzen für Einwendungen gegen Vorschreibungen und Abrechnungen.
Wo wird die Richtigkeit des Verteilungsschlüssels geprüft?
Nach den Ausführungen des OGH betrifft der angewendete Verteilungsschlüssel die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung. Ihre Prüfung ist dem wohnrechtlichen Außerstreitverfahren nach § 52 Abs 1 Z 6 WEG vorbehalten.
Stoppt ein Streit über Betriebskosten deren Fälligkeit?
Nach den in der Entscheidung wiedergegebenen Rechtsprechungsgrundsätzen hindert ein Streit über die Richtigkeit oder Vertragsgemäßheit vorgeschriebener Akontozahlungen deren Fälligkeit grundsätzlich nicht.
Warum wurde die Revision zu 5 Ob 122/25i zurückgewiesen?
Die Revision zeigte keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO auf. Sie setzte sich insbesondere nicht mit einer selbstständig tragenden Begründung des Berufungsgerichts auseinander.
Quelle und Hinweis
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Die Zurückweisung der Revision ist keine umfassende neue Sachentscheidung des OGH über sämtliche materiell-rechtlichen Fragen des Verteilungsschlüssels.
Die FAQ-Antworten dienen nur der allgemeinen Einordnung der Entscheidung und stellen keine Rechtsberatung dar.
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