RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Präsident eines Oberlandesgerichts hatte mit Beschluss vom 26. Mai 2026, 5 Ns 23/26k, einen Befangenheitsantrag gegen den Präsidenten eines Landesgerichts zurückgewiesen. Daraufhin richtete der Einschreiter einen umfangreichen Befangenheitsantrag gegen den OLG-Präsidenten selbst. [4] [5]
Über diesen Antrag vom 17. Juni 2026 entschied der Präsident des OGH in der Ablehnungssache 5 Ns 26/26a des Oberlandesgerichts. [3]
Ausführungen des OGH
Im Mittelpunkt stand die Zulässigkeit der Ablehnung nach der bereits ergangenen Entscheidung des OLG-Präsidenten. Der Präsident des OGH verneinte eine konkret-aktuelle Entscheidungszuständigkeit des abgelehnten Präsidenten. [2]
- Zuständigkeit für die Ablehnung: Über die Ausschließung des Präsidenten eines Oberlandesgerichts entscheidet der Präsident des OGH. Die Entscheidung verweist dazu auf RS0124709 und Lässig in WK-StPO § 45 Rz 4a. [6]
- Konkret-aktuelle Kompetenz: Ausgeschlossenheit oder Befangenheit setzt eine konkret-aktuelle Kompetenz des betroffenen Richters voraus. Eine Ablehnung kann daher nur in Bezug auf ein bereits anhängiges und noch nicht rechtskräftig beendetes Verfahren erfolgreich geltend gemacht werden. [2]
- Kein selbständiges Rechtsmittel: Gegen die Entscheidung des OLG-Präsidenten stand nach § 45 Abs 3 StPO kein selbständiges Rechtsmittel zu. Daher bestand im konkreten Ablehnungsverfahren kein Raum für dessen weitere Tätigkeit. Schon mangels aktueller Entscheidungszuständigkeit war der neue Ablehnungsantrag unzulässig. [2]
- Keine geeigneten Befangenheitsgründe: Ergänzend hielt der OGH-Präsident fest, dass der Einschreiter keine Gründe darlegte, die geeignet wären, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des OLG-Präsidenten im Sinn des § 43 Abs 1 Z 3 StPO in Zweifel zu ziehen. [2]
Ergebnis
Der Präsident des OGH wies den Antrag mit Beschluss vom 3. Juli 2026, 504Präs24/26b, zurück. Tragend war die fehlende konkret-aktuelle Entscheidungszuständigkeit des abgelehnten OLG-Präsidenten. Die fehlende Eignung der vorgebrachten Befangenheitsgründe wurde ergänzend angeführt. [1] [2]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung verbindet den Ausschluss eines selbständigen Rechtsmittels mit dem Erfordernis einer aktuellen richterlichen Kompetenz. Ergänzend prüft sie, ob geeignete Gründe für Zweifel an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit vorgebracht wurden. [2]
- § 45 Abs 3 StPO: Die Bestimmung schließt ein selbständiges Rechtsmittel gegen die hier ergangene Entscheidung des OLG-Präsidenten aus. [2]
- § 43 Abs 1 Z 3 StPO: Die Entscheidung verweist auf diese Bestimmung bei der Frage, ob Gründe die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Richters in Zweifel ziehen können. [2]
- RS0097075 und RS0097219: Diese Rechtsprechungsnachweise betreffen die konkret-aktuelle Kompetenz sowie die Beschränkung erfolgreicher Ablehnungen auf anhängige, noch nicht rechtskräftig beendete Verfahren. [2]
- RS0124709: Der Verweis belegt die Zuständigkeit des OGH-Präsidenten für die Entscheidung über die Ausschließung eines OLG-Präsidenten. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der Präsident des OGH wies den Ablehnungsantrag gegen einen OLG-Präsidenten als unzulässig zurück. Wegen des Ausschlusses eines selbständigen Rechtsmittels nach § 45 Abs 3 StPO bestand im konkreten Ablehnungsverfahren keine weitere Entscheidungszuständigkeit des OLG-Präsidenten. Zudem wurden keine geeigneten Gründe für Zweifel an dessen Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit aufgezeigt.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Beschluss
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Beschluss
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260703_OGH0002_504PRA00024_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
Mit Beschluss vom 26. Mai 2026, 5 Ns 23/26k, wies der Präsident des Oberlandesgerichts * einen vom Einschreiter gegen den Präsidenten des Landesgerichts * gerichteten Befangenheitsantrag zurück.
Daraufhin brachte der Einschreiter einen umfangreichen „Befangenheitsantrag“ gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts * ein. Der Ablehnungsantrag ist unzulässig.
Über die Ausschließung des Präsidenten eines Oberlandesgerichts hat der Präsident des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden (RS0124709; Lässig in WK-StPO § 45 Rz 4a).
Vollständigen Abschnitt anzeigen
Mit Beschluss vom 26. Mai 2026, 5 Ns 23/26k, wies der Präsident des Oberlandesgerichts * einen vom Einschreiter gegen den Präsidenten des Landesgerichts * gerichteten Befangenheitsantrag zurück.
Daraufhin brachte der Einschreiter einen umfangreichen „Befangenheitsantrag“ gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts * ein. Der Ablehnungsantrag ist unzulässig.
Über die Ausschließung des Präsidenten eines Oberlandesgerichts hat der Präsident des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden (RS0124709; Lässig in WK-StPO § 45 Rz 4a).
Voraussetzung für eine allfällige Ausgeschlossenheit oder Befangenheit ist eine konkret-aktuelle Kompetenz des betroffenen Richters (Lässig in WK‑StPO vor § 43–47 Rz 4; RS0097075).
Ablehnungsanträge können daher erfolgreich nur in Bezug auf ein (bereits) anhängiges (und auch noch nicht rechtskräftig beendetes) Verfahren geltend gemacht werden (RS0097219).
Eine derartige Fallkonstellation liegt hier jedoch nicht vor. Gegen die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts * steht gemäß § 45 Abs 3 StPO ein selbständiges Rechtsmittel nicht zu. Im Hinblick auf den Ausschluss eines selbständigen Rechtsmittels besteht im konkreten Ablehnungsverfahren für eine weitere Tätigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichts * kein Raum.
Mangels konkret-aktueller Entscheidungszuständigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichts * ist der Ablehnungsantrag daher schon aus diesem Grund unzulässig.
Im Übrigen bringt der Einschreiter keine Gründe zur Darstellung, die geeignet wären, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit (vgl § 43 Abs 1 Z 3 StPO) des Präsidenten des Oberlandesgerichts * in Zweifel zu ziehen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260703_OGH0002_504PRA00024_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Präsident des Obersten Gerichtshofs fasst in der Ablehnungssache 5 Ns 26/26a des Oberlandesgerichts * über den „Befangenheitsantrag“ des Einschreiters * S* vom 17. Juni 2026 den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260703_OGH0002_504PRA00024_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Mit Beschluss vom 26. Mai 2026, 5 Ns 23/26k, wies der Präsident des Oberlandesgerichts * einen vom Einschreiter gegen den Präsidenten des Landesgerichts * gerichteten Befangenheitsantrag zurück.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260703_OGH0002_504PRA00024_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Daraufhin brachte der Einschreiter einen umfangreichen „Befangenheitsantrag“ gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts * ein. Der Ablehnungsantrag ist unzulässig.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260703_OGH0002_504PRA00024_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Über die Ausschließung des Präsidenten eines Oberlandesgerichts hat der Präsident des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden (RS0124709; Lässig in WK-StPO § 45 Rz 4a).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260703_OGH0002_504PRA00024_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine erfolgreiche Ablehnung setzt eine konkret-aktuelle Kompetenz des betroffenen Richters voraus.
- Im konkreten Verfahren ließ § 45 Abs 3 StPO keinen Raum für eine weitere Tätigkeit des OLG-Präsidenten.
- Der OGH-Präsident wies den Antrag als unzulässig zurück und verneinte ergänzend geeignete Befangenheitsgründe.
Häufige Fragen
Wer entscheidet über die Ablehnung eines OLG-Präsidenten?
Über die Ausschließung des Präsidenten eines Oberlandesgerichts entscheidet der Präsident des Obersten Gerichtshofs.
Warum wurde der Befangenheitsantrag in 504Präs24/26b zurückgewiesen?
Dem abgelehnten OLG-Präsidenten fehlte im konkreten Ablehnungsverfahren eine aktuelle Entscheidungszuständigkeit. Gegen seine bereits ergangene Entscheidung war nach § 45 Abs 3 StPO kein selbständiges Rechtsmittel zulässig; für eine weitere Tätigkeit bestand daher kein Raum.
Welche Bedeutung hat die konkret-aktuelle Kompetenz für einen Befangenheitsantrag?
Sie ist Voraussetzung einer allfälligen Ausgeschlossenheit oder Befangenheit. Nach der Entscheidung können Ablehnungsanträge nur in einem bereits anhängigen und noch nicht rechtskräftig beendeten Verfahren erfolgreich geltend gemacht werden.
Hat der OGH-Präsident auch die vorgebrachten Befangenheitsgründe beurteilt?
Ja. Ergänzend zur Unzulässigkeit hielt er fest, dass keine Gründe aufgezeigt wurden, die geeignet wären, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des OLG-Präsidenten in Zweifel zu ziehen.
Quelle und Hinweis
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