RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
504Präs24/26b
Entscheidungsdatum
2026-07-03
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:504PRA00024.26B.0703.000
Dokumentnummer
JJT_20260703_OGH0002_504PRA00024_26B0000_000

Sachverhalt

Der Präsident eines Oberlandesgerichts hatte mit Beschluss vom 26. Mai 2026, 5 Ns 23/26k, einen Befangenheitsantrag gegen den Präsidenten eines Landesgerichts zurückgewiesen. Daraufhin richtete der Einschreiter einen umfangreichen Befangenheitsantrag gegen den OLG-Präsidenten selbst. [4] [5]

Über diesen Antrag vom 17. Juni 2026 entschied der Präsident des OGH in der Ablehnungssache 5 Ns 26/26a des Oberlandesgerichts. [3]

Ausführungen des OGH

Im Mittelpunkt stand die Zulässigkeit der Ablehnung nach der bereits ergangenen Entscheidung des OLG-Präsidenten. Der Präsident des OGH verneinte eine konkret-aktuelle Entscheidungszuständigkeit des abgelehnten Präsidenten. [2]

Ergebnis

Der Präsident des OGH wies den Antrag mit Beschluss vom 3. Juli 2026, 504Präs24/26b, zurück. Tragend war die fehlende konkret-aktuelle Entscheidungszuständigkeit des abgelehnten OLG-Präsidenten. Die fehlende Eignung der vorgebrachten Befangenheitsgründe wurde ergänzend angeführt. [1] [2]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung verbindet den Ausschluss eines selbständigen Rechtsmittels mit dem Erfordernis einer aktuellen richterlichen Kompetenz. Ergänzend prüft sie, ob geeignete Gründe für Zweifel an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit vorgebracht wurden. [2]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der Präsident des OGH wies den Ablehnungsantrag gegen einen OLG-Präsidenten als unzulässig zurück. Wegen des Ausschlusses eines selbständigen Rechtsmittels nach § 45 Abs 3 StPO bestand im konkreten Ablehnungsverfahren keine weitere Entscheidungszuständigkeit des OLG-Präsidenten. Zudem wurden keine geeigneten Gründe für Zweifel an dessen Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit aufgezeigt.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Beschluss

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Beschluss

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260703_OGH0002_504PRA00024_26B0000_000.

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[2]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

Mit Beschluss vom 26. Mai 2026, 5 Ns 23/26k, wies der Präsident des Oberlandesgerichts * einen vom Einschreiter gegen den Präsidenten des Landesgerichts * gerichteten Befangenheitsantrag zurück.

Daraufhin brachte der Einschreiter einen umfangreichen „Befangenheitsantrag“ gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts * ein. Der Ablehnungsantrag ist unzulässig.

Über die Ausschließung des Präsidenten eines Oberlandesgerichts hat der Präsident des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden (RS0124709; Lässig in WK-StPO § 45 Rz 4a).

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Mit Beschluss vom 26. Mai 2026, 5 Ns 23/26k, wies der Präsident des Oberlandesgerichts * einen vom Einschreiter gegen den Präsidenten des Landesgerichts * gerichteten Befangenheitsantrag zurück.

Daraufhin brachte der Einschreiter einen umfangreichen „Befangenheitsantrag“ gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts * ein. Der Ablehnungsantrag ist unzulässig.

Über die Ausschließung des Präsidenten eines Oberlandesgerichts hat der Präsident des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden (RS0124709; Lässig in WK-StPO § 45 Rz 4a).

Voraussetzung für eine allfällige Ausgeschlossenheit oder Befangenheit ist eine konkret-aktuelle Kompetenz des betroffenen Richters (Lässig in WK‑StPO vor § 43–47 Rz 4; RS0097075).

Ablehnungsanträge können daher erfolgreich nur in Bezug auf ein (bereits) anhängiges (und auch noch nicht rechtskräftig beendetes) Verfahren geltend gemacht werden (RS0097219).

Eine derartige Fallkonstellation liegt hier jedoch nicht vor. Gegen die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts * steht gemäß § 45 Abs 3 StPO ein selbständiges Rechtsmittel nicht zu. Im Hinblick auf den Ausschluss eines selbständigen Rechtsmittels besteht im konkreten Ablehnungsverfahren für eine weitere Tätigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichts * kein Raum.

Mangels konkret-aktueller Entscheidungszuständigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichts * ist der Ablehnungsantrag daher schon aus diesem Grund unzulässig.

Im Übrigen bringt der Einschreiter keine Gründe zur Darstellung, die geeignet wären, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit (vgl § 43 Abs 1 Z 3 StPO) des Präsidenten des Oberlandesgerichts * in Zweifel zu ziehen.

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[3]

RIS-Text – Auszug

Der Präsident des Obersten Gerichtshofs fasst in der Ablehnungssache 5 Ns 26/26a des Oberlandesgerichts * über den „Befangenheitsantrag“ des Einschreiters * S* vom 17. Juni 2026 den

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[4]

RIS-Text – Auszug

Mit Beschluss vom 26. Mai 2026, 5 Ns 23/26k, wies der Präsident des Oberlandesgerichts * einen vom Einschreiter gegen den Präsidenten des Landesgerichts * gerichteten Befangenheitsantrag zurück.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260703_OGH0002_504PRA00024_26B0000_000.

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[5]

RIS-Text – Auszug

Daraufhin brachte der Einschreiter einen umfangreichen „Befangenheitsantrag“ gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts * ein. Der Ablehnungsantrag ist unzulässig.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260703_OGH0002_504PRA00024_26B0000_000.

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[6]

RIS-Text – Auszug

Über die Ausschließung des Präsidenten eines Oberlandesgerichts hat der Präsident des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden (RS0124709; Lässig in WK-StPO § 45 Rz 4a).

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260703_OGH0002_504PRA00024_26B0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Eine erfolgreiche Ablehnung setzt eine konkret-aktuelle Kompetenz des betroffenen Richters voraus.
  • Im konkreten Verfahren ließ § 45 Abs 3 StPO keinen Raum für eine weitere Tätigkeit des OLG-Präsidenten.
  • Der OGH-Präsident wies den Antrag als unzulässig zurück und verneinte ergänzend geeignete Befangenheitsgründe.

Häufige Fragen

Wer entscheidet über die Ablehnung eines OLG-Präsidenten?

Über die Ausschließung des Präsidenten eines Oberlandesgerichts entscheidet der Präsident des Obersten Gerichtshofs.

Warum wurde der Befangenheitsantrag in 504Präs24/26b zurückgewiesen?

Dem abgelehnten OLG-Präsidenten fehlte im konkreten Ablehnungsverfahren eine aktuelle Entscheidungszuständigkeit. Gegen seine bereits ergangene Entscheidung war nach § 45 Abs 3 StPO kein selbständiges Rechtsmittel zulässig; für eine weitere Tätigkeit bestand daher kein Raum.

Welche Bedeutung hat die konkret-aktuelle Kompetenz für einen Befangenheitsantrag?

Sie ist Voraussetzung einer allfälligen Ausgeschlossenheit oder Befangenheit. Nach der Entscheidung können Ablehnungsanträge nur in einem bereits anhängigen und noch nicht rechtskräftig beendeten Verfahren erfolgreich geltend gemacht werden.

Hat der OGH-Präsident auch die vorgebrachten Befangenheitsgründe beurteilt?

Ja. Ergänzend zur Unzulässigkeit hielt er fest, dass keine Gründe aufgezeigt wurden, die geeignet wären, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des OLG-Präsidenten in Zweifel zu ziehen.

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