RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Kläger und die Beklagten sind Mit- und Wohnungseigentümer eines Wohnhauses in Wien. Dem Kläger gehören die Objekte Top 14 und 15, den Beklagten die Objekte Top 19, 20, 21 und 22. [2] [1]
Im Wohnungseigentumsvertrag vom 28. August 2020 hatten sämtliche Wohnungseigentümer der Nutzung sämtlicher Wohnungen zum Zweck der kurzfristigen, auch touristischen Vermietung zugestimmt. Die Regelung erlaubte die unternehmerische Nutzung als Serviced Apartments bzw Ferienwohnungen sowie die kurzfristige entgeltliche Überlassung auch an Touristen. [2] [1]
Der Kläger begehrte, soweit im Revisionsverfahren noch relevant, die Verpflichtung der Beklagten zur Übergabe persönlich unterschriebener Zustimmungserklärungen zur Vorlage an den Magistrat der Stadt Wien. Diese Erklärungen benötigte er für einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 129 Abs 1a WrBauO für den Zeitraum 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2029. [1] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH knüpfte die Zulässigkeit der Revision an die allgemeinen Grundsätze zur erheblichen Rechtsfrage und stellte die konkrete Auslegung des Wohnungseigentumsvertrags in den Vordergrund. Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung der Vorinstanz wurde nicht angenommen. [3] [1]
- Keine erhebliche Rechtsfrage: Der OGH hielt die Revision trotz gegenteiligen Zulassungsausspruchs des Berufungsgerichts für nicht zulässig. Maßgeblich sei die konkrete vertragliche Regelung; eine einzelfallbezogene Vertragsauslegung wirft regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage auf, wenn sie mit den Grundsätzen von Lehre und Rechtsprechung im Einklang steht. [3] [1]
- Vertragliche Zustimmung zur Kurzzeitvermietung: Nach dem RIS-Text gingen die Parteien davon aus, dass der Wohnungseigentumsvertrag sämtlichen Wohnungseigentümern wechselseitig die Kurzzeitvermietung ihrer Objekte gestattete. Die Beklagten bestritten nicht, dass die Vereinbarung die jederzeitige Kurzzeitvermietung uneingeschränkt und unbefristet erlauben sollte. [1]
- Auswirkung der WrBauO-Novelle: Die Bauordnungsnovelle 2023 beschränkte nach den Ausführungen des OGH Kurzzeitvermietungen von mehr als 90 Tagen pro Jahr auf Fälle mit behördlicher Ausnahmebewilligung. Eine solche Bewilligung ist nach dem wiedergegebenen Gesetzesinhalt nicht zu erteilen, wenn dadurch mehr als die Hälfte der Nutzungseinheiten des Gebäudes betroffen wäre; dem Antrag ist die schriftliche Zustimmung aller Miteigentümer beizulegen. [1]
- Keine Unwirksamkeit der privatrechtlichen Zustimmung: Der OGH sah in der baurechtlichen Einschränkung keinen Grund, die umfassend vereinbarte vertragliche Zustimmung zur Kurzzeitvermietung als unwirksam anzusehen. Die Einschränkung bewirke lediglich, dass die ursprünglich uneingeschränkt vereinbarte Nutzung verwaltungsrechtlich nur noch innerhalb der gesetzlichen Grenzen und für die Dauer einer befristeten Ausnahmebewilligung ausgeübt werden könne. [1]
- Mitwirkung an erforderlichen Erklärungen: Der vertragliche Konsens erfasste nach Ansicht des OGH auch das Mitwirken an Schritten, die für die tatsächliche Ausübung der vereinbarten Berechtigung erforderlich sind. Die Novelle der WrBauO stelle keine Konkretisierung der Kurzzeitvermietung dar, sondern verwaltungsrechtliche Einschränkungen; daraus folge nicht, dass einzelne Wohnungseigentümer die erforderliche schriftliche Erklärung verweigern dürften. [1]
- Wegfall der Geschäftsgrundlage: Das Vorbringen der Beklagten zum Wegfall der Geschäftsgrundlage zeigte nach dem OGH weder eine unrichtige rechtliche Beurteilung noch eine erhebliche Rechtsfrage auf. Das Institut sei nur als letztes Mittel heranzuziehen; eine Lücke der Vereinbarung über die Zulässigkeit der Kurzzeitvermietung konnten die Beklagten nach der Entscheidung nicht aufzeigen. [1]
Ergebnis
Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der beklagten Parteien zurück. [1]
Die Beklagten wurden verpflichtet, der klagenden Partei die Kosten der Revisionsbeantwortung von 976,56 EUR einschließlich 162,76 EUR Umsatzsteuer binnen 14 Tagen zu ersetzen. [1]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung verbindet Fragen des Wohnungseigentumsvertrags, der baurechtlichen Bewilligungspflicht für kurzfristige Beherbergungszwecke und der revisionsrechtlichen Zulässigkeit. [3] [1]
- § 508a Abs 1 ZPO: Der Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts bindet den Obersten Gerichtshof nicht. [3] [1]
- § 129 Abs 1a WrBauO: Nach dem RIS-Text betrifft die Bestimmung die Ausnahmebewilligung für Kurzzeitvermietungen und verlangt die schriftliche Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers bzw aller Miteigentümer des Gebäudes als Antragsbeilage. [1]
- § 119 Abs 2a WrBauO: Die Norm wird im Zusammenhang mit der vom Berufungsgericht formulierten Zulassungsfrage zur baurechtlichen Beschränkung kurzfristiger Beherbergungszwecke genannt. [1]
- § 16 Abs 3 WEG: Der OGH verweist im Zusammenhang mit der erforderlichen Mitwirkung an der Ausübung einer vereinbarten Nutzungsmöglichkeit auf § 16 Abs 3 WEG. [1]
- RS0042776: Die Entscheidung verweist auf die Rechtsprechung, wonach Vertragsauslegung im Einzelfall regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage begründet, wenn sie mit Lehre und Rechtsprechung im Einklang steht. [3] [1]
- RS0017454: Zum Wegfall der Geschäftsgrundlage wird angeführt, dass dieses Institut nur als letztes Mittel heranzuziehen ist. [1]
Spruch
Eine im Wohnungseigentumsvertrag umfassend vereinbarte Zustimmung zur kurzfristigen touristischen Vermietung bleibt nach den Ausführungen des OGH nicht schon wegen späterer baurechtlicher Einschränkungen unwirksam; die Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit 976,56 EUR (darin 162,76 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260312_OGH0002_0050OB00172_25T0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Der Kläger und sämtliche Beklagten sind Mit- und Wohnungseigentümer eines Wohnhauses in Wien. Dem Kläger gehören die Objekte Top 14 und 15, den Beklagten die Objekte Top 19, 20, 21 und 22 im Haus. [2] Im Wohnungseigentumsvertrag vom 28.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260312_OGH0002_0050OB00172_25T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[12] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts – mangels erheblicher Rechtsfrage **nicht zulässig**. [13] 1.1 Zunächst ist klarzustellen, dass – wie auch schon das Berufungsgericht hervorgehoben hat – die Beurteilung des im Revisionsverfahren gegenständlichen Klagebegehrens nur anhand der konkret von den Parteien getroffenen vertraglichen Regelung zu erfolgen hat. Allgemein liegt aber keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Vertragsauslegung durch die Vorinstanzen mit den Grundsätzen von Lehre und Rechtsprechung im Einklang steht (RS0042776).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260312_OGH0002_0050OB00172_25T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260312_OGH0002_0050OB00172_25T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260312_OGH0002_0050OB00172_25T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Claudia Vitek, Rechtsanwältin in Wien, wegen Zustimmung und Feststellung, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 26.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260312_OGH0002_0050OB00172_25T0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Die Revision der Beklagten wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.
- Die konkrete Vertragsauslegung stand im Zentrum der Entscheidung.
- Die spätere baurechtliche Einschränkung machte die umfassende privatrechtliche Zustimmung zur Kurzzeitvermietung nach dem OGH nicht unwirksam.
- § 129 Abs 1a WrBauO verlangt nach dem RIS-Text eine schriftliche Zustimmung aller Miteigentümer als Beilage zum Bewilligungsantrag.
- Der Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage führte im konkreten Fall nicht zum Erfolg.
Häufige Fragen
Hebt die WrBauO-Novelle eine Zustimmung zur Kurzzeitvermietung im Wohnungseigentumsvertrag auf?
Nach dieser Entscheidung führt die baurechtliche Einschränkung nicht dazu, dass eine umfassend vereinbarte privatrechtliche Zustimmung im Wohnungseigentumsvertrag unwirksam wird.
Warum wurde die Revision zurückgewiesen?
Der OGH sah im konkreten Fall keine erhebliche Rechtsfrage, weil die Entscheidung von der Auslegung der konkreten Vertragsregelung abhing.
Welche Rolle spielt § 129 Abs 1a WrBauO?
Der OGH beurteilte die schriftliche Zustimmung als Antragsvoraussetzung im Verfahren über die Ausnahmebewilligung und leitete die Mitwirkungspflicht aus dem vertraglichen Konsens ab.
Gilt die Entscheidung für jede touristische Vermietung in Wien?
Die Entscheidung ist einzelfallbezogen. Sie enthält keine allgemeine Freigabe jeder Kurzzeitvermietung, sondern betrifft die konkret vereinbarte Zustimmung im Wohnungseigentumsvertrag.
Quelle und Hinweis
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Keine Rechtsberatung; die Darstellung beschränkt sich auf die im RIS-Text wiedergegebenen Entscheidungsgründe.
Die Entscheidung betrifft die konkrete Auslegung eines Wohnungseigentumsvertrags und ist daher nicht als allgemeine Aussage für alle Kurzzeitvermietungen zu ver
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