RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Tochter des Antragstellers ist Alleineigentümerin einer Liegenschaft. Im Grundbuch war im selben Rang ein Fruchtgenussrecht zugunsten ihrer Mutter und ihres Vaters, des Antragstellers, eingetragen. [2] [1]
Die Mutter erklärte in einer notariell beglaubigt unterfertigten „Löschungsquittung“, ihr Recht aufzugeben, und bewilligte die Einverleibung der Löschung ihres Fruchtgenussrechts. Der Antragsteller beantragte unter Vorlage dieser Urkunde die Löschung und stützte seine Antragslegitimation auf § 76a GBG. [2] [1]
Das Erstgericht bewilligte die Löschung. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Fruchtgenussberechtigten Folge und wies das Grundbuchsgesuch mangels Antragslegitimation des Antragstellers zurück. [1]
Ausführungen des OGH
Der OGH erachtete den Revisionsrekurs zur Klarstellung der Rechtslage als zulässig, im Ergebnis jedoch nicht als berechtigt. [3] [1]
- Rechtsgemeinschaft: Ein mehreren Personen gemeinsam zustehendes Fruchtgenussrecht begründet eine Rechtsgemeinschaft. Auf die im selben Rang eingetragenen Fruchtgenussrechte waren daher die für die Eigentumsgemeinschaft geltenden Regeln der §§ 825 ff ABGB sinngemäß anzuwenden. [3] [1]
- Antragslegitimation: Nach § 76a Abs 1 GBG sind die durch die begehrte Grundbuchshandlung berechtigte und die dadurch belastete Partei antragslegitimiert. Da der Verzicht einer von mehreren gemeinsam Berechtigten im Zweifel zur Anwachsung zugunsten des verbleibenden Berechtigten führt, würde die Löschung die materiell-rechtliche Stellung des Antragstellers verbessern. Der OGH bejahte deshalb seine Antragslegitimation. [3] [1]
- Sachverfügung: Der Verzicht einer von zwei gleichberechtigten Personen auf das gemeinsame Fruchtgenussrecht ist nach Auffassung des OGH eine rechtliche Sachverfügung im Sinn des § 828 Abs 1 ABGB. Wegen der im Zweifel eintretenden Anwachsung berührt er die Anteilsrechte des anderen Teilhabers und bedarf der Zustimmung aller Teilhaber. Die Zustimmung der Einschreiterin zur Löschung war in grundbuchsfähiger Form nachgewiesen. [1]
- Wirksamer Verzicht: Ein Verzicht ist ein Vertrag, der durch Verzichtserklärung und deren Annahme durch den Schuldner zustande kommt. Beim Fruchtgenussrecht muss der Verzicht gegenüber dem Liegenschaftseigentümer erklärt werden, weil dessen Recht durch das Fruchtgenussrecht beschränkt ist. [1]
- Einseitige Löschungsquittung: Die vorgelegte Löschungsquittung enthielt nur die einseitige Erklärung der Fruchtgenussberechtigten. Eine gegenüber der Liegenschaftseigentümerin abgegebene Verzichtserklärung oder deren Annahme war weder behauptet noch nachgewiesen. Daher lag kein wirksamer Verzicht vor. [1]
Ergebnis
Der OGH gab dem Revisionsrekurs teilweise dahin Folge, dass er den Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts behob. Das Grundbuchsgesuch wurde jedoch abgewiesen, weil kein wirksamer Verzicht der Fruchtgenussberechtigten gegenüber der Liegenschaftseigentümerin nachgewiesen war. [1] [1] [3]
Der Revisionsrekurswerber hatte die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen; ein Kostenersatz findet im Grundbuchsverfahren nicht statt. [1]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung verbindet die grundbuchsrechtliche Antragslegitimation mit den sachenrechtlichen Regeln über gemeinschaftlich zustehende Dienstbarkeiten und den rechtsgeschäftlichen Voraussetzungen eines Verzichts. [1]
- §§ 472, 478, 509 und 511 ABGB: Rechtsnatur und Inhalt des Fruchtgenussrechts als persönliche Dienstbarkeit. [3] [1]
- §§ 524 und 1444 ABGB: Verzicht als möglicher Erlöschensgrund eines Fruchtgenussrechts. [1]
- §§ 825 ff und § 828 Abs 1 ABGB: Sinngemäße Anwendung der Gemeinschaftsregeln und Zustimmungserfordernis bei Sachverfügungen. [1]
- § 76a Abs 1 GBG: Antragslegitimation der durch die begehrte Grundbuchshandlung berechtigten oder belasteten Partei. [1]
- § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG: Materieller Parteibegriff und unmittelbare Beeinflussung einer rechtlich geschützten Stellung. [1]
Spruch
Bei einem mehreren Personen gemeinsam und uneingeschränkt zustehenden Fruchtgenussrecht kann der verbleibende Berechtigte wegen der im Zweifel eintretenden Anwachsung zur Beantragung der Löschung des Rechts eines Mitberechtigten legitimiert sein. Die Löschung setzt aber einen wirksamen, gegenüber dem Liegenschaftseigentümer erklärten und von diesem angenommenen Verzicht voraus.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird teilweise dahin Folge gegeben, dass der Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts behoben und das Grundbuchsgesuch des Antragsstellers vom 17. 10. 2024, TZ 8314/2024, abgewiesen wird.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260312_OGH0002_0050OB00105_25I0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Die Tochter des Antragstellers ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ *. Auf dieser Liegenschaft ist in C-LNR 11a ein Fruchtgenussrecht zugunsten ihrer Mutter, H* M* (idF: Einschreiterin), und zugunsten ihres Vaters, des Antragstellers eingetragen. [2] In der „Löschungsquittung“ vom 19.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260312_OGH0002_0050OB00105_25I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[8] Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; er ist aber im Ergebnis nicht berechtigt. [9] **1.** Dienstbarkeiten (Servituten) sind beschränkte dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen (vgl § 472 ABGB). Die in § 509 ABGB geregelte Dienstbarkeit des Fruchtgenussrechts ist eine persönliche Dienstbarkeit (§ 478 ABGB).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260312_OGH0002_0050OB00105_25I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Pfurtscheller als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers H*, vertreten durch die Huainigg Dellacher Partner Rechtsanwälte OG in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Löschung eines Fruchtgenussrechts ob der Liegenschaft EZ *, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 23.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260312_OGH0002_0050OB00105_25I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Dezember 2024, AZ 3 R 251/24g, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 22.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260312_OGH0002_0050OB00105_25I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Oktober 2024, TZ 8314/2024, über den Rekurs der Einschreiterin H*, vertreten durch die TRRP Tonitz Rainer Rechtsanwälte OG in Klagenfurt am Wörthersee, abgeändert wurde, den Beschluss gefasst: Dem Revisionsrekurs wird teilweise dahin Folge gegeben, dass der Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts behoben und das Grundbuchsgesuch des Antragsstellers vom 17.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260312_OGH0002_0050OB00105_25I0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Mehrere Fruchtgenussberechtigte an derselben Liegenschaft bilden eine Rechtsgemeinschaft.
- Der Verzicht eines Mitberechtigten führt im Zweifel zur Anwachsung zugunsten des verbleibenden Berechtigten.
- Die mögliche Anwachsung kann die Antragslegitimation des verbleibenden Fruchtgenussberechtigten nach § 76a Abs 1 GBG begründen.
- Ein wirksamer Verzicht auf das Fruchtgenussrecht muss gegenüber dem Liegenschaftseigentümer erklärt und von diesem angenommen werden.
- Eine einseitige Löschungsquittung genügte im entschiedenen Fall nicht für die Löschung.
Häufige Fragen
Kann ein Fruchtgenussrecht mehreren Personen gemeinsam zustehen?
Ja. Steht das Fruchtgenussrecht mehreren Personen gemeinsam zu, bilden sie eine Rechtsgemeinschaft; die Regeln der §§ 825 ff ABGB sind sinngemäß anzuwenden.
Darf ein Mitberechtigter die Löschung des anderen Fruchtgenussrechts beantragen?
Im entschiedenen Fall ja. Die Löschung hätte wegen der im Zweifel eintretenden Anwachsung die bücherliche Rechtsstellung des verbleibenden Berechtigten verbessert, weshalb der OGH dessen Antragslegitimation bejahte.
Reicht eine einseitige Löschungsquittung für den Verzicht auf ein Fruchtgenussrecht?
Nein. Nach der Entscheidung muss der Verzicht gegenüber dem Liegenschaftseigentümer erklärt und von diesem angenommen werden. Eine bloß einseitige Löschungsquittung genügte hier nicht.
Warum wurde das Grundbuchsgesuch trotz Antragslegitimation abgewiesen?
Der Zurückweisungsbeschluss wurde behoben, weil der Antragsteller antragslegitimiert war. Das Grundbuchsgesuch wurde dennoch abgewiesen, weil kein wirksamer Verzicht gegenüber der Liegenschaftseigentümerin nachgewiesen war.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung betrifft ein konkretes Grundbuchsverfahren; aus der Zusammenfassung lässt sich keine Beurteilung anderer Sachverhalte ableiten.
Die im RIS-Text anonymisierten Personen- und Liegenschaftsdaten wurden nicht ergänzt.
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