RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der 1996 geborene Kläger hat eine geistige Behinderung und kann auf Anweisung den Mund nicht öffnen. Zahnröntgen, klinische Untersuchungen und Zahnbehandlungen sind bei ihm daher nur unter Vollnarkose möglich. Ab Ende November beziehungsweise Anfang Dezember 2021 litt er unter starken Zahnschmerzen. [2]
Die Mutter des Klägers kontaktierte Anfang Dezember 2021 die Zahnklinik des von der Beklagten betriebenen Krankenhauses. Für das erforderliche Anamnesegespräch erhielt sie einen Termin am 8. Februar 2022; als Wartezeit für eine Zahnsanierung unter Vollnarkose wurden acht bis zehn Monate genannt. [3]
Am 16. Dezember 2021 wurde der Kläger ohne Termin im zahnärztlichen Akut- und Schmerzdienst vorgestellt. Eine weitergehende klinische oder radiologische Untersuchung war wegen seiner eingeschränkten Kooperationsfähigkeit nicht möglich. Die Ärztin erkannte einen Kariesbefall am Zahn 12, stellte aber keinen Akut- oder Notfall fest. Ihr Vorgehen wurde als korrekt und lege artis beurteilt. [3]
- Private Behandlung: Wegen der Wartezeit organisierten die Eltern eine Behandlung im niedergelassenen Bereich. Am 18. Februar 2022 wurden unter Vollnarkose insbesondere eine Wurzelspitzenresektion und Wurzelfüllung am Zahn 12 sowie weitere medizinisch indizierte Zahnbehandlungen durchgeführt. [3]
- Kosten und Begehren: Für drei Termine fielen insgesamt 3.139,80 EUR an, von denen die Österreichische Gesundheitskasse 826,64 EUR ersetzte. Nach Klageausdehnung begehrte der Kläger 4.313,16 EUR samt Anhang, bestehend aus Behandlungskosten und immateriellem Schadenersatz. [3]
- Diskriminierungsvorwurf: Der Kläger stützte sein Begehren auf die behauptete Verweigerung einer zeitnahen Untersuchung und Behandlung und machte eine Diskriminierung im Sinn des § 5 BGStG geltend. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH erklärte die Revision zur Klarstellung der Rechtslage für zulässig, beurteilte sie jedoch als nicht berechtigt. Der bereitgestellte Auszug enthält die anschließende Detailbegründung nur teilweise; weitergehende Rechtssätze lassen sich daraus nicht zuverlässig wiedergeben. [3]
- Zweck des BGStG: Nach § 1 BGStG soll die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen beseitigt oder verhindert werden. Dadurch sollen ihre gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe und eine selbstbestimmte Lebensführung gewährleistet werden. [3]
- Medizinische Ausgangslage: Nach den Feststellungen war am 16. Dezember 2021 keine weitergehende Untersuchung möglich und der konkrete Behandlungsbedarf nicht erhebbar. Eine Wurzelbehandlung oder Wurzelspitzenresektion konnte zu diesem Zeitpunkt nicht als indiziert festgestellt werden; das Vorgehen der behandelnden Ärztin war lege artis. [3]
- Vollnarkose und Behandlungsplanung: Bei Menschen, die sämtliche Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen nur unter Vollnarkose erhalten können, muss das Narkoserisiko berücksichtigt werden. Zudem war der konkrete Sanierungsbedarf vor einer radiologischen Diagnostik nicht abschätzbar. [3]
- Kapazitäten der Krankenanstalt: Für Zahnsanierungen unter Vollnarkose bestand bei der Beklagten wegen hoher Nachfrage und begrenzter Ressourcen eine Wartezeit von einigen Monaten bis zu einem Jahr. Nach den Feststellungen wurde darauf geachtet, Patienten mit Behinderung möglichst frühzeitig einzuplanen oder bei frei werdenden Terminen einzuschieben. [3]
Ergebnis
Der Revision der klagenden Partei wurde nicht Folge gegeben. Damit blieb die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts bestehen. [1] [3]
Die klagende Partei wurde verpflichtet, der beklagten Partei binnen 14 Tagen 602,54 EUR an Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen; darin waren 100,42 EUR Umsatzsteuer enthalten. [1]
Rechtsgrundlagen
Im bereitgestellten Entscheidungsauszug wird das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz als zentrale rechtliche Grundlage genannt. Die vollständige rechtliche Subsumtion ist im übermittelten Text nicht enthalten. [3] [3]
- § 1 BGStG: Die Bestimmung umschreibt das Ziel des Gesetzes: Beseitigung oder Verhinderung der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen sowie Gewährleistung gleichberechtigter Teilhabe und selbstbestimmter Lebensführung. [3]
- § 5 BGStG: Auf diese Bestimmung stützte der Kläger nach dem wiedergegebenen Klagevorbringen seinen Vorwurf einer Diskriminierung durch die behauptete Verweigerung einer zeitnahen Untersuchung und Behandlung. [3]
Spruch
Der OGH erachtete die Revision zur Klarstellung der Rechtslage als zulässig, aber nicht als berechtigt. Die klagende Partei musste der beklagten Partei die Kosten des Revisionsverfahrens ersetzen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 602,54 EUR (darin enthalten 100,42 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00099_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Entscheidungsgründe: [1] Der 1996 geborene Kläger hat eine geistige Behinderung, aufgrund derer er nicht in der Lage ist, auf Anweisung den Mund zu öffnen. Er benötigt deshalb für Zahnröntgen, klinische Untersuchungen der Zähne und Zahnbehandlungen eine Vollnarkose. Er litt ab Ende November/Anfang Dezember 2021 unter starken Zahnschmerzen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00099_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[29] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; sie ist aber nicht berechtigt. [30] 1.1. Ziel des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG) ist es nach dessen § 1, die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen oder zu verhindern und damit die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00099_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00099_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*, vertreten durch seine gerichtliche Erwachsenenvertreterin C*, diese vertreten durch Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00099_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Sonja Scheed, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei T* GmbH, *, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00099_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine Zahnbehandlung war beim Kläger behinderungsbedingt nur unter Vollnarkose möglich.
- Bei der ersten ambulanten Vorstellung konnte der konkrete Behandlungsbedarf nicht vollständig erhoben werden; ein Akut- oder Notfall wurde nicht festgestellt.
- Der Kläger machte Behandlungskosten und immateriellen Schadenersatz wegen behaupteter Diskriminierung nach dem BGStG geltend.
- Der OGH ließ die Revision zur Klarstellung der Rechtslage zu, gab ihr in der Sache aber nicht Folge.
- Der gekürzte Quellenauszug erlaubt keine verlässliche Darstellung der vollständigen Diskriminierungsprüfung des OGH.
Häufige Fragen
Worum ging es in OGH 3 Ob 99/26v?
Gegenstand war ein Schadenersatzbegehren wegen behaupteter Diskriminierung im Zusammenhang mit einer Zahnbehandlung, die behinderungsbedingt nur unter Vollnarkose möglich war.
War die Revision erfolgreich?
Nein. Der OGH beurteilte die Revision zwar als zulässig, aber als nicht berechtigt.
Welche Rolle spielte das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz?
Der Kläger berief sich auf eine Diskriminierung im Sinn des § 5 BGStG. Der OGH verwies auf den in § 1 BGStG festgelegten Zweck des Gesetzes.
Warum war eine sofortige Zahnbehandlung schwierig?
Der Kläger konnte nur unter Vollnarkose untersucht und behandelt werden. Bei der ambulanten Vorstellung war keine vollständige klinische oder radiologische Abklärung möglich; außerdem bestanden begrenzte Kapazitäten für Zahnsanierungen unter Vollnarkose.
Quelle und Hinweis
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Der übermittelte Volltext endet während der Wiedergabe des Klagevorbringens; von der rechtlichen Beurteilung stehen nur die Absätze 29 und 30 zur Verfügung.
Aus dem Material lässt sich nicht sicher rekonstruieren, anhand welcher Tatbestandsmerkmale der OGH die behauptete Diskriminierung im Einzelnen verneinte.
Für eine vertiefte wissenschaftliche Auswertung wäre der vollständige RIS-Text erforderlich.
Die Seite fasst die Entscheidung ausschließlich anhand der bereitgestellten Quellen und ohne individuelle rechtliche Beurteilung zusammen.
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