RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
4Ob145/23m
Entscheidungsdatum
26.04.2024
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2024:0040OB00145.23M.0426.000
Dokumentnummer
JJT_20240426_OGH0002_0040OB00145_23M0000_000

Sachverhalt

Die Beklagte ließ 2009 als Wohnungseigentumsorganisatorin auf einem 1931 errichteten Gebäude einen Dachbodenausbau durchführen und war zugleich Verwalterin des Gebäudes. Der Kläger und seine Frau erwarben Liegenschaftsanteile, die mit zwei neu errichteten Dachgeschosswohnungen verbunden waren. Ein Gutachten nach § 37 Abs 4 WEG 2002 über den Zustand der allgemeinen Teile des Hauses wurde ihnen beim Kauf nicht übergeben. [2] [1]

Im Jahr 2017 traten Feuchtigkeitsschäden bei an Balkone angrenzenden älteren Wohnungen auf. Nach einem von der Beklagten eingeholten Gutachten beruhten sie auf der überschrittenen technischen Lebensdauer von Komponenten der Balkon-Fußbodenaufbauten sowie auf fehlerhaften Anschlüssen an den Balkontüren. [1]

Zur Finanzierung der Sanierung wurden 130.000 EUR aus der Rücklage entnommen und Sonderzahlungen vorgeschrieben. Auf die Eheleute entfielen Sonderzahlungen von 4.216,79 EUR. Der Kläger verlangte insgesamt 11.200,33 EUR als den seinen Wohnungen zugeordneten Anteil an den Sanierungskosten. [1]

Ausführungen des OGH

In dritter Instanz waren die Aktivlegitimation des Klägers aufgrund einer Zession, die Einordnung der Sanierung als größere Erhaltungsarbeit und die rechtzeitige Geltendmachung der Ansprüche unstrittig. Zu klären war insbesondere, ob der aus der Rücklage finanzierte Kostenanteil an den Kläger selbst oder in die Rücklage zu zahlen ist. [3] [1]

Ergebnis

Der OGH gab dem Rekurs Folge, hob den Beschluss des Berufungsgerichts auf und entschied in der Sache selbst. Die Beklagte wurde zur Zahlung von insgesamt 11.200,33 EUR samt 4 % Zinsen seit 7. August 2018 sowie zum Ersatz der festgesetzten Verfahrenskosten verpflichtet. [1] [1]

Zusammenfassend kann ein Erwerber, der das vorgeschriebene Gutachten nicht erhalten hat, den Wohnungseigentumsorganisator auf Zahlung des seiner Wohnung zugeordneten Anteils an den Kosten größerer Erhaltungsarbeiten in Anspruch nehmen. Er muss auch bei Finanzierung aus der Rücklage nicht Zahlung an die Eigentümergemeinschaft beziehungsweise in die Rücklage verlangen. [1]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung stützt sich im Kern auf die gesetzliche Zustandsfiktion des § 37 Abs 4 WEG 2002 und die ergänzend anzuwendenden Regeln des allgemeinen Gewährleistungsrechts. [1]

Spruch

Wird das nach § 37 Abs 4 WEG 2002 erforderliche Gutachten nicht in den Kaufvertrag einbezogen, kann der geschützte Erwerber den Wohnungseigentumsorganisator auf Zahlung des seiner Wohnung zugeordneten Anteils an den Kosten unerwarteter größerer Erhaltungsarbeiten an sich selbst in Anspruch nehmen. Das gilt auch, wenn die Arbeiten aus der Rücklage finanziert wurden; Zahlung in die Rücklage muss nicht begehrt werden.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und in der Sache selbst zu Recht erkannt, sodass die Entscheidung einschließlich des bereits in Rechtskraft erwachsenen Zuspruchs von 4.216,79 EUR lautet: Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen 11.200,33 EUR samt 4 % Zinsen seit 7. 8.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20240426_OGH0002_0040OB00145_23M0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Entscheidungsgründe: [1] Die Beklagte ließ 2009 als Wohnungseigentumsorganisatorin auf einem 1931 errichteten Gebäude einen Dachbodenausbau durchführen. Sie fungierte außerdem als Verwalterin des Gebäudes. [2] Der Kläger und seine Frau kauften 2009 insgesamt 410/7160 Liegenschaftsanteile, die mit zwei der neu errichteten Dachgeschosswohnungen verbunden waren.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20240426_OGH0002_0040OB00145_23M0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[11] Der Rekurs ist zulässig und berechtigt. [12] 1. Die Aktivlegitimation des Klägers aufgrund einer Zession, die Qualifikation der Sanierungsarbeiten als größere Erhaltungsarbeiten und die rechtzeitige Geltendmachung der Ansprüche sind in dritter Instanz unstrittig.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20240426_OGH0002_0040OB00145_23M0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20240426_OGH0002_0040OB00145_23M0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Fritz Arlamovsky, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei * GmbH, *, vertreten durch die Wiedenbauer Mutz Winkler Partner Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 11.200,33 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 4.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20240426_OGH0002_0040OB00145_23M0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Mai 2023, GZ 1 R 11/23y-23, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 27.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20240426_OGH0002_0040OB00145_23M0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Ein fehlendes Gutachten nach § 37 Abs 4 WEG 2002 löst die gesetzliche Fiktion eines für zehn Jahre von größeren Erhaltungsarbeiten freien Zustands aus.
  • Der geschützte Erwerber kann seinen wohnungsbezogenen Anteil an unerwarteten Sanierungskosten beanspruchen.
  • Die Finanzierung der Arbeiten aus der Rücklage beseitigt den Anspruch nicht.
  • Der anteilige Betrag kann an den Erwerber selbst zu zahlen sein; ein Begehren auf Einzahlung in die Rücklage ist nach dieser Entscheidung nicht erforderlich.
  • Die Höhe der vom Erwerber seit dem Kauf selbst geleisteten Rücklagenbeiträge ist für diesen Anspruch nicht maßgeblich.

Häufige Fragen

Was gilt, wenn beim Wohnungskauf kein Gutachten nach § 37 Abs 4 WEG 2002 übergeben wurde?

Nach der Entscheidung gilt dann ein Erhaltungszustand als vereinbart, der in den folgenden zehn Jahren keine größeren Erhaltungsarbeiten erfordert.

Besteht der Anspruch auch bei einer Finanzierung der Sanierung aus der Rücklage?

Ja. Der OGH hielt die Finanzierung aus der Rücklage für unbeachtlich, weil deren Verbrauch zu einer späteren Belastung durch die notwendige Wiederauffüllung führen kann.

Muss der Sanierungskostenanteil in die Rücklage eingezahlt werden?

Nach OGH 4 Ob 145/23m kann der geschützte Erwerber Zahlung des seiner Wohnung zugeordneten Anteils an sich selbst verlangen.

Sind die bisherigen Einzahlungen des Erwerbers in die Rücklage entscheidend?

Nein. Der OGH stellte darauf ab, dass die vorhandene Rücklage als Sondervermögen der Eigentümergemeinschaft auch den neu eintretenden Mitgliedern zugeordnet ist.

Quelle und Hinweis

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Die Zusammenfassung dient der Dokumentation der Entscheidung und stellt keine Rechtsberatung dar.

Die im Volltext genannten Rechtssatznummern und Vorentscheidungen wurden nur dort aufgegriffen, wo dies für die Kernaussage erforderlich war.

Der Spruch wurde auf die Hauptleistung, Zinsen und den zugesprochenen Kostenersatz verdichtet.

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