RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Beklagte ließ 2009 als Wohnungseigentumsorganisatorin auf einem 1931 errichteten Gebäude einen Dachbodenausbau durchführen und war zugleich Verwalterin des Gebäudes. Der Kläger und seine Frau erwarben Liegenschaftsanteile, die mit zwei neu errichteten Dachgeschosswohnungen verbunden waren. Ein Gutachten nach § 37 Abs 4 WEG 2002 über den Zustand der allgemeinen Teile des Hauses wurde ihnen beim Kauf nicht übergeben. [2] [1]
Im Jahr 2017 traten Feuchtigkeitsschäden bei an Balkone angrenzenden älteren Wohnungen auf. Nach einem von der Beklagten eingeholten Gutachten beruhten sie auf der überschrittenen technischen Lebensdauer von Komponenten der Balkon-Fußbodenaufbauten sowie auf fehlerhaften Anschlüssen an den Balkontüren. [1]
Zur Finanzierung der Sanierung wurden 130.000 EUR aus der Rücklage entnommen und Sonderzahlungen vorgeschrieben. Auf die Eheleute entfielen Sonderzahlungen von 4.216,79 EUR. Der Kläger verlangte insgesamt 11.200,33 EUR als den seinen Wohnungen zugeordneten Anteil an den Sanierungskosten. [1]
Ausführungen des OGH
In dritter Instanz waren die Aktivlegitimation des Klägers aufgrund einer Zession, die Einordnung der Sanierung als größere Erhaltungsarbeit und die rechtzeitige Geltendmachung der Ansprüche unstrittig. Zu klären war insbesondere, ob der aus der Rücklage finanzierte Kostenanteil an den Kläger selbst oder in die Rücklage zu zahlen ist. [3] [1]
- Gesetzlich typisierte Gewährleistung: § 37 Abs 4 WEG 2002 soll Erwerber vor einer unzureichenden Berücksichtigung absehbarer Erhaltungskosten schützen. Wird kein Gutachten in den Kaufvertrag einbezogen, gilt ein Zustand als vereinbart, der während der folgenden zehn Jahre keine größeren Erhaltungsarbeiten erfordert. Für den Anspruchsinhalt sind ergänzend die Gewährleistungsbestimmungen des ABGB heranzuziehen. [1]
- Umfang der Einstandspflicht: Der Wohnungseigentumsorganisator hat gegenüber dem einzelnen geschützten Erwerber für den vertragskonformen Zustand der allgemeinen Teile einzustehen. Nach den wiedergegebenen Erwägungen ist er jedoch nur zur Tragung jenes Kostenanteils verpflichtet, der auf seinen von § 37 Abs 4 WEG 2002 erfassten Vertragspartner entfällt. [1]
- Finanzierung aus der Rücklage: Für den Anspruch ist unerheblich, ob die größeren Erhaltungsarbeiten aus einer vorhandenen Rücklage finanziert werden konnten. Eine verbrauchte Rücklage ist von den Wohnungseigentümern anteilig wieder aufzufüllen; ihre spätere Neudotierung kann den Erwerber daher ähnlich belasten wie eine Sondervorschreibung. [1]
- Zahlung an den Erwerber: Eine Zahlung des aus der Rücklage finanzierten Anteils von 6.983,54 EUR in die Rücklage hätte den geschuldeten Zustand nach Ansicht des OGH nicht hergestellt, weil nach der Entnahme von 130.000 EUR weiterhin eine erhebliche Finanzierungslücke verblieben wäre. Die Zahlung an den Kläger versetzt ihn dagegen in die Lage, seinen künftigen Beitrag zur Wiederauffüllung zu leisten. [1]
- Eigene Rücklagenbeiträge: Es kommt nicht darauf an, in welcher Höhe die Erwerber seit dem Kauf selbst zur Rücklage beigetragen hatten. Zwar ist die Rücklage Sondervermögen der Eigentümergemeinschaft; mit dem Erwerb wurden die Eheleute aber Mitglieder der Gemeinschaft, und die bereits vorhandene Rücklage war auch ihnen gemeinschaftsrechtlich zugeordnet. [1]
Ergebnis
Der OGH gab dem Rekurs Folge, hob den Beschluss des Berufungsgerichts auf und entschied in der Sache selbst. Die Beklagte wurde zur Zahlung von insgesamt 11.200,33 EUR samt 4 % Zinsen seit 7. August 2018 sowie zum Ersatz der festgesetzten Verfahrenskosten verpflichtet. [1] [1]
Zusammenfassend kann ein Erwerber, der das vorgeschriebene Gutachten nicht erhalten hat, den Wohnungseigentumsorganisator auf Zahlung des seiner Wohnung zugeordneten Anteils an den Kosten größerer Erhaltungsarbeiten in Anspruch nehmen. Er muss auch bei Finanzierung aus der Rücklage nicht Zahlung an die Eigentümergemeinschaft beziehungsweise in die Rücklage verlangen. [1]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung stützt sich im Kern auf die gesetzliche Zustandsfiktion des § 37 Abs 4 WEG 2002 und die ergänzend anzuwendenden Regeln des allgemeinen Gewährleistungsrechts. [1]
- § 37 Abs 4 WEG 2002: Pflicht zur Übergabe und Einbeziehung eines Bauzustandsgutachtens bei entsprechend alten Gebäuden; ohne Gutachten gilt ein Zustand als vereinbart, der in den nächsten zehn Jahren keine größeren Erhaltungsarbeiten erfordert. [1]
- § 922 Abs 1 ABGB: Der in einem einbezogenen Gutachten beschriebene Bauzustand gilt nach § 37 Abs 4 WEG 2002 als bedungene Eigenschaft; bei fehlendem Gutachten greift die gesetzliche Zustandsfiktion. [1]
- § 32 Abs 1 WEG 2002: Die anteilige Kostentragung der Wohnungseigentümer ist für die Beurteilung relevant, weil eine verbrauchte Rücklage von ihnen wieder zu dotieren ist. [1]
- §§ 41 und 50 ZPO: Auf diese Bestimmungen gründete der OGH seine Kostenentscheidung. [1]
- § 23 Abs 6 RATG: Bei der Kostenbestimmung berücksichtigte der OGH die Voraussetzungen für den doppelten Einheitssatz. [1]
Spruch
Wird das nach § 37 Abs 4 WEG 2002 erforderliche Gutachten nicht in den Kaufvertrag einbezogen, kann der geschützte Erwerber den Wohnungseigentumsorganisator auf Zahlung des seiner Wohnung zugeordneten Anteils an den Kosten unerwarteter größerer Erhaltungsarbeiten an sich selbst in Anspruch nehmen. Das gilt auch, wenn die Arbeiten aus der Rücklage finanziert wurden; Zahlung in die Rücklage muss nicht begehrt werden.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und in der Sache selbst zu Recht erkannt, sodass die Entscheidung einschließlich des bereits in Rechtskraft erwachsenen Zuspruchs von 4.216,79 EUR lautet: Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen 11.200,33 EUR samt 4 % Zinsen seit 7. 8.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20240426_OGH0002_0040OB00145_23M0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Entscheidungsgründe: [1] Die Beklagte ließ 2009 als Wohnungseigentumsorganisatorin auf einem 1931 errichteten Gebäude einen Dachbodenausbau durchführen. Sie fungierte außerdem als Verwalterin des Gebäudes. [2] Der Kläger und seine Frau kauften 2009 insgesamt 410/7160 Liegenschaftsanteile, die mit zwei der neu errichteten Dachgeschosswohnungen verbunden waren.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20240426_OGH0002_0040OB00145_23M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[11] Der Rekurs ist zulässig und berechtigt. [12] 1. Die Aktivlegitimation des Klägers aufgrund einer Zession, die Qualifikation der Sanierungsarbeiten als größere Erhaltungsarbeiten und die rechtzeitige Geltendmachung der Ansprüche sind in dritter Instanz unstrittig.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20240426_OGH0002_0040OB00145_23M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20240426_OGH0002_0040OB00145_23M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Fritz Arlamovsky, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei * GmbH, *, vertreten durch die Wiedenbauer Mutz Winkler Partner Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 11.200,33 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 4.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20240426_OGH0002_0040OB00145_23M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Mai 2023, GZ 1 R 11/23y-23, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 27.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20240426_OGH0002_0040OB00145_23M0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Ein fehlendes Gutachten nach § 37 Abs 4 WEG 2002 löst die gesetzliche Fiktion eines für zehn Jahre von größeren Erhaltungsarbeiten freien Zustands aus.
- Der geschützte Erwerber kann seinen wohnungsbezogenen Anteil an unerwarteten Sanierungskosten beanspruchen.
- Die Finanzierung der Arbeiten aus der Rücklage beseitigt den Anspruch nicht.
- Der anteilige Betrag kann an den Erwerber selbst zu zahlen sein; ein Begehren auf Einzahlung in die Rücklage ist nach dieser Entscheidung nicht erforderlich.
- Die Höhe der vom Erwerber seit dem Kauf selbst geleisteten Rücklagenbeiträge ist für diesen Anspruch nicht maßgeblich.
Häufige Fragen
Was gilt, wenn beim Wohnungskauf kein Gutachten nach § 37 Abs 4 WEG 2002 übergeben wurde?
Nach der Entscheidung gilt dann ein Erhaltungszustand als vereinbart, der in den folgenden zehn Jahren keine größeren Erhaltungsarbeiten erfordert.
Besteht der Anspruch auch bei einer Finanzierung der Sanierung aus der Rücklage?
Ja. Der OGH hielt die Finanzierung aus der Rücklage für unbeachtlich, weil deren Verbrauch zu einer späteren Belastung durch die notwendige Wiederauffüllung führen kann.
Muss der Sanierungskostenanteil in die Rücklage eingezahlt werden?
Nach OGH 4 Ob 145/23m kann der geschützte Erwerber Zahlung des seiner Wohnung zugeordneten Anteils an sich selbst verlangen.
Sind die bisherigen Einzahlungen des Erwerbers in die Rücklage entscheidend?
Nein. Der OGH stellte darauf ab, dass die vorhandene Rücklage als Sondervermögen der Eigentümergemeinschaft auch den neu eintretenden Mitgliedern zugeordnet ist.
Quelle und Hinweis
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Der Spruch wurde auf die Hauptleistung, Zinsen und den zugesprochenen Kostenersatz verdichtet.
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