RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
4Ob113/26k
Entscheidungsdatum
2026-09-15
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00113.26K.0915.000
Dokumentnummer
JJT_20260915_OGH0002_0040OB00113_26K0000_000

Sachverhalt

Im Ausgangsverfahren zwischen zwei Gesellschaften wurden Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung, Zahlung und Urteilsveröffentlichung begehrt. Der Gesamtstreitwert betrug 59.000 EUR. Die beklagte Partei erhob Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien, das die erstinstanzliche Entscheidung teilweise abgeändert hatte. [3]

Der OGH hatte am 20. Mai 2026 zu 4 Ob 169/25v ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet, das dort als C‑584/26, Fassbinderei, geführt wurde. Während der Verfahrensunterbrechung zog die beklagte Partei ihre Revision mit Schriftsatz vom 30. Juli 2026 zurück. [4] [5]

Ausführungen des OGH

Im Mittelpunkt des Beschlusses steht die prozessuale Wirksamkeit der Revisionsrücknahme während der Unterbrechung. Der OGH unterscheidet dabei zwischen grundsätzlich unwirksamen Prozesshandlungen und Dispositionen, die den Prozess endgültig erledigen. [2]

Ergebnis

Mit Beschluss vom 15. September 2026 setzte der OGH das Verfahren fort und nahm die Zurücknahme der Revision zur Kenntnis. Zugleich zog er das Vorabentscheidungsersuchen zu C‑584/26, Fassbinderei, zurück. [1]

Eine Kostenentscheidung durch den OGH hatte zu unterbleiben. Die Begründung verweist dazu auf RS0042060 [T3]. [2]

Rechtsgrundlagen

Tragend sind die Vorschriften über Prozesshandlungen während einer Unterbrechung, die Zurücknahme der Revision und den Rückzug eines Vorabentscheidungsersuchens. [2]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Eine Revisionsrücknahme ist auch während einer Verfahrensunterbrechung wirksam, weil sie zur endgültigen Erledigung des Prozesses führt. Der OGH setzt das Verfahren fort und nimmt die Rücknahme deklarativ zur Kenntnis. Da die Vorlagefragen damit nur noch hypothetisch sind, zieht er auch das Vorabentscheidungsersuchen zurück.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Das Verfahren wird fortgesetzt.

Die Zurücknahme der Revision wird zur Kenntnis genommen.

Das Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs vom 20. Mai 2026 zu 4 Ob 169/25v an den Europäischen Gerichtshof (C‑584/26, Fassbinderei) wird zurückgezogen.

Begründung:

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Das Verfahren wird fortgesetzt.

Die Zurücknahme der Revision wird zur Kenntnis genommen.

Das Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs vom 20. Mai 2026 zu 4 Ob 169/25v an den Europäischen Gerichtshof (C‑584/26, Fassbinderei) wird zurückgezogen.

Begründung:

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0040OB00113_26K0000_000.

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[2]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[1] 1. Die beklagte Partei hat mit Schriftsatz vom 30. 7. 2026 die Revision zurückgezogen. § 163 Abs 2 ZPO erklärt zwar während einer Verfahrensunterbrechung vorgenommene Prozesshandlungen generell für rechtsunwirksam. Dies gilt jedoch nicht für Dispositionen, die zur endgültigen Erledigung des Prozesses führen (RS0037082 [T2]).

[2] Die Zurücknahme der Revision ist nach §§ 484, 513 ZPO bis zur Entscheidung über diese zulässig (RS0118330). Das Revisionsverfahren ist daher fortzusetzen und die Zurücknahme des Rechtsmittels mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RS0042041 [T3]).

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[1] 1. Die beklagte Partei hat mit Schriftsatz vom 30. 7. 2026 die Revision zurückgezogen. § 163 Abs 2 ZPO erklärt zwar während einer Verfahrensunterbrechung vorgenommene Prozesshandlungen generell für rechtsunwirksam. Dies gilt jedoch nicht für Dispositionen, die zur endgültigen Erledigung des Prozesses führen (RS0037082 [T2]).

[2] Die Zurücknahme der Revision ist nach §§ 484, 513 ZPO bis zur Entscheidung über diese zulässig (RS0118330). Das Revisionsverfahren ist daher fortzusetzen und die Zurücknahme des Rechtsmittels mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RS0042041 [T3]).

[3] 2. Infolge Beendigung des nationalen Rechtsstreits beinhaltet das Vorabentscheidungsersuchen nur noch hypothetische Vorlagefragen. Weil der Oberste Gerichtshof die auslegungsbedürftigen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden hat, ist das Vorabentscheidungsersuchen zurückzuziehen (§ 90a Abs 2 GOG).

[4] 3. Eine Kostenentscheidung durch den Obersten Gerichtshof hat zu unterbleiben (RS0042060 [T3]).

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[3]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Painsi als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten Dr. Gusenleitner‑Helm und den Hofrat Mag. Falmbigl in der Rechtssache der klagenden Partei * GmbH, *, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei * GmbH, *, vertreten durch die GEISTWERT Kletzer Messner Mosing Schnider Schultes Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung, Zahlung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 59.000 EUR), im Verfahren über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. August 2025, GZ 1 R 26/25p‑2, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 13. Dezember 2024, GZ 41 Cg 15/23y‑35, teilweise abgeändert wurde, den

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[4]

RIS-Text – Auszug

Das Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs vom 20. Mai 2026 zu 4 Ob 169/25v an den Europäischen Gerichtshof (C‑584/26, Fassbinderei) wird zurückgezogen.

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[5]

RIS-Text – Auszug

[1] 1. Die beklagte Partei hat mit Schriftsatz vom 30. 7. 2026 die Revision zurückgezogen. § 163 Abs 2 ZPO erklärt zwar während einer Verfahrensunterbrechung vorgenommene Prozesshandlungen generell für rechtsunwirksam. Dies gilt jedoch nicht für Dispositionen, die zur endgültigen Erledigung des Prozesses führen (RS0037082 [T2]).

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[6]

RIS-Text – Auszug

[2] Die Zurücknahme der Revision ist nach §§ 484, 513 ZPO bis zur Entscheidung über diese zulässig (RS0118330). Das Revisionsverfahren ist daher fortzusetzen und die Zurücknahme des Rechtsmittels mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RS0042041 [T3]).

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0040OB00113_26K0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Eine Revisionsrücknahme kann auch während einer Verfahrensunterbrechung wirksam sein.
  • Die Rücknahme ist bis zur Entscheidung über die Revision zulässig und wird deklarativ zur Kenntnis genommen.
  • Nach Beendigung des nationalen Rechtsstreits zog der OGH das nur noch hypothetische Vorabentscheidungsersuchen zurück.

Häufige Fragen

Ist eine Revisionsrücknahme während einer Verfahrensunterbrechung wirksam?

Ja. Nach dem OGH gilt die Unwirksamkeit von Prozesshandlungen während einer Unterbrechung nicht für Dispositionen, die den Prozess endgültig erledigen. Dazu zählt hier die Zurücknahme der Revision.

Bis wann kann eine Revision zurückgenommen werden?

Nach §§ 484, 513 ZPO ist die Zurücknahme bis zur Entscheidung über die Revision zulässig. Der OGH nimmt sie mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis.

Warum wurde das Vorabentscheidungsersuchen C‑584/26 zurückgezogen?

Durch die Beendigung des nationalen Rechtsstreits waren die Vorlagefragen nur noch hypothetisch. Der OGH hatte die auslegungsbedürftigen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden und zog das Ersuchen nach § 90a Abs 2 GOG zurück.

Quelle und Hinweis

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