RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Oberste Gerichtshof entschied als Revisionsgericht in verbundenen Markenschutzsachen über die Löschung der Marken AT 187329 bzw nach dem Sachverhaltsauszug der Wortmarke AT 1873329 „LIPIZZANER“ sowie der Wortbildmarke AT 196180. [1] [2] [3]
Die Antragsgegnerin war Inhaberin der Wortmarke „LIPIZZANER“ mit Prioritätsdatum 5. 10. 1999 und einer Wortbildmarke, die jeweils für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen registriert waren. [2] [3]
Die Zweitantragstellerin ist die Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber, eine Gesellschaft öffentlichen Rechts nach dem Spanische Hofreitschule-Gesetz, deren Zweck unter anderem die Erhaltung und traditionsgemäße Zucht der Pferderasse „Lipizzaner“ sowie die Wahrung des damit verbundenen Kulturguts ist. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts sei bei einer Gesamtschau nicht erkennbar. [3] [3]
Der Umstand, dass das Landwirtschaftsministerium vorab kontaktiert wurde und untätig blieb, wurde vom Berufungsgericht vertretbar nicht als Legitimation dafür gewertet, mit den Markenanmeldungen Dritte an der Benützung des Zeichens „Lipizzaner“ zu hindern. [3]
- Bösgläubigkeit: Der OGH verwies darauf, dass nach § 34 MSchG jedermann die Löschung einer Marke begehren kann, wenn der Anmelder bei der Anmeldung bösgläubig war. [3]
- Gesamtbeurteilung: Ob eine Markenanmeldung bösgläubig war, ist nach den im konkreten Fall erheblichen Faktoren umfassend zu beurteilen; die Beurteilung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. [3]
- Behinderungsabsicht: Bösgläubiger Markenrechtserwerb kann vorliegen, wenn die Registrierung eines bereits von Dritten benutzten Zeichens als Mittel dienen soll, ein von einem Mitbewerber aufgebautes System zu stören; es genügt, wenn dies ein wesentliches Motiv ist. [3]
- Benutzungsabsicht: Eine bösgläubige Anmeldung kann auch dann angenommen werden, wenn keine eigene Benutzungs- oder Vermarktungsabsicht besteht und die Anmeldung hauptsächlich dazu dient, spätere Nutzer gleicher oder ähnlicher Zeichen auf Unterlassung oder Zahlung in Anspruch zu nehmen. [3]
- Zeitpunkt der Anmeldung: Für die Prüfung nach § 34 MSchG ist ausschließlich der Zeitpunkt der Anmeldung maßgeblich; ein späteres Verhalten oder ein später aufgebauter Ruf ist dafür nicht entscheidend. [3]
- Lipizzaner-Begriff: Das Berufungsgericht hatte die Anmeldung insbesondere wegen der Zuordnung des Begriffs „Lipizzaner“ zur Spanischen Hofreitschule und zum damit verbundenen Kulturgut sowie wegen des sehr umfangreichen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses als bösgläubig beurteilt. [3]
Ergebnis
Die außerordentliche Revision der Antragsgegnerin wurde gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. [1] [3] [3]
Die Annahme einer bösgläubigen Registrierung im Sinn des § 34 MSchG durch die Vorinstanzen war nach Ansicht des OGH keine aufzugreifende grobe Fehlbeurteilung. [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung stützt sich auf markenrechtliche Löschungsregeln zur bösgläubigen Anmeldung sowie auf die zivilprozessualen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision. [3]
- § 34 MSchG: Löschung einer Marke bei bösgläubiger Anmeldung. [3]
- § 508a Abs 2 ZPO: Zurückweisung der außerordentlichen Revision mangels der gesetzlichen Voraussetzungen. [1] [3]
- § 502 Abs 1 ZPO: Erhebliche Rechtsfrage als Zulässigkeitsvoraussetzung der Revision. [1] [3]
- Spanische Hofreitschule-Gesetz: Rechtsgrundlage für die Zweitantragstellerin als Gesellschaft öffentlichen Rechts und ihren gesetzlichen Zweck. [3]
Spruch
Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück: Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Registrierung der „LIPIZZANER“-Marken bösgläubig im Sinn des § 34 MSchG erfolgt sei, begründete keine erhebliche Rechtsfrage.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20230627_OGH0002_0040OB00054_23D0000_001.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Die Antragsgegnerin ist Inhaberin der Wortmarke AT 1873329 LIPIZZANER (Prioritätsdatum 5. 10. 1999) und der Wortbildmarke AT 196180 /Dokumente/Justiz/JJT_20230627_OGH0002_0040OB00054_23D0000_001/4Ob54_23d.img1is.png(Anmeldung am 29.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20230627_OGH0002_0040OB00054_23D0000_001.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[9] Damit zeigt die Antragsgegnerin keine erheblichen Rechtsfragen auf. Die Revision ist daher nicht zulässig und folglich zurückzuweisen. [10] 1.1.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20230627_OGH0002_0040OB00054_23D0000_001.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20230627_OGH0002_0040OB00054_23D0000_001.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Fitz als weitere Richter in den verbundenen Markenschutzsachen der Antragstellerinnen 1.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20230627_OGH0002_0040OB00054_23D0000_001.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber, *, beide vertreten durch Schmidtmayr Sorgo Wanke Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die Antragsgegnerin L* GESELLSCHAFT m.b.H., *, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20230627_OGH0002_0040OB00054_23D0000_001.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Bösgläubigkeit nach § 34 MSchG ist anhand einer umfassenden Einzelfallbeurteilung zu prüfen.
- Eine Behinderungsabsicht muss nicht das einzige Motiv der Anmeldung sein; ein wesentliches Motiv kann genügen.
- Für § 34 MSchG kommt es auf den Zeitpunkt der Anmeldung an.
- Ein später aufgebauter Ruf war für die Beurteilung im konkreten Verfahren nicht maßgeblich.
Häufige Fragen
Worum ging es in OGH 4 Ob 54/23d?
Der OGH behandelte die Frage, ob die Vorinstanzen die Anmeldung von „LIPIZZANER“-Marken vertretbar als bösgläubig nach § 34 MSchG beurteilt hatten.
Wie entschied der OGH?
Die außerordentliche Revision wurde zurückgewiesen, weil keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wurde.
Welcher Zeitpunkt ist bei bösgläubiger Markenanmeldung relevant?
Maßgeblich ist nach der Entscheidung der Zeitpunkt der Markenanmeldung, nicht ein später behaupteter oder aufgebauter Ruf.
Sagt die Entscheidung allgemein, ob „Lipizzaner“ als Marke zulässig ist?
Die Entscheidung enthält keine allgemeine Freigabe oder Sperre des Begriffs, sondern betrifft die konkrete Beurteilung der angefochtenen Markenanmeldungen und der Revision.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Die Zusammenfassung beruht ausschließlich auf dem bereitgestellten RIS-Textauszug.
Die Darstellung ersetzt keine rechtliche Beratung und abstrahiert dort, wo der Quellenstand keine weitergehenden Feststellungen erlaubt.
Bei der Markennummer der Wortmarke enthält der bereitgestellte Text unterschiedliche Schreibweisen; die Darstellung übernimmt diese vorsichtig.
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
Weiter recherchieren
Verwandte Suchseiten
Weitere OGH-Entscheidungen
Bösgläubige Markenanmeldung bei Störung eines Mitbewerbersystems – OGH 4 Ob 261/16k
OGH 4 Ob 261/16k: Zurückweisung einer außerordentlichen Revision in einem Markenlöschungsverfahren wegen Bösgläubigkeit bei Erweiterung einer Wortmarke auf bestimmte DL-K
Betriebskostenabrechnung und 30-jährige Verjährung im Bestandverhältnis – OGH 5 Ob 100/25d
OGH 5 Ob 100/25d: Zur 30-jährigen Verjährung des Rechnungslegungsanspruchs für Betriebskosten im MRG-Teilanwendungsbereich und zu Anforderungen an Betriebskostenabrechn (
Inhaltskontrolle einer Dienstrad-Gehaltsumwandlungsklausel – OGH 9 ObA 15/26k
OGH 9 ObA 15/26k: Zurückweisung einer außerordentlichen Revision zur Inhaltskontrolle einer Dienstrad-Gehaltsumwandlungsklausel nach § 879 Abs 3 ABGB.
Bindendes Schiedsgutachten bei Nachtrag zu Laibungsarbeiten – OGH 4 Ob 57/25y
Der OGH zur Bindungswirkung eines vorprozessualen Schiedsgutachtens bei einem Bauwerkvertragsstreit über Laibungsverputz und zur Zurückweisung einer außerordentlichen Ver