RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
4 Ob 54/23d
Entscheidungsdatum
2023-06-27
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Dokumentnummer
JJT_20230627_OGH0002_0040OB00054_23D0000_001

Sachverhalt

Der Oberste Gerichtshof entschied als Revisionsgericht in verbundenen Markenschutzsachen über die Löschung der Marken AT 187329 bzw nach dem Sachverhaltsauszug der Wortmarke AT 1873329 „LIPIZZANER“ sowie der Wortbildmarke AT 196180. [1] [2] [3]

Die Antragsgegnerin war Inhaberin der Wortmarke „LIPIZZANER“ mit Prioritätsdatum 5. 10. 1999 und einer Wortbildmarke, die jeweils für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen registriert waren. [2] [3]

Die Zweitantragstellerin ist die Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber, eine Gesellschaft öffentlichen Rechts nach dem Spanische Hofreitschule-Gesetz, deren Zweck unter anderem die Erhaltung und traditionsgemäße Zucht der Pferderasse „Lipizzaner“ sowie die Wahrung des damit verbundenen Kulturguts ist. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts sei bei einer Gesamtschau nicht erkennbar. [3] [3]

Der Umstand, dass das Landwirtschaftsministerium vorab kontaktiert wurde und untätig blieb, wurde vom Berufungsgericht vertretbar nicht als Legitimation dafür gewertet, mit den Markenanmeldungen Dritte an der Benützung des Zeichens „Lipizzaner“ zu hindern. [3]

Ergebnis

Die außerordentliche Revision der Antragsgegnerin wurde gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. [1] [3] [3]

Die Annahme einer bösgläubigen Registrierung im Sinn des § 34 MSchG durch die Vorinstanzen war nach Ansicht des OGH keine aufzugreifende grobe Fehlbeurteilung. [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung stützt sich auf markenrechtliche Löschungsregeln zur bösgläubigen Anmeldung sowie auf die zivilprozessualen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision. [3]

Spruch

Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück: Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Registrierung der „LIPIZZANER“-Marken bösgläubig im Sinn des § 34 MSchG erfolgt sei, begründete keine erhebliche Rechtsfrage.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20230627_OGH0002_0040OB00054_23D0000_001.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Die Antragsgegnerin ist Inhaberin der Wortmarke AT 1873329 LIPIZZANER (Prioritätsdatum 5. 10. 1999) und der Wortbildmarke AT 196180 /Dokumente/Justiz/JJT_20230627_OGH0002_0040OB00054_23D0000_001/4Ob54_23d.img1is.png(Anmeldung am 29.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20230627_OGH0002_0040OB00054_23D0000_001.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[9] Damit zeigt die Antragsgegnerin keine erheblichen Rechtsfragen auf. Die Revision ist daher nicht zulässig und folglich zurückzuweisen. [10] 1.1.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20230627_OGH0002_0040OB00054_23D0000_001.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20230627_OGH0002_0040OB00054_23D0000_001.

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[2]

RIS-Kontext

Fitz als weitere Richter in den verbundenen Markenschutzsachen der Antragstellerinnen 1.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20230627_OGH0002_0040OB00054_23D0000_001.

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[3]

RIS-Kontext

Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber, *, beide vertreten durch Schmidtmayr Sorgo Wanke Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die Antragsgegnerin L* GESELLSCHAFT m.b.H., *, vertreten durch Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20230627_OGH0002_0040OB00054_23D0000_001.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Bösgläubigkeit nach § 34 MSchG ist anhand einer umfassenden Einzelfallbeurteilung zu prüfen.
  • Eine Behinderungsabsicht muss nicht das einzige Motiv der Anmeldung sein; ein wesentliches Motiv kann genügen.
  • Für § 34 MSchG kommt es auf den Zeitpunkt der Anmeldung an.
  • Ein später aufgebauter Ruf war für die Beurteilung im konkreten Verfahren nicht maßgeblich.

Häufige Fragen

Worum ging es in OGH 4 Ob 54/23d?

Der OGH behandelte die Frage, ob die Vorinstanzen die Anmeldung von „LIPIZZANER“-Marken vertretbar als bösgläubig nach § 34 MSchG beurteilt hatten.

Wie entschied der OGH?

Die außerordentliche Revision wurde zurückgewiesen, weil keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wurde.

Welcher Zeitpunkt ist bei bösgläubiger Markenanmeldung relevant?

Maßgeblich ist nach der Entscheidung der Zeitpunkt der Markenanmeldung, nicht ein später behaupteter oder aufgebauter Ruf.

Sagt die Entscheidung allgemein, ob „Lipizzaner“ als Marke zulässig ist?

Die Entscheidung enthält keine allgemeine Freigabe oder Sperre des Begriffs, sondern betrifft die konkrete Beurteilung der angefochtenen Markenanmeldungen und der Revision.

Quelle und Hinweis

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