RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
4 Ob 261/16k
Entscheidungsdatum
2017-01-24
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Dokumentnummer
JJT_20170124_OGH0002_0040OB00261_16K0000_000

Sachverhalt

Gegenstand des Verfahrens war ein Begehren auf Löschung der Marke AT 276152. Das Berufungsgericht ordnete die Löschung der Wortmarke „W*****“ in Bezug auf bestimmte Dienstleistungen der Klasse 44 an. [3] [2]

Nach den im RIS-Text wiedergegebenen Erwägungen des Berufungsgerichts wusste die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Erweiterung der Wortmarke auf diese Dienstleistungen, dass die Antragstellerin und andere Marktteilnehmer das Zeichen „W*****“ in Kombination mit „W*****“ für Dienstleistungen der Klasse 44 verwendeten. [2] [3]

Das Berufungsgericht sah im Wissen um die bloße Vorbenutzung in Verbindung mit dem Anmeldezweck der Erlangung von Rechtsschutz ein objektiviertes besonderes subjektives Element, das die Sittenwidrigkeit des Motivs und damit die Bösgläubigkeit begründe. Ein wesentliches Motiv sei gewesen, mit dem erlangten Markenschutz das System von Mitbewerbern stören zu können. [2] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH prüfte die außerordentliche Revision der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien. Er verneinte das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und sah keinen Widerspruch der berufungsgerichtlichen Rechtsansicht zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. [3] [3]

Ergebnis

Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. [1] [3]

Die vom Berufungsgericht angeordnete Löschung der Wortmarke „W*****“ für bestimmte Dienstleistungen der Klasse 44 blieb damit nach dem im RIS-Text wiedergegebenen Verfahrensstand aufrecht. [3] [2]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung stützt sich im RIS-Text vor allem auf die revisionsrechtliche Zulässigkeitsprüfung nach § 502 Abs 1 ZPO und auf Rechtsprechung zur Bösgläubigkeit bei Markenanmeldungen. [3] [3]

Spruch

Die außerordentliche Revision wurde zurückgewiesen; der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage und hielt fest, dass Bösgläubigkeit bei einer Markenanmeldung auch dann in Betracht kommt, wenn eine Behinderungsabsicht ein wesentliches Motiv der Anmeldung ist.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20170124_OGH0002_0040OB00261_16K0000_000.

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[2]

Sachverhalt

**Begründung:** Das Berufungsgericht ordnete die Löschung der Wortmarke „W*****“ in Bezug auf bestimmte Dienstleistungen der Klasse 44 an. Die Antragsgegnerin habe zum Zeitpunkt der Erweiterung der Wortmarke auf diese Dienstleistungen gewusst, dass die Antragstellerin (und andere Marktteilnehmer) das Zeichen „W*****“ in Kombination mit „W*****“ für Dienstleistungen der Klasse 44 verwendet haben. Dieses Wissen um die (bloße) Vorbenutzung in Verbindung mit dem der Anmeldung zugrunde liegenden Zweck (Erlangung des Rechtsschutzes) objektivierten das besondere subjektive Element, das die Sittenwidrigkeit des Motivs und damit die Bösgläubigkeit erzeuge.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20170124_OGH0002_0040OB00261_16K0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

In ihrer außerordentlichen Revision, mit der die Antragsgegnerin die gänzliche Abweisung des Löschungsbegehrens der Antragstellerin anstrebt, vermag sie keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Der von der Revisionswerberin behauptete Widerspruch der vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsansicht zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt nicht vor. Die Prämisse des Rechtsmittels, bösgläubiger Markenrechtserwerb sei ausschließlich unter den in 4 Ob 98/14m genannten Voraussetzungen zu bejahen, ist unzutreffend.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20170124_OGH0002_0040OB00261_16K0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin D***** GmbH, *****, vertreten durch Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20170124_OGH0002_0040OB00261_16K0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Kersten Bankler, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20170124_OGH0002_0040OB00261_16K0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Georg Prchlik, Rechtsanwalt in Wien, wegen Löschung der Marke AT 276152, über die außerordentliche Revision der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 8.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20170124_OGH0002_0040OB00261_16K0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Bösgläubigkeit ist anhand aller erheblichen Umstände des Einzelfalls zum Anmeldezeitpunkt zu beurteilen.
  • Bloße Vorbenutzung durch Dritte kann in Verbindung mit einer Behinderungsabsicht erheblich sein.
  • Eine Behinderungsabsicht muss nicht das einzige Motiv der Anmeldung sein; ein wesentliches Motiv kann genügen.
  • Auch ein eigener Benutzungswille schließt Bösgläubigkeit nach dem RIS-Text nicht zwingend aus.
  • Die außerordentliche Revision scheiterte an § 502 Abs 1 ZPO.

Häufige Fragen

Worum ging es in OGH 4 Ob 261/16k?

Der OGH hatte über eine außerordentliche Revision in einem Verfahren wegen Löschung der Marke AT 276152 zu entscheiden.

Welche Marke war betroffen?

Nach dem wiedergegebenen Sachverhalt wurde die Löschung der Wortmarke „W*****“ für bestimmte Dienstleistungen der Klasse 44 angeordnet.

Warum wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen?

Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO und wies die außerordentliche Revision zurück.

Wann kann eine Markenanmeldung bösgläubig sein?

Nach der Entscheidung kann Bösgläubigkeit insbesondere bei sittenwidrigem Behinderungswettbewerb vorliegen, wenn die Anmeldung wesentlich dazu dienen soll, ein von einem Mitbewerber aufgebautes System zu stören.

Quelle und Hinweis

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Die Darstellung beruht ausschließlich auf dem bereitgestellten RIS-Auszug.

Die im RIS-Text anonymisierten Zeichen und Parteien werden nicht weiter aufgelöst.

Eine konkrete gesetzliche Löschungsnorm des Markenrechts wird im bereitgestellten Text nicht genannt und daher nicht ergänzt.

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