RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Gegenstand des Verfahrens war ein Begehren auf Löschung der Marke AT 276152. Das Berufungsgericht ordnete die Löschung der Wortmarke „W*****“ in Bezug auf bestimmte Dienstleistungen der Klasse 44 an. [3] [2]
Nach den im RIS-Text wiedergegebenen Erwägungen des Berufungsgerichts wusste die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Erweiterung der Wortmarke auf diese Dienstleistungen, dass die Antragstellerin und andere Marktteilnehmer das Zeichen „W*****“ in Kombination mit „W*****“ für Dienstleistungen der Klasse 44 verwendeten. [2] [3]
Das Berufungsgericht sah im Wissen um die bloße Vorbenutzung in Verbindung mit dem Anmeldezweck der Erlangung von Rechtsschutz ein objektiviertes besonderes subjektives Element, das die Sittenwidrigkeit des Motivs und damit die Bösgläubigkeit begründe. Ein wesentliches Motiv sei gewesen, mit dem erlangten Markenschutz das System von Mitbewerbern stören zu können. [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte die außerordentliche Revision der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien. Er verneinte das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und sah keinen Widerspruch der berufungsgerichtlichen Rechtsansicht zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. [3] [3]
- Keine erhebliche Rechtsfrage: Die außerordentliche Revision zeigte nach Ansicht des OGH keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. [3] [3]
- Keine abschließenden Voraussetzungen aus Vorentscheidung: Die Annahme der Revisionswerberin, bösgläubiger Markenrechtserwerb könne ausschließlich unter den in 4 Ob 98/14m genannten Voraussetzungen bejaht werden, qualifizierte der OGH als unzutreffend. [3] [3]
- Bösgläubigkeit: Bei der Beurteilung der Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung sind nach dem wiedergegebenen Rechtsprechungsstand alle erheblichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung vorliegen. [3]
- Kenntnis von Vorbenutzung: Zu berücksichtigen sind insbesondere die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Anmelders von der Verwendung eines gleichen oder ähnlichen Zeichens durch einen Dritten für gleiche oder verwechselbar ähnliche Waren, die Absicht, diesen Dritten an der weiteren Verwendung zu hindern, sowie der Grad des rechtlichen Schutzes der betroffenen Zeichen. [3]
- Behinderungsabsicht: Bösgläubigkeit kann nach der Entscheidung bejaht werden, wenn sittenwidriger Behinderungswettbewerb vorliegt. Grundlage des Unwerturteils ist die Absicht, eine „Waffe“ zu erhalten, um ein von einem Mitbewerber aufgebautes System zu stören. [3]
- Wesentliches Motiv genügt: Diese Behinderungsabsicht muss nach dem OGH nicht der einzige Beweggrund der Anmeldung sein. Es genügt, dass sie ein wesentliches Motiv bildet; Bösgläubigkeit kann daher auch bei eigenem Benutzungswillen des Anmelders angenommen werden. [3]
Ergebnis
Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. [1] [3]
Die vom Berufungsgericht angeordnete Löschung der Wortmarke „W*****“ für bestimmte Dienstleistungen der Klasse 44 blieb damit nach dem im RIS-Text wiedergegebenen Verfahrensstand aufrecht. [3] [2]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung stützt sich im RIS-Text vor allem auf die revisionsrechtliche Zulässigkeitsprüfung nach § 502 Abs 1 ZPO und auf Rechtsprechung zur Bösgläubigkeit bei Markenanmeldungen. [3] [3]
- § 502 Abs 1 ZPO: Maßstab für die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision; der OGH verneinte eine erhebliche Rechtsfrage. [1] [3]
- EuGH C-529/07, Chocoladefabriken Lindt Sprüngli AG: Im RIS-Text als Rechtsprechung zur Beurteilung der Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung genannt. [3]
- EuGH C-320/12, Malaysia Dairy Industries Pte. Ltd.: Im RIS-Text als weiterer Bezugspunkt zur Beurteilung der Bösgläubigkeit angeführt. [3]
- 17 Ob 17/09p, Goldhase IV: Vom OGH im Zusammenhang mit den erheblichen Faktoren bei der Bösgläubigkeitsprüfung zitiert. [3]
- 4 Ob 28/06f, firekiller; RIS-Justiz RS0123318: Im RIS-Text zur Aussage genannt, dass eine auf Behinderung gerichtete Absicht als wesentliches Motiv für Bösgläubigkeit genügen kann. [3]
- 4 Ob 98/14m: Der OGH stellte klar, dass die Voraussetzungen aus dieser Entscheidung nicht als abschließende Kriterien für bösgläubigen Markenrechtserwerb zu verstehen sind. [3] [3]
Spruch
Die außerordentliche Revision wurde zurückgewiesen; der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage und hielt fest, dass Bösgläubigkeit bei einer Markenanmeldung auch dann in Betracht kommt, wenn eine Behinderungsabsicht ein wesentliches Motiv der Anmeldung ist.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20170124_OGH0002_0040OB00261_16K0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
**Begründung:** Das Berufungsgericht ordnete die Löschung der Wortmarke „W*****“ in Bezug auf bestimmte Dienstleistungen der Klasse 44 an. Die Antragsgegnerin habe zum Zeitpunkt der Erweiterung der Wortmarke auf diese Dienstleistungen gewusst, dass die Antragstellerin (und andere Marktteilnehmer) das Zeichen „W*****“ in Kombination mit „W*****“ für Dienstleistungen der Klasse 44 verwendet haben. Dieses Wissen um die (bloße) Vorbenutzung in Verbindung mit dem der Anmeldung zugrunde liegenden Zweck (Erlangung des Rechtsschutzes) objektivierten das besondere subjektive Element, das die Sittenwidrigkeit des Motivs und damit die Bösgläubigkeit erzeuge.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20170124_OGH0002_0040OB00261_16K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
In ihrer außerordentlichen Revision, mit der die Antragsgegnerin die gänzliche Abweisung des Löschungsbegehrens der Antragstellerin anstrebt, vermag sie keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Der von der Revisionswerberin behauptete Widerspruch der vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsansicht zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt nicht vor. Die Prämisse des Rechtsmittels, bösgläubiger Markenrechtserwerb sei ausschließlich unter den in 4 Ob 98/14m genannten Voraussetzungen zu bejahen, ist unzutreffend.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20170124_OGH0002_0040OB00261_16K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin D***** GmbH, *****, vertreten durch Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20170124_OGH0002_0040OB00261_16K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Kersten Bankler, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20170124_OGH0002_0040OB00261_16K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Georg Prchlik, Rechtsanwalt in Wien, wegen Löschung der Marke AT 276152, über die außerordentliche Revision der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 8.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20170124_OGH0002_0040OB00261_16K0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Bösgläubigkeit ist anhand aller erheblichen Umstände des Einzelfalls zum Anmeldezeitpunkt zu beurteilen.
- Bloße Vorbenutzung durch Dritte kann in Verbindung mit einer Behinderungsabsicht erheblich sein.
- Eine Behinderungsabsicht muss nicht das einzige Motiv der Anmeldung sein; ein wesentliches Motiv kann genügen.
- Auch ein eigener Benutzungswille schließt Bösgläubigkeit nach dem RIS-Text nicht zwingend aus.
- Die außerordentliche Revision scheiterte an § 502 Abs 1 ZPO.
Häufige Fragen
Worum ging es in OGH 4 Ob 261/16k?
Der OGH hatte über eine außerordentliche Revision in einem Verfahren wegen Löschung der Marke AT 276152 zu entscheiden.
Welche Marke war betroffen?
Nach dem wiedergegebenen Sachverhalt wurde die Löschung der Wortmarke „W*****“ für bestimmte Dienstleistungen der Klasse 44 angeordnet.
Warum wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen?
Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO und wies die außerordentliche Revision zurück.
Wann kann eine Markenanmeldung bösgläubig sein?
Nach der Entscheidung kann Bösgläubigkeit insbesondere bei sittenwidrigem Behinderungswettbewerb vorliegen, wenn die Anmeldung wesentlich dazu dienen soll, ein von einem Mitbewerber aufgebautes System zu stören.
Quelle und Hinweis
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Die im RIS-Text anonymisierten Zeichen und Parteien werden nicht weiter aufgelöst.
Eine konkrete gesetzliche Löschungsnorm des Markenrechts wird im bereitgestellten Text nicht genannt und daher nicht ergänzt.
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