RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
4 Ob 252/16m
Entscheidungsdatum
2017-01-24
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Dokumentnummer
JJT_20170124_OGH0002_0040OB00252_16M0000_000

Sachverhalt

Die Parteien und mit ihnen verbundene Unternehmen konkurrieren auf dem Markt für Fernsehprogramme mit Modethemen. Der Streit betrifft die Nutzung des Begriffs „Fashion“ zur Bezeichnung solcher Programme; beide Unternehmensgruppen verfügen über Markenrechte und führen den Begriff auch in ihrer Firma. [2]

Gegenstand des Sicherungsverfahrens war ein Unterlassungsbegehren im Zusammenhang mit Unionsmarken, deren Verfall beziehungsweise hilfsweise Nichtigerklärung ebenfalls thematisiert war. Die Klägerin stützte den Unterlassungsanspruch im Revisionsrekursverfahren ausschließlich darauf, die Beklagte habe Rechte an den Marken sittenwidrig erworben. [3] [2]

Die Beklagte bestritt einen sittenwidrigen Erwerb und verwies unter anderem darauf, keine einstweilige Verfügung beantragt und einer Unterbrechung zugestimmt zu haben. Das Rekursgericht verneinte einen Unterlassungsanspruch allein wegen sittenwidrigen Markenrechtserwerbs; dagegen richtete sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH erklärte den außerordentlichen Revisionsrekurs zwar für zulässig, weil die Klägerin auf frühere Rechtsprechung verwiesen hatte, wies ihn aber inhaltlich ab. [3]

Ergebnis

Der Sicherungsantrag blieb erfolglos. Maßgeblich war, dass der bloße Vorwurf eines sittenwidrigen Markenrechtserwerbs ohne eigenständige kennzeichen- oder lauterkeitsrechtliche Anspruchsgrundlage nicht ausreicht, um die eigene Zeichennutzung der Beklagten zu untersagen. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Zentral war die Abgrenzung zwischen einem allenfalls sittenwidrigen Geltendmachen oder Erwerb von Markenrechten und einem selbständigen Anspruch auf Unterlassung der Zeichennutzung. Der OGH verneinte Letzteren ohne zusätzliche kennzeichen- oder lauterkeitsrechtliche Grundlage. [3]

Spruch

Allein der behauptet sittenwidrige Erwerb von Markenrechten begründet keinen Anspruch eines Mitbewerbers auf Unterlassung der Nutzung des betroffenen Zeichens; erforderlich ist eine eigenständige kennzeichen- oder lauterkeitsrechtliche Anspruchsgrundlage.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.200,20 EUR bestimmten Kosten der Rechtsmittelbeantwortung (darin 366,70 EUR Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20170124_OGH0002_0040OB00252_16M0000_000.

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[2]

Sachverhalt

**Begründung:** Die Parteien und mit ihnen verbundene Unternehmen stehen im Wettbewerb auf dem Markt der Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, die sich Themen der Mode widmen. Sie streiten über die Nutzung des Begriffs „Fashion“ zur Bezeichnung solcher Programme. Beide Unternehmensgruppen verfügen insofern über Rechte an Marken, die sie der jeweils anderen Seite entgegenhalten; beide Parteien führen diesen Begriff auch in ihrer Firma.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20170124_OGH0002_0040OB00252_16M0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist aus dem von der Klägerin genannten Grund zulässig, er ist aber nicht berechtigt. 1. Die Klägerin wendet sich nicht gegen ein Verhalten der Beklagten, mit dem diese unter Berufung auf angeblich sittenwidrig erworbene Markenrechte die Nutzung entsprechender Zeichen durch die Klägerin behindere.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20170124_OGH0002_0040OB00252_16M0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20170124_OGH0002_0040OB00252_16M0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Jakob Charim, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei F***** Ltd., *****, vertreten durch Schwarz Schönherr Rechtsanwälte KG in Wien, wegen Unterlassung und Verfall, in eventu Nichtigerklärung von Gemeinschaftsmarken (Streitwert im Sicherungsverfahren 35.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 31.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20170124_OGH0002_0040OB00252_16M0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Oktober 2016, GZ 2 R 123/16x-31, mit welchem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 7.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20170124_OGH0002_0040OB00252_16M0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Der Revisionsrekurs war zulässig, blieb aber erfolglos.
  • Ein behauptet sittenwidriger Erwerb von Markenrechten genügt allein nicht für ein Verbot der Zeichennutzung.
  • Art 52 Abs 1 lit b UMV und § 34 MSchG betreffen nach dem OGH die Markenanmeldung, nicht den späteren Erwerb von Lizenzrechten.
  • Für ein Nutzungsverbot braucht es eine eigenständige Grundlage im Kennzeichen- oder Lauterkeitsrecht.

Häufige Fragen

Worum ging es in OGH 4 Ob 252/16m?

Der OGH behandelte einen Streit zwischen Wettbewerbern über die Nutzung des Begriffs „Fashion“ für Mode-Fernsehprogramme und über daraus abgeleitete Marken- und Unterlassungsfragen.

Reicht ein sittenwidriger Markenerwerb allein für ein Nutzungsverbot?

Nein. Der OGH hielt fest, dass der bloße behauptete sittenwidrige Erwerb von Markenrechten für sich allein keinen Unterlassungsanspruch gegen die Nutzung des Zeichens begründet.

Wann kann der Erwerb eines Markenrechts dennoch eine Rolle spielen?

Nach der Entscheidung kann die Frage relevant werden, wenn sich der Erwerber zur Verteidigung seiner Nutzung auf ein eigenes Recht beruft oder Rechte aus der Marke in unlauter behindernder Weise geltend macht.

Wie entschied der OGH im Sicherungsverfahren?

Der außerordentliche Revisionsrekurs blieb erfolglos; der Klägerin wurden die Kosten der Rechtsmittelbeantwortung auferlegt.

Quelle und Hinweis

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Keine Rechtsberatung; die Darstellung beschränkt sich auf die im RIS-Auszug erkennbare Begründung.

Parteien und Marken werden nur in dem Umfang bezeichnet, in dem sie aus dem gelieferten Text hervorgehen.

Die frühere Rechtsprechung wird nur insoweit erwähnt, als der OGH sie im Entscheidungstext selbst anspricht.

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