RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Parteien und mit ihnen verbundene Unternehmen konkurrieren auf dem Markt für Fernsehprogramme mit Modethemen. Der Streit betrifft die Nutzung des Begriffs „Fashion“ zur Bezeichnung solcher Programme; beide Unternehmensgruppen verfügen über Markenrechte und führen den Begriff auch in ihrer Firma. [2]
Gegenstand des Sicherungsverfahrens war ein Unterlassungsbegehren im Zusammenhang mit Unionsmarken, deren Verfall beziehungsweise hilfsweise Nichtigerklärung ebenfalls thematisiert war. Die Klägerin stützte den Unterlassungsanspruch im Revisionsrekursverfahren ausschließlich darauf, die Beklagte habe Rechte an den Marken sittenwidrig erworben. [3] [2]
Die Beklagte bestritt einen sittenwidrigen Erwerb und verwies unter anderem darauf, keine einstweilige Verfügung beantragt und einer Unterbrechung zugestimmt zu haben. Das Rekursgericht verneinte einen Unterlassungsanspruch allein wegen sittenwidrigen Markenrechtserwerbs; dagegen richtete sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH erklärte den außerordentlichen Revisionsrekurs zwar für zulässig, weil die Klägerin auf frühere Rechtsprechung verwiesen hatte, wies ihn aber inhaltlich ab. [3]
- Streitgegenstand: Der OGH stellte klar, dass sich die Klägerin nicht gegen ein konkretes Verhalten der Beklagten wandte, mit dem diese unter Berufung auf angeblich sittenwidrig erworbene Markenrechte die Zeichennutzung der Klägerin behindere. Vielmehr leitete die Klägerin aus dem behaupteten sittenwidrigen Erwerb ab, dass die Beklagte die Zeichen selbst nicht kennzeichenmäßig nutzen dürfe. [3]
- Abkehr von Vorentscheidungen: Der OGH hielt fest, dass frühere Entscheidungen allein aus einem in Behinderungsabsicht erfolgten Markenerwerb die Unzulässigkeit der Nutzung abgeleitet hatten. Diese Ansicht werde bei neuerlicher Überprüfung nicht aufrechterhalten. [3]
- Bösgläubiger Markenrechtserwerb: Nach dem Vorbringen der Klägerin lag kein bösgläubiger Markenrechtserwerb im Sinn von Art 52 Abs 1 lit b UMV vor. Diese Bestimmung und § 34 MSchG betreffen nach den Ausführungen des OGH die Anmeldung einer Marke, nicht den späteren Erwerb von Lizenzrechten oder sonstigen Rechten daran. [3]
- Geltendmachung von Markenrechten: Das Geltendmachen von Rechten aus einer Marke kann sittenwidrig sein, wenn dadurch Mitbewerber in unlauterer Weise behindert werden. Dies begründet nach den Ausführungen des OGH im Regelfall aber nur einen Einwand gegen aus der Marke abgeleitete Ansprüche oder kann ein Vorgehen gegen eine Schutzrechtsverwarnung tragen. [3]
- Zeichennutzung: Die bloße Nutzung eines Zeichens ist nach dem OGH vom Erwerb eines entsprechenden Rechts zu unterscheiden. Wenn die Beklagte bei bloßer Zeichennutzung keinen Unterlassungsansprüchen ausgesetzt wäre, verschlechtert der zusätzliche Erwerb von Rechten an diesen Zeichen ihre Position nicht allein deshalb. [3]
- Eigenständige Anspruchsgrundlage: Ein Anspruch auf Unterlassung der Zeichennutzung bedarf einer eigenständigen Grundlage im Kennzeichenrecht oder Lauterkeitsrecht. Die Frage eines sittenwidrigen Erwerbs kann allenfalls relevant werden, wenn sich der Erwerber zur Verteidigung seiner Nutzungshandlungen auf ein eigenes Recht beruft. [3]
Ergebnis
Der Sicherungsantrag blieb erfolglos. Maßgeblich war, dass der bloße Vorwurf eines sittenwidrigen Markenrechtserwerbs ohne eigenständige kennzeichen- oder lauterkeitsrechtliche Anspruchsgrundlage nicht ausreicht, um die eigene Zeichennutzung der Beklagten zu untersagen. [1] [3]
- Revisionsrekurs: Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wurde nicht Folge gegeben. [1]
- Kosten: Die Klägerin wurde verpflichtet, der Beklagten die mit 2.200,20 EUR bestimmten Kosten der Rechtsmittelbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen. [1]
- Kernaussage: Allein ein behauptet sittenwidriger Erwerb von Markenrechten begründet im hier behandelten Zusammenhang keinen Unterlassungsanspruch gegen die Nutzung des betroffenen Zeichens durch den Erwerber. [3]
Rechtsgrundlagen
Zentral war die Abgrenzung zwischen einem allenfalls sittenwidrigen Geltendmachen oder Erwerb von Markenrechten und einem selbständigen Anspruch auf Unterlassung der Zeichennutzung. Der OGH verneinte Letzteren ohne zusätzliche kennzeichen- oder lauterkeitsrechtliche Grundlage. [3]
- § 1 UWG: Von der Klägerin herangezogene Grundlage für den behaupteten Behinderungswettbewerb; nach dem OGH ersetzt der behauptete sittenwidrige Rechtserwerb aber keine eigenständige Anspruchsgrundlage für ein Nutzungsverbot. [3]
- Art 52 Abs 1 lit b UMV: Nach den Ausführungen des OGH betrifft die Bestimmung den bösgläubigen Erwerb im Zusammenhang mit der Anmeldung einer Marke, nicht den späteren Erwerb von Lizenzrechten. [3]
- § 34 MSchG: Auch diese Regelung bezieht sich nach dem OGH auf die Anmeldung einer Marke und nicht auf den späteren Erwerb von Rechten daran. [3]
- § 393 Abs 1 EO iVm §§ 41, 50 ZPO: Die Kostenentscheidung wurde auf § 393 Abs 1 EO in Verbindung mit §§ 41, 50 ZPO gestützt. [3] [1]
Spruch
Allein der behauptet sittenwidrige Erwerb von Markenrechten begründet keinen Anspruch eines Mitbewerbers auf Unterlassung der Nutzung des betroffenen Zeichens; erforderlich ist eine eigenständige kennzeichen- oder lauterkeitsrechtliche Anspruchsgrundlage.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.200,20 EUR bestimmten Kosten der Rechtsmittelbeantwortung (darin 366,70 EUR Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20170124_OGH0002_0040OB00252_16M0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
**Begründung:** Die Parteien und mit ihnen verbundene Unternehmen stehen im Wettbewerb auf dem Markt der Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, die sich Themen der Mode widmen. Sie streiten über die Nutzung des Begriffs „Fashion“ zur Bezeichnung solcher Programme. Beide Unternehmensgruppen verfügen insofern über Rechte an Marken, die sie der jeweils anderen Seite entgegenhalten; beide Parteien führen diesen Begriff auch in ihrer Firma.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20170124_OGH0002_0040OB00252_16M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist aus dem von der Klägerin genannten Grund zulässig, er ist aber nicht berechtigt. 1. Die Klägerin wendet sich nicht gegen ein Verhalten der Beklagten, mit dem diese unter Berufung auf angeblich sittenwidrig erworbene Markenrechte die Nutzung entsprechender Zeichen durch die Klägerin behindere.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20170124_OGH0002_0040OB00252_16M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20170124_OGH0002_0040OB00252_16M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Jakob Charim, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei F***** Ltd., *****, vertreten durch Schwarz Schönherr Rechtsanwälte KG in Wien, wegen Unterlassung und Verfall, in eventu Nichtigerklärung von Gemeinschaftsmarken (Streitwert im Sicherungsverfahren 35.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 31.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20170124_OGH0002_0040OB00252_16M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Oktober 2016, GZ 2 R 123/16x-31, mit welchem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 7.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20170124_OGH0002_0040OB00252_16M0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Der Revisionsrekurs war zulässig, blieb aber erfolglos.
- Ein behauptet sittenwidriger Erwerb von Markenrechten genügt allein nicht für ein Verbot der Zeichennutzung.
- Art 52 Abs 1 lit b UMV und § 34 MSchG betreffen nach dem OGH die Markenanmeldung, nicht den späteren Erwerb von Lizenzrechten.
- Für ein Nutzungsverbot braucht es eine eigenständige Grundlage im Kennzeichen- oder Lauterkeitsrecht.
Häufige Fragen
Worum ging es in OGH 4 Ob 252/16m?
Der OGH behandelte einen Streit zwischen Wettbewerbern über die Nutzung des Begriffs „Fashion“ für Mode-Fernsehprogramme und über daraus abgeleitete Marken- und Unterlassungsfragen.
Reicht ein sittenwidriger Markenerwerb allein für ein Nutzungsverbot?
Nein. Der OGH hielt fest, dass der bloße behauptete sittenwidrige Erwerb von Markenrechten für sich allein keinen Unterlassungsanspruch gegen die Nutzung des Zeichens begründet.
Wann kann der Erwerb eines Markenrechts dennoch eine Rolle spielen?
Nach der Entscheidung kann die Frage relevant werden, wenn sich der Erwerber zur Verteidigung seiner Nutzung auf ein eigenes Recht beruft oder Rechte aus der Marke in unlauter behindernder Weise geltend macht.
Wie entschied der OGH im Sicherungsverfahren?
Der außerordentliche Revisionsrekurs blieb erfolglos; der Klägerin wurden die Kosten der Rechtsmittelbeantwortung auferlegt.
Quelle und Hinweis
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Keine Rechtsberatung; die Darstellung beschränkt sich auf die im RIS-Auszug erkennbare Begründung.
Parteien und Marken werden nur in dem Umfang bezeichnet, in dem sie aus dem gelieferten Text hervorgehen.
Die frühere Rechtsprechung wird nur insoweit erwähnt, als der OGH sie im Entscheidungstext selbst anspricht.
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