RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Österreichische Zahnärztekammer ging gegen einen in Österreich ansässigen Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde vor. Dieser arbeitete bei einer Patienten in Österreich angebotenen Zahnschienentherapie als Partnerzahnarzt mit einer deutschen, als GmbH geführten Zahnklinik zusammen und erbrachte in seiner österreichischen Ordination Behandlungsleistungen. Die Zahnschienen wurden von einer weiteren deutschen Gesellschaft hergestellt. [1] [2]
Die Klägerin begehrte zur Sicherung eines auf § 1 UWG gestützten Unterlassungsanspruchs eine einstweilige Verfügung. Sie warf dem Beklagten insbesondere vor, an zahnärztlichen Tätigkeiten ausländischer Gesellschaften ohne österreichische Berufsbefugnis oder krankenanstaltenrechtliche Betriebsbewilligung mitzuwirken. Der Beklagte bestritt ein unlauteres Verhalten und berief sich unter anderem auf die Regeln für grenzüberschreitende telemedizinische Gesundheitsdienstleistungen sowie auf die Vertretbarkeit seiner Rechtsansicht. [1] [3]
Die Vorinstanzen erließen die beantragte einstweilige Verfügung. Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs insbesondere wegen der Parallelverfahren und des noch nicht höchstgerichtlich behandelten Aspekts der grenzüberschreitenden Telemedizin zu. [1] [4] [5]
Ausführungen des OGH
Der OGH erklärte den Revisionsrekurs für zulässig und berechtigt. Die rechtliche Prüfung betraf insbesondere den lauterkeitsrechtlichen Vorwurf einer Beteiligung an einem fremden Rechtsbruch, den Zahnärztevorbehalt und die unionsrechtliche Einordnung der grenzüberschreitenden Bestandteile der Behandlung. [1]
- Prüfungsmaßstab nach § 1 UWG: Für den behaupteten Rechtsbruch war nach dem OGH entscheidend, ob der Beklagte als Mittäter oder Gehilfe an einem Eingriff in den Zahnärztevorbehalt beteiligt war und ob seine Ansicht, die deutschen Gesellschaften erbrächten ihre Leistungen rechtmäßig, mit guten Gründen vertretbar war. [1]
- Grenzüberschreitende Telemedizin: Unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH C-115/24 qualifizierte der OGH die angebotene Zahnschienentherapie als komplexe medizinische Behandlung im Sinn der Patientenmobilitätsrichtlinie. Für die von der deutschen Zahnklinik dabei erbrachten grenzüberschreitenden telemedizinischen Leistungen seien – vorbehaltlich unionsrechtlicher Sicherheitsstandards – die deutschen Rechtsvorschriften sowie die dortigen Standards und Leitlinien für Qualität und Sicherheit maßgeblich. [1]
- Vergleichbare Entscheidung: Der Fachsenat verwies für die Beurteilung der Vertretbarkeit auf seine kurz zuvor ergangene Entscheidung 4 Ob 154/25p zu einem vergleichbaren Sachverhalt. [1]
- Fortsetzung des Verfahrens: Das zuvor mit Beschluss 4 Ob 147/23f unterbrochene Revisionsrekursverfahren wurde nach Vorliegen der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-115/24 fortgesetzt. [1]
Ergebnis
Der OGH gab dem Revisionsrekurs des Beklagten Folge, änderte die Entscheidungen der Vorinstanzen ab und wies den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ab. [1] [6]
Die Klägerin wurde zum Ersatz der bestimmten Kosten des erstinstanzlichen, des Rekurs- und des Revisionsrekursverfahrens verpflichtet und hatte ihre eigenen Kosten des Sicherungsverfahrens aller drei Instanzen endgültig selbst zu tragen. [1] [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung verbindet die lauterkeitsrechtliche Vertretbarkeitsprüfung mit berufsrechtlichen und unionsrechtlichen Fragen der arbeitsteiligen, grenzüberschreitenden Zahnschienentherapie. [1]
- § 1 UWG: Lauterkeitsrechtliche Grundlage des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs; geprüft wurde eine mögliche Beteiligung an einem fremden Rechtsbruch. [1]
- § 24 ZÄG: Von der Klägerin und den Vorinstanzen im Zusammenhang mit persönlicher und unmittelbarer Berufsausübung beziehungsweise beruflicher Zusammenarbeit herangezogen. [1]
- § 26 ZÄG und KAKuG: Im Rahmen der Prüfung des Zahnärztevorbehalts nannte der OGH die Voraussetzungen einer Gruppenpraxis und die krankenanstaltenrechtliche Errichtungs- und Betriebsbewilligung. [1]
- Art 3 lit d Satz 2 und Art 4 Abs 1 Patientenmobilitätsrichtlinie: Maßgebliche unionsrechtliche Bestimmungen für die Zuordnung der Rechtsvorschriften bei grenzüberschreitenden telemedizinischen Gesundheitsdienstleistungen. [1]
- § 22 RATG: In den Entscheidungsmetadaten als extrahierte Norm ausgewiesen; der bereitgestellte Textauszug enthält dazu keine nähere inhaltliche Begründung. [1]
Spruch
Der OGH gab dem Revisionsrekurs Folge und wies den auf § 1 UWG gestützten Antrag auf einstweilige Verfügung gegen den österreichischen Partnerzahnarzt ab.
Quellennachweise aus dem RIS
RIS-Volltext
Gericht OGH Entscheidungsdatum 26.03.2026 Geschäftszahl 4Ob158/25a Kopf Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260326_OGH0002_0040OB00158_25A0000_000.
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Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei Österreichische Zahnärztekammer, *, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260326_OGH0002_0040OB00158_25A0000_000.
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Friedrich Schulz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch die lawpoint Hütthaler-Brandauer & Akyürek Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, hier wegen einstweiliger Verfügung (Sicherungsinteresse: 31.000 EUR), über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 29.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260326_OGH0002_0040OB00158_25A0000_000.
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Juni 2023, GZ 5 R 114/23h-23, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 1.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260326_OGH0002_0040OB00158_25A0000_000.
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Juni 2023, GZ 35 Cg 20/23w-14, bestätigt wurde, den Beschluss gefasst: Spruch I.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260326_OGH0002_0040OB00158_25A0000_000.
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Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung lautet: „ 1.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260326_OGH0002_0040OB00158_25A0000_000.
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Wichtige Punkte
- Bei einem auf Rechtsbruch gestützten Anspruch nach § 1 UWG war die mit guten Gründen bestehende Vertretbarkeit der Rechtsansicht des Beklagten ein zentraler Prüfungsmaßstab.
- Die Zahnschienentherapie wurde unter Bezugnahme auf EuGH C-115/24 als komplexe medizinische Behandlung eingeordnet.
- Für die grenzüberschreitenden telemedizinischen Leistungen der deutschen Zahnklinik stellte der OGH grundsätzlich auf deutsche Vorschriften und Standards ab.
- Der Sicherungsantrag gegen den österreichischen Partnerzahnarzt wurde abgewiesen.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH zur grenzüberschreitenden Zahnschienentherapie?
Der OGH gab dem Revisionsrekurs des österreichischen Partnerzahnarztes Folge und wies den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ab.
Welche Bedeutung hatte die Vertretbarkeit der Rechtsansicht?
Entscheidend war unter anderem, ob die Rechtsansicht des Beklagten zur Rechtmäßigkeit der arbeitsteiligen Behandlung mit guten Gründen vertretbar war. Der OGH bezog dabei die unionsrechtlichen Regeln für grenzüberschreitende telemedizinische Leistungen ein.
Welche Rolle spielte das EuGH-Urteil C-115/24?
Der EuGH hatte die angebotene Zahnschienentherapie als komplexe medizinische Behandlung eingeordnet. Für die grenzüberschreitenden telemedizinischen Leistungen der deutschen Zahnklinik verwies der OGH grundsätzlich auf die deutschen Vorschriften und Standards, vorbehaltlich unionsrechtlicher Sicherheitsvorgaben.
Erlaubt die Entscheidung jede Kooperation mit ausländischen Zahnkliniken?
Nein. Aus der Entscheidung lässt sich keine allgemeine Zulässigkeit jeder grenzüberschreitenden Zahnschienentherapie ableiten. Beurteilt wurde der konkrete Sicherungsantrag anhand des festgestellten Sachverhalts.
Quelle und Hinweis
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Der bereitgestellte Volltext endet während der Wiedergabe der unionsrechtlichen Erwägungen; spätere Begründungsschritte konnten daher nicht im Detail ausgew an.
§ 22 RATG ist in den Metadaten genannt, wird im sichtbaren Begründungsauszug aber nicht inhaltlich behandelt.
Die Zusammenfassung dient der Dokumentation der Entscheidung und enthält keine Rechtsberatung.
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