RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Erstgericht erteilte einer meistbietenden Bietergemeinschaft den Zuschlag um ein Meistbot von 670.000 EUR. Die Verpflichtete und ihr Geschäftsführer als Einschreiter erhoben dagegen Rekurs. Das Rekursgericht wies diesen als verspätet zurück und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig. [2]
Die Rechtsmittelwerber waren bei der Versteigerungstagsatzung nicht anwesend. In ihrem Rekurs machten sie insbesondere geltend, keine Ladung zum Versteigerungstermin erhalten zu haben. Gegen die Zurückweisung wandten sie sich mit einem außerordentlichen Revisionsrekurs an den OGH. [3] [4]
Ausführungen des OGH
Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage. Das Rekursgericht hatte die bestehende Rechtsprechung zur Anfechtung des Zuschlags und zur absoluten Rekursfrist angewendet. [3]
- Zuordnung des Rechtsmittels: Im Rubrum war nur die Verpflichtete genannt; Antrag und Schriftsatzende bezogen auch den Geschäftsführer ein. Wegen dieser widersprüchlichen Angaben ging der OGH im Zweifel von einem Rechtsmittel beider aus. [3]
- Anfechtung durch anwesende Beteiligte: Nach § 187 Abs 1 EO können anwesende, nach § 182 Abs 1 EO zum Widerspruch zu befragende Personen eine Aktenwidrigkeit geltend machen. Sie können auch Umstände nach § 184 EO aufgreifen, wegen derer sie im Termin erfolglos Widerspruch erhoben haben. [3]
- Anfechtung bei Abwesenheit: Nicht anwesende Rechtsmittelwerber können den Verständigungsmangel nach § 184 Abs 1 Z 3 EO binnen 14 Tagen nach dem Versteigerungstermin geltend machen. Der OGH verweist dazu auf RS0003206. [3]
- Absolute Rekursfrist: Die Frist nach § 187 Abs 1 letzter Satz EO gilt absolut. Sie läuft auch gegenüber Beteiligten, die wegen eines Versehens des Gerichts nicht vom Versteigerungstermin verständigt wurden. Maßgeblich ist der Versteigerungstermin, nicht eine spätere Verständigung. [3]
- Rechtssicherheit des Erstehers: Die Härte der eingeschränkten Rekursmöglichkeiten ist nach der Rechtsprechung hinzunehmen. Das Interesse des gutgläubigen Erstehers an der Rechtssicherheit seines Liegenschaftserwerbs wird höher bewertet. Der OGH verweist auf RS0003220 und dessen Zusatz T2. [3]
- Verfassungsrechtliche Bedenken: Der OGH hat verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Frist bereits sowohl bei Pfandgläubigern als auch bei Verpflichteten verneint. Er nennt dazu 3 Ob 262/08p, 3 Ob 112/05z, 3 Ob 162/10k und 3 Ob 183/11z. [3]
Ergebnis
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs gemäß § 78 EO in Verbindung mit § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurück. Die Zurückweisung des Rekurses als verspätet blieb damit bestehen. [1] [2]
Ergänzend hielt der OGH fest, dass das Versteigerungsedikt auch in seiner berichtigten Fassung nach der Aktenlage der Verpflichteten zugestellt worden war. Eine zusätzliche persönliche Zustellung an den Einschreiter war nicht erforderlich. Die behaupteten Zustellanstände betrafen außerdem die Republik Österreich und nicht die Verpflichtete. [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die besonderen Anfechtungsmöglichkeiten gegen die Zuschlagserteilung nach der EO sowie die Zulässigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses nach der ZPO. [3] [1]
- § 187 Abs 1 EO: Die Bestimmung regelt die Anfechtung des Zuschlags. Ihr letzter Satz sieht für den hier geltend gemachten Verständigungsmangel eine Frist von 14 Tagen nach dem Versteigerungstermin vor. [3]
- § 182 Abs 1 EO: Die Bestimmung ist für den Kreis jener Personen maßgeblich, die im Versteigerungstermin wegen der Erhebung eines Widerspruchs zu befragen sind. [3]
- § 184 EO, insbesondere Abs 1 Z 3: § 184 EO nennt die für einen Widerspruch maßgeblichen Umstände. Der hier behauptete Verständigungsmangel wird § 184 Abs 1 Z 3 EO zugeordnet. [3]
- § 78 EO und § 528 Abs 1 ZPO: Der OGH prüfte die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses anhand des Erfordernisses einer erheblichen Rechtsfrage. Eine solche wurde nicht aufgezeigt. [1] [3]
- § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO: Diese Vorschrift wird im Spruch als Grundlage der Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses angeführt. [1]
- RS0003206 und RS0003220: Der OGH verweist auf RS0003206 zu den Anfechtungsfällen und auf RS0003220 zur absoluten Rekursfrist. RS0003220 T2 betrifft die Rechtssicherheit des gutgläubigen Erstehers. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Für beim Versteigerungstermin nicht anwesende Beteiligte gilt die Rekursfrist wegen eines Verständigungsmangels absolut: Sie beträgt 14 Tage ab dem Versteigerungstermin, auch bei unterbliebener Verständigung durch ein Versehen des Gerichts. Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260223_OGH0002_0030OB00009_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Das Rekursgericht wies den von der Verpflichteten und dem Einschreiter (dem Geschäftsführer der Verpflichteten) erhobenen Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichts über die Erteilung des Zuschlags an die meistbietende Bietergemeinschaft um das Meistbot von 670.000 EUR erhobenen Rekurs als verspätet zurück und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260223_OGH0002_0030OB00009_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[2] In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs gelingt es der Verpflichteten und dem Einschreiter nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[2] In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs gelingt es der Verpflichteten und dem Einschreiter nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
[3] 1. Vorauszuschicken ist, dass im Rubrum des Rechtsmittels nur die Verpflichtete als Revisionsrekurswerberin angeführt ist und auch in der Begründung des außerordentlichen Revisionsrekurses überwiegend von „der Rekurswerberin“ die Rede ist. Demgegenüber wird der Rechtsmittelantrag an den Obersten Gerichtshof von „den Revisionsrekurswerbern“ gestellt, wobei am Ende des Schriftsatzes sowohl die Verpflichtete als auch deren Geschäftsführer angeführt sind. Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben geht der Oberste Gerichtshof im Zweifel von der Erhebung des Rechtsmittels sowohl durch die Verpflichtete als auch durch den Einschreiter aus.
[4] 2. Nach § 187 Abs 1 EO kann ein Beschluss über die Erteilung des Zuschlags grundsätzlich in folgenden Fällen angefochten werden:
a) Der Rechtsmittelwerber war beim Versteigerungstermin anwesend, gehört zu den Personen, die gemäß § 182 Abs 1 EO wegen Erhebung des Widerspruchs zu befragen waren, und macht eine Aktenwidrigkeit nach § 187 Abs 1 Satz 2 EO geltend.
b) Der Rechtsmittelwerber war beim Versteigerungstermin anwesend und gemäß § 182 Abs 1 EO wegen Erhebung des Widerspruchs zu befragen und macht einen der in § 184 EO angeführten Umstände geltend, wegen dem er im Versteigerungstermin erfolglos Widerspruch erhoben hatte.
c) Der Rechtsmittelwerber war im Versteigerungstermin nicht anwesend und macht binnen 14 Tagen nach dem Versteigerungstermin im Sinn des § 187 Abs 1 letzter Satz EO den in § 184 Abs 1 Z 3 EO angeführten Verständigungsmangel geltend (RS0003206).
[5] 3. Die Rechtsmittelwerber waren in der Versteigerungstagsatzung nicht anwesend und machten in ihrem Rekurs insbesondere geltend, dass sie keine Ladung zum Versteigerungstermin erhalten hätten.
[6] 4. Die in § 187 Abs 1 letzter Satz EO festgelegte Rekursfrist von 14 Tagen gilt nach der Rechtsprechung absolut, also auch gegenüber dem vom Versteigerungstermin aus einem Versehen des Gerichts nicht verständigten Beteiligten (RS0003220). Die mit der Einschränkung der Rekursmöglichkeiten verbundene Härte ist im höher zu bewertenden Interesse des gutgläubigen Erstehers an der Rechtssicherheit seines Liegenschaftserwerbs in Kauf zu nehmen (RS0003220 [T2]). Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen hat der Oberste Gerichtshof nicht nur im Fall rekurrierender Pfandgläubiger (3 Ob 262/08p), sondern auch bei Verpflichteten als Rekurswerbern verneint (3 Ob 112/05z mit Hinweisen auf Vorjudikatur; 3 Ob 162/10k und 3 Ob 183/11z).
[7] Von dieser Rechtsprechung ist das Rekursgericht nicht abgewichen. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Versteigerungsedikt (auch in der berichtigten Fassung) der Verpflichteten nach der Aktenlage ohnehin zugestellt wurde und eine zusätzliche Zustellung an den Einschreiter persönlich nicht erforderlich war. Die von den Revisionsrekurswerbern behaupteten Zustellanstände betrafen außerdem nicht die Verpflichtete, sondern die Republik Österreich.
[8] 5. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260223_OGH0002_0030OB00009_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei K* AG, *, vertreten durch Dr. Alois Autherith und andere Rechtsanwälte in Krems, gegen die verpflichtete Partei K* GmbH, *, vertreten durch die Dr. Obermayer Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 3.393.168,11 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei und des Einschreiters N*, vertreten durch die Dr. Obermayer Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 16. Oktober 2025, GZ 21 R 171/25g‑61, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260223_OGH0002_0030OB00009_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260223_OGH0002_0030OB00009_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Das Rekursgericht wies den von der Verpflichteten und dem Einschreiter (dem Geschäftsführer der Verpflichteten) erhobenen Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichts über die Erteilung des Zuschlags an die meistbietende Bietergemeinschaft um das Meistbot von 670.000 EUR erhobenen Rekurs als verspätet zurück und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260223_OGH0002_0030OB00009_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Bei Abwesenheit gilt für den Zuschlagsrekurs wegen eines Verständigungsmangels eine absolute Frist von 14 Tagen ab dem Versteigerungstermin.
- Auch eine unterbliebene Verständigung durch ein Versehen des Gerichts ändert diese Frist nicht.
- Die Rechtssicherheit des gutgläubigen Erstehers rechtfertigt nach der angeführten Rechtsprechung die eingeschränkte Anfechtung.
- Der außerordentliche Revisionsrekurs scheiterte daran, dass keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wurde.
Häufige Fragen
Welche Frist gilt für einen Zuschlagsrekurs wegen fehlender Verständigung?
Für beim Versteigerungstermin nicht anwesende Beteiligte gilt nach § 187 Abs 1 letzter Satz EO eine Frist von 14 Tagen nach dem Versteigerungstermin, wenn sie den Verständigungsmangel nach § 184 Abs 1 Z 3 EO geltend machen.
Ändert eine fehlende Ladung den Beginn der Rekursfrist?
Nach der vom OGH bestätigten Rechtsprechung gilt die Frist absolut. Sie läuft auch gegenüber Beteiligten, die durch ein Versehen des Gerichts nicht vom Termin verständigt wurden. Ausschlaggebend ist das Interesse des gutgläubigen Erstehers an der Rechtssicherheit seines Erwerbs.
Warum wurde der außerordentliche Revisionsrekurs in 3Ob9/26h zurückgewiesen?
Die Rechtsmittelwerber zeigten keine erhebliche Rechtsfrage auf. Das Rekursgericht war von der bestehenden Rechtsprechung zur absoluten Rekursfrist nicht abgewichen. Ergänzend stellte der OGH fest, dass das Versteigerungsedikt der Verpflichteten nach der Aktenlage ohnehin zugestellt worden war.
Quelle und Hinweis
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