RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
3Ob78/26f
Entscheidungsdatum
2026-06-23
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00078.26F.0623.000
Dokumentnummer
JJT_20260623_OGH0002_0030OB00078_26F0000_000

Sachverhalt

Die Klägerin begehrte rückständigen ehelichen und nachehelichen Unterhalt sowie ab 1. Juli 2024 laufenden nachehelichen Unterhalt von monatlich 500 EUR. [2] [1]

Das Erstgericht sprach bestimmte Unterhaltsrückstände sowie laufenden Unterhalt von monatlich 500 EUR bis Ende 2024 und 265 EUR ab 1. Jänner 2025 zu. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. Das Erstgericht legte das als „außerordentliche Revision“ bezeichnete Rechtsmittel des Beklagten unmittelbar dem OGH vor. [1]

Ausführungen des OGH

Der OGH beurteilte die unmittelbare Aktenvorlage als verfehlt. In den von § 502 Abs 4 ZPO erfassten familienrechtlichen Streitigkeiten ist die Revision – abgesehen vom Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nicht zugelassen hat. [3] [1]

Ergebnis

Der Akt wurde dem Erstgericht zurückgestellt. Dieses hat die Vorlage des Rechtsmittels an das Berufungsgericht nachzuholen. [1] [1]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die Zulässigkeit und den korrekten Vorlageweg eines Rechtsmittels in einer familienrechtlichen Streitigkeit über Ehegattenunterhalt; über die materiell-rechtliche Berechtigung der Unterhaltsansprüche entschied der OGH in diesem Beschluss nicht. [2] [3] [1]

Spruch

Übersteigt der Entscheidungsgegenstand in einer familienrechtlichen Streitigkeit insgesamt nicht 30.000 EUR und hat das Berufungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt, ist das als „außerordentliche Revision“ bezeichnete Rechtsmittel zunächst dem Berufungsgericht als Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO vorzulegen. Der OGH stellte den Akt deshalb dem Erstgericht zurück.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260623_OGH0002_0030OB00078_26F0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Die Klägerin begehrte vom Beklagten zuletzt zum einen rückständigen ehelichen und nachehelichen Unterhalt in näher bestimmter Höhe und zum anderen (ab 1. 7. 2024) laufenden nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 500 EUR.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260623_OGH0002_0030OB00078_26F0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[5] Die Aktenvorlage ist verfehlt. [6] Gemäß § 502 Abs 4 ZPO ist in den in § 49 Abs 2 Z 1 und Z 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 508 Abs 1 ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260623_OGH0002_0030OB00078_26F0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260623_OGH0002_0030OB00078_26F0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K* D*, vertreten durch Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260623_OGH0002_0030OB00078_26F0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Silke Beetz, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei G*, vertreten durch Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260623_OGH0002_0030OB00078_26F0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Bei laufendem gesetzlichen Unterhalt wird der Wert grundsätzlich mit der dreifachen Jahresleistung berechnet.
  • Zusätzlich begehrte, bereits fällige Unterhaltsrückstände werden diesem Wert nicht hinzugerechnet.
  • Liegt der Entscheidungsgegenstand nicht über 30.000 EUR und wurde die ordentliche Revision nicht zugelassen, führt der Weg zunächst über einen Antrag an das Berufungsgericht nach §
  • Die Bezeichnung eines Rechtsmittels als „außerordentliche Revision“ ändert den gesetzlich vorgesehenen Vorlageweg nicht.
  • Der Beschluss behandelt eine verfahrensrechtliche Frage und enthält keine Entscheidung über die materielle Berechtigung des Unterhaltsbegehrens.

Häufige Fragen

Was entschied der OGH zu 3 Ob 78/26f?

Der OGH stellte den Akt dem Erstgericht zurück, weil das Rechtsmittel zunächst dem Berufungsgericht im Sinn eines Antrags nach § 508 Abs 1 ZPO vorzulegen war.

Wie wird der Streitwert bei laufendem Ehegattenunterhalt berechnet?

Nach der Entscheidung ist bei gesetzlichem laufendem Unterhalt grundsätzlich die dreifache Jahresleistung anzusetzen.

Werden Unterhaltsrückstände zum dreifachen Jahresbetrag addiert?

Nein. Zusätzlich begehrte, bereits fällige Unterhaltsansprüche erhöhen die Bewertung der laufenden Unterhaltsleistung nach den vom OGH herangezogenen Rechtssätzen nicht.

Kann eine „außerordentliche Revision“ direkt an den OGH gerichtet werden?

In der hier behandelten Konstellation bis 30.000 EUR ist zunächst das Berufungsgericht mit einem Antrag auf Änderung seines Zulässigkeitsausspruchs zu befassen. Die bloße Bezeichnung als „außerordentliche Revision“ ändert daran nichts.

Quelle und Hinweis

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Die Entscheidung betrifft den Rechtsmittelweg und die Bewertung des Entscheidungsgegenstands, nicht die inhaltliche Berechtigung oder Höhe des Ehegattenunterhab

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