RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Klägerin begehrte rückständigen ehelichen und nachehelichen Unterhalt sowie ab 1. Juli 2024 laufenden nachehelichen Unterhalt von monatlich 500 EUR. [2] [1]
Das Erstgericht sprach bestimmte Unterhaltsrückstände sowie laufenden Unterhalt von monatlich 500 EUR bis Ende 2024 und 265 EUR ab 1. Jänner 2025 zu. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. Das Erstgericht legte das als „außerordentliche Revision“ bezeichnete Rechtsmittel des Beklagten unmittelbar dem OGH vor. [1]
Ausführungen des OGH
Der OGH beurteilte die unmittelbare Aktenvorlage als verfehlt. In den von § 502 Abs 4 ZPO erfassten familienrechtlichen Streitigkeiten ist die Revision – abgesehen vom Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nicht zugelassen hat. [3] [1]
- Bewertung des Unterhaltsanspruchs: Bei Ansprüchen auf laufenden gesetzlichen Unterhalt ist gemäß § 58 Abs 1 JN grundsätzlich die dreifache Jahresleistung als Wert des strittigen Rechts anzusetzen. Zusätzlich geltend gemachte, bereits fällige Unterhaltsansprüche erhöhen diese Bewertung nicht und sind der dreifachen Jahresleistung nicht hinzuzurechnen. [1]
- Entscheidungsgegenstand: Nach dieser Berechnung überstieg der vom Berufungsgericht behandelte Streitgegenstand im konkreten Verfahren nicht 30.000 EUR. [1]
- Antrag nach § 508 ZPO: Unter den Voraussetzungen des § 502 Abs 4 ZPO kann eine Partei beim Berufungsgericht beantragen, dessen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision nachträglich dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch zugelassen wird. [3] [1]
- Bezeichnung des Rechtsmittels: Das Rechtsmittel ist dem Berufungsgericht auch dann im Sinn eines Antrags nach § 508 Abs 1 ZPO vorzulegen, wenn es als „außerordentliche Revision“ bezeichnet und unmittelbar an den OGH gerichtet wurde. [1]
- Zuständigkeit des OGH: Der OGH ist erst zur Entscheidung berufen, wenn das Berufungsgericht gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision doch zulässig ist. [1]
- Prüfung des Schriftsatzes: Ob die Ausführungen im Rechtsmittelschriftsatz die Anforderungen des § 508 Abs 1 ZPO erfüllen, ließ der OGH ausdrücklich der Beurteilung durch die Vorinstanzen vorbehalten. [1]
Ergebnis
Der Akt wurde dem Erstgericht zurückgestellt. Dieses hat die Vorlage des Rechtsmittels an das Berufungsgericht nachzuholen. [1] [1]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die Zulässigkeit und den korrekten Vorlageweg eines Rechtsmittels in einer familienrechtlichen Streitigkeit über Ehegattenunterhalt; über die materiell-rechtliche Berechtigung der Unterhaltsansprüche entschied der OGH in diesem Beschluss nicht. [2] [3] [1]
- § 502 Abs 4 ZPO: Regelt die jedenfalls unzulässige Revision in bestimmten familienrechtlichen Streitigkeiten bei einem Entscheidungsgegenstand bis 30.000 EUR und einem negativen Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts. [3] [1]
- § 508 Abs 1 und Abs 3 ZPO: Betrifft den Antrag an das Berufungsgericht auf nachträgliche Änderung seines Zulässigkeitsausspruchs und die weitere Befassung des OGH nach Zulassung der ordentlichen Revision. [3] [1]
- § 500 Abs 2 Z 3 ZPO: Betrifft den Ausspruch des Berufungsgerichts darüber, ob die ordentliche Revision zulässig ist. [3] [1]
- § 49 Abs 2 Z 1 und Z 2 JN: Auf diese familienrechtlichen Streitigkeiten verweist § 502 Abs 4 ZPO. [3] [1]
- § 58 Abs 1 JN: Für laufenden gesetzlichen Unterhalt ist grundsätzlich die dreifache Jahresleistung als Wert des strittigen Rechts anzunehmen. [1]
- RIS-Justiz-Rechtssätze: Der OGH verwies zur Bewertung auf RS0042366, RS0103147 und RS0114353 sowie zum Vorlageweg und zur Prüfung des Antrags nach § 508 ZPO auf RS0109623 und RS0109501. [1]
Spruch
Übersteigt der Entscheidungsgegenstand in einer familienrechtlichen Streitigkeit insgesamt nicht 30.000 EUR und hat das Berufungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt, ist das als „außerordentliche Revision“ bezeichnete Rechtsmittel zunächst dem Berufungsgericht als Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO vorzulegen. Der OGH stellte den Akt deshalb dem Erstgericht zurück.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260623_OGH0002_0030OB00078_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Die Klägerin begehrte vom Beklagten zuletzt zum einen rückständigen ehelichen und nachehelichen Unterhalt in näher bestimmter Höhe und zum anderen (ab 1. 7. 2024) laufenden nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 500 EUR.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260623_OGH0002_0030OB00078_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[5] Die Aktenvorlage ist verfehlt. [6] Gemäß § 502 Abs 4 ZPO ist in den in § 49 Abs 2 Z 1 und Z 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 508 Abs 1 ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260623_OGH0002_0030OB00078_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260623_OGH0002_0030OB00078_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K* D*, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260623_OGH0002_0030OB00078_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Silke Beetz, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei G*, vertreten durch Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260623_OGH0002_0030OB00078_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Bei laufendem gesetzlichen Unterhalt wird der Wert grundsätzlich mit der dreifachen Jahresleistung berechnet.
- Zusätzlich begehrte, bereits fällige Unterhaltsrückstände werden diesem Wert nicht hinzugerechnet.
- Liegt der Entscheidungsgegenstand nicht über 30.000 EUR und wurde die ordentliche Revision nicht zugelassen, führt der Weg zunächst über einen Antrag an das Berufungsgericht nach §
- Die Bezeichnung eines Rechtsmittels als „außerordentliche Revision“ ändert den gesetzlich vorgesehenen Vorlageweg nicht.
- Der Beschluss behandelt eine verfahrensrechtliche Frage und enthält keine Entscheidung über die materielle Berechtigung des Unterhaltsbegehrens.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH zu 3 Ob 78/26f?
Der OGH stellte den Akt dem Erstgericht zurück, weil das Rechtsmittel zunächst dem Berufungsgericht im Sinn eines Antrags nach § 508 Abs 1 ZPO vorzulegen war.
Wie wird der Streitwert bei laufendem Ehegattenunterhalt berechnet?
Nach der Entscheidung ist bei gesetzlichem laufendem Unterhalt grundsätzlich die dreifache Jahresleistung anzusetzen.
Werden Unterhaltsrückstände zum dreifachen Jahresbetrag addiert?
Nein. Zusätzlich begehrte, bereits fällige Unterhaltsansprüche erhöhen die Bewertung der laufenden Unterhaltsleistung nach den vom OGH herangezogenen Rechtssätzen nicht.
Kann eine „außerordentliche Revision“ direkt an den OGH gerichtet werden?
In der hier behandelten Konstellation bis 30.000 EUR ist zunächst das Berufungsgericht mit einem Antrag auf Änderung seines Zulässigkeitsausspruchs zu befassen. Die bloße Bezeichnung als „außerordentliche Revision“ ändert daran nichts.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung betrifft den Rechtsmittelweg und die Bewertung des Entscheidungsgegenstands, nicht die inhaltliche Berechtigung oder Höhe des Ehegattenunterhab
Die im Volltext genannten Rechtssätze wurden nur mit ihren dort ausgewiesenen Nummern wiedergegeben; ihr darüber hinausgehender Inhalt wurde nicht ergänzt.
Die FAQ bietet ausschließlich eine allgemeine Zusammenfassung der Entscheidung und keine Beratung für konkrete Verfahren.
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