RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die klagende Vermieterin hatte den Beklagten von November 2017 bis Juni 2023 Büroflächen von rund 800 m² vermietet. Sie verlangte insbesondere Kosten für den Rückbau baulicher Änderungen, die Sanierung eines mangelhaft wiederhergestellten Deckenverschlusses und die Reparatur einer bei Bauarbeiten beschädigten Heizungsleitung. Darüber hinaus begehrte sie ein Benützungsentgelt für August 2023 bis Februar 2025 sowie die Feststellung der Haftung für nicht vorhersehbare Folgeschäden. [2]
Das Erstgericht erkannte die Kosten der Neuherstellung der mangelhaften Deckenergänzung teilweise zu und stellte die auf Investitionen in das Bestandobjekt gestützten Gegenforderungen als nicht berechtigt fest. Hinsichtlich der Rückbaukosten im ersten Obergeschoß bejahte es den Anspruch dem Grunde nach; über deren Höhe und das Benützungsentgelt sollte erst mit Endentscheidung entschieden werden. [1] [2] [3]
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und erklärte die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage für unzulässig. Dagegen erhoben die Beklagten eine außerordentliche Revision. [1] [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte, ob die außerordentliche Revision eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigte. Dies wurde verneint. [3]
- Notwendige Behebungskosten: Für die Behebung eines Schadens sind nur angemessene beziehungsweise objektiv notwendige Kosten ersatzfähig. Das gilt auch dann, wenn für eine beabsichtigte Schadensbehebung Deckungskapital verlangt wird. [3]
- Schätzung des Sanierungsaufwands: Das Berufungsgericht hatte den Aufwand für die Sanierung des Deckenverschlusses auf Grundlage des gerichtlichen Sachverständigengutachtens nach § 273 Abs 1 ZPO mit 39.000 EUR festgesetzt. Die außerordentliche Revision setzte sich mit dieser Beurteilung nicht auseinander. Eine Verletzung von Art 6 EMRK durch Verweigerung des Rechtsschutzes erkannte der OGH nicht. [1] [2] [3]
- Beschädigte Heizungsleitung: Beim Behebungsaufwand von 3.012,70 EUR gingen beide Vorinstanzen übereinstimmend von einem schlüssigen Tatsachengeständnis der Beklagten aus. Ob ein solches Geständnis vorliegt, ist eine Verfahrensfrage; die übereinstimmende Beurteilung der Vorinstanzen konnte in dritter Instanz nicht mehr als Verfahrensverstoß geltend gemacht werden. [1] [2] [3]
- Versäumte Rechtsrüge: Die Beklagten hatten die Beurteilung ihrer auf Investitionen gestützten Gegenforderung in der Berufung nicht bekämpft. Eine in der Berufung versäumte Rechtsrüge kann nach den Ausführungen des OGH nicht erst in der Revision nachgetragen werden. [1] [2] [3]
- Zwischenurteil: Ein Zwischenurteil über den Anspruchsgrund nach § 393 Abs 1 ZPO setzt voraus, dass alle rechtserzeugenden Tatsachen und alle den Bestand des Anspruchs berührenden Einwendungen geklärt sind. Es kann auch ergehen, wenn noch offen ist, ob der Anspruch mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht. [1] [2] [3]
- Rückbaupflicht: Die Revision setzte sich nicht näher mit der Begründung des Berufungsgerichts zu den Rückbaukosten auseinander. Die erstmals in der Berufung behauptete Vertragsänderung über den ursprünglichen Zustand des Bestandobjekts war als unzulässige Neuerung beurteilt worden. Unbestritten blieb, dass sich die Flächen im ersten Obergeschoß nicht mehr im ursprünglichen Zustand befanden und die Beklagten nach dem Mietvertrag zur Wiederherstellung verpflichtet waren. [1] [2] [3]
Ergebnis
Die außerordentliche Revision wurde gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigte. [1] [3]
Über das von der Vermieterin verlangte Benützungsentgelt war noch nicht entschieden worden. Dieser Teil des Verfahrens blieb der Endentscheidung vorbehalten. [1] [2] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft sowohl die Voraussetzungen einer außerordentlichen Revision als auch Fragen der Schadensbehebung, der richterlichen Betragsfestsetzung und des Zwischenurteils. [1] [3] [1]
- § 502 Abs 1 ZPO: Voraussetzung einer Revision ist das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage. [1] [3]
- § 508a Abs 2 ZPO: Rechtsgrundlage für die Zurückweisung der außerordentlichen Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO. [1]
- § 273 Abs 1 ZPO: Herangezogen für die Festsetzung des Behebungsaufwands für den Deckenverschluss auf Grundlage des Sachverständigengutachtens. [1] [2] [3]
- § 393 Abs 1 ZPO: Regelt die Entscheidung über den Grund eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch Zwischenurteil. [1] [2] [3]
- Art 6 EMRK: Die von den Beklagten behauptete Verweigerung des Rechtsschutzes war nach Auffassung des OGH nicht erkennbar. [1] [2] [3]
- Rechtssatznachweise: Genannt werden RS0115060, RS0018753, RS0086353, RS0040078, RS0040146, RS0043573, RS0043480, RS0040935, RS0122728 und RS0040743. [3] [1] [2]
Spruch
Nur angemessene beziehungsweise objektiv notwendige Kosten der Schadensbehebung sind ersatzfähig. Die außerordentliche Revision der Beklagten zeigte keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO auf und wurde zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00068_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche der klagenden Vermieterin gegen die Beklagten, die in der Zeit zwischen November 2017 und Juni 2023 Büroflächen in einem Gesamtausmaß von rund 800 m² im Haus der Klägerin angemietet hatten. Die Klägerin begehrt den Ersatz der – näher aufgeschlüsselten – Kosten des Rückbaus der von der Beklagten vorgenommenen baulichen Änderungen im Bestandobjekt, der Kosten der Sanierung eines mangelhaft wiederhergestellten Deckenverschlusses sowie einer bei (von den Beklagten beauftragten) Bauarbeiten beschädigten Heizungsleitung, außerdem für die Zeit von August 2023 bis Februar 2025 ein Benützungsentgelt und die Feststellung der Haftung für ni...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00068_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[4] Die außerordentliche Revision der Beklagten zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. [5] 1.1 Für die Behebung von Schäden sind nur angemessene Kosten bzw die objektiv notwendigen Behebungskosten ersatzfähig (vgl RS0115060). Dies gilt auch, wenn für die beabsichtigte Schadensbehebung das Deckungskapital begehrt wird (vgl RS0018753 [T6]; RS0086353 [T4]).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00068_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00068_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* Privatstiftung, *, vertreten durch die Dumarth Klausberger Rechtsanwälte GmbH Co KG in Linz, gegen die beklagten Parteien 1.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00068_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
EU*, beide vertreten durch die Grgic Partneri Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Niederlassung in Wien und Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00068_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Bei Schäden am Bestandobjekt sind nur angemessene beziehungsweise objektiv notwendige Behebungskosten ersatzfähig.
- Eine in der Berufung unterlassene Rechtsrüge kann grundsätzlich nicht erst in der Revision nachgetragen werden.
- Ein Zwischenurteil über den Anspruchsgrund setzt die Klärung aller anspruchsbegründenden Tatsachen und anspruchsvernichtenden Einwendungen voraus.
- Die Entscheidung über das Benützungsentgelt war noch der Endentscheidung vorbehalten.
Häufige Fragen
Welche Sanierungskosten sind nach der OGH-Entscheidung ersatzfähig?
Ersatzfähig sind nur angemessene beziehungsweise objektiv notwendige Behebungskosten. Das gilt auch beim Begehren von Deckungskapital für eine beabsichtigte Sanierung.
Durfte der Sanierungsaufwand nach § 273 ZPO festgesetzt werden?
Im konkreten Verfahren war der Aufwand für den Deckenverschluss auf Grundlage eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nach § 273 Abs 1 ZPO mit 39.000 EUR festgesetzt worden. Die Revision setzte sich mit dieser Beurteilung nicht ausreichend auseinander.
Was entschied der OGH zu den Rückbaukosten?
Der Anspruch auf Rückbaukosten war dem Grunde nach bejaht worden. Über die konkrete Höhe war noch nicht entschieden; die Revision zeigte dazu keine erhebliche Rechtsfrage auf.
Hat der OGH über das Benützungsentgelt entschieden?
Nein. Die Entscheidung über das Benützungsentgelt war vom Erstgericht der Endentscheidung vorbehalten worden. bis
Quelle und Hinweis
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Die Zurückweisung der außerordentlichen Revision enthält keine abschließende Entscheidung über das noch vorbehaltene Benützungsentgelt.
Die Aussagen zur Rückbaupflicht geben ausschließlich die im RIS-Auszug dokumentierte Beurteilung des konkreten Verfahrens wieder.
Die genannten Rechtssatznummern wurden unverändert aus dem bereitgestellten RIS-Text übernommen.
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