RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Ein algerischer Staatsangehöriger beantragte die Anerkennung einer Heiratsurkunde über eine am 19. Juli 2023 per Videokonferenz nach US-amerikanischem Recht und dem Recht des Bundesstaats Utah geschlossene Ehe. Seine rumänische Partnerin unterstützte den Antrag ausdrücklich. Nach dem Antragsvorbringen befanden sich beide Verlobten, die Trauzeugen und ein Dolmetscher gemeinsam in einem Raum in Österreich; der Standesbeamte war in Utah. [6]
Das Erstgericht wies den Antrag ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs beider Beteiligten nicht Folge und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig. Daraufhin erhoben beide einen außerordentlichen Revisionsrekurs. [2] [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH behandelte den Antrag als Begehren auf Anerkennung einer ausländischen Eheentscheidung. Er unterschied dabei zwischen der Anerkennung einer Entscheidung nach § 97 AußStrG und der Beurteilung der Formwirksamkeit einer Eheschließung nach dem IPRG. [3] [6]
- Keine Eheentscheidung: Der Entscheidungsbegriff des § 97 AußStrG ist zwar weit auszulegen. Eine Eheschließung im Ausland oder die darüber ausgestellte Heiratsurkunde ist aber keine Eheentscheidung, insbesondere keine Entscheidung über die Feststellung des Bestehens einer Ehe. [6]
- Keine Prüfung des ordre public: Mangels einer Eheentscheidung stellte sich die Frage einer Anerkennungsverweigerung wegen offensichtlichen Widerspruchs zu den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung nach § 97 Abs 2 Z 1 AußStrG nicht. [6]
- Form der Eheschließung: Zur Form gehören der äußere Ablauf der Konsenserklärung, die Mitwirkung des Trauungsorgans und von Zeugen sowie die Beurkundung. Auch die Anwesenheitspflicht und eine mögliche Ferntrauung sind Formfragen. [6]
- Aufenthalt der Beteiligten: Die Einordnung als Eheschließung im Inland war nicht zu beanstanden, weil sich außer dem Standesbeamten alle Beteiligten in Österreich aufhielten. Warum allein dessen Aufenthaltsort entscheidend sein sollte, legte das Rechtsmittel nicht nachvollziehbar dar. [6]
- Persönliche und gleichzeitige Anwesenheit: § 17 Abs 1 EheG verlangt die persönliche Erklärung der Verlobten bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem österreichischen Standesbeamten. Diese Bedingungen waren unstrittig nicht erfüllt. Die Beurteilung der Vorinstanzen, die Ehe sei in Österreich nicht wirksam, war daher nicht zu beanstanden. [6]
- Nicht entscheidungsrelevante Fragen: Die Einordnung einer Trauung bei Aufenthalt der Verlobten in verschiedenen Staaten war nicht zu klären, weil dieser Sachverhalt nicht vorlag. Auch auf den von den Vorinstanzen nur hilfsweise angeführten Verdacht einer Scheinehe kam es nicht an. [6]
Ergebnis
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mit Beschluss vom 29. April 2026 mangels erheblicher Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG zurück. Die Abweisung des Anerkennungsantrags blieb damit bestehen. Die Entscheidung betrifft eine Videotrauung, bei der beide Verlobten in Österreich waren; eine räumlich zwischen In- und Ausland aufgeteilte Anwesenheit der Verlobten wurde ausdrücklich nicht beurteilt. [1] [6]
Rechtsgrundlagen
Für die Entscheidung waren die Voraussetzungen des außerordentlichen Revisionsrekurses, der Gegenstand der Anerkennung ausländischer Eheentscheidungen und die kollisionsrechtlichen sowie inländischen Formvorschriften maßgeblich. [6]
- § 62 Abs 1 AußStrG: Das Rechtsmittel zeigte keine erhebliche Rechtsfrage auf und wurde deshalb zurückgewiesen. [1] [6]
- § 97 Abs 1 AußStrG: Die Bestimmung regelt die Anerkennung rechtskräftiger ausländischer Entscheidungen über bestimmte Ehefragen, sofern kein Verweigerungsgrund vorliegt. Eine bloße Eheschließung oder Heiratsurkunde fällt nicht darunter. [6]
- § 97 Abs 2 Z 1 AußStrG: Ein offensichtlicher Widerspruch zum österreichischen ordre public kann der Anerkennung entgegenstehen. Diese Prüfung stellte sich hier mangels einer ausländischen Eheentscheidung nicht. [6]
- § 16 Abs 1 und 2 IPRG: Die Form einer Eheschließung im Inland richtet sich nach inländischen Vorschriften. Bei einer Auslandseheschließung sind die Personalstatute maßgeblich; die Einhaltung der Formvorschriften des Eheschließungsorts genügt jedoch. [6]
- § 17 Abs 1 EheG: Die Verlobten müssen vor dem österreichischen Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Eine ausländische Eheschließung oder Heiratsurkunde ist keine Eheentscheidung nach § 97 AußStrG. Da sich beide Verlobten und die weiteren Beteiligten außer dem Standesbeamten in Österreich befanden, war die Anwendung inländischer Formvorschriften nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 17 Abs 1 EheG waren nicht erfüllt.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260429_OGH0002_0030OB00060_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies den Antrag des Antragstellers, eines algerischen Staatsangehörigen, auf Anerkennung der Heiratsurkunde über die von diesem am 19. Juli 2023 nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Recht des Bundesstaats Utah per Videokonferenz mit der (im Antrag so bezeichneten, diesen Antrag ausdrücklich unterstützenden) „sonstigen Partei“, einer rumänischen Staatsangehörigen, geschlossene Ehe ab.
[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers und der „sonstigen Partei“ nicht Folge und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260429_OGH0002_0030OB00060_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs gelingt es dem Antragsteller und der „sonstigen Partei“ nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
[4] 1. Der zugrunde liegende Antrag ist auf die Anerkennung einer ausländischen (Ehe‑)Entscheidung gerichtet.
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[3] In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs gelingt es dem Antragsteller und der „sonstigen Partei“ nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
[4] 1. Der zugrunde liegende Antrag ist auf die Anerkennung einer ausländischen (Ehe‑)Entscheidung gerichtet.
[5] Gemäß § 97 Abs 1 AußStrG wird eine ausländische Entscheidung über die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die Ehescheidung oder die Ungültigerklärung einer Ehe sowie über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe in Österreich anerkannt, wenn sie rechtskräftig ist und kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt. Der Begriff der „Entscheidung“ im Sinn des § 97 AußStrG ist weit auszulegen und nicht auf konstitutive Entscheidungen einer ausländischen Behörde über die Auflösung bzw den Bestand einer Ehe einzuschränken. Vielmehr reicht es aus, dass das Gericht an der Ehescheidung – wenn auch nur durch Abhaltung eines Schlichtungsverfahrens oder durch Registrierung der Scheidung – mitgewirkt hat (RS0121191).
[6] Eine Eheschließung im Ausland bzw eine darüber ausgestellte Heiratsurkunde ist allerdings – anders als etwa eine Entscheidung eines syrischen Schariagerichts, mit dem eine Eheschließung bestätigt wurde (vgl 8 Ob 7/22w) – von vornherein keine ausländische „Eheentscheidung“ im Sinn des § 97 Abs 1 AußStrG, insbesondere auch keine „Entscheidung über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe“, sodass sich die Frage, ob die Entscheidung im Sinn des § 97 Abs 2 Z 1 AußStrG den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht, hier nicht stellt.
[7] 2. Nach dem weiteren Antragsvorbringen befanden sich der Antragsteller, seine Verlobte, die Trauzeugen und ein Dolmetscher während der Videokonferenz mit dem in Utah aufhältigen Standesbeamten der Vereinigten Staaten von Amerika gemeinsam in einem Raum in Österreich.
[8] 3.1. Gemäß § 16 Abs 1 IPRG ist die Form einer Eheschließung im Inland nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen. Unter „Form“ ist dabei die Art und Weise zu verstehen, in der die Ehekonsenserklärung zu erfolgen hat, also der äußere Ablauf des Eheschließungsakts. Dazu zählen insbesondere die Mitwirkung und die Bestimmung des Trauungsorgans und von Zeugen sowie die Beurkundung, aber auch die Anwesenheitspflicht bzw die allenfalls bestehende Möglichkeit einer Ferntrauung (10 ObS 16/14x mwN).
[9] Demgegenüber ist die Form einer Eheschließung im Ausland gemäß § 16 Abs 2 IPRG nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschrift des Ortes der Eheschließung (§ 16 Abs 2 IPRG). Ist die Ortsform erfüllt, so sind die Personalstatute unbeachtlich (RS0127050).
[10] 3.2. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass es sich im vorliegenden Fall um keine Eheschließung im Ausland handelte, begründet keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung, weil sich bis auf den (US‑amerikanischen) Standesbeamten alle Beteiligten im Inland aufhielten (vgl auch BGH 25. 9. 2024, XII ZB 244/22). Wieso es in diesem Zusammenhang entscheidend (nur) auf den Aufenthaltsort des Standesbeamten ankommen sollte, ist dem Rechtsmittel nicht nachvollziehbar zu entnehmen.
[11] 3.3. Gemäß § 17 Abs 1 EheG wird die Ehe dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem (österreichischen) Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Da diese Bedingungen hier unstrittig nicht erfüllt waren, ist die Beurteilung der Vorinstanzen, die mittels Videotelefonie geschlossene Ehe sei in Österreich nicht wirksam, nicht zu beanstanden.
[12] 3.4. Die im Rechtsmittel weiters aufgeworfene Rechtsfrage, ob im Fall einer (hier nicht vorliegenden) „auseinanderfallenden körperlichen Anwesenheit der Verlobten im In- und Ausland“ eine Inlands‑ oder aber eine Auslandsehe vorliege, stellt sich nicht. Auch auf den von den Vorinstanzen nur hilfsweise ins Treffen geführten Verdacht einer Scheinehe kommt es nicht an.
[13] 4. Das Rechtsmittel zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf, weshalb dieses zurückzuweisen ist.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260429_OGH0002_0030OB00060_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers T*, und der „sonstigen Partei“ V*, beide vertreten durch DDr. Rainer Lukits, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers und der „sonstigen Partei“ gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 22. Dezember 2025, GZ 21 R 403/25y‑19, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260429_OGH0002_0030OB00060_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260429_OGH0002_0030OB00060_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Das Erstgericht wies den Antrag des Antragstellers, eines algerischen Staatsangehörigen, auf Anerkennung der Heiratsurkunde über die von diesem am 19. Juli 2023 nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Recht des Bundesstaats Utah per Videokonferenz mit der (im Antrag so bezeichneten, diesen Antrag ausdrücklich unterstützenden) „sonstigen Partei“, einer rumänischen Staatsangehörigen, geschlossene Ehe ab.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260429_OGH0002_0030OB00060_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine ausländische Heiratsurkunde ist keine Eheentscheidung im Sinn des § 97 AußStrG.
- Im konkreten Fall rechtfertigte der Aufenthalt des Standesbeamten in Utah keine Einordnung als Auslandseheschließung.
- Die Voraussetzungen der persönlichen Erklärung vor dem österreichischen Standesbeamten waren nicht erfüllt.
- Der OGH ließ die Einordnung bei Aufenthalt der Verlobten in verschiedenen Staaten ausdrücklich offen.
Häufige Fragen
Kann eine ausländische Heiratsurkunde nach § 97 AußStrG anerkannt werden?
Nach dieser Entscheidung ist eine Eheschließung oder die darüber ausgestellte Heiratsurkunde keine ausländische Eheentscheidung nach § 97 AußStrG. Davon unterscheidet der OGH etwa eine gerichtliche Entscheidung, die eine Eheschließung bestätigt.
Warum waren bei der Utah-Videotrauung österreichische Formvorschriften maßgeblich?
Beide Verlobten, die Trauzeugen und der Dolmetscher befanden sich in Österreich. Nur der Standesbeamte war in Utah. Der OGH beanstandete daher die Einordnung der Vorinstanzen als Eheschließung im Inland und die Anwendung österreichischer Formvorschriften nicht.
Hat der OGH über Videotrauungen bei Aufenthalt der Verlobten in verschiedenen Staaten entschieden?
Nein. Diese Konstellation lag nicht vor. Der OGH hielt ausdrücklich fest, dass sich die Frage einer Inlands- oder Auslandseheschließung bei auseinanderfallender körperlicher Anwesenheit der Verlobten hier nicht stellte.
Wie endete das Verfahren OGH 3Ob60/26h?
Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen. Die Abweisung des Antrags auf Anerkennung der Heiratsurkunde blieb bestehen.
Quelle und Hinweis
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