RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
In einer Erwachsenenschutzsache wurde wegen behaupteter Säumnis des Pflegschaftsgerichts ein Fristsetzungsantrag unmittelbar beim Landesgericht St. Pölten eingebracht. Das Landesgericht entschied nach § 91 GOG funktionell als Erstgericht und wies den Antrag ohne inhaltliche Behandlung zurück. Nach den auf Sachverständigengutachten gestützten Feststellungen konnte die Betroffene komplexe Verfahrensinhalte nicht verstehen. Das Landesgericht rechnete ihr den Antrag daher nicht als eigene Verfahrenshandlung zu. [4] [5]
Der anwaltlich erhobene Rekurs wurde zunächst am 29. April 2026 als verspätet zurückgewiesen. Anschließend beantragte die Betroffene, wiederum anwaltlich vertreten, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Landesgericht bewilligte diese am 10. Juni 2026 und legte den Akt dem OGH erneut zur Entscheidung über den Rekurs vor. [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH unterschied zwischen der Fähigkeit zur Erteilung einer Prozessvollmacht und den Voraussetzungen einer eigenen Verfahrenshandlung nach § 116a Abs 1 AußStrG. Die fehlende Verfahrensfähigkeit allein schließt eigene Verfahrenshandlungen nicht aus. Für beide Fragen kommt es jedoch auf das jeweils erforderliche Verständnis der konkreten Handlung an. [6]
- Wirkung der Wiedereinsetzung: Mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung fallen infolge der Säumnis ergangene, verfahrensbeendende Entscheidungen kraft Gesetzes weg. Eine ausdrückliche Aufhebung der früheren Zurückweisung wegen Verspätung war daher nicht erforderlich. [3]
- Eigene Verfahrenshandlungen: § 116a Abs 1 AußStrG ermöglicht Verfahrenshandlungen unabhängig von der Verfahrensfähigkeit. Die eng gezogene Grenze liegt dort, wo der betroffenen Person offenkundig die Fähigkeit fehlt, den Zweck der Handlung zu erkennen. Ihre Selbstbestimmung darf nicht weiter als unbedingt erforderlich eingeschränkt werden. [6]
- Wirksame Prozessvollmacht: § 116a Abs 1 AußStrG regelt nicht die wirksame Bevollmächtigung eines Rechtsvertreters. Die Prozessvollmacht ist eine einseitige Willenserklärung. Ihre Wirksamkeit setzt ausreichende Fähigkeit voraus, Grund und Bedeutung der Vollmachtserteilung einzusehen. Diese Fähigkeit fehlte der Betroffenen nach den Feststellungen. [6]
- Relative Vertretungspflicht: Die Vertretungspflicht nach § 6 Abs 2 AußStrG knüpft an das Revisionsrekursverfahren an, nicht an jedes Einschreiten vor dem OGH. Weil der OGH hier als zweite Instanz entschied, bestand nur relative Vertretungspflicht. Ein persönlich erhobenes Rechtsmittel hätte keiner anwaltlichen Unterfertigung bedurft. [6]
- Unterschrift und Handzeichen: Ein von Dritten verfasster Schriftsatz kann durch Genehmigung zur eigenen Verfahrenshandlung werden. Dafür muss die betroffene Person Gegenstand und Zweck im Kern erfassen und bewusst zustimmen können. Eine Unterschrift oder ein Handzeichen genügt nicht, wenn sie den Inhalt nicht einmal ansatzweise versteht. [6]
- Grenzen des Verbesserungsverfahrens: Grundsätzlich wäre abzuklären, ob der anwaltlich eingebrachte Rekurs vom Willen der Betroffenen gedeckt ist und als eigenes Rechtsmittel behandelt werden kann. Hier war eine wirksame Zustimmung nach den Feststellungen von vornherein ausgeschlossen. Deshalb war ein Verbesserungsverfahren entbehrlich. [6]
Ergebnis
Der OGH wies den Rekurs als unzulässig zurück. Der einschreitende Rechtsanwalt war nicht wirksam bevollmächtigt worden. Zugleich konnte der Rekurs nicht von einem darauf gerichteten verständigen Willen der Betroffenen gedeckt sein. Eine inhaltliche Prüfung des Rechtsmittels fand deshalb nicht statt. [1] [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung verbindet die besonderen Regeln für eigene Verfahrenshandlungen im Erwachsenenschutz mit den Anforderungen an eine Prozessvollmacht. Daneben behandelt sie die Wirkung der Wiedereinsetzung und die Vertretungspflicht bei einer Entscheidung des OGH als zweite Instanz. [6]
- § 116a Abs 1 AußStrG: Die Norm ermöglicht eigene Verfahrenshandlungen unabhängig von der Verfahrensfähigkeit. Bei abweichenden Anträgen der betroffenen Person und ihres Vertreters sind alle Anträge inhaltlich zu berücksichtigen. Sie ersetzt nicht die Voraussetzungen einer wirksamen Prozessvollmacht. [6]
- § 21 AußStrG in Verbindung mit § 150 ZPO: Die bewilligte Wiedereinsetzung lässt die infolge der Säumnis ergangenen, verfahrensbeendenden Entscheidungen kraft Gesetzes wegfallen. [3]
- § 6 Abs 2 AußStrG: Die Pflicht zur Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Notar betrifft das Revisionsrekursverfahren. Entscheidet der OGH als zweite Instanz, besteht nach der Entscheidung nur relative Vertretungspflicht. [6]
- § 91 GOG: Das Landesgericht entschied über den Fristsetzungsantrag als übergeordneter Gerichtshof und funktionell als Erstgericht. Der Antrag wäre beim Pflegschaftsgericht einzubringen gewesen. [5]
- 1 Ob 204/18h und RS0008539 [T11]: Der OGH verweist auf diese Rechtsprechung für die Anforderungen an die wirksame Erteilung einer Prozessvollmacht und die Abgrenzung zu § 116a Abs 1 AußStrG. [6]
- RS0122666: Dieser Rechtsprechungsverweis betrifft die relative Vertretungspflicht, wenn der OGH als zweite Instanz entscheidet. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Eigene Verfahrenshandlungen nach § 116a Abs 1 AußStrG setzen voraus, dass die betroffene Person Gegenstand und Zweck im Kern erfassen und ihr Einverständnis ausdrücken kann. Eine Prozessvollmacht erfordert ausreichendes Verständnis ihrer Bedeutung. Da beides fehlte, wies der OGH den anwaltlich eingebrachten Rekurs ohne inhaltliche Behandlung und ohne Verbesserungsverfahren zurück.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00058_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
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Begründung:
[1] Das Landesgericht St. Pölten wies als übergeordneter Gerichtshof gemäß § 91 GOG – und damit funktionell als Erstgericht (vgl 8 Fsc 1/14k) – den sich auf eine behauptete Säumnis des Pflegschaftsgerichts beziehenden, am 19. Februar 2026 direkt beim Landesgericht St. Pölten statt richtig beim Pflegschaftsgericht eingebrachten Fristsetzungsantrag der Betroffenen ohne inhaltliche Behandlung zurück. Die kognitiven Fähigkeiten der Betroffenen seien bereits in mehreren vorangegangenen Rechtsmittelverfahren ein Thema gewesen und im Rekursverfahren zu 23 R 324/23d sei auch ein Sachverständigengutachten zu dieser Frage eingeholt worden. Danach sei es der Betroffenen nicht möglich, komplexe Sachverhalte zu verstehen und eigene Stellungnahmen dazu abzugeben. Sie sei außerstande, das Wesen der Erwachsenenvertretung zu erfassen oder die Aufgaben eines Erwachsenenvertreters nachzuvollziehen. Sie könne komplexe Sachverhalte weder verlässlich erfassen noch sei es ihr möglich, ohne Hilfestellung Dritter Stellungnahmen abzugeben. Rechtsansprüche, Interessenkollisionen und etwaige Ansprüche auf Entschädigung könne sie ebenfalls nicht nachvollziehen. Im Rekursverfahren zu 23 R 58/26s sei ein von der Mutter der Betroffenen beauftragtes Sachverständigengutachten vorgelegt worden, das den Erkenntnissen der vom Gericht beigezogenen Sachverständigen nicht widerspreche. Demnach könne die Betroffene zwar einfache Fragen teilweise mit stabilen Gesten (insbesondere für „ja“ bzw „nein“) beantworten und eigenständige Handlungen in Bezug auf die Inhalte ihrer Tasche und der Kästen in ihrem Zimmer setzen, allerdings bestehe bei ihr eine komplexe Beeinträchtigung der kognitiven, kommunikativen und motorischen Funktionen vor dem Hintergrund einer seltenen genetischen Störung. Sie habe zwar ein zumindest situationsbezogenes Sprachverständnis sowie ein Sprachverständnis in Bezug auf für sie bedeutsame Begriffe und könne Auswahlentscheidungen etwa in Bezug auf ihre Kleidung treffen. Hingegen sei ihr eine Entscheidung darüber, wo sie wohnen wolle, nicht möglich. Daraus ergebe sich, dass keine Kommunikationsfähigkeit der Betroffenen bestehe, soweit es um abstrakte Begriffe gehe, mit denen sie keine Alltagserfahrungen habe. Bereits der Begriff „Erwachsenenvertreter“ sei viel zu abstrakt, um ihr auf einfache Weise vermittelt zu werden. Gemäß § 116a Abs 1 AußStrG könne die betroffene Person im Erwachsenenschutzverfahren zwar unabhängig von ihrer Verfahrensfähigkeit Verfahrenshandlungen setzen. Dies finde seine Grenze allerdings dort, wo die betroffene Person zu einer Willensbildung und einer entsprechenden Willensäußerung aufgrund ihrer kognitiven Beeinträchtigung und mangelnden Ausdrucksfähigkeit gar nicht in der Lage sei, so wie dies bei der Betroffenen der Fall sei. Zu Stellungnahmen zu komplexen Themen und inhaltlichen Ausführungen dazu sei die Betroffene nicht in der Lage. Es sei offenkundig, dass auch der Fristsetzungsantrag nicht von ihr selbst verfasst worden sein könne. Ob die Handzeichen unter dem Fristsetzungsantrag und der an das Erstgericht gerichteten Eingabe vom 30. November 2025 von der Betroffenen stammten, sei letztlich unüberprüfbar. Inhaltlich könnten die Ausführungen jedenfalls nicht auf Äußerungen der Betroffenen beruhen, weil diese nur in äußerst eingeschränkter Form in der Lage sei, durch „ja“ oder „nein“ und Gesten zur Bewältigung des Alltags zu kommunizieren. Der Fristsetzungsantrag könne daher, wie auch zuvor eingebrachte Rekurse, nicht der Betroffenen zugerechnet werden, sondern stamme vielmehr aus deren Betreuungsumfeld. § 116a AußStrG könne nicht der Sinn beigemessen werden, dass in allen Fällen, in denen der Betroffene zu keinerlei Äußerung in der Lage sei, aber vielleicht gerade noch eine Unterschrift oder ein Handzeichen setzen könne, im Ergebnis ein Rekursrecht eines unbeschränkten Personenkreises bestehe, der in irgendeiner Form Zugang zur betroffenen Person habe und diese zu einer Unterschrift oder einem Handzeichen veranlasse. Der Fristsetzungsantrag sei daher bereits aus formalen Gründen zurückzuweisen. Damit wäre aber die an sich vorgesehene Übermittlung des Fristsetzungsantrags an das Pflegschaftsgericht, wo er richtigerweise einzubringen gewesen wäre, ein leerer Formalismus, weshalb davon Abstand genommen werde.
[2] Der von der Betroffenen, vertreten durch einen Rechtsanwalt, dagegen erhobene Rekurs wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 29. April 2026 zu 3 Ob 58/26i als verspätet zurückgewiesen.
[3] Die Betroffene brachte daraufhin, wiederum anwaltlich vertreten, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rekursfrist ein.
[4] Mit Beschluss vom 10. Juni 2026 bewilligte das Landesgericht St. Pölten der Betroffenen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rekursfrist und legte den Akt neuerlich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Rekurs vor.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00058_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[5] Der Rekurs ist unzulässig.
[6] 1. Vorauszuschicken ist, dass die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Folge hat, dass die infolge der Säumnis ergangenen, das Verfahren beendenden Entscheidungen ex lege wegfallen (§ 21 AußStrG iVm § 150 ZPO; RS0036692 [T7]; RS0036707 [T1]). Es schadet daher nicht, dass das Landesgericht St. Pölten in seinem Beschluss vom 10. Juni 2026 nicht ausgesprochen hat, dass der den Rekurs als verspätet zurückweisende Beschluss des Obersten Gerichtshofs aufgehoben wird (RS0036648).
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[5] Der Rekurs ist unzulässig.
[6] 1. Vorauszuschicken ist, dass die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Folge hat, dass die infolge der Säumnis ergangenen, das Verfahren beendenden Entscheidungen ex lege wegfallen (§ 21 AußStrG iVm § 150 ZPO; RS0036692 [T7]; RS0036707 [T1]). Es schadet daher nicht, dass das Landesgericht St. Pölten in seinem Beschluss vom 10. Juni 2026 nicht ausgesprochen hat, dass der den Rekurs als verspätet zurückweisende Beschluss des Obersten Gerichtshofs aufgehoben wird (RS0036648).
[7] 2. Nach § 116a Abs 1 AußStrG kann die betroffene Person in Erwachsenenschutzverfahren unabhängig von ihrer Verfahrensfähigkeit Verfahrenshandlungen vornehmen; stimmen ihre Anträge nicht mit jenen ihres Vertreters überein, so sind bei der Entscheidung alle Anträge inhaltlich zu berücksichtigen. Damit ist klargestellt, dass die betroffene Person in Erwachsenenschutzverfahren ohne Rücksicht auf ihre tatsächliche Verfahrensfähigkeit Verfahrenshandlungen selbst vornehmen kann (Schauer in Gitschthaler/Höllwerth3 § 116a AußStrG Rz 3 mwN). Vorausgesetzt ist jedoch, dass ihr nicht offenkundig die Fähigkeit fehlt, den Zweck der Verfahrenshandlung zu erkennen. Diese eng gezogene Grenze trägt nämlich dem Umstand Rechnung, dass auch Verfahrenshandlungen zwar ein Mindestmaß an Einsichts- und Verständnisfähigkeit voraussetzen, zugleich aber das Anliegen des Gesetzgebers, die Selbstbestimmung der betroffenen Person zu stärken, nicht weiter als unbedingt erforderlich eingeschränkt werden darf.
[8] 3.1. Da der Rekurs – so wie auch der Wiedereinsetzungsantrag – von einem Rechtsanwalt im Namen der Betroffenen eingebracht wurde, ist allerdings zunächst zu klären, ob die Betroffene in der Lage war, den für sie einschreitenden Rechtsvertreter wirksam zu bevollmächtigen.
[9] 3.2. Mit der Frage der wirksamen Bevollmächtigung eines Rechtsvertreters befasst sich die Bestimmung des § 116a Abs 1 AußStrG, die sich auf die Vorgangsweise bei einem Widerspruch zwischen Verfahrenshandlungen des wirksam bevollmächtigten (bzw gewählten, gesetzlichen oder bestellten) Vertreters und jenen der betroffenen Person selbst bezieht, nicht (1 Ob 204/18h; Schauer in Gitschthaler/Höllwerth3 § 116a AußStrG Rz 4). Daran, dass es sich bei der Erteilung einer Prozessvollmacht um eine einseitige Willenserklärung handelt, die nur wirksam ist, wenn der handelnden Person nicht die Vernunft zum rechtsgeschäftlichen Handeln fehlt und sie den Zweck der Vollmachtserteilung erkennen kann (vgl RS0008539 [T11]), hat auch das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz nichts geändert. Es ist daher nach wie vor eine ausreichende Befähigung erforderlich, den Grund und die Bedeutung der vorzunehmenden Rechtshandlung – hier die Erteilung einer Prozessvollmacht – einzusehen (vgl 1 Ob 204/18h mwN).
[10] 3.3. Unter Zugrundelegung der im angefochtenen Beschluss auf Basis von mehreren Sachverständigengutachten getroffenen – und vor dem Obersten Gerichtshof nicht bekämpfbaren – Feststellungen war und ist die Betroffene nicht in der Lage, den Grund und die Bedeutung der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts einzusehen. Damit liegt keine wirksame Erteilung einer Prozessvollmacht an den für die Betroffene einschreitenden Rechtsanwalt vor.
[11] 4.1. Die Vorschrift des § 6 Abs 2 AußStrG, wonach sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen müssen, stellt nicht auf ein Einschreiten vor dem Obersten Gerichtshof, sondern auf das Revisionsrekursverfahren ab (G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth3 § 6 AußStrG Rz 6 mwN). Entscheidet der Oberste Gerichtshof – wie hier – als zweite Instanz, so besteht daher nur relative Vertretungspflicht, weshalb die Unterfertigung eines von der betroffenen Person persönlich erhobenen Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt entbehrlich ist (RS0122666).
[12] 4.2. Im Hinblick darauf, dass die betroffene Person gemäß § 116a Abs 1 AußStrG unabhängig von ihrer – hier nicht gegebenen – Verfahrensfähigkeit Anträge selbst stellen kann, wäre es daher grundsätzlich geboten, im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens abzuklären, ob der eingebrachte Rekurs vom Willen der Betroffenen gedeckt ist; bejahendenfalls wäre dieser als von ihr selbst verfasstes Rechtsmittel zu behandeln.
[13] 5.1. § 116a Abs 1 AußStrG regelt den Fall, dass die betroffene Person eine Verfahrenshandlung selbst vornimmt. Dass ein Schriftsatz nicht vom Betroffenen selbst verfasst, sondern von diesem nur unterfertigt (also genehmigt) wurde, schadet allerdings nicht. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass ein von einem Dritten für den Betroffenen verfasster und vom Betroffenen unterschriebener bzw mit Handzeichen versehener Schriftsatz unter allen Umständen als Verfahrenshandlung des Betroffenen im Sinn des § 116a Abs 1 AußStrG zu werten ist.
[14] 5.2. Damit ein Betroffener seinen Willen, einer Verfahrenshandlung zuzustimmen, wirksam ausdrücken kann, ist zwar nicht (volle) Verfahrensfähigkeit, aber doch ein bestimmtes Handlungsvermögen erforderlich. Es muss sich nämlich um ein bewusstes „Zu erkennen Geben“ handeln, das heißt der Wille muss „ernst gemeint“ im Sinn von „intentional geäußert“ sein. Die dafür erforderliche Willensbildung setzt eine gewisse kognitive Fähigkeit voraus, die es dem Betroffenen ermöglicht, den Zweck der Verfahrenshandlung zu erkennen (vgl Barth, „Zu erkennen Geben“ und „natürlicher“ Wille, ÖJZ 2019/16, 101 [107 f]).
[15] 5.3. Daraus folgt, dass eine Verfahrenshandlung nur dann als vom Willen des Betroffenen gedeckt angesehen werden kann, wenn dieser zumindest in der Lage ist, den Gegenstand dieser Verfahrenshandlung und deren Zweck im Kern zu erfassen und sein Einverständnis dazu zum Ausdruck zu bringen. Die bloße Anbringung eines Handzeichens oder einer Unterschrift auf einem von einem Dritten verfassten Schriftsatz, dessen Inhalt der Betroffene nicht einmal ansatzweise versteht, kann hingegen nicht als eigene Verfahrenshandlung des Betroffenen im Sinn des § 116a Abs 1 AußStrG gewertet werden.
[16] 6. Nach den zugrunde liegenden Feststellungen besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Betroffene in der Lage wäre, den Gegenstand des Rekurses – wie auch des ursprünglichen Fristsetzungsantrags – auch nur ansatzweise zu erfassen. Es ist daher von vornherein ausgeschlossen, dass sie der Erhebung des Rechtsmittels wirksam zustimmen könnte. Aus diesem Grund ist im vorliegenden Fall die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens entbehrlich.
[17] 7. Da der Rekurs somit von einem Rechtsanwalt verfasst und eingebracht wurde, den die Betroffene nicht wirksam bevollmächtigen konnte, und dieser außerdem nicht von einem darauf gerichteten verständigen Willen der Betroffenen gedeckt sein kann, ist der Rekurs ohne inhaltliche Behandlung zurückzuweisen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00058_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der Betroffenen M*, vertreten durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter Mag. Christoff Beck, Rechtsanwalt in Wien, wegen Fristsetzung, über den Rekurs der Betroffenen, vertreten durch die Rest, Borsky & Hofbauer Rechtsanwält:innen OG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 25. Februar 2026, GZ 23 Fsc 2/26i-2, mit dem der am 19. Februar 2026 eingebrachte Fristsetzungsantrag zurückgewiesen wurde, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00058_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Das Landesgericht St. Pölten wies als übergeordneter Gerichtshof gemäß § 91 GOG – und damit funktionell als Erstgericht (vgl 8 Fsc 1/14k) – den sich auf eine behauptete Säumnis des Pflegschaftsgerichts beziehenden, am 19. Februar 2026 direkt beim Landesgericht St. Pölten statt richtig beim Pflegschaftsgericht eingebrachten Fristsetzungsantrag der Betroffenen ohne inhaltliche Behandlung zurück. Die kognitiven Fähigkeiten der Betroffenen seien bereits in mehreren vorangegangenen Rechtsmittelverfahren ein Thema gewesen und im Rekursverfahren zu 23 R 324/23d sei auch ein Sachverständigengutachten zu dieser Frage eingeholt worden. Danach sei es der Betroffenen nicht möglich, komplexe Sachverhalte zu verstehen und eigene Stellungnahmen dazu abzugeben. Sie sei außerstande, das Wesen der Erwachsenenvertretung zu erfassen oder die Aufgaben eines Erwachsenenvertreters nachzuvollziehen. Sie könne komplexe Sachverhalte weder verlässlich erfassen noch sei es ihr möglich, ohne Hilfestellung Dritter Stellungnahmen abzugeben. Rechtsansprüche, Interessenkollisionen und etwaige Ansprüche auf Entschädigung könne sie ebenfalls nicht nachvollziehen. Im Rekursverfahren zu 23 R 58/26s sei ein von der Mutter der Betroffenen beauftragtes Sachverständigengutachten vorgelegt worden, das den Erkenntnissen der vom Gericht beigezogenen Sachverständigen nicht widerspreche. Demnach könne die Betroffene zwar einfache Fragen teilweise mit stabilen Gesten (insbesondere für „ja“ bzw „nein“) beantworten und eigenständige Handlungen in Bezug auf die Inhalte ihrer Tasche und der Kästen in ihrem Zimmer setzen, allerdings bestehe bei ihr eine komplexe Beeinträchtigung der kognitiven, kommunikativen und motorischen Funktionen vor dem Hintergrund einer seltenen genetischen Störung. Sie habe zwar ein zumindest situationsbezogenes Sprachverständnis sowie ein Sprachverständnis in Bezug auf für sie bedeutsame Begriffe und könne Auswahlentscheidungen etwa in Bezug auf ihre Kleidung treffen. Hingegen sei ihr eine Entscheidung darüber, wo sie wohnen wolle, nicht möglich. Daraus ergebe sich, dass keine Kommunikationsfähigkeit der Betroffenen bestehe, soweit es um abstrakte Begriffe gehe, mit denen sie keine Alltagserfahrungen habe. Bereits der Begriff „Erwachsenenvertreter“ sei viel zu abstrakt, um ihr auf einfache Weise vermittelt zu werden. Gemäß § 116a Abs 1 AußStrG könne die betroffene Person im Erwachsenenschutzverfahren zwar unabhängig von ihrer Verfahrensfähigkeit Verfahrenshandlungen setzen. Dies finde seine Grenze allerdings dort, wo die betroffene Person zu einer Willensbildung und einer entsprechenden Willensäußerung aufgrund ihrer kognitiven Beeinträchtigung und mangelnden Ausdrucksfähigkeit gar nicht in der Lage sei, so wie dies bei der Betroffenen der Fall sei. Zu Stellungnahmen zu komplexen Themen und inhaltlichen Ausführungen dazu sei die Betroffene nicht in der Lage. Es sei offenkundig, dass auch der Fristsetzungsantrag nicht von ihr selbst verfasst worden sein könne. Ob die Handzeichen unter dem Fristsetzungsantrag und der an das Erstgericht gerichteten Eingabe vom 30. November 2025 von der Betroffenen stammten, sei letztlich unüberprüfbar. Inhaltlich könnten die Ausführungen jedenfalls nicht auf Äußerungen der Betroffenen beruhen, weil diese nur in äußerst eingeschränkter Form in der Lage sei, durch „ja“ oder „nein“ und Gesten zur Bewältigung des Alltags zu kommunizieren. Der Fristsetzungsantrag könne daher, wie auch zuvor eingebrachte Rekurse, nicht der Betroffenen zugerechnet werden, sondern stamme vielmehr aus deren Betreuungsumfeld. § 116a AußStrG könne nicht der Sinn beigemessen werden, dass in allen Fällen, in denen der Betroffene zu keinerlei Äußerung in der Lage sei, aber vielleicht gerade noch eine Unterschrift oder ein Handzeichen setzen könne, im Ergebnis ein Rekursrecht eines unbeschränkten Personenkreises bestehe, der in irgendeiner Form Zugang zur betroffenen Person habe und diese zu einer Unterschrift oder einem Handzeichen veranlasse. Der Fristsetzungsantrag sei daher bereits aus formalen Gründen zurückzuweisen. Damit wäre aber die an sich vorgesehene Übermittlung des Fristsetzungsantrags an das Pflegschaftsgericht, wo er richtigerweise einzubringen gewesen wäre, ein leerer Formalismus, weshalb davon Abstand genommen werde.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00058_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[2] Der von der Betroffenen, vertreten durch einen Rechtsanwalt, dagegen erhobene Rekurs wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 29. April 2026 zu 3 Ob 58/26i als verspätet zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00058_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Fehlende Verfahrensfähigkeit schließt eigene Verfahrenshandlungen im Erwachsenenschutz nicht automatisch aus.
- Die betroffene Person muss Gegenstand und Zweck ihrer Verfahrenshandlung im Kern erfassen und bewusst zustimmen können.
- Ein Handzeichen allein ersetzt das erforderliche Verständnis des Schriftsatzes nicht.
- § 116a Abs 1 AußStrG ersetzt nicht die Voraussetzungen einer wirksamen Prozessvollmacht.
- Ein Verbesserungsverfahren ist entbehrlich, wenn eine wirksame Zustimmung von vornherein ausgeschlossen ist.
Häufige Fragen
Welche Verfahrenshandlungen erlaubt § 116a Abs 1 AußStrG?
Die betroffene Person kann im Erwachsenenschutzverfahren unabhängig von ihrer Verfahrensfähigkeit selbst Verfahrenshandlungen vornehmen. Nach dem OGH muss sie aber zumindest Gegenstand und Zweck der konkreten Handlung im Kern erfassen und ihr Einverständnis ausdrücken können.
Genügt ein Handzeichen auf einem von Dritten verfassten Schriftsatz?
Nicht allein. Ein fremdverfasster Schriftsatz kann durch bewusste Genehmigung zur eigenen Verfahrenshandlung werden. Versteht die betroffene Person seinen Inhalt nicht einmal ansatzweise, reicht eine Unterschrift oder ein Handzeichen dafür nicht aus.
Ermöglicht § 116a AußStrG automatisch eine wirksame Anwaltsvollmacht?
Nein. Die wirksame Erteilung einer Prozessvollmacht ist gesondert zu beurteilen. Erforderlich ist ausreichende Fähigkeit, Grund und Bedeutung der Vollmachtserteilung einzusehen. § 116a Abs 1 AußStrG beseitigt diese Voraussetzung nicht.
Warum unterblieb in diesem Fall ein Verbesserungsverfahren?
Nach den zugrunde liegenden Feststellungen konnte die Betroffene den Gegenstand des Rekurses nicht einmal ansatzweise erfassen. Eine wirksame Zustimmung war damit von vornherein ausgeschlossen. Eine weitere Abklärung im Verbesserungsverfahren war deshalb entbehrlich.
Quelle und Hinweis
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