RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
3Ob41/26i
Entscheidungsdatum
2026-06-02
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00041.26I.0602.000
Dokumentnummer
JJT_20260602_OGH0002_0030OB00041_26I0000_000

Sachverhalt

In einer Erwachsenenschutzsache erhob der Betroffene gegen einen Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht einen außerordentlichen Revisionsrekurs. Nach dessen Einbringung übermittelte er am 16. Mai 2026 weitere Nachträge. [3]

Ausführungen des OGH

Der Oberste Gerichtshof beurteilte zunächst die Zulässigkeit der nachträglichen Eingaben und entschied anschließend über den außerordentlichen Revisionsrekurs. [3]

Ergebnis

Der OGH wies die am 16. Mai 2026 eingebrachten Nachträge zum außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Auch der außerordentliche Revisionsrekurs wurde mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen. [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung stützt sich auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Revisionsrekurs nach dem AußStrG sowie auf die Rechtsprechung zur Einmaligkeit einer Rechtsmittelschrift. [3] [3]

Spruch

Nachträge zu einem bereits erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs sind zurückzuweisen. Der außerordentliche Revisionsrekurs selbst wurde mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

I. Die am 16. 5.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260602_OGH0002_0030OB00041_26I0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: Zu I.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260602_OGH0002_0030OB00041_26I0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[1] Auch nach dem AußStrG steht jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu; Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig (RS0007007; RS0041666). Die vom Betroffenen nach Erhebung des außerordentlichen Revisionsrekurses eingebrachten Nachträge vom 16. 5.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260602_OGH0002_0030OB00041_26I0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Schober als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des Betroffenen D*, vertreten durch Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260602_OGH0002_0030OB00041_26I0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Christoff Beck, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260602_OGH0002_0030OB00041_26I0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260602_OGH0002_0030OB00041_26I0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Im Verfahren nach dem AußStrG darf jede Partei nur eine Rechtsmittelschrift beziehungsweise Rechtsmittelgegenschrift einbringen.
  • Nachträge oder Ergänzungen zu einem bereits erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs sind unzulässig.
  • Bei Zurückweisung mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG muss der OGH seine Entscheidung nach § 71 Abs 3 AußStrG nicht begründen.

Häufige Fragen

Sind Nachträge zu einem außerordentlichen Revisionsrekurs nach dem AußStrG zulässig?

Nach dieser Entscheidung sind Nachträge oder Ergänzungen unzulässig, weil jeder Partei nur eine Rechtsmittelschrift zusteht.

Warum wurde der außerordentliche Revisionsrekurs zurückgewiesen?

Der OGH stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG nicht vorlagen. Eine nähere Begründung war gemäß § 71 Abs 3 AußStrG nicht erforderlich.

Musste die fehlende anwaltliche Unterschrift der Nachträge verbessert werden?

Nein. Der OGH hielt ein Verbesserungsverfahren hinsichtlich der bereits unzulässigen Nachträge nicht für erforderlich.

In welchem Verfahren erging OGH 3 Ob 41/26i?

Die Entscheidung erging in einer Erwachsenenschutzsache nach dem Außerstreitgesetz.

Quelle und Hinweis

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Der RIS-Auszug enthält keine Angaben zum Gegenstand des Erwachsenenschutzverfahrens; dieser wurde daher nicht dargestellt.

Zu den Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG enthält die Entscheidung keine nähere Begründung.

Die Nachträge wurden sowohl wegen ihrer zeitlichen Einbringung als auch im Zusammenhang mit der fehlenden anwaltlichen Unterfertigung behandelt; maßgeblich war,

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