RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der im Sprengel des Bezirksgerichts Feldkirchen wohnhafte Verpflichtete unterlag einem vollstreckbaren Unterlassungsauftrag nach § 549 ZPO. Danach durfte er Facebook-Beiträge mit einem näher bezeichneten, den Betreibenden betreffenden Inhalt weder durch einen „Like“ noch durch eine sinngleiche zustimmende Interaktion unterstützen oder deren Verbreitung fördern. Der Betreibende wohnte im Sprengel des Bezirksgerichts St. Veit an der Glan. [2]
Der Betreibende beantragte beim Bezirksgericht Lienz die Exekution nach § 355 EO und eine Geldstrafe. Er behauptete, der beanstandete Like sei am 20. Mai 2025 weiterhin öffentlich online abrufbar gewesen. Zwei weitere Strafanträge betrafen denselben behaupteten Verstoß an den Folgetagen. Das Erstgericht wies die Anträge wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück. Das Rekursgericht nahm hingegen wegen der bundesweiten Abrufbarkeit einen bundesweiten Erfolgsort an und trug die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens auf. [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH hielt den Revisionsrekurs des Verpflichteten für zulässig und teilweise berechtigt. Er unterschied zwischen der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Wahlgerichtsstands bei einem Binnensachverhalt und der Frage, wo der Erfolg des konkreten Titelverstoßes eingetreten ist. [3] [6]
- Rechtsmittellegitimation: Der Verpflichtete war trotz fehlender Beteiligung am erst- und zweitinstanzlichen Verfahren rechtsmittellegitimiert. Bereits die Stellung des Exekutionsantrags greift in seine Rechtssphäre ein. Das Revisionsrekursverfahren ist einseitig. [3]
- Wahlgerichtsstand auch im Binnenfall: § 5c Abs 3 EO ist nicht auf Verpflichtete ohne allgemeinen Gerichtsstand im Inland beschränkt. Die Bestimmung eröffnet zusätzlich einen Wahlgerichtsstand am Ort der titelwidrigen Handlung oder ihres Erfolgs und gilt auch bei reinen Binnenfällen. [6]
- Abgrenzung zum Auffangtatbestand: Anders als § 4 Abs 2 EO setzt § 5c Abs 3 EO nach seinem Wortlaut keinen fehlenden allgemeinen Gerichtsstand im Inland voraus. Auch die Gesetzesmaterialien rechtfertigen keine solche Beschränkung. Ordinationsanträge nach § 28 JN sollten insbesondere, aber nicht ausschließlich vermieden werden. [6]
- Kein pauschal bundesweiter Erfolgsort: Die Entscheidung 3 Ob 207/22w betraf die Online-Verbreitung von TV-Shows. Die dortige Aussage zum bundesweiten Erfolgsort ist im Kontext dieses Titelverstoßes zu lesen. Für den hier zu beurteilenden Verstoß verneint der OGH einen Erfolgsort im gesamten Bundesgebiet. [6]
- Nationale und internationale Zuständigkeit: Aus der erörterten Rechtsprechung zu Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 lässt sich die örtliche Zuständigkeit nach nationalem Recht nicht unmittelbar ableiten. Ob ein bundesweiter Erfolgsort besteht, ist hier nach rein nationalem Recht zu beurteilen. [6]
Ergebnis
Mit Beschluss vom 27. Jänner 2026 gab der OGH dem Revisionsrekurs teilweise Folge. Das Bezirksgericht Lienz ist für den Exekutionsantrag vom 20. Mai 2025 und die Strafanträge vom 21. und 22. Mai 2025 örtlich unzuständig. Anders als vom Verpflichteten mit seinem Hauptantrag angestrebt, blieb es nicht bei der Zurückweisung: Das Verfahren wurde an das Bezirksgericht Feldkirchen überwiesen. [1] [6]
Der Betreibende muss dem Verpflichteten die Kosten des Revisionsrekursverfahrens von 778,42 EUR binnen 14 Tagen ersetzen. Der Spruch entscheidet über die Zuständigkeit und die Überweisung, nicht über die Bewilligung der Exekution oder die Berechtigung der Strafanträge. [1]
Rechtsgrundlagen
Im Zentrum steht die örtliche Zuständigkeit für eine Unterlassungsexekution. Der OGH behandelt dabei insbesondere das Verhältnis des zusätzlichen Wahlgerichtsstands zum allgemeinen Gerichtsstand des Verpflichteten. [6]
- § 355 EO: Auf diese Bestimmung stützte der Betreibende seinen Antrag auf Unterlassungsexekution und Verhängung einer Geldstrafe. [6]
- § 5c Abs 2 iVm § 4 Abs 1 EO: Diese Bestimmungen bilden den Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit am allgemeinen Gerichtsstand des Verpflichteten. [6]
- § 5c Abs 3 EO: Die Norm eröffnet einen zusätzlichen Wahlgerichtsstand am Ort der titelwidrigen Handlung oder ihres Erfolgs. Sie ist auch bei reinen Binnenfällen anwendbar. [6]
- § 4 Abs 2 EO und § 28 JN: Der OGH grenzt den Wahlgerichtsstand vom Auffangtatbestand bei fehlendem allgemeinen Gerichtsstand im Inland ab und erörtert die Vermeidung von Ordinationsanträgen. [6]
- § 549 ZPO: Der vollstreckbare Unterlassungsauftrag, auf den sich die Exekutionsanträge stützten, war nach dieser Bestimmung ergangen. [2]
- § 92b JN und 6 Ob 30/24s: Der OGH zieht die vergleichbare Zuständigkeitsnorm und die dazu ergangene Entscheidung zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet in seine Erörterung ein. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH stellt klar, dass der Wahlgerichtsstand nach § 5c Abs 3 EO auch bei reinen Binnenfällen anwendbar ist. Beim vorliegenden Titelverstoß durch einen Facebook-Like umfasst der Erfolgsort jedoch nicht das gesamte Bundesgebiet. Er erklärt das Bezirksgericht Lienz für örtlich unzuständig und überweist das Verfahren über den Exekutionsantrag und die Strafanträge an das Bezirksgericht Feldkirchen.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass diese lauten:
Das Bezirksgericht Lienz ist zur Entscheidung über den Antrag auf Exekutionsbewilligung vom 20. Mai 2025 und über die Strafanträge vom 21. Mai 2025 und 22. Mai 2025 örtlich unzuständig.
Das Verfahren zur Entscheidung über den Antrag auf Exekutionsbewilligung und die Strafanträge wird an das Bezirksgericht Feldkirchen überwiesen.
Die betreibende Partei ist schuldig, der verpflichteten Partei die mit 778,42 EUR (darin enthalten 100,90 EUR USt und 173 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass diese lauten:
Das Bezirksgericht Lienz ist zur Entscheidung über den Antrag auf Exekutionsbewilligung vom 20. Mai 2025 und über die Strafanträge vom 21. Mai 2025 und 22. Mai 2025 örtlich unzuständig.
Das Verfahren zur Entscheidung über den Antrag auf Exekutionsbewilligung und die Strafanträge wird an das Bezirksgericht Feldkirchen überwiesen.
Die betreibende Partei ist schuldig, der verpflichteten Partei die mit 778,42 EUR (darin enthalten 100,90 EUR USt und 173 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260127_OGH0002_0030OB00207_25Z0000_001.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Der im Sprengel des Bezirksgerichts Feldkirchen wohnhafte Verpflichtete hat es aufgrund eines vollstreckbaren Unterlassungsauftrags gemäß § 549 ZPO gegenüber dem im Sprengel des Bezirksgerichts St. Veit an der Glan wohnhaften Betreibenden zu unterlassen, Beiträge mit einem näher bezeichneten, den Betreibenden betreffenden Inhalt durch das Setzen einer „Gefällt mir“-Reaktion („Like“) oder einer sinngleichen zustimmenden Interaktion auf Facebook zu unterstützen und/oder deren Verbreitung zu fördern.
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Begründung:
[1] Der im Sprengel des Bezirksgerichts Feldkirchen wohnhafte Verpflichtete hat es aufgrund eines vollstreckbaren Unterlassungsauftrags gemäß § 549 ZPO gegenüber dem im Sprengel des Bezirksgerichts St. Veit an der Glan wohnhaften Betreibenden zu unterlassen, Beiträge mit einem näher bezeichneten, den Betreibenden betreffenden Inhalt durch das Setzen einer „Gefällt mir“-Reaktion („Like“) oder einer sinngleichen zustimmenden Interaktion auf Facebook zu unterstützen und/oder deren Verbreitung zu fördern.
[2] Aufgrund dieses Titels begehrte der Betreibende mit Antrag vom 20. Mai 2025 beim Erstgericht, ihm die Exekution nach § 355 EO zu bewilligen und eine Geldstrafe über den Verpflichteten zu verhängen. Er brachte dazu unter anderem vor, dass die inkriminierte Zustimmung („Like“) zum ihn betreffenden Facebook-Beitrag am 20. Mai 2025 weiterhin online und öffentlich abrufbar gewesen sei. In der Folge stellte der Betreibende zwei weitere Strafanträge, in denen er jeweils denselben Verstoß gegen den Exekutionstitel am 21. Mai 2025 und am 22. Mai 2025 behauptete.
[3] Das Erstgericht wies den Exekutionsantrag und die Strafanträge wegen örtlicher Unzuständigkeit a limine zurück. Für die Bewilligung und den Vollzug einer Exekution nach § 355 EO sei gemäß § 5c Abs 2 iVm § 4 Abs 1 EO jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand habe. Zwar sehe § 5c Abs 3 EO einen Auffangtatbestand in Form eines Wahlgerichtsstands am Ort der titelwidrigen Handlung oder des eingetretenen Erfolgs vor. Dass der Handlungs- oder der Erfolgsort im Sprengel des Bezirksgerichts Lienz gelegen sei, habe der Betreibende aber nicht behauptet. Der Exekutionsantrag sei daher mangels örtlicher Zuständigkeit zurückzuweisen.
[4] Das Rekursgericht hob diesen Beschluss auf und trug dem Erstgericht auf, das gesetzliche Verfahren über den Exekutionsantrag und die Strafanträge einzuleiten. Bei einer Internettat sei angesichts der grundsätzlich ubiquitären Abrufbarkeit von Websites davon auszugehen, dass Erfolgsort des Titelverstoßes das ganze Bundesgebiet sei. In diesem Fall eröffne § 5c Abs 3 EO dem Betreibenden die Möglichkeit, bei jedem Bezirksgericht in Österreich Unterlassungsexekution zu führen. Mit dem Vorbringen, dass das andauernde Zuwiderhandeln des Verpflichteten gegen die Unterlassungspflicht online und öffentlich abrufbar gewesen sei, habe sich der Betreibende auch erkennbar auf diesen Wahlgerichtsstand berufen. Dies stelle ein ausreichendes Tatsachensubstrat dar, aus dem sich die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts ergebe.
[5] Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht für zulässig, weil die bisherige Judikatur zu § 5c Abs 3 EO keinen Binnensachverhalt betroffen habe und in einem Spannungsverhältnis zur aktuellen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 92b JN stehe.
[6] Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Verpflichteten mit dem er die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts anstrebt. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260127_OGH0002_0030OB00207_25Z0000_001.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[7] Der Revisionsrekurs ist zulässig und teilweise berechtigt.
[8] 1. Voranzustellen ist, dass der Verpflichtete am erst- und zweitinstanzlichen Verfahren zwar nicht beteiligt war. Im Gegensatz zur a limine-Zurückweisung einer Klage (RS0039200; 1 Ob 263/15f) ist er aber rechtsmittellegitimiert, weil bereits mit der Stellung des Exekutionsantrags in seine Rechtssphäre eingegriffen wird (RS0106418). Zudem ist das Revisionsrekursverfahren einseitig (3 Ob 207/22w [Rz 16]).
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[7] Der Revisionsrekurs ist zulässig und teilweise berechtigt.
[8] 1. Voranzustellen ist, dass der Verpflichtete am erst- und zweitinstanzlichen Verfahren zwar nicht beteiligt war. Im Gegensatz zur a limine-Zurückweisung einer Klage (RS0039200; 1 Ob 263/15f) ist er aber rechtsmittellegitimiert, weil bereits mit der Stellung des Exekutionsantrags in seine Rechtssphäre eingegriffen wird (RS0106418). Zudem ist das Revisionsrekursverfahren einseitig (3 Ob 207/22w [Rz 16]).
[9] 2. Im Verfahren ist nicht strittig, dass sich die Zuständigkeit des Erstgerichts nur aus § 5c Abs 3 EO ergeben könnte. Nach Ansicht des Verpflichten ist diese Bestimmung auf den Anlassfall aber nicht anzuwenden, weil sie einerseits ein bloßer Auffangtatbestand für den Fall sei, dass der Verpflichtete über keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland verfüge, und andererseits die bloße (weitere) Abrufbarkeit des inkriminierten Postings mit dem „Like“ des Verpflichteten in Lienz nicht ausreiche, um die Zuständigkeit des Erstgerichts zu begründen. Damit ist er teilweise im Recht.
[10] 3. Entgegen der Ansicht des Verpflichteten scheidet die Anwendung des § 5c Abs 3 EO nicht grundsätzlich aus.
[11] 3.1. Es ist zwar richtig, dass der Oberste Gerichtshof zu 3 Ob 207/22w unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien (RV 770 BlgNR 27. GP) ausgeführt hat, dass der Gesetzgeber mit § 5c Abs 3 EO – so wie mit § 4 Abs 2 EO – das Ziel verfolgt habe, einen Auffangtatbestand für den Fall zu schaffen, dass kein allgemeiner Gerichtsstand des Verpflichteten im Inland besteht. Dass sich § 5c Abs 3 EO ausschließlich auf diese Konstellation beschränkt, ergibt sich aus der Entscheidung aber nicht. Im Gegenteil wurde mehrfach betont, dass § 5c Abs 3 EO eindeutig als Wahlgerichtsstand normiert wurde ([Rz 12 bis 14]). Dementsprechend wurde ausdrücklich ausgeführt, dass mit § 5c Abs 3 EO „zusätzlich“ ein Wahlgerichtsstand für Unterlassungsexekutionen an jenem Ort vorgesehen werden soll, an dem die gegen den Exekutionstitel verstoßende Handlung gesetzt wurde oder ihr Erfolg eingetreten ist ([Rz 13]).
[12] 3.2. Anderes lässt sich auch weder aus dem Gesetz noch teleologischen Erwägungen ableiten. Schon der Wortlaut des § 5c Abs 3 EO spricht gegen einen Auffangtatbestand, wie ihn der Verpflichtete versteht, weil darin gerade nicht wie in § 4 Abs 2 EO auf einen fehlenden allgemeinen Gerichtsstand des Verpflichten im Inland abgestellt wird. Es ergeben sich auch keine Hinweise dafür, dass der Gesetzgeber eine mit § 4 Abs 2 EO vergleichbare Regelung schaffen wollte und § 5c Abs 3 EO bloß irrtümlich zu weit gefasst hat. Schon zu 3 Ob 207/22w wurde in dieser Hinsicht hervorgehoben, dass es nach den Gesetzesmaterialien nicht alleiniger Zweck der Regelung war, dem Betreibenden Ordinationsanträge nach § 28 JN zu ersparen, wenn der Verpflichtete im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sondern solche Anträge bloß „insbesondere“ vermieden werden sollten (RV 770 BlgNR 27. GP 8). Auch wenn § 5c Abs 3 EO daher primär auf den Fall des fehlenden Gerichtsstands des Verpflichteten im Inland abzielt, war es zweifellos nicht intendiert, die Norm darauf zu beschränken (vgl Rassi in Garber/Simotta, EO § 5c Rz 6; Hinger, Forum shopping bundesweit, ÖBl 2023/69; Blatt, Wahlgerichtsstand für Unterlassungsexekution: Handlung im Inland oder Erfolg im Inland bei Auslandstat, EvBl 2023/99).
[13] 3.3. Als Zwischenergebnis ergibt sich daher, dass § 5c Abs 3 EO auch bei reinen Binnenfällen zur Anwendung gelangt.
[14] 4. Im Ergebnis berechtigt ist jedoch der Einwand des Verpflichteten, dass der hier maßgebliche Erfolgsort nicht das ganze Bundesgebiet umfasst.
[15] 4.1. Zur Begründung seiner gegenteiligen Ansicht stützt sich das Rekursgericht zu Unrecht auf die Entscheidung zu 3 Ob 207/22w. Zwar wurde darin ausgeführt, dass der Erfolgsort bei Begehung einer Internettat aufgrund der ubiquitären Abrufbarkeit von Websites im gesamten Bundesgebiet „denkbar“ ist ([Rz 14]). Diese Aussage ist aber im Kontext des dort zu beurteilenden Titelverstoßes (der Tat) zu sehen, der darin bestand, dass TV‑Shows via Live-Stream und eine Streamingplattform online zur Verfügung gestellt wurden ([Rz 3]). Aufgrund der Verbreitung der TV‑Formate über das Internet und der damit verbundenen bundesweiten Abrufbarkeit ging der Oberste Gerichtshof davon aus, dass das gesamte Bundesgebiet Erfolgsort des Titelverstoßes war ([Rz 14]).
[16] 4.2. Zu Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 entspricht es der Rechtsprechung, dass sich für eine urheberrechtliche Verletzungshandlung die internationale Zuständigkeit der Gerichte jenes Mitgliedstaats ergibt, in dem das Recht geschützt ist, dessen Verletzung geltend gemacht wird, wobei das Erfolgsortgericht nur für den im Staat des angerufenen Gerichts eingetretenen Schaden zuständig ist; bei Verletzungen im Internet, die sich nicht auf das Gebiet eines Staates einschränken lassen, entsteht überall dort ein Schaden, von wo aus auf das geschützte Werk zugegriffen werden kann. Bei einem Verstoß gegen das nationale Lauterkeitsrecht ist die internationale Zuständigkeit für eine Deliktsklage nach Maßgabe des Erfolgsorts im Verletzungsstaat gegeben; der Verletzungsstaat ist jener Staat, in dem sich die Verletzungshandlung auswirkt (beeinträchtigter Markt) und daher gegen das nationale Lauterkeitsrecht verstößt; bei einer Internet-Tat kommt es auf die Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Website im Verletzungsstaat an (vgl 4 Ob 181/18y Pkt 4.3 bis 5.3; 4 Ob 137/16z Pkt 2.2).
[17] Diese Aussagen beziehen sich (nur) auf die internationale Zuständigkeit. Zudem nehmen sie auf den (im Immaterialgüterrecht geltenden) Territorialitätsgrundsatz Bedacht (vgl 4 Ob 173/19y) und berücksichtigen, dass eine weltweite Unterlassungsanordnung nur von einem Gericht getroffen werden kann, das nach der „Shevill-Doktrin“ bei Streudelikten für eine Klage auf Ersatz des gesamten durch die unerlaubte Handlung verursachten Schadens zuständig ist (vgl 4 Ob 36/20b).
[18] Für die Frage der örtlichen Zuständigkeit nach nationalem Recht lässt sich daraus nichts ableiten. Dies gilt auch für die Aussage in der Entscheidung zu 4 Ob 181/18y (Pkt 5.3 unter Hinweis auf 4 Nc 3/08s) wonach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 nicht nur die internationale, sondern zugleich die (internationale) örtliche Zuständigkeit regle, und dann, wenn auf die beanstandete Website in ganz Österreich zugegriffen werden und sich die behauptete unlautere Handlung daher in ganz Österreich nachteilig auswirken könne, der Kläger die Wahl habe, seine Klage bei einem der in Betracht kommenden sachlich zuständigen Gerichte in Österreich einzubringen. Auch dies betrifft nicht die örtliche Zuständigkeit nach nationalem Recht und bezieht sich überdies auf das Lauterkeitsrecht.
[19] 4.3. Bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Inhalte auf einer Website hat der Verletzte nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 die Möglichkeit, die Haftungsklage auf Ersatz des gesamten Schadens entweder im Niederlassungsstaat des Urhebers (Herausgebers) der Veröffentlichung oder vor den Gerichten jenes Mitgliedstaats zu erheben, in dem sich der Mittelpunkt der Interessen des Verletzten befindet. Die Klage kann auch vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war; dies gilt allerdings nur für den Schaden, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts verursacht wurde. Der Ort, an dem eine Person den Mittelpunkt ihrer Interessen hat, entspricht im Allgemeinen ihrem gewöhnlichen Aufenthalt. Daraus ergibt sich nach Wahl des Klägers – neben dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten – zusätzlich auch ein Klägergerichtsstand am gewöhnlichen Aufenthalt des Verletzten sowie die internationale Zuständigkeit im Veröffentlichungs- bzw Verbreitungsstaat; dies ist der Mitgliedstaat, in dem ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist, also abgerufen werden kann (4 Ob 181/18y Pkt 3.2).
[20] Auch daraus lässt sich für die örtliche Zuständigkeit nach nationalem Recht unmittelbar nichts gewinnen. Es ist daher unerheblich, ob es sich beim vorliegenden Titelverstoß um ein „Streudelikt“ nach der „Shevill-Doktrin“ handelt. Vielmehr ist hier nach rein nationalem Recht zu beurteilen, ob ein „ubiquitärer“ Erfolgsort vorliegt oder nicht.
[21] 4.4. In der Entscheidung zu 6 Ob 30/24s hatte sich der Oberste Gerichtshof mit der – mit § 5c Abs 3 EO vergleichbaren – Zuständigkeitsnorm des § 92b JN zu befassen. Er referierte darin die dargelegte Rechtsprechung des EuGH zur internationalen Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet und hielt unter Hinweis auf die Entscheidung des EuGH zu C‑194/16, Bolagsupplysningen, fest, dass eine Person, die durch Veröffentlichung unrichtiger Angaben über sie im Internet und durch das Unterlassen der Entfernung sie betreffender Kommentare verletzt worden sein soll, Klage auf Richtigstellung der Angaben und auf Verpflichtung zur Entfernung der Kommentare nur bei den Gerichten des Mitgliedstaats erheben könne, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befinde. Hingegen könne sie nicht vor den Gerichten jeden Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die veröffentlichten Informationen zugänglich seien oder gewesen seien, eine Klage auf Richtigstellung der Angaben oder Entfernung der Kommentare erheben.
[22] Daraus leitete der 6. Senat für § 92b JN (bei Binnensachverhalten) ab, dass eine Person eine Klage wegen behaupteter Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens sowie auf Widerruf unwahrer und beleidigender Äußerungen einschließlich deren Veröffentlichung entweder vor dem (sachlich zuständigen) Gericht des Ortes, an dem der Urheber dieser Inhalte seinen Wohnsitz oder Sitz hat, oder vor dem (sachlich zuständigen) Gericht des Ortes, an dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, erheben kann (6 Ob 30/24s [Rz 15 f]; vgl auch EuGH, C‑251/20, Gtflix Tv; Ristic/Frybert, Das neue Mandatsverfahren nach dem Hass‑im‑Netz‑Bekämpfungs-Gesetz, JAP 2020/2021/23 [Pkt D.]).
[23] 4.5. Gewichtige Gründe, dies im Rahmen des § 5c Abs 3 EO anders zu sehen, sind nicht ersichtlich. Auch für die Exekution ist daher davon auszugehen, dass der Erfolg eines Titelverstoßes, der im Unterlassen oder in der Beseitigung online veröffentlichter Inhalte oder einer erneuten Veröffentlichung im Internet besteht, nicht an jedem beliebigen Ort eintritt, an dem der inkriminierte Inhalt abrufbar ist. Ist die Veröffentlichung österreichweit abrufbar, so ist vielmehr auch im Sinn des § 5c Abs 3 EO (neben dem Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt des Urhebers) nur jener Ort der Erfolgsort, an dem sich der Mittelpunkt der Interessen des Betroffenen befindet, weil für diesen die Beeinträchtigung am Ort seines primären sozialen Umfelds am stärksten spürbar ist.
[24] 4.6. Zusammenfassend folgt daher, dass im Rahmen der Unterlassungsexekution aufgrund eines auf einer Persönlichkeitsrechtsverletzung beruhenden Exekutionstitels auch bei einem österreichweit online abrufbaren Titelverstoß (neben dem Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt des Urhebers) nur jener Ort Erfolgsort im Sinn des § 5c Abs 3 EO ist, an dem sich der Mittelpunkt der Interessen des Betreibenden befindet.
[25] 5. Um den Gerichtsstand des § 5c Abs 3 EO in Anspruch nehmen zu können, müsste daher der Mittelpunkt der Interessen des Betreibenden im Sprengel des Erstgerichts liegen. Da der Mittelpunkt der Interessen im Allgemeinen am Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt einer Person liegt (vgl 4 Ob 181/18y Pkt 3.2), ist die Zuständigkeit des Erstgerichts hier nicht begründet.
[26] 6. Der Revisonsrekurs erweist sich somit insoweit als berechtigt, als das Erstgericht zu Recht seine örtliche Unzuständigkeit ausgesprochen hat. Dies führt gemäß § 44 Abs 1 JN aber nicht zur Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung der Exekution und der Strafanträge, sondern zur amtswegigen Überweisung der Sache an das zuständige Gericht. Da „angerufenes Gericht“ im Sinn des § 44 Abs 1 JN auch jedes Rechtsmittelgericht ist (RS0110128), war die Sache daher an das Bezirksgericht Feldkirchen als jenes Gericht zu überweisen, in dessen Sprengel der Verpflichtete seinen Wohnsitz hat.
[27] 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO iVm §§ 41, 50 Abs 1 ZPO und richtet sich nach dem Erfolg des Verpflichteten (RS0035964). Hauptsächlicher Streitpunkt des bisherigen (Zwischen‑)Verfahrens war die Zuständigkeit des Erstgerichts, sodass die anstelle der Zurückweisung der Anträge vorgenommene Überweisung nach § 44 Abs 1 JN bei Beurteilung des Obsiegens nicht ins Gewicht fällt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260127_OGH0002_0030OB00207_25Z0000_001.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei J*, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, gegen die verpflichtete Partei S*, vertreten durch Mag. Robert Suppan und Mag. Arthur Berger, Rechtsanwälte in St. Veit an der Glan, wegen § 355 EO, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 16. Oktober 2025, GZ 4 R 130/25h‑16, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Lienz vom 22. Mai 2025, GZ 4 E 913/25p‑4, abgeändert wurde, den
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Das Bezirksgericht Lienz ist zur Entscheidung über den Antrag auf Exekutionsbewilligung vom 20. Mai 2025 und über die Strafanträge vom 21. Mai 2025 und 22. Mai 2025 örtlich unzuständig.
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Das Verfahren zur Entscheidung über den Antrag auf Exekutionsbewilligung und die Strafanträge wird an das Bezirksgericht Feldkirchen überwiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260127_OGH0002_0030OB00207_25Z0000_001.
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Wichtige Punkte
- Der Wahlgerichtsstand nach § 5c Abs 3 EO gilt auch bei reinen Binnenfällen.
- Die Online-Abrufbarkeit begründet beim hier behandelten Titelverstoß keinen bundesweiten Erfolgsort.
- Das Verfahren über Exekutionsantrag und Strafanträge wurde von Lienz nach Feldkirchen überwiesen.
Häufige Fragen
Gilt § 5c Abs 3 EO auch bei einem allgemeinen Gerichtsstand des Verpflichteten in Österreich?
Ja. Nach dem OGH ist die Bestimmung ein zusätzlicher Wahlgerichtsstand und nicht auf Fälle ohne allgemeinen Gerichtsstand des Verpflichteten im Inland beschränkt.
Erlaubt ein online abrufbarer Facebook-Like eine Unterlassungsexekution bei jedem Bezirksgericht?
Im entschiedenen Fall verneinte der OGH einen Erfolgsort im gesamten Bundesgebiet. Die bundesweite Abrufbarkeit allein rechtfertigte die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Lienz nicht. Aussagen aus anderen Internetfällen sind im Kontext des jeweiligen Titelverstoßes zu lesen.
Hat der OGH in 3Ob207/25z eine Geldstrafe wegen des Facebook-Likes verhängt?
Nein. Der Spruch betrifft die örtliche Unzuständigkeit des Bezirksgerichts Lienz und die Überweisung nach Feldkirchen. Über die Exekutionsbewilligung und die Strafanträge wurde damit nicht inhaltlich entschieden.
Quelle und Hinweis
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