RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Ein Verbraucher kaufte am 27. März 2023 von einem Unternehmer, der eine Kraftfahrzeugwerkstatt und in kleinerem Umfang einen Fahrzeughandel betrieb, einen gebrauchten Audi A7 Sportback um 33.500 EUR. Der Kilometerstand betrug 107.288 km; im Kaufvertrag wurde das Fahrzeug als betriebs- und zulassungsfähig bezeichnet. [2]
Eine Überprüfung nach der Übergabe ergab mehrere Mängel. Als schwerer Mangel im Hinblick auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit wurde ein Ölverlust festgestellt. Tatsächlich bestand bereits bei Übergabe eine Tropfenbildung durch Öl- und Wasseraustritt, die eine positive Begutachtung verhinderte. [2]
Der Mangel war wirtschaftlich leicht behebbar. Die festgestellten Reparaturkosten lagen je nach Werkstatt zwischen höchstens 1.500 EUR bei einer Eigenreparatur durch den Verkäufer und 3.352,18 EUR bei einem VW-Audi-Fachbetrieb. Der Verkäufer war zur Behebung bereit, erhielt vom Käufer jedoch keine Gelegenheit dazu. [2]
Ausführungen des OGH
Auf den Kaufvertrag zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer ist nach der Beurteilung des OGH das Verbrauchergewährleistungsgesetz anzuwenden. [3]
- Rangfolge der Behelfe: Bei einer mangelhaften Ware kann der Verbraucher nach § 12 Abs 2 VGG grundsätzlich zunächst Verbesserung oder Austausch verlangen. Preisminderung oder Vertragsauflösung kommen nach § 12 Abs 4 Z 1 VGG insbesondere dann sofort in Betracht, wenn der Mangel derart schwerwiegend ist, dass dieser unmittelbare Umstieg gerechtfertigt ist. [3]
- Geringfügigkeit: Eine Vertragsauflösung ist nach § 12 Abs 5 VGG ausgeschlossen, wenn der Mangel nur geringfügig ist. Zweifel an der Geringfügigkeit gehen zu Lasten des Unternehmers. [3]
- Vereinbarte Sicherheit: Das Fahrzeug war entgegen der kaufvertraglichen Zusicherung bereits bei Übergabe nicht verkehrs- und betriebssicher. Der OGH qualifizierte den Mangel schon deshalb als nicht geringfügig, weil die Verkehrs- und Betriebssicherheit ausdrücklich vereinbart worden war. [3]
- Schwerwiegender Mangel: Für den sofortigen Umstieg auf sekundäre Gewährleistungsbehelfe verwies der OGH auf § 12 Abs 4 Z 1 VGG, Art 13 Abs 4 lit c der Richtlinie 2019/771/EU und die Gesetzesmaterialien. Danach kann sich ein relevanter Vertrauensverlust aus der Art des Mangels und aus Zweifeln an einer ordnungsgemäßen Behebung ergeben. Der übermittelte Volltextauszug endet während dieser Prüfung; die abschließende Subsumtion ist daraus nicht vollständig rekonstruierbar. [3]
- Vorabentscheidung: Der Senat hatte dem EuGH zuvor Fragen zur Richtlinie 2019/771/EU vorgelegt und das Revisionsverfahren unterbrochen. Nach dem Urteil des EuGH vom 9. Juli 2026 in der Rechtssache C-307/25 war das Verfahren fortzusetzen. [3] [1]
Ergebnis
Der OGH gab der Revision im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags Folge. Er hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an dieses zurück. Die Kosten des Revisionsverfahrens wurden als weitere Verfahrenskosten behandelt. [1] [3]
Damit blieb es nicht bei der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Vertragsaufhebung und Zahlungspflicht. Eine endgültige Sachentscheidung über das Klagebegehren traf der OGH mit diesem Aufhebungsbeschluss nicht. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Im Mittelpunkt stehen die Gewährleistungsbehelfe des Verbrauchergewährleistungsgesetzes sowie deren unionsrechtliche Grundlage in der Warenkauf-Richtlinie. [3]
- § 12 Abs 2 VGG: Grundsätzlicher Vorrang der Herstellung des mangelfreien Zustands durch Verbesserung oder Austausch. [3]
- § 12 Abs 4 Z 1 VGG: Sofortige Preisminderung oder Vertragsauflösung bei einem entsprechend schwerwiegenden Mangel. [3]
- § 12 Abs 5 VGG: Ausschluss der Vertragsauflösung bei bloß geringfügigem Mangel; Zweifel gehen zu Lasten des Unternehmers. [3]
- Richtlinie (EU) 2019/771: Unionsrechtlicher Rahmen der im Verfahren behandelten Verbrauchergewährleistung; der OGH nennt insbesondere Art 13 Abs 4 lit c und Erwägungsgrund 52. [3]
- EuGH C-307/25: Vorabentscheidung vom 9. Juli 2026, nach der das unterbrochene Revisionsverfahren fortgesetzt wurde. [3] [1]
Spruch
Der OGH setzte das nach einem Vorabentscheidungsersuchen unterbrochene Revisionsverfahren fort, gab der Revision im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags Folge und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Berufungsgericht zurück. Der bei Übergabe bestehende Mangel war wegen der ausdrücklich vereinbarten Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht bloß geringfügig. Die im verfügbaren Textauszug anschließende Beurteilung, unter welchen Voraussetzungen der Mangel auch den sofortigen Umstieg auf die Vertragsauflösung rechtfertigt, ist nur unvollständig enthalten.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
I. Das mit Beschluss vom 16. April 2025, 3 Ob 15/25i, unterbrochene Revisionsverfahren wird fortgesetzt.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00122_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Der Kläger erwarb vom Beklagten, der eine Kraftfahrzeugwerkstatt und in kleinerem Umfang auch einen Fahrzeughandel betreibt, mit Kaufvertrag vom 27. März 2023 einen gebrauchten Pkw der Marke Audi A7 Sportback mit einem Kilometerstand von 107.288 km um einen Kaufpreis von 33.500 EUR. Dieses Fahrzeug war erstmals am 23.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00122_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[21] 1. Mit Beschluss vom 16. April 2025, 3 Ob 15/25i, legte der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) klärungsbedürftige Fragen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2019/771/EU zur Vorabentscheidung vor und unterbrach das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des EuGH.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00122_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00122_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch die Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00122_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Manuel Vogler Rechtsanwälte Strafverteidiger OG in Bischofshofen, gegen die beklagte Partei K* e.U., *, vertreten durch die Shamiyeh Reiser Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Vertragsaufhebung und Zahlung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 6.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00122_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Ein ausdrücklich als verkehrs- und betriebssicher verkauftes Fahrzeug weist bei fehlender Verkehrs- und Betriebssicherheit keinen bloß geringfügigen Mangel auf.
- Nach § 12 VGG haben Verbesserung und Austausch grundsätzlich Vorrang; ein sofortiger Umstieg auf Preisminderung oder Vertragsauflösung setzt besondere Voraussetzungen voraus.
- Die technische oder wirtschaftliche Behebbarkeit eines Mangels ist von der Frage zu unterscheiden, ob seine Schwere den sofortigen Umstieg auf sekundäre Gewährleistungsbehelfe gest
Häufige Fragen
Kann ein verkehrsunsicherer Gebrauchtwagen sofort zur Vertragsauflösung berechtigen?
Nach § 12 Abs 4 Z 1 VGG kann ein schwerwiegender Mangel einen sofortigen Umstieg auf die Vertragsauflösung rechtfertigen. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, hängt von der konkreten Vertragswidrigkeit ab; der verfügbare Entscheidungsauszug enthält die abschließende Beurteilung des OGH nicht vollständig.
War der Öl- und Wasseraustritt nur ein geringfügiger Mangel?
Nein. Der OGH sah den Mangel nicht als geringfügig an, weil die Verkehrs- und Betriebssicherheit ausdrücklich vereinbart war, tatsächlich aber bereits bei Übergabe fehlte.
Muss der Käufer dem Verkäufer zuerst eine Reparatur ermöglichen?
Nach § 12 Abs 2 VGG sind Verbesserung oder Austausch grundsätzlich vorrangig. Bei einem entsprechend schwerwiegenden Mangel kann jedoch ein sofortiger sekundärer Gewährleistungsbehelf in Betracht kommen.
Hat der OGH den Kaufvertrag endgültig aufgehoben?
Nein. Der OGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Berufungsgericht zurück.
Quelle und Hinweis
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Der bereitgestellte Volltextauszug endet in Randziffer 29 während der Auseinandersetzung mit 9 Ob 41/23d.
Die konkreten Aussagen des EuGH-Urteils C-307/25 sind im gelieferten Material nicht wiedergegeben und wurden daher nicht ergänzt.
Die Begründung für die angeordnete Verfahrensergänzung lässt sich aus dem verfügbaren Auszug nicht vollständig bestimmen.
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