RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Kläger wandte sich mit einer Oppositionsklage gegen eine Forderungs- und Fahrnisexekution, die zur Hereinbringung einer Kostenforderung von 6.869,46 EUR samt Anhang bewilligt worden war. [3]
Der Kläger berief sich auf eine teilweise Aufrechnung mit einer Darlehensforderung, die ihm in einem anderen Exekutionsverfahren zur Einziehung überwiesen worden war. Nach seinem Standpunkt war die betriebene Kostenforderung dadurch erloschen. [3]
Das Erstgericht beurteilte die Aufrechnung als wirksam und gab der Klage statt. Das Berufungsgericht wies die Klage hingegen ab, weil es insbesondere an der Gegenseitigkeit der aufzurechnenden Forderungen fehle. [3]
Ausführungen des OGH
Während des Verfahrens beantragte der Betreibende nach vollständiger Zahlung die Einstellung der Anlassexekution. Das Erstgericht stellte das Exekutionsverfahren daraufhin gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO ein. [3]
- Formelle und materielle Beschwer: Ein Rechtsmittel setzt nach der wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung sowohl formelle als auch materielle Beschwer voraus. Materielle Beschwer besteht nur bei einer unmittelbaren Beeinträchtigung der Rechtssphäre und einem fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnis. [3]
- Fortbestand der Beschwer: Die Beschwer muss nicht nur bei Einlegung des Rechtsmittels bestehen, sondern auch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel noch vorliegen. [3]
- Rechtsschutzinteresse bei Oppositionsklagen: Die Einstellung der Anlassexekution beseitigt das Rechtsschutzinteresse nicht zwingend, wenn der betriebene Anspruch noch offen und eine neuerliche Exekutionsführung zu erwarten ist. Anders liegt es bei vollständiger Befriedigung des Anspruchs, weil dann eine neuerliche Exekution ausgeschlossen ist. [3]
- Aufrechnungsfrage nicht entschieden: Da die betriebene Forderung vollständig bezahlt worden war, war die Frage, ob der Überweisungsgläubiger mit der ihm zur Einziehung überwiesenen Forderung aufrechnen konnte, nur noch theoretisch bedeutsam. Der OGH nahm dazu keine inhaltliche Entscheidung vor. [3]
- Einmaligkeit des Rechtsmittelschriftsatzes: Jeder Partei steht nur eine Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu. Nachdem der Beklagte bereits eine Revisionsbeantwortung eingebracht hatte, war die weitere Revisionsbeantwortung vom 26. Mai 2026 zurückzuweisen. [3]
Ergebnis
Der OGH wies die Revision mangels Beschwer zurück. Der Kläger wurde zum Ersatz der mit 751,92 EUR einschließlich 125,32 EUR Umsatzsteuer bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen verpflichtet. [1]
Die weitere Revisionsbeantwortung des Beklagten vom 26. Mai 2026 wurde ebenfalls zurückgewiesen. [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die Zulässigkeit einer Revision nach Wegfall der materiellen Beschwer, die Folgen der vollständigen Befriedigung des betriebenen Anspruchs sowie die Einmaligkeit von Rechtsmittelschriftsätzen. [3]
- § 35 EO: Rechtsgrundlage der erhobenen Oppositionsklage. [2]
- § 39 Abs 1 Z 6 EO: Grundlage für die Einstellung des Exekutionsverfahrens nach erfolgter Vollzahlung. [3]
- §§ 41, 50 ZPO: Grundlage der Kostenentscheidung im Revisionsverfahren. [3]
- Rechtssätze zur Beschwer: Der OGH verwies insbesondere auf RS0006497, RS0002495, RS0041868, RS0043815, RS0041770 und RS0006880. [3]
- Rechtssätze zur Oppositionsklage: Zum Rechtsschutzinteresse nach Einstellung der Anlassexekution wurden RS0041770 und RS0001808 herangezogen. [3]
- Rechtssätze zur Einmaligkeit des Schriftsatzes: Die Zurückweisung der weiteren Revisionsbeantwortung wurde auf die in RS0041666 und RS0043690 wiedergegebenen Grundsätze gestützt. [3]
Spruch
Wird die betriebene Forderung vollständig bezahlt und die Anlassexekution deshalb eingestellt, fehlt dem Oppositionskläger die materielle Beschwer, wenn eine neuerliche Exekutionsführung ausgeschlossen ist. Eine nur noch theoretisch bedeutsame Aufrechnungsfrage war daher im Revisionsverfahren nicht zu klären.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
I. Die Revision wird mangels Beschwer zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 751,92 EUR (darin enthalten 125,32 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00103_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: Zu I.:
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00103_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[1] Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Oppositionsklage, in der sich der Kläger gegen die dem Beklagten (als Betreibenden) im Anlassexekutionsverfahren vom Erstgericht am 14. Mai 2024 gegen ihn als Verpflichteten bewilligte Forderungs- und Fahrnisexekution zur Hereinbringung einer Kostenforderung von 6.869,46 EUR sA wendet. Der Beklagte war bis 10.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00103_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00103_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
R*, vertreten durch die AHP Rechtsanwälte OG in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch die Paya Paya Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, wegen § 35 EO, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 19.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00103_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Oktober 2025, GZ 3 R 63/25m-23, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 23.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00103_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine Revision setzt eine im Entscheidungszeitpunkt fortbestehende materielle Beschwer voraus.
- Nach vollständiger Befriedigung des betriebenen Anspruchs kann das Rechtsschutzinteresse an einer Oppositionsklage entfallen.
- Der OGH ließ die aufgeworfene Aufrechnungsfrage offen, weil sie nur noch theoretische Bedeutung hatte.
- Eine zweite Rechtsmittelgegenschrift ist grundsätzlich unzulässig.
Häufige Fragen
Wann entfällt die Beschwer bei einer Oppositionsklage?
Nach dieser Entscheidung fehlt die materielle Beschwer, wenn der betriebene Anspruch vollständig befriedigt, die Exekution eingestellt und eine neuerliche Exekutionsführung ausgeschlossen ist.
Reicht die Einstellung der Exekution immer für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses?
Nein. Ist der betriebene Anspruch noch offen und eine neuerliche Exekution möglich, kann das Rechtsschutzinteresse fortbestehen.
Hat der OGH die Wirksamkeit der Aufrechnung geprüft?
Nein. Wegen der Vollzahlung und des dadurch bewirkten Wegfalls der Beschwer war die Aufrechnungsfrage nur noch theoretisch bedeutsam.
Warum wurde die zweite Revisionsbeantwortung zurückgewiesen?
Eine Partei kann grundsätzlich nur eine Rechtsmittelgegenschrift einbringen. Mit der ersten Revisionsbeantwortung war dieses Recht bereits ausgeschöpft.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung enthält keine inhaltliche Beurteilung der Voraussetzungen der Aufrechnung mit einer zur Einziehung überwiesenen Forderung.
Die Aussage zum Wegfall der Beschwer beruht auf der vollständigen Befriedigung des betriebenen Anspruchs, nicht allein auf der formellen Einstellung der Exek4
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