RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
3Ob103/26g
Entscheidungsdatum
2026-07-20
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00103.26G.0720.000
Dokumentnummer
JJT_20260720_OGH0002_0030OB00103_26G0000_000

Sachverhalt

Der Kläger wandte sich mit einer Oppositionsklage gegen eine Forderungs- und Fahrnisexekution, die zur Hereinbringung einer Kostenforderung von 6.869,46 EUR samt Anhang bewilligt worden war. [3]

Der Kläger berief sich auf eine teilweise Aufrechnung mit einer Darlehensforderung, die ihm in einem anderen Exekutionsverfahren zur Einziehung überwiesen worden war. Nach seinem Standpunkt war die betriebene Kostenforderung dadurch erloschen. [3]

Das Erstgericht beurteilte die Aufrechnung als wirksam und gab der Klage statt. Das Berufungsgericht wies die Klage hingegen ab, weil es insbesondere an der Gegenseitigkeit der aufzurechnenden Forderungen fehle. [3]

Ausführungen des OGH

Während des Verfahrens beantragte der Betreibende nach vollständiger Zahlung die Einstellung der Anlassexekution. Das Erstgericht stellte das Exekutionsverfahren daraufhin gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO ein. [3]

Ergebnis

Der OGH wies die Revision mangels Beschwer zurück. Der Kläger wurde zum Ersatz der mit 751,92 EUR einschließlich 125,32 EUR Umsatzsteuer bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen verpflichtet. [1]

Die weitere Revisionsbeantwortung des Beklagten vom 26. Mai 2026 wurde ebenfalls zurückgewiesen. [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die Zulässigkeit einer Revision nach Wegfall der materiellen Beschwer, die Folgen der vollständigen Befriedigung des betriebenen Anspruchs sowie die Einmaligkeit von Rechtsmittelschriftsätzen. [3]

Spruch

Wird die betriebene Forderung vollständig bezahlt und die Anlassexekution deshalb eingestellt, fehlt dem Oppositionskläger die materielle Beschwer, wenn eine neuerliche Exekutionsführung ausgeschlossen ist. Eine nur noch theoretisch bedeutsame Aufrechnungsfrage war daher im Revisionsverfahren nicht zu klären.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

I. Die Revision wird mangels Beschwer zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 751,92 EUR (darin enthalten 125,32 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00103_26G0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: Zu I.:

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00103_26G0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[1] Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Oppositionsklage, in der sich der Kläger gegen die dem Beklagten (als Betreibenden) im Anlassexekutionsverfahren vom Erstgericht am 14. Mai 2024 gegen ihn als Verpflichteten bewilligte Forderungs- und Fahrnisexekution zur Hereinbringung einer Kostenforderung von 6.869,46 EUR sA wendet. Der Beklagte war bis 10.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00103_26G0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00103_26G0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

R*, vertreten durch die AHP Rechtsanwälte OG in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch die Paya Paya Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, wegen § 35 EO, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 19.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00103_26G0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Oktober 2025, GZ 3 R 63/25m-23, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 23.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00103_26G0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Eine Revision setzt eine im Entscheidungszeitpunkt fortbestehende materielle Beschwer voraus.
  • Nach vollständiger Befriedigung des betriebenen Anspruchs kann das Rechtsschutzinteresse an einer Oppositionsklage entfallen.
  • Der OGH ließ die aufgeworfene Aufrechnungsfrage offen, weil sie nur noch theoretische Bedeutung hatte.
  • Eine zweite Rechtsmittelgegenschrift ist grundsätzlich unzulässig.

Häufige Fragen

Wann entfällt die Beschwer bei einer Oppositionsklage?

Nach dieser Entscheidung fehlt die materielle Beschwer, wenn der betriebene Anspruch vollständig befriedigt, die Exekution eingestellt und eine neuerliche Exekutionsführung ausgeschlossen ist.

Reicht die Einstellung der Exekution immer für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses?

Nein. Ist der betriebene Anspruch noch offen und eine neuerliche Exekution möglich, kann das Rechtsschutzinteresse fortbestehen.

Hat der OGH die Wirksamkeit der Aufrechnung geprüft?

Nein. Wegen der Vollzahlung und des dadurch bewirkten Wegfalls der Beschwer war die Aufrechnungsfrage nur noch theoretisch bedeutsam.

Warum wurde die zweite Revisionsbeantwortung zurückgewiesen?

Eine Partei kann grundsätzlich nur eine Rechtsmittelgegenschrift einbringen. Mit der ersten Revisionsbeantwortung war dieses Recht bereits ausgeschöpft.

Quelle und Hinweis

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Die Entscheidung enthält keine inhaltliche Beurteilung der Voraussetzungen der Aufrechnung mit einer zur Einziehung überwiesenen Forderung.

Die Aussage zum Wegfall der Beschwer beruht auf der vollständigen Befriedigung des betriebenen Anspruchs, nicht allein auf der formellen Einstellung der Exek4

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